L 1 KR 38/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 145/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 38/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nachdem die Klägerin die Gewährung "orthopädischer Hausschuhe" nicht mehr verfolgt, ist nur noch im Streit, ob sie Anspruch auf Krankengeld vom 27. Januar bis 1. März 2000 und auf die Verzinsung dieser Leistung hat.

Die 1956 geborene Klägerin war ab 18. August 1998 als Raumpflegerin (Reinigungskraft) versicherungspflichtig beschäftigt und (bis 1. März 2000) bei der Beklagten krankenversichert. Vom 27. Oktober 1998 bis 21. März 1999 war sie wegen Beschwerden im Bereich des Grundgelenks ihrer linken Großzehe arbeitsunfähig und dies nach Arbeitsverrichtung im März/April 1999 ab 23. April 1999 wegen derselben Krankheit erneut. Am 3. Mai 1999 wurde sie von dem Orthopäden Dr. V. operiert (Arthrodese des Großzehengrundgelenks mit Hilfe einer gelenküberbrückenden Plattenosteosynthese). Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 31. Mai 1999. Die Klägerin erhielt unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung von der Beklagten Krankengeld, zuletzt laufend vom 1. Juni bis 15. November 1999 und weiter bis zum 25. Januar 2000.

Der Orthopäde Dr. V. verordnete der Klägerin am 16. November 1999 orthopädische Schuhe und schrieb sie, weil sie über keine passenden Schuhe verfüge, gleichzeitig weiter arbeitsunfähig, am 15. Dezember 1999 bis voraussichtlich 31. Dezember 1999 und am 3. Januar 2000 bis auf weiteres. Die Beklagte gewährte der Klägerin am 23. Dezember 1999 robuste Schuhe mit fester Sohle (die sie als Winterstiefel bezeichnet). Dr. V. verordnete ihr am 16. Dezember 1999 außerdem "orthopädische Arbeitsschuhe".

Die Klägerin vertrat in der Folge gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass ihr zwei Paar orthopädische Schuhe (zum Wechseln) zustünden. Ohne orthopädische Arbeitsschuhe sei sie weiterhin arbeitsunfähig, stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Bei ihrer Untersuchung am 13. Januar 2000 durch den Chirurgen G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gab die Klägerin an, mit dem vorhandenen, ihr am 23. Dezember 1999 gewährten orthopädischen Schuhwerk gut laufen und ihre Arbeit als Raumpflegerin wieder aufnehmen zu können. Allerdings verspüre sie immer noch Schmerzen im Bereich der großen Zehe. Die Beschwerden nähmen nach einer Belastung von 2 bis 3 Stunden zu. Normale Konfektionsschuhe könne sie nicht tragen. Der Gutachter diagnostizierte einen Hallux rigidus links bei Zustand nach durchgeführter Arthrodese. Der Gang mit den orthopädischen Schuhen sei flüssig, der Abrollvorgang, besonders links, erfolge etwas schonend (Schonhaltung im linken oberen Sprunggelenk, insbesondere beim Senken des Fußes), daraus resultiere abrollmäßig ein leicht hinkendes Gangbild. Die von der Klägerin geschilderten Beschwerden seien glaubhaft. Das Tragen von Konfektionsschuhwerk sei ihr nicht möglich. Durch den orthopädischen Schuh werde diese Einschränkung gut kompensiert, sodass die Klägerin – auch nach ihren Angaben – längere Strecken problemlos bewältigen könne. Sie sei hoch motiviert, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf die Tätigkeit einer Raumpflegerin bestehe – unter Ausschluss von Arbeiten auf Leitern - ein positives Leistungsbild (Gutachten vom 14. Januar 2000).

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. Januar 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 26. Januar 2000 die Gewährung von Krankengeld – Aussteuerungsdatum wäre der 26. Mai 2000 gewesen - über den 26. Januar 2000 hinaus ab, weil die Klägerin arbeitsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass ihr Arbeit zumutbar und sie auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei.

Im anschließenden Vorverfahren beharrte die Klägerin darauf, dass sie ohne "orthopädische Arbeitsschuhe" keine Arbeit aufnehmen könne und deshalb arbeitsunfähig sei. Es reiche nicht aus, dass sie seit dem 23. Dezember 1999 ein Paar orthopädische Schuhe habe, mit dem sie täglich laufen müsse und es daher nicht einmal richtig auslüften könne. Sie halte sich so lange für arbeitsunfähig, bis sie orthopädische Arbeitsschuhe erhalten habe.

Dr. V. schrieb die Klägerin am 31. Januar 2000 zunächst bis einschließlich 28. Februar 2000 weiter arbeitsunfähig.

Nachdem das Arbeitsamt ihren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 27. Januar 2000 abgelehnt hatte (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 3. Februar 2000), weil die Klägerin erklärt hatte, laufend arbeitsunfähig krank zu sein, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. Januar und 26. Januar 2000 zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000). Die Klägerin sei arbeitsfähig. Das Spektrum der Vermittlungstätigkeiten nach § 121 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beschränke sich nicht auf Reinigungsarbeiten. Das Vorhandensein von orthopädischen Arbeitschuhen sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unmaßgeblich, da sich deren Notwendigkeit nur bei einem konkreten Arbeitsangebot, das eine derartige Beschuhung erforderlich mache, ergeben könne. Mit seiner Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar 2000 habe Dr. V. die Regelungen hinsichtlich der Verweisung auf zumutbare Beschäftigungen im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts verkannt.

Dr. V. bescheinigte dann unter dem 1. März 2000, dass letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin der 2. März 2000 sei, an dem sie von der Beklagten die – unter dem 9. Februar 2000 genehmigten - orthopädischen Arbeitsschuhe erhalten hatte. Vom 2. bis 7. März 2000 war die Klägerin, die am 2. März 2000 Mitglied der Barmer Ersatzkasse wurde, arbeitslos (Meldung für den Bereich der Büro- und Schulreinigung) und bezog Arbeitslosengeld. Am 8. März trat sie eine Arbeit an.

Die Klägerin hat 16. März 2000 Klage erhoben und Krankengeld vom 27. Januar bis einschließlich 1. März 2000 sowie dessen Verzinsung begehrt.

In seinem vom Sozialgericht eingeholten Bericht vom 2. August 2000 hat Dr. V. ausgeführt, es sei der Klägerin in Ermangelung orthopädischer Schuhe nicht zuzumuten gewesen, barfuß die Arbeit auszuführen, weshalb er die Krankschreibung über den 15. November 1999 fortgeführt habe. Nachdem die Klägerin ihm berichtet habe, mit ihren Arbeitsschuhen nicht zurecht zu kommen, habe er ihr am 15. Dezember 1999 ein Paar orthopädische Arbeitsschuhe nach Maß verordnet und die Klägerin, weil sie aus Gründen des Fußes nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten, weiterhin für arbeitsunfähig befunden. Auf gerichtliche Anfrage hat die Firma T.- G. unter dem 17. Januar 2001 mitgeteilt, dass zwar regelmäßig Arbeiten mit Wasser und/oder flüssigen Reinigungsmitteln erfolgten, jedoch getragene Schuhe durch die Reinigungsarbeiten nicht besonders beansprucht würden, sodass Arbeiten ohne weiteres mit denselben normalen Straßenschuhen geleistet werden könnten, die die Klägerin auch gleichzeitig privat getragen habe. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass für den Monat Februar 2000 für Reinigungskräfte 228 offene Stellen beim Arbeitsamt Hamburg gemeldet gewesen seien.

Im Termin vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht die Vertriebsbeauftragte B. C. als Zeugin gehört. Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei als Vorarbeiterin in einer Schule tätig gewesen. Bei den Reinigungsarbeiten würden die Schuhe nicht über Gebühr beansprucht. Sämtliche Mitarbeiter hätten stets ihre normalen Schuhe getragen, die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeit nicht durchnässt würden. Spezielle Arbeitsschuhe seien nicht vorgeschrieben. Die Schuhsohlen ständen vielleicht in einem Wasserfilm von 2mm Höhe.

Durch Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei über den 26. Januar 2000 hinaus nicht arbeitsunfähig gewesen, habe vielmehr ihre letzte Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit wieder ausüben können, auch wenn sie bis zum 1. März 2000 nur ein paar orthopädische Schuhe besessen habe. Auch mit den "orthopädischen Winterstiefeln" sei ihr diese Tätigkeit bis zum Erhalt der orthopädischen Arbeitsschuhe am 2. März 2000 möglich und zumutbar gewesen. Anspruch auf orthopädische Hausschuhe, deren Gewährung die Klägerin auf Grund der Bescheinigung des Dr. V. vom 31. Januar 2000 ("Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk medizinisch erforderlich") ebenfalls begehrt hatte, habe sie schon deshalb nicht, weil sie nicht mehr Mitglied der Beklagten sei.

Mit der gegen das ihr am 5. Oktober 2002 zugestellte Urteil am 29. Oktober 2002 eingelegten Berufung führt die Klägerin, die am 2. Mai 2000 ein Paar orthopädische Wechselschuhe erhalten hatte, aus, es sei vom hygienischen Standpunkt aus nicht richtig, sondern eine Zumutung, orthopädische Winterstiefel privat und bei der Arbeit zu tragen, zumal die Stiefel nicht genug Zeit zum Entlüften hätten. Auch würden sie durch die Arbeit (Wasser und Chemikalien) stärker beansprucht. Nach der Bekanntmachung des Hilfsmittelverzeichnisses Produktgruppe 31-Schuhe vom 4. November 1996 (BAnz. vom 7. 2. 1997) erhielten Versicherte als Erstausstattung grundsätzlich zwei Paar orthopädische Maßschuhe für den Straßengebrauch. Deshalb habe bei ihr Arbeitsunfähigkeit vom 27. Januar bis 1. März 2000 vorgelegen. Ihr gehe es nicht um die Gewährung orthopädischer Hausschuhe. Darauf habe sie nie geklagt.

Die Klägerin, die seit 30. Januar 2004 Arbeitslosenhilfe bezieht, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 20. und 26. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 27. Januar bis 1. März 2000 Krankengeld nebst Zinsen von 4% seit dem 16. März 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Insbesondere überschreitet die Höhe des geltend gemachten Anspruchs 500 EUR. Für die Zeit vom 27. Januar bis 1. März 2000 sind insgesamt 663,25 EUR (kalendertäglich 37,06 DM) im Streit.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 20. und 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 27. Januar bis 1. März 2000. Denn sie war in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte u. a. Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Klägerin war zwar, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem 31. Mai 1999 geendet hatte, wegen des Bezuges von Krankengeld bis zum 26. Januar 2000 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied (§§ 190 Abs. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und wäre für den Fall eines Anspruchs auf Krankengeld vom 27. Januar bis 1. März 2000 auch weiter bei der Beklagten Mitglied gewesen (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie war aber über den 26. Januar 2000 hinaus nicht arbeitsunfähig, so dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld hat.

Zwar hat Dr. V. die Klägerin am 3. Januar 2000 bis auf weiteres, am 31. Januar 2000 bis voraussichtlich 28. Februar 2000 und am 1. März 2000 noch für diesen Tag arbeitsunfähig geschrieben. An seine Feststellungen ist aber weder die Beklagte noch das Gericht vorliegend gebunden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 31. März 1998 – B 1 KR 56/96 B -, unveröffentlicht; vom 22. Juni 1992 – 1/3 RK 13/90, SozR 3-2200 § 182 Nr. 12). Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Gutachtens des MDK vom 14. Januar 2000, der zunächst erfolgten Arbeitsfähigkeitsschreibung der Klägerin durch Dr. V. vom 16. November 1999, der Ausführungen dieses Arztes vom 2. August 2000, der Mitteilung der Fa. T. G. GmbH vom 17. Januar 2001, der Angaben der Beigeladenen vom 28. Februar 2001 sowie der Zeugin C. vom 14. August 2002 zu Recht entschieden, dass die Klägerin ab 27. Januar 2000 nicht mehr arbeitsunfähig war.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (vgl. Ziffer 1 Satz 1 der Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien (AU-Richtlinien) – i. d. F. vom 3. September 1991, BArbBl. Nr. 11/1991). Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit oder Aufnahme einer ähnlichen Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein (Ziffer 2 Satz 1 AU-Richtlinien). Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, ist Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit nicht die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht kommt (Ziffer 4 AU-Richtlinien). Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt, besteht Arbeitsunfähigkeit solange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist (Ziffer 9 AU-Richtlinien). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin ab 27. Januar 2000 zumindest zu einer ihrer letzten Tätigkeit als Reinigungskraft ähnlichen Arbeit fähig war, obwohl sie vor dem 2. März 2000 nur mit einem einzigen Paar orthopädischen Schuhwerks versorgt gewesen ist.

Zwar hat der Arzt den Versicherten über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Anforderungen und Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (Ziffer 2 Satz 2 AU-Richtlinien). Soweit Dr. V. jedoch angenommen hat, die Klägerin sei bis zum Erhalt "orthopädischer Arbeitsschuhe" weiter arbeitsunfähig, ist er von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Seine Annahme, die Klägerin habe mit dem von ihm am 16. November 1999 verordneten orthopädischen Schuhen nicht arbeiten können, konnte sich auf keine eigenen Feststellungen gründen. Da die Klägerin jene Schuhe erst am 23. Dezember 1999 erhielt, kann die Verordnung der "orthopädischen Arbeitschuhe" am 15. Dezember 1999 ihren Grund nicht darin gehabt haben, dass Dr. V. auf Grund eigenen Augenscheins die am 16. November 1999 verordneten und am 23. Dezember 1999 ausgelieferten orthopädischen Schuhe, die die Klägerin als Winterstiefel bezeichnet, für die Verrichtung einer der Klägerin zumutbaren Arbeit als ungeeignet ansah. Darauf, ob die Klägerin mit ihren bisherigen Konfektionsarbeitsschuhen, mit denen sie allenfalls den im Bericht vom 2. August 2000 erwähnten "Arbeitsversuch" hätte unternehmen können, arbeiten konnte, kam es im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen vom 3. und 31. Januar sowie 1. März 2000 nicht an. Die Klägerin selbst hat beim MDK am 13. Januar 2000, als sie die am 23. Dezember 1999 erhaltenen orthopädischen Schuhe trug, eingeräumt, mit diesem Schuhwerk ihre Arbeit als Raumpflegerin wieder aufnehmen zu können. Diese Selbsteinschätzung hat der Chirurg G. vom MDK geteilt, und sie wird durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, an dessen Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, bestätigt. Danach war für die Reinigungsarbeiten, die die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen des MDK verrichten konnte, gesondertes Schuhwerk (über das private – orthopädische – hinaus) für die Ausführung ordnungsgemäßer Arbeiten nicht notwendig. Der Senat teilt zudem die Auffassung des Sozialgerichts, dass es der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, im fraglichen Zeitraum mit den der damaligen Jahreszeit entsprechenden, am 23. Dezember 1999 erhaltenen orthopädischen Schuhen eine gleich geartete oder ähnliche Tätigkeit - wie bis zum 31. Mai 1999 von ihr verrichtet – auszuüben. Ein Fall iSd Ziffer 9 der AU-Richtlinien war nicht gegeben. Auf die Frage, ob die Klägerin auf die ihr am 2. März 2000 gewährten "orthopädischen Arbeitsschuhe" - Hilfsmittel - nach § 33 Abs. 1 SGB V Anspruch hatte, kommt es für die Entscheidung, ob Arbeitsunfähigkeit vorlag, daher nicht an.

Besteht nach alledem bereits die Hauptforderung nicht, so kann auch ein Anspruch auf Verzinsung nicht gegeben sein.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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