L 10 AL 1/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AL 228/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtzüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 1999.

Die ... 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Nach dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalt M. B. G. B ... in ... L., geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 06. Februar 1998 erlernte sie in der Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten. Dieser Vertrag sah u. a. eine monatliche Bruttovergütung von 600 DM im ersten Ausbildungsjahr und 850 DM im zweiten Ausbildungsjahr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 4 bis 7 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin beantragte am 26. Mai 1998 BAB. Nach ihren Angaben dauerte die von ihr nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestrittene Fahrt von K., dem Wohnort ihrer Eltern, nach L.über dreieinhalb Stunden; die Klägerin berief sich insoweit auf Reiseauskünfte der Deutschen Bahn AG. Ausweislich eines von der Klägerin mit R. und G. B. geschlossenen Mietvertrages vom 27. Mai /08. Juni 1998 mietete sie ab dem 01. August 1998 Wohnraum in der W.-H.-Straße. in ... L. zu einer monatlichen Miete von 390 DM. Wegen der von der Klägerin eingereichten Erklärungen ihrer Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen wird auf Blatt 14 bis 21 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Die Beklagte ermittelte aus dem Einkommen der Klägerin einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 520 DM, indem sie von der jährlichen Ausbildungsvergütung von 7.320 DM (610 DM x 12) den Freibetrag gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.080 DM (90 DM monatlich x 12) abzog und den verbleibenden Betrag durch 12 dividierte. Im Übrigen legte sie für die Klägerin einen Gesamtbedarf von 1.035,40 DM zugrunde. Nach Abzug des o. g. Einkommens der Klägerin in Höhe von 520 DM und des Einkommens ihrer Eltern in Höhe von 331,82 DM monatlich errechnete sie eine monatliche auszuzahlende BAB von (gerundet) 183 DM. Wegen der einzelnen Berechnungsschritte der Beklagten wird auf Blatt 28 bis 30 ihrer Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. April 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 BAB in Höhe von 183 DM monatlich. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an.

Den Antrag der Klägerin vom 29. Juni 1999 auf BAB ab dem 01. August 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 2000 ab, da der Klägerin die für ihren Lebensunterhalt und für ihre Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Den hiergegen gerichteten, nicht näher begründeten Widerspruch vom 23. März 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2000 zurück.

Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2000, dass die Berechnung der BAB in den zurückliegenden Bescheiden fehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Sozialpauschale und Werbungspauschale seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich der Freibetrag des Arbeitsamtes in Höhe von 90 DM. Aufgrund dessen sei ihr nicht der eigentlich zustehende Betrag von 485 DM monatlich, sondern 183 DM gezahlt worden, so dass sich für den Zeitraum 01. August 1998 bis 31. Juli 1999 ein Fehlbetrag von 3.624 DM ergebe. Ihr sei bekannt, dass die Bescheide bestandskräftig seien, sie bitte jedoch um deren Überprüfung.

Mit Bescheid vom 25. August 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des "Bescheides vom 04.02.00" keine Beanstandung ergeben habe. Für den Bewilligungszeitraum 01. August 1998 bis 31. Juli 1999 könne die Sozialpauschale keine Berücksichtigung finden, da die Ausbildungsvergütung unter der Kleinstverdienergrenze gelegen habe. Werbungskosten für den Auszubildenden würden gemäß § 71 SGB III nicht berücksichtigt, weil sie bereits vom Gesamtbedarf erfasst würden.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 22. September 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2001, der Klägerin zugestellt am 26. März 2001, zurück; wegen dessen Begründung wird auf Blatt 91 und 92 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Mit ihrer am 25. April 2001 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie § 2 und 9 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht berücksichtigt. Die so genannte Sozialpauschale sei auch dann abzuziehen, wenn die Ausbildungsvergütung nicht über der Geringverdienergrenze liege. Allerdings sei ihre frühere Berechnung der Sozialpauschale fehlerhaft gewesen; ihr stehe BAB in Höhe von 449 DM monatlich zu, so dass sich ein Differenzbetrag von 3.192 DM (1.632 EUR) ergebe.

Die Beklagte hat die angegriffenen Bescheide verteidigt.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 hat das Sozialgericht Neuruppin den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2001 sowie den Bescheid vom 29. April 1999 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin BAB in Höhe von monatlich 449 DM (229,57 Euro) zu zahlen. Nach § 22 Abs. 1 BAföG seien Pauschbeträge für Werbungskosten gemäß § 9 a EStG in Höhe von insgesamt 2000 DM für den streitigen Zeitraum zu berücksichtigen, ferner gemäß § 21 Abs. 2 BAföG eine Pauschale in Höhe von 22,1 Prozent von der Summe der positiven Einkünfte, unabhängig von deren Höhe, abzusetzen.

Gegen dieses ihr am 04. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02. Januar 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor, dass steuermindernde Abzüge nur bei steuerpflichtigem Einkommen zuerkannt werden könnten; hieran fehle es bei der Klägerin. Gleiches gelte für die Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG: Da das Einkommen der Klägerin die Geringverdienergrenze nicht übersteige, liege die alleinige Beitragspflicht beim Arbeitgeber. Das erstinstanzliche Gericht habe der Klägerin eine Sozialpauschale begünstigend eingeräumt, obwohl diese keine Sozialabgaben geleistet habe. Für den Fall der Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale würde sich eine Doppelberücksichtigung ergeben, da die Werbungskosten bereits bei der Ermittlung des Bedarfs nach dem SGB III zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Bescheid vom 29. April 1999 teilweise zurückzunehmen und ihr für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 229, 57 EUR (= 449,- DM) monatlich unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen zu bewilligen.

Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und beruft sich ferner auf die Praxis der Bezirksregierung Köln - Abteilung Ausbildungsförderung -.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und bedurfte keiner Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) übersteigt.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der (zulässigen) Klage stattgegeben, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Beklagte hat durch den Bescheid vom 25. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2001 zutreffend festgestellt, dass durch den Bescheid vom 29. April 1999 - und nicht vom 04. Februar 2000, wie sie im Bescheid vom 25. August 2000 fälschlicherweise erwähnte - die der Klägerin zustehende BAB für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 1999 in korrekter Höhe bewilligt wurde.

Auszubildende haben gemäß § 59 SGB III Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Die berufliche Ausbildung der Klägerin zur Rechtsanwaltsfachangestellten ist gemäß § 60 Abs. 1 SGB III, § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Rechtsanwaltfachangestellten, zum / zur Notarfachangestellten, zum / zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum / zur Patentanwaltsfachangestellten (BGBl. I 1987, S. 2392) förderungsfähig. Der zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Bonefeld geschlossene Ausbildungsvertrag vom 06. Februar 1998 enthält alle in § 4 Abs. 1 Satz 2 BBiG genannten Mindestanforderungen.

Die Klägerin zählt als Deutsche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) zum förderungsfähigen Personenkreis und erfüllt die sonstigen persönlichen Voraussetzungen, da sie während der - erstmaligen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III) - Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).

Die im streitgegenständlichen Zeitraum für die Ausbildung erforderlichen Mittel für den Gesamtbedarf stehen der Klägerin nur teilweise anderweitig zur Verfügung. Der Gesamtbedarf im Sinne von § 59 Nr. 3 SGB III ergibt sich hierbei aus folgenden Vorschriften:

Gem. § 65 Abs. 1 SGB III in der vom 30. Juni 1998 bis 12. Mai 1999 geltenden Fassung werden bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, bei einer beruflichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt 800 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr vollendet, werden 845 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 240 Deutsche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich.

Als Bedarf für die Fahrkosten werden gem. § 67 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung die Kosten des Auszubildenden

1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zugrunde gelegt.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden die Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für den Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten Monat des Bewilligungszeitraums anfallen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens drei weitere Monate andauert.

Als Bedarf für sonstige Aufwendungen werden gem. § 68 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bei einer beruflichen Ausbildung Gebühren für die Teilnahme des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt, wenn

1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbildungsziels zweckmäßig ist und

2. der Fernunterricht nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird.

Nach Abs. 3 dieser Vorschrift wird bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hinaus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Auszubildenden bis zu 120 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind übernommen werden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - zutreffend einen Gesamtbedarf von 1.035,40 DM ermittelt (800 DM gemäß § 65 Abs.1 Satz 1; 75 DM gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 SGB III; 140,40 DM für eine monatliche Familienheimfahrt sowie 20 DM Arbeitskleidungspauschale gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1).

Auf den Gesamtbedarf sind nach § 71 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1. § 22 Abs. 1 BAföG ist das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen;

2. § 23 Abs. 3 BAföG bleiben 90 Deutsche Mark der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich 1.000 Deutsche Mark anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist.

Vom Gesamtbedarf der Klägerin hat die Beklagte zunächst - auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - das anzurechnende Einkommen der Eltern der Klägerin in Höhe von monatlich 331,82 DM abgesetzt. Die Berechnung der Beklagten lässt insoweit Rechenfehler nicht erkennen.

Zu Recht hat sie des weiteren als anzurechnendes Einkommen der Klägerin einen Betrag von 520 DM monatlich errechnet.

Der Einkommensbegriff des BAföG ergibt sich aus dessen § 21 in der vom 30. Juni 1998 bis 12. Mai 1999 geltenden Fassung. Diese Vorschrift regelte - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung -:

(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),

2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,

3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und

4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.

...

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,1 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 20.300 DM,

2. - 4 ...

(4) Nicht als Einkommen gelten

1. - 3 ...

4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.

Zutreffend hat die Beklagte zunächst als Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG einen Betrag von 7.320 DM (610 DM monatliche Bruttoausbildungsvergütung x 12) - Anhaltspunkte, dass die Klägerin darüber hinaus Einkommen erzielt hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen - zugrunde gelegt und sodann hiervon gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III einen Betrag von 90 DM monatlich, das heißt 1.080 DM, jährlich abgezogen.

a) Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Betrag von 7.320 DM nicht um die so genannte Werbungskostenpauschale (§ 9 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) zu verringern.

Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.

Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einkünfte

1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 k),

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen ...

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;

3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Fährt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst sind. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzusetzen:

a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark,

b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche Mark

für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend;

5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Aufwendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden; Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;

6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;

7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen ...
Rechtskraft
Aus
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