L 10 AL 11/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 523/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 11/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2002 sowie der Bescheid vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 3.269,62 DM.

Die 1945 geborene Klägerin war zuletzt als Reinemachefrau in Teilzeit tätig und meldete sich nach dem Bezug von Krankengeld bis 30.09.1997 am 23.09.1997 erneut arbeitslos. Ihre Vermittlungsfähigkeit schränkte sie - wie bereits in den vorangegangenen Anträgen - auf 20 Stunden ein. Aufgrund des Bescheides vom 14.10.1997 erhielt sie ab 01.10.1997 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Leistungssatz von zuletzt 102,06 DM wöchentlich bei einem zugrunde zu legenden gerundeten Arbeitsentgelt von 320,- DM (Kindermerkmal: 0, Leistungsgruppe: D). Nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg beantragte die Klägerin Alhi, wobei sie erneut auf ihre zeitlich begrenzte Vermittlungsfähigkeit aus den der Beklagten bekannten Gründen hinwies. Zudem gab sie an, als Vormund zwei Pflegekinder (geboren am 28.04.1994 und 04.05.1993) zu betreuen. Mit Bescheid vom 20.07.1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab 04.07.1998 (Leistungsgruppe: D, Kindermerkmal: 1) in Höhe von zunächst 167,44 DM wöchentlich aufgrund eines zugrunde gelegten gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 610,- DM.

Nachdem die Beklagte die Nichtberücksichtigung der zeitlichen Einschränkung bemerkt hatte, erklärte die Klägerin, sie habe bei der Arbeitslosmeldung angegeben, 20 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und habe den Bewilligungsbescheid nicht geprüft. Den Mitarbeitern der Beklagten hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen.

Nach Anhörung nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 04.07.1998 bis 31.05.1998 (zutreffend: 1999) teilweise in Höhe von 70,49 DM wöchentlich zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 3.249,62 DM. Die Klägerin habe Alhi in voller Höhe erhalten, obwohl ihre Vermittlungsfähigkeit auf 20 Stunden eingeschränkt gewesen sei (Bescheid vom 07.07.1999).

Den Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, sie habe alle Angaben vollständig und ordnungsgemäß gemacht. Wenn die Beklagte nicht zur richtigen Berechnung in der Lage sei, könne dies von ihr auch nicht erwartet werden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1999 zurück. Bei einer schon im Eigeninteresse erfolgenden Nachberechnung hätte die Klägerin feststellen können, dass sowohl das wöchentliche Arbeitsentgelt als auch der Leistungssatz zu hoch sei. Sie sei mit dem Bewilligungsbescheid darüber aufgeklärt worden, dass im Regelfall das Bemessungsentgelt maßgeblich sei, das auch für die Berechnung des Alg herangezogen werde. Es sei allgemein bekannt, dass Alhi niedriger sei als Alg.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und zur Begründung über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, anhand der Bezifferung im Bewilligungsbescheid sei ein Rechenfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Selbst bei sorgfältigster Überprüfung wäre es ihr nicht möglich gewesen, die geringfügige Überzahlung festzustellen. Die überzahlte Alhi sei zudem verbraucht. Leistungsbescheide schaue sie grundsätzlich hinsichtlich des Auszahlungsbetrages an. Sie sei jedoch immer der Meinung gewesen, die Berechnung stimme.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von Anfang an rechtswidrige Leistungsbewilligung sei offenkundig. Die Klägerin habe angegeben, grundsätzlich Bewilligungsbescheide anzusehen. Daher müsse ihr der zu hohe Zahlbetrag ebenso aufgefallen sein wie die entsprechenden höheren Eingänge auf ihrem Bankkonto, insbesondere wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass Alg höher als Alhi sei.

Die dagegen zum Bayer.Landessozialgericht eingelegte Berufung hat die Klägerin damit begründet, die Beklagte hätte bei der Rücknahmeentscheidung ihr Ermessen ausüben müssen und dabei die Redlichkeit, die damalige besondere persönliche Situation sowie das Verschulden bzgl der Überzahlung berücksichtigen müssen. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen seien überzahlte Leistungen verbraucht.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 19.12.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.10.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayLSG für zutreffend. Ein Ermessen sei nicht auszuüben gewesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Akte des SG Würzburg S 6 RJ 52/99 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begrün- det. Der Gerichtsbescheid des SG Würzburg ist ebenso aufzuheben wie der Bescheid vom 07.07.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 11.10.1999. Die Rücknahme der Bewilligung von Alhi ist rechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich nicht.

Insbesondere stellt der hier allein in Betracht kommende § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - keine solche dar. Zwar war der Bewilligungsbescheid vom 20.07.1998 von Anfang an rechtswidrig gewesen, denn der Klägerin stand aufgrund der zeitlich eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit Alhi nur in Höhe von 96,95 DM bzw 100,66 DM anstelle der tatsächlich gewährten Leistung in Höhe von 167,44 DM bzw 166,81 DM zu. Allerdings eröffnet § 45 Abs 1 SGB X die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit - wie vorliegend - nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X. Von dessen Tatbeständen kommt vorliegend nur die Nr 3 in Betracht. Hiernach kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 HS 2 SGB X).

Der Klägerin ist die positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht nachzuweisen, so dass allein zu prüfen ist, ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet hat, was im angegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl zum Ganzen: BayLSG, Urteil vom 18.12.2001 - L 10 AL 93/99 - veröffentlich in juris mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung und im Bereich der Rechtsanwendung Anhaltspunkt für den Berechtigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen (vgl zum Ganzen: BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45). Dafür ist aber Voraussetzung, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder aus anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Das setzt zunächst voraus, dass der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid zur Kenntnis genommen hat. Eine Obliegenheit, Bescheide zu lesen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Klägerin, die zutreffende Angaben gemacht hat, war zwar nicht gehalten, den Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, denn der Antragsteller darf davon ausgehen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (BSG aaO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch, soweit Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werden, weil sonst Begünstigten durch Merkblätter das Risiko für die sachgerechte Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen aufgebürdet würde (BSG aaO). Allerdings ist dem Leistungsempfänger, der den Fehler nicht aus der Bescheidbegründung erkennen kann, grobe Fahrlässigkeit nur dann vorzuwerfen, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "ins Auge springt" (BSG aaO).

So ist es hier jedoch nicht. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.1998 selbst ergaben sich für die Klägerin keine Anhaltspunkte, an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu zweifeln. Zwar wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 610,- DM dem Alhi-Anspruch zugrunde gelegt wird. Jedoch ist aus dem Bescheid selbst nicht erkennbar, wie sich der Betrag des Bemessungsentgeltes errechnet. Der Bescheid enthält keinen Hinweis auf die Nichtberücksichtigung oder Berücksichtigung sowie der Bedeutung der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens bzw der Vermittlungsfähigkeit der Klägerin bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes. Zum Vergleich muss die Klägerin auch nicht den vorangegangenen Alg-Bescheid oder das ausgehändigte Merkblatt heranziehen, um sich darüber klar zu werden, dass die eingeschärnkte Verfügbarkeit bereits bei der Festlegung des Bemessungsentgeltes berücksichtigt worden sein muss und z.B. nicht erst bei der anschließenden Berechnung der Höhe der Alhi Bedeutung erlangt. Die unzutreffende Höhe des wöchentlichen Bemessungsentgeltes musste die Klägerin daher gerade nicht erkennen. Insbesondere ist es für die zuletzt als Reinemachefrau tätig gewesene Klägerin nicht aufgrund einfachster Überlegungen erkennbar, dass das angegebene wöchentliche Bemessungsentgelt nicht mit dem Jahre zurückliegenden Bruttoarbeitsentgelt (ca 1350,-DM) übereinstimmt. Es ist nämlich weder ebenso hoch noch wesentlich höher als das vorherige monatliche Bruttoarbeitsentgelt gewesen noch ist die Klägerin mit Berechnungen dieser Art vertraut (vgl hierzu aber die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senates, Urteile vom 18.12.2001 - L 10 AL 93/99 - und 14.05.2003 - L 10 AL 310/00 -; für ein Erläuterungsschreiben der Beklagten finden sich auch keine Anhaltspunkte, BayLSG, Urteil vom 02.07.2002 - L 11 AL 208/01 -). Es ist somit nicht anhand einfachster, ganz nahe liegender Überlegungen die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkennbar. Auch der ausgewiesene Leistungssatz ist nicht derart hoch, dass der Klägerin im Verhältnis zum vorher bezogenen Arbeitsentgelt ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit auffallen musste.

Ein offensichtlicher Rechenfehler ist dem Bescheid auch nicht entnehmbar.

Ist die Rechtswidrigkeit nicht der Bescheidsbegründung selbst entnehmbar, so liegt grobe Fahlässigkeit vor, wenn der Fehler der Klägerin aus anderen Gründen "ins Auge springt". Solche Gründe sind hier auch nicht gegeben. Insbesondere kann von der Klägerin im Hinblick auf das ihr ausgehändigte Merkblatt nicht verlangt werden, den Berechnungsvorgang selbst nachzuvollziehen und den zu hohen Auszahlungsbetrag zu erkennen, zumal in dem Merkblatt 1 "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (Stand: Januar 1998) auf Seite 28 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Höhe der Leistung durch den Arbeitslosen wegen einer Fülle von Sondervorschriften nicht selbst berechnet werden könne. Zudem ist hier auch eine Änderung beim Kindermerkmal eingetreten. Welche Änderung in der Leistungshöhe sich hieraus ergibt, ist für die Klägerin weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus dem Merkblatt entnehmbar. Auch vorangegangene Bewilligungsbescheide hat die Klägerin zum Vergleich des Bemessungsentgeltes nicht heranzuziehen.

Allein aber die Tatsache, dass Alhi in der Regel geringer als Alg ausfällt, kann den Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin nicht begründen. Dies ist jedoch die einzige Begründung der Beklagten für den von ihr erhobenen Vorwurf. Den Nachweis der groben Fahrlässigkeit hat die Beklagte zu erbringen, denn jeder Beteiligte trägt die Beweislast für Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 103 RdNr 19 a). Der in der Regel niedrigere Leistungssatz der Alhi kann ggfs durch andere Umstände - wie hier zB durch das Kindermerkmal - kompensiert werden. So können Änderungen im Personenstand, der Wegfall anzurechnenden Nebeneinkommens oder die Ausdehnung der Verfügbarkeit sich durchaus erhöhend auf die Alhi-Leistung auswirken. Es müssen deshalb vorliegend weitere Faktoren zu der Tatsache hinzutreten, um grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Solche fehlen aber. Es finden sich im Gegenteil Anhaltspunkte, die eine Erhöhung des Alhi-Anspruches insbesondere nach der Laiensphäre rechtfertigen können. Die Klägerin hatte zwei Kinder zur Pflege. Dies hatte sich gegenüber der Zeit des Bezuges von Alg geändert. Wie und ob sich die Anzahl der zu pflegenden Kinder auf die Leistungshöhe auswirkt, ist aus dem Bewilligungsbescheid nicht zu erkennen. Lediglich aus der Zusammenschau zwischen Bescheid und Merkblatt kann die Klägerin evtl. erkennen, dass die Zahl der Kinder keine Rolle spielt, nicht aber in welcher Höhe sich das Kindermerkmal auf die Leistung auswirkt. Von einem "ins Auge springen" ist daher nicht auszugehen, der Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße kann der zuletzt als Reinemachefrau tätig gewesenen Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit nicht gemacht werden. Die Alhi ist gegenüber dem vorher gezahlten Alg nicht derart deutlich höher (167,44 DM wöchentlich gegenüber 102,06 DM), dass sich dies nicht mehr durch geänderte Umstände (Kindermerkmal) für den Laien und besonders für die Klägerin erklären ließe.

Damit lässt sich grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Klägerin nicht begründen.

Offen gelassen werden kann deshalb, ob es sich bei dem von der Beklagten angegebenen Rücknahmezeitraum (04.07.1998 bis 31.05.1998) um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X) handelt, und ob die teilweise Rücknahme in Höhe von 70,49 DM täglich für den gesamten Zeitraum zutrifft.

Nach alledem ist der Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 19.12.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 idG des Widerspruchsbescheides vom 11.10.1999 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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