L 3 RJ 58/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 RJ 44/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 58/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Der 1941 in Spanien geborene Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland von August 1965 bis Februar 1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach ging er nach Spanien zurück. In seinem Versicherungsverlauf beim spanischen Rentenversicherungsträger sind Versicherungszeiten vom 16.02.1975 bis zum 30.08.1980, vom 01.06.1982 bis zum 31.12.1987 sowie dann wieder vom 01.08.1990 bis zum 17.08.1993 eingetragen. Für den zuletzt genannten Zeitraum (bis Juni) bescheinigt der spanische Rentenversicherungsträger 2 Jahre und 317 Tage, insgesamt 13 Jahre und 239 Tage.

Am 22.02.1993 erlitt der Kläger in Spanien einen Herzinfarkt mit nachfolgender instabiler Angina pectoris, weswegen er am 18.10.1994 als arbeitsunfähig auf Dauer eingestuft wurde und eine spanische Rente bezieht.

Im November 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 10.11.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar ab dem 22.02.1993 erwerbsunfähig, er erfülle jedoch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr. Im maßgeblichen Zeitraum von 5 Jahren von Februar 1988 bis Februar 1993 seien lediglich 31 anstelle der erforderlichen 36 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.1998 nach Einholung einer Bescheinigung des spanischen Versicherungsträgers mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger die Ansicht vertreten, die für die Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden unter weiterer Berücksichtigung der vom spanischen Versicherungsträger bescheinigten Pflichtbeiträge aufgrund von Sonderzahlungen des Arbeitgebers, sogenannter "dias cuota", erfüllt. Nach spanischem Recht stünden dem Kläger nicht nur 365 Versicherungstage pro Jahr, sondern zudem zweimal 30 Tage jährlich zu. So seien in den 5 Jahren vor dem 21.02.1993 rund 39 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Beklagte hat vor dem Sozialgericht die Ansicht vertreten, nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 könnten bei der Umrechnung von Versicherungszeiten eines Mitgliedsstaates in Versicherungszeiten eines anderen Staates nie mehr als 312 Tage bzw. 52 Wochen oder 12 Monate zu berücksichtigen sein. Aus diesem Grunde scheide eine Berücksichtigung der "dias cuota" aus.

Mit Urteil vom 24.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei seit dem 22.02.1993 erwerbsunfähig, habe jedoch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Denn sein Versicherungsverlauf weise innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 22.02.1993 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auf. Die Feststellung der Beklagten, im maßgeblichen Zeitraum von Februar 1988 bis Februar 1993 lägen lediglich 31 Monate Pflichtbeiträge, sei nicht zu beanstanden. Wie sich aus der Meldung des spanischen Versicherungsträgers ergebe, weise der Versicherungsverlauf des Klägers nach Dezember 1987 bis Ende Juli 1990 eine Lücke auf. Ab 01.08.1990 bis 17.06.1993 seien 2 Jahre und 317 Tage an beitragspflichtiger Beschäftigung gemeldet. Hiervon sei die Zeit vom 01.08.1990 bis 21.02.1993 zu berücksichtigen. Weitere Pflichtbeiträge für die "dias cuota" seien nicht zu berücksichtigen. Zwar ordne Art. 45 der Verordnung (EWG) 1408/71 in Abs. 1 an, dass der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtige. In Ausführung hierzu regele jedoch Art. 15 der Verordnung (EWG) 574/72, wie diese Umrechnung vorzunehmen sei. Nach Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung solle die Anwendung der weiteren Umrechnungsregeln jedoch nicht dazu führen, dass während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten von mehr als 312 Tagen oder 52 Wochen oder 12 Monaten oder 4/4 Jahren berücksichtigt würden. Genau dazu würde die Berücksichtigung von Beiträgen aufgrund von Jahressonderzahlungen zumindest für die Jahre 1991 und 1992 aber führen, da neben den bescheinigten 12 Monaten aus Pflichtbeiträgen weitere 2, insgesamt also 14 bzw. 28 Monate zu berücksichtigen wären. Für die Jahre 1988 und 1989 sei nicht ersichtlich, weswegen Pflichtbeiträge aufgrund von Jahressonderzahlungen angerechnet werden sollten, da der Kläger in diesen Jahren nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Gegen das am 21.05.2003 vom Sozialgericht abgesandte Urteil richtet sich die am 06.06.2003 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit der der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 22.02.1993 als unstreitig angesehen wird. Unzutreffend sei dagegen die Auffassung, der Kläger habe im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum von Februar 1988 bis Februar 1993 lediglich 31 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Vielmehr seien zu diesen 31 Monaten weitere 5 Monate in Umrechnung der nach spanischem Recht dem Kläger zustehenden Zusatztage ("dias cuota") hinzuzurechnen. Die würden nach spanischem Recht in Gestalt von 30 Tagen für das erste Semester und 30 Tagen für das zweite Semester aufgrund der Beitragssonderzahlungen im Juni (Urlaubsgeld) und im Dezember (Weihnachtsgeld) gewährt. Hierzu stellt der Kläger folgende Berechnung auf: Jedem vollen Semester entsprächen 30 Tage Pflichtbeiträge (dias cuota). Jedem vollen Monat entsprächen 5 Tage Pflichtbeiträge (dias cuota).
Zusätzlich zu berücksichtigen seien somit
vom 01. August bis 31. Dezember 1990 25 Tage 5 Monate x 5 Tage
vom 01. Januar bis 31. Dezember 1991 60 Tage
vom 01. Januar bis 31. Dezember 1992 60 Tage
vom 01. Januar bis 31. Januar 1993 5 Tage
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150 Tage = 5 Monate

Das Sozialgericht habe zu Unrecht über Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 574/72 argumentiert und hierbei dessen Bedeutung verkannt. Dieser Artikel enthalte in seinem Absatz 1 die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 der Verordnung 1408/71. Die spanischen Versicherungszeiten seien so zu berücksichtigen, als ob sie deutsche Versicherungszeiten wären. Diese gesetzliche Fiktion ("als ob") sei entscheidend für die Auslegung beider Verordnungen. Wenn das spanische Recht zusätzliche Pflichtbeiträge pro Kalenderjahr berücksichtige, seien diese auch für die besondere deutsche Wartezeit anrechenbar. Eine andere Auslegung verstoße gegen die Basisregelung in Artikel 45 der Verordnung (EWG) 1408/71, die im Lichte des Artikels 42 des EG-Vertrages auszulegen sei.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertretene Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.03.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1998 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 22.02.1993 eingetretenen Versicherungsfalles zu zahlen,

hilfsweise, gemäß Art. 234 des EG-Vertrages den EuGH anzurufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschluss der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers bei der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung; die Klägerseite ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 110, 124 ff. SGG - Sozialgerichtsgesetz -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1998 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (a.F.) nicht erfüllt gewesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung erfüllt, wer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat. Der Kläger hat jedoch vor Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 22.02.1993 innerhalb des danach zu betrachtenden Zeitraumes vom 22.02.1988 bis zum 21.02.1993 nur 31 Monate mit Versicherungszeiten aufzuweisen. Dies folgt aus der Bescheinigung des spanischen Versicherungsträgers "E 205" vom 24.09.1998 (Bl. 100 der Verwaltungsakte der Beklagten), in der nach einer vorhergehenden Lücke im Versicherungsverlauf seit dem 31.12.1997 durchgehende Versicherungszeiten vom 01.08.1990 bis zum 17.06.1993 ausgewiesen sind. Hiervon entfallen auf den angegebenen 5-Jahres-Zeitraum 31 Monate. Brücken- oder Anschlusszeiten, die einen Rückgriff auf vorhergehende Versicherungszeiten ermöglichten (§ 240 Abs. 2 SGB VI) sind für den Lückenzeitraum nicht ersichtlich. Wegen der Lücke ist auch ein Zugriff auf eine vor dem 01. Januar 1984 festzustellende Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten nicht möglich (§§ 240, 241 SGB VI).

Dieses Ergebnis beruht auf der unmittelbaren Anwendung von Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (vom 14.06.1971, A Bl EG vom 05.07.1971, Nr. L 149 in der Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung Nr. 307/99 vom 08.02.1999, A Bl EG vom 12.02.1999, Nr. L 38, 1) wonach die Beklagte als zuständiger Träger des Mitgliedsstaates, in dem der Kläger seinen Antrag gestellt hat, Zeiten des spanischen Versicherungsträgers so zu berücksichtigen hat, "als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte" (Art. 45 Abs. 1 S.2 a.a.0.). Einer Umrechnung oder einer Zusammenrechnung i.S. der dies regelnden Verordnung (EWG) 574/72, dort Art. 15 bedarf es nach Auffassung des Senates vorliegend nicht. Eine Zusammenrechnung ist nicht erforderlich, weil ausschließlich spanische Versicherungszeiten zur Erfüllung der streitigen Voraussetzung in Betracht kommen. Eine Umrechnung ist auch nicht erforderlich. Denn die in Spanien bestehende Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versicherungssystem ist in der Bescheinigung vom 24.09.1998 mit auf den einzelnen Tag genauer Datierung ausgewiesen und ermöglicht ohne Umrechnung die Prüfung, ob der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. erfüllt.

Gegen eine Anwendung von Art. 15 der Verordnung (EWG) 574/72 spricht, dass dieser nach Wortlaut und systematischer Stellung innerhalb der Verordnung 574/72 Fragen der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus mehreren Mitgliedsstaaten regelt, eine solche beim Kläger zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aber nicht erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Beteiligten und die Ausführungen des Sozialgerichts zu Art. 15 der Verordnung (EWA) 574/72 ist allerdings festzustellen, dass auch dieser Lösungsweg zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt. Zu prüfen ist, wie viele Monate mit Pflichtbeiträgen im 5-Jahres-Zeitraum vor dem 22.02.1993 vorliegen. Außerhalb dieses Zeitraumes liegende Beiträge finden keine Berücksichtigung. Wenn nämlich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- und Wohnzeiten davon abhängt, dass sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, sind die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb dieser Frist zurückgelegt worden sind (Art. 15 Abs. 1 f) i) V0 574/72). In dem relevanten Zeitraum war der Kläger nach der Bescheinigung "E 205" des spanischen Versicherungsträgers nur teilweise, nämlich vom 01.08.1990 bis einschließlich Februar 1993, beim spanischen Versicherungsträger versichert. Nur auf diesen Teilzeitraum beschränkt sich die Betrachtung, ob der Kläger unter Anwendung von Art. 15 der Verordnung 574/72 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles am 22.02.1993 erfüllt haben kann. Nur der Teilzeitraum vom 01.08.1990 bis einschließlich Februar 1993 enthält Versicherungszeiten, die innerhalb "dieser Frist" i.S. von Art. 15 Abs. 1 f)i) zurückgelegt worden sind. Dieser Zeitraum erstreckt sich über 31 Monate, d.h. 2 Jahre und 7 Monate. Nur auf diesen Zeitraum kann sich daher auch die von der Klägerseite und vom Sozialgericht als notwendig angesehene Umrechnung der in Tagen ausgedrückten Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.08.1990 bis zum 17.06.1993 von 2 Jahren und 317 Tagen beziehen. Hierbei nimmt der Senat mit dem Sozialgericht an, dass der Kläger auch angesichts seiner mehrjährigen Tätigkeit als Handelsvertreter nach spanischem Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer anzusehen ist, da eine Zugehörigkeit zum allgemeinen Versicherungssystem ("Regimen General") bescheinigt wird, nicht eine Zugehörigkeit zum Sondersystem der Selbständigen (Regimen especial de Trabajadores por cuenta propria o autonomes, hierzu: Scholz, soziale Leistungen wegen Alters in Spanien, Mitteilung der LVA Rheinprovinz 1999, 409 ff). Unter weiterer Berücksichtigung, dass für Arbeitnehmer in Spanien eine 7-Tage-Woche gilt, wäre eine als erforderlich angesehen Umrechnung nach Art. 15 Abs. 3 c der Verordnung (EWG) 574/72 vorzunehmen. Dies dürfte nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als 360 Tage oder 52 Wochen oder 12 Monate oder 4/4 Jahre berücksichtigt werden (Art. 15 Abs. 3 c) VI)). Diese Begrenzung würde jedoch überschritten, wenn man, wie vom Kläger beansprucht, zusätzlich die "dias cuota" berücksichtigte. So aber können in den zwei vollen Jahren innerhalb der beschriebenen Frist nur 24 Monate liegen; die Summe dieser 24 Monate und der überschießenden 7 Monate ergibt wiederum nur die von der Beklagten ermittelte und vom Sozialgericht bestätigte Summe von 31 Monaten.

Der mit der Berufung angenommene Widerspruch zwischen Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 und dem Ergebnis einer Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EWG) 574/72 besteht daher nicht; beide Lösungswege führen vielmehr zum gleichen Ergebnis, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 22.02.1993 nicht erfüllt gewesen sind.

Die vom Berufungsführer vertretene Auffassung widerspricht zudem der Kompetenzverteilung zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht. Nach wie vor regelt alleine das nationale Recht, welche Sozialleistungen unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe gewährt werden (Groeben/Thiesen/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 4. Aufl. Bd. 1 - Willms, S. 870 m.w.N.), während das Gemeinschaftsrecht ergänzend zum nationalen Recht die Behandlung von Sachverhalten regelt, die mehrere Mitgliedsstaaten berühren (Willms a.a.0. m.w.N.). Insoweit richtet sich die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem hier zu prüfenden deutschen Recht alleine nach dem Zeitmaß der Zugehörigkeit zu einem Rentenversicherungssystem innerhalb eines Prüfungszeitraumes. Die Berücksichtigung der "dias couta" führte zur Berücksichtigung nicht nur der zeitlichen Dimension sondern darüber hinaus auch der - vom deutschen Gesetzgeber nicht als relevant angesehenen - Beitragshöhe bzw. des versicherungspflichten Entgeltes. Diese Handhabung führte weiter dazu, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Versicherungstatbestände nach spanischem Recht erfüllte, nach deutschem Recht und bei Verbleib in der Bundesrepublik unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt haben könnte. Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht ersichtlich.

Der Anregung des Klägerbevollmächtigten zur Vorlage der angenommenen Rechtsfrage nach Art. 234 des EG-Vertrages ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG - Sozialgerichtsgesetz -.

Ein Anlaß zur Zulassung der Revision durch den Senat besteht nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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