L 8 AL 34/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 277/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 34/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zurückweisung der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren.

Der 1938 geborene Beigeladene K. war bis 1994 für die Firma D. und anschließend bis 30.11.2000 für die Firma A. , die ihren Sitz in England hat, tätig. Er meldete sich am 02.11.2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 11.12.2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil der Antragsteller in den letzten drei Jahren nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und gab an, den Beigeladenen über dessen rentenversicherungsrechtliche Interessen hinaus bei der Durchsetzung der sich aus dem SGB III ergebenden Rechtsansprüche zu vertreten. Sie legte eine auf sie laufende Vollmacht vor.

Nachdem die Barmer Ersatzkasse auf Anfrage hin bestätigt hatte, dass der Beigeladene in der Zeit vom 01.02.1994 bis 30.11.2000 renten- und arbeitslosenversicherungsplichtig gewesen sei, hob die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2001 den Ablehnungsbescheid vom 11.12.2000 auf und bewilligte Alg.

Zuvor hatte die Klägerin auf Anforderung hin die Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 15.08.1997 vorgelegt, wonach ihr die Erlaubnis erteilt wurde, als Rentenberaterin für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

Mit Bescheid vom 19.03.2000 wies die Beklagte die Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte zurück. Eine Annexkompetenz liege nicht vor. Es werde nicht geltend gemacht, dass ein Verfahren wegen Rentenzahlung anhängig sei. Ein Verweis auf eventuell zukünftige Tätigkeiten gegenüber dem Rentenversicherungsträger würde für eine Annexkompetenz nicht ausreichen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und gab an, am 18.12.2000 bei der Stadtverwaltung D. einen Antrag auf Altersrente gestellt zu haben; dieser Antrag sei zunächst nicht weiter verfolgt worden, weil abzuwägen gewesen sei, mit welcher Leistung (Alg oder Rente) der Versicherte besser fahre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Trotz des am 18.12.2000 - der Tag, an dem auch Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden sei - gestellten Antrages auf Altersrente sei eine Annexkompetenz nicht gegeben. Bei dem gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch handle es sich um eine eigenständige Tätigkeit mit dem Ziel der Zahlung der Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die hierauf gerichtete Tätigkeit sprenge den Rahmen eines notwendigen Hilfsgeschäfts für eine Rentenberatertätigkeit und stelle sich hinsichtlich der auf Erlangung der Altersrente gerichteten Tätigkeit als zumindest gleichwertig dar; dies sei nicht mit einer Annexkompetenz einer Rentenberaterin zu vereinbaren.

Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es liege der seltene Fall einer Annexkompetenz vor. Die BfA habe die für die Beschäftigung bei der Firma Astrec-Limited entrichteten Pflichtbeiträge als Beitragszeiten anerkannt, die Beklagte dagegen die Erfüllung der Anwartschaftszeit verneint. Bei gleichem Sachverhalt seien somit unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden. Damit sei der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte enge Zusammenhang hinreichend bewiesen.

Mit Urteil vom 11.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Alg sei eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder der Altersvorsorge. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, so ließe sich die Zuständigkeit des Rentenberaters ins Uferlose ausdehnen. Ebenso wenig könne das Argument weiterhelfen, dass in letzter Zeit die Arbeitslosenversicherung immer enger mit der Rentenversicherung verzahnt sei. Im Hinblick auf § 136 Abs.3 SGG werde von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie nicht begründet hat. Sie regt an, den Ausgang des beim LSG Baden-Württemberg anhängigen Verfahrens L 12 AL 477/02, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, abzuwarten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht zu beanstanden ist.

Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberaterin nach Art.1 § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 R.Borg umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nrn.5, 6). Der Klägerin stand für die Vertretung des Beigeladenen im Widerspruchsverfahren auch keine Annexkompetenz zur Seite. Denn diese ist nur dann gegeben, wenn zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annexkompetenz unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde, und es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln würde (BSG a. a.O. Nr.4). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern eine Verfolgung der Rentenansprüche des Klägers ohne die Durchsetzung des Anspruches auf Alg nicht möglich gewesen wäre, zumal die BfA die für den hier streitig gewesenen Zeitraum entrichteten Beiträge als zur Rentenversicherung wirksam entrichtet anerkannt hatte. Der Umstand, das die Frage der Versicherungspflicht bzgl. der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall in gleicher Weise zu beantworten ist, bedeutet nicht, dass hieraus eine so enge Verknüpfung erwächst, dass die Ansprüche aus den verschiedenen Versicherungszweigen nicht unabhängig voneinander verfolgt werden könnten. Anderenfalls würde sich aus der Zulassung einer Rentenberaterin auch die Befugnis herleiten, z.B. Ansprüche aus der Krankenversicherung zu verfolgen. Damit würde aber die in der der Klägerin erteilten Erlaubnis erhaltene Beschränkung weitgehend hinfällig.

Darüber hinaus liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Durchsetzung des Anspruches auf Alg eine der Durchsetzung der Altersrente dienende Nebentätigkeit war.

Der Anregung der Klägerin, den Ausgang des beim LSG Baden- Württemberg anhängigen Verfahrens abzuwarten, war nicht zu folgen, da die Streitsache entscheidungsreif ist, und sich die Beurteilung der Annexkompetens immer am konkreten Fall orientiert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2003 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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