L 3 RA 41/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RA 62/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 41/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 21.05.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin ab dem 01.06.1999 bewilligten Altersrente für Frauen streitig.

Die am 00.00.1938 geborene Klägerin entrichtete für die Zeit von April 1953 bis April 1964 freiwillige Beiträge nach und war von April 1973 bis Juli 1973 sowie von Januar 1974 bis September 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie bis August 1990 mit einer Unterbrechung wegen Krankheit arbeitslos und bezog Leistungen vom Arbeitsamt. In der Folge war sie bis April 1994 beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Von Mai 1994 bis September 1996 war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie bis Dezember 1996 arbeitslos ohne Leistungsbezug. Ab dem 01.04.1995 wurden Pflichtbeiträge im Rahmen der Ausübung einer Pflegetätigkeit entrichtet. Auf den Antrag der Klägerin vom 17.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17.06.1997 ab dem 01.03.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 17.02.1997 eingetretenen Leistungsfalles. Sie errechnete eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl von 37,8941. Hieraus ergab sich ein Zahlbetrag von 1.635,00 DM bzw. 1.667,37 DM ab dem 01.07.1997.

Am 14.11.1997 beantragte die Klägerin für die Zeit ab 01.04.1995 die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen ihrer Pflegetätigkeit, wobei sie entsprechende Bescheinigungen der Betriebskrankenkasse L AG vorlegte. Für das Jahr 1997 war ein Entgelt in Höhe von insgesamt 13.664,00 DM bescheinigt.

Mit Änderungsbescheid vom 24.02.1998 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1997 unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit in der Zeit vom 01.04.1995 bis zum 28.02.1997 neu. Für Januar und Februar 1997 ergab sich ein anteiliges Entgelt in Höhe von 2.277,33 DM. Ferner berücksichtigte die Beklagte bei der Neuberechnung für die Zeit von Januar 1996 bis September 1996 ein Entgelt in Höhe von 5.850,00 DM an Stelle von bisher 5.580,00 DM. Sie errechnete Gesamt-Entgelt-Punkte in Höhe von 38,409. Davon entfielen auf Beitragszeiten 32,0481 Entgelt- Punkte, auf beitragsfreie Zeiten 6,1475 Entgelt-Punkte und auf beitragsgeminderte Zeiten 0,2134 Entgelt-Punkte. Der Zahlbetrag veränderte sich auf 1.657,22 DM ab dem 01.03.1997, 1.690,02 DM ab dem 01.07.1997 und ab dem 01.07.1998 auf 1.692,02 DM.

Am 25.06.1999 beantragte die Klägerin formlos die Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Altersrente für Frauen, um die Berücksichtigung der nach dem 28.02.1997 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten zu erreichen. Nachdem die Beklagte die Klägerin vergeblich aufgefordert hatte, die von ihr übersandten Formulare zur Bearbeitung des Rentenantrages ausgefüllt zurückzusenden, lehnte sie mit Bescheid vom 09.03.2000 die Bewilligung der beantragten Altersrente wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ab.

Am 14.03.2000 gingen die ausgefüllten Antragsformulare ein, wobei die Klägerin nunmehr eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige beantragte. Mit Bescheid vom 04.05.2000 bewilligte die Beklagte ab dem 01.06.1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.05.2000 Widerspruch und wies daraufhin, sie begehre eine Altersrente für Frauen unter voller Berücksichtigung der Pflichtbeiträge für die Pflegezeiten.

Mit Bescheid vom 10.08.2000 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass statt der Altersrente für Schwerbehinderte, Erwerbsunfähige oder Berufsunfähige eine Altersrente für Frauen bewilligt wurde. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Rente Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeiten auch für die Zeit vom 01.03.1997 bis zum 31.05.1999. Es errechnete sich nun eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl in Höhe von 36,4509. Hierbei entfielen 32,7996 Entgelt- Punkte auf Beitragszeiten, 3,3350 Entgelt-Punkte auf beitragsfreie Zeiten sowie 0,3163 Entgelt-Punkte auf beitragsgeminderte Zeiten. Da im Rahmen der vorher gezahlten Rente für Erwerbsunfähigkeit eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl von 38,409 berücksichtigt worden war, legte die Beklagte auch diese Gesamt-Entgelt-Punktzahl bei der Berechnung der Altersrente für Frauen zu Grunde.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und wies zur Begründung darauf hin, dass die Altersrente gegenüber der vorher gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit höher sein müsse, da für die Zeit von März 1997 bis Mai 1999, d. h. für insgesamt 27 Kalendermonate, Pflichtbeiträge zusätzlich zu berücksichtigen seien.

Im Rahmen ihrer Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass sie bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 28.02.1997 ein zu geringes Entgelt berücksichtigt hatte. Die BKK L AG hatte ein korrigierte Entgeltbescheinigung für das Jahr 1997 übersandt, in der ein Entgelt in Höhe von 15.941,00 DM an Stelle von 13.664 DM bescheinigt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2001 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.03.1997 unter Berücksichtigung der korrigierten Entgeltbescheinigung neu. Es ergab sich nun eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl von 38,4165. Dabei entfielen 32,0551 Entgelt-Punkte auf Beitragszeiten, 6,1475 Entgelt-Punkte auf beitragsfreie Zeiten sowie 0,2139 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. Der Rentenzahlbetrag erhöhte sich ab dem 01.03.1997 auf 1.657,54 DM bzw. 1.692,35 DM ab dem 01.07.1998. Mit Bescheid vom 18.12.2001 berechnete die Beklagte ebenso die Altersrente für Frauen rückwirkend ab dem 01.06.1999 aus demselben Grunde neu. Dabei legte sie die Gesamt-Entgelt-Punktzahl in Höhe von 38,4165 als besitzgeschützten Betrag zu Grunde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Altersrente für Frauen sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet worden. Zwar hätte sich im Rahmen der Berechnung der Altersrente die Entgelt-Punkte für Beitragszeiten auf Grund der zusätzlich berücksichtigten Beiträge für Pflegetätigkeit von März 1997 bis Mai 1999 erhöht. Jedoch seien auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung die beitragsfreien Zeiten geringer zu bewerten gewesen, so dass die Gesamt-Entgelt-Punktzahl niedriger ausgefallen sei. Die im Rahmen der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente ermittelten Gesamt-Entgelt-Punkte seien als Besitz- geschützte Entgelt-Punkte bei der Gewährung der Altersrente für Frauen zugrundegelegt worden.

Die Klägerin hat am 01.07.2002 Klage erhoben. Es könne nicht richtig sein, dass sich bei der Berechnung der Altersrente eine niedrigere Entgeltpunktzahl als zuvor ergebe. Insbesondere die Herabsetzung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 6,1475 Entgelt-Punkte auf 3,3350 Entgelt-Punkte sei unzulässig. Die bei der Bewilligung der Altersrente zu Grunde zu legenden Entgelt-Punkte müssten aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden 27 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten deutlich höher sein als zuvor.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Entgelt-Punkte im Rahmen der Altersrente zutreffend ermittelt. Da Pflichtbeiträge von März 1997 bis Mai 1999 zusätzlich zu berücksichtigen gewesen seien, habe sich die Anzahl der Entgelt- Punkte von 32,0551 auf 32,7996 erhöht (§ 75 Absatz 2 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Die berücksichtungsfähige Entgelt-Punktzahl für beitragsfreie Zeiten habe sich auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung von 6,1475 Entgelt-Punkte auf 3,3350 Entgelt-Punkte vermindert. Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB VI sei der sich auf der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert nur noch auf 80 v.H. und nicht mehr auf 85 v.H. zu begrenzen. Die Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 01.10.1997 bis zum 29.08.1999 sei nur noch mit 2,1910 Entgelt- Punkte und nicht mehr mit 2,6075 Entgelt-Punkte zu berücksichtigen gewesen. Ebenso habe sich die Rechtslage hinsichtlich der Bewertung der Arbeitslosigkeitszeiten der Klägerin ohne Leistungsbezug geändert. Bei Rentenbeginn am 01.03.1997 sei eine Begrenzung des Gesamtleistungswertes auf 80,5 v.H., bei Rentenbeginn am 01.06.1999 jedoch eine Begrenzung auf 33,25 v.H. zu berücksichtigen gewesen. Die Entgelt-Punktzahl für die Zeit vom 01.09.1990 bis zum 30.04.1994 habe sich daher von 3,1020 Entgelt-Punkte auf 1,1440 Entgelt-Punkte vermindert.

Darüber hinaus sei bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Zurechnungszeit vom 01.03.1997 bis zum 31.07.1997 mit 0,4380 Entgeltpunkte zu berücksichtigen gewesen. Die Zeit der Zurechnungszeit sei bei der Berechnung der Altersrente entfallen, da die Altersrente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginne. Daher seien insgesamt für beitragsfreie Zeiten nur noch 3,3350 Entgeltpunkte und nicht mehr 6,1475 Entgelt-Punkte zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 71 Absatz 2 SGB VI sei zu berücksichtigen gewesen, dass für diese Zeiten die Summe der Entgelt-Punkte durch einen Zuschlag soweit zu erhöhen sei, dass zumindest der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit hatten. Durch die schlechtere Bewertung der beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit hätten sich die Entgelt-Punkte für beitragsgeminderten Zeiten vermindert. Da gleichzeitig weitere beitragsgeminderte Zeiten, nämlich die Zeit von März 1997 bis Juli 1997 erstmals zu berücksichtigen gewesen sei, habe sich eine Erhöhung der zusätzlichen Entgelt- Punkte ergeben. In der Gesamtberechnung hätten sich die Entgelt-Punkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,2139 auf 0,3304 erhöht.

Für die Altersrente ergebe sich eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl in Höhe von 36,4650. Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe sich noch eine Gesamt-Entgelt-Punktzahl in Höhe von 38,4165 Entgelt-Punkten ergeben. Auf Grund der Vertrauensschutzregelung des § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sei die zuvor bei der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sich ergebende Gesamt-Entgelt-Punktzahl auch bei der Bewilligung der Altersrente zu berücksichtigen.

Gegen den ihr am 28.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.06.2004 Berufung eingelegt. Eine Anwendung des § 88 SGB VI komme nicht in Betracht, da hiernach ein Besitzschutz nur bei Vorbezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eintrete. Die Klägerin jedoch habe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Die Altersrente für Frauen sei unrichtig berechnet worden, denn für die Herabsetzung der Entgelt-Punkte für beitragsfreie Zeiten gäbe es keine Rechtsgrundlage. In den Jahren 1994 bis 1999 seien mehr als 80.000,00 DM durch die Pflegeversicherung eingezahlt worden. Für eine Minderung der Entgelt-Punktzahl gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Die Höhe ihrer Rente richte sich nach den eingezahlten Beiträgen. Für nach 1997 gezahlte Beiträge müsse eine Neuberechnung durchgeführt werden, wobei für Entgelt-Punkte für beitragsfreie Zeiten Bestandsschutz zu gewähren sei. Im Übrigen würden aus ihrer Betriebsrente der S Chemicals AG Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 21.05.2004 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.08.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.12.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2002 zu verurteilen, die Altersrente für Frauen ab dem 01.06.1999 unter Berücksichtigung höherer Entgelt-Punkte neu zu berechnen und eine höhere Altersrente für Frauen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Altersrente für Frauen sei zutreffend berechnet worden.

Die S Chemicals AG hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass aus der betrieblichen Versorgungsleistung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen: 000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Höhe der der Klägerin zu bewilligenden Altersrente zutreffend berechnet.

Der Senat sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Minderung der Entgelt-Punkte sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 300 Absatz 1 SGB VI Sachverhalte und Ansprüche stets unter Anwendung des aktuellen Rechts zu beurteilen sind. Hieraus ergibt sich, dass für die Berechnung einer Rente jeweils die aktuellen rechtlichen Regelungen Anwendung finden. Ändern sich Rechtsvorschriften nach dem Beginn einer Rente und ist eine neue Rente zu bewilligen, sind die aktuellen Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen. Sich hieraus möglicherweise ergebende Minderungen von Entgelt-Punkten werden durch die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI aufgefangen. Diese Bestimmung ist auch hier einschlägig. Denn die Klägerin hat eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und somit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen.

Soweit die Klägerin die Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung der nach 1997 gezahlten Beiträge begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit bis zum Eintritt des Leistungsfalles für die Altersrente bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt hat. Jedoch sind die Entgelt-Punkte für beitragsfreie Zeiten nicht isoliert bestandsgeschützt. Dies hat bereits das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1996, Az: 13/4 RA 111/94 in SozR 3-2600 § 88 Nr 2 und vom 11.06.2003, Az: B 5 RJ 24/02 R in SozR 4-2600 § 88 Nr 1, entschieden. Die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI bezieht sich nicht auf einzelne Entgelt-Punkte, sondern auf die "persönlichen Entgelt-Punkte" in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe. Die Regelung des § 88 SGB VI ist nicht im Sinne einer Meistbegünstigungsklausel zu verstehen, die im Ergebnis nur die Berücksichtigung von für die betreffenden Versicherten günstigen Rechtsänderungen zulässt.

Von der Klägerin behauptete Beiträge zur Rentenversicherung aus der Betriebsrente der S Chemicals AG sind bei der Berechnung der Altersrente für Frauen nicht zu berücksichtigen. Nach der Auskunft der S Chemicals AG werden Beiträge zur Rentenversicherung aus der Betriebsrente nicht abgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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