L 3 RJ 74/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (3) RJ 205/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 74/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von behaupteten polnischen Beitragszeiten von November 1939 bis Juli 1941 bei der Stadtverwaltung Sucha (Polen/Galizien, District Krakau, ab 1939 Generalgouvernement) sowie einer Beitragszeit nach der Reichsversicherungsordnung aus einer Tätigkeit für einen Zulieferbetrieb der Deutschen Wehrmacht in Wadowice (District Krakau, Ost-Oberschlesien) von Juli 1941 bis Mai 1942.

Die am 00.00.1924 mit dem Familiennamen L in Sucha (Polen) geborene jüdische Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und hat eine Entschädigung wegen erlittenen Freiheitsschadens und Schadens an Körper und Gesundheit erhalten. In einem ab 1950 betriebenen Verfahren wegen Entschädigung für Freiheitsschaden hat die Klägerin angegeben, sich von Juli 1941 bis Mai 1942 im Ghetto Wadowice aufgehalten zu haben, dann in verschiedenen Zwangsarbeitslagern. In dem ab 1960 betriebenen Verfahren wegen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bestätigte die auch später als Zeugin genannte I B, am 14.08.1926 mit dem Familiennamen V geboren, die Klägerin aus der Vorkriegszeit und dem gemeinsamen Heimatort Sucha gekannt zu haben. Später, ab Juli 1941 bis ungefähr Mai 1942, sei sie im Ghetto Wadowice mit der Klägerin zusammen gewesen.

Im gleichen Verfahren gab die Klägerin gegenüber einem ärztlichen Gutachter im Jahre 1962 an, sie habe vom 01.01.1940 bis Mai 1945 im Ghetto und verschiedenen Lagern Zwangsarbeit geleistet, im Schneidershop, in einer Spinnerei, beim Rohrlegen (Schweißen und Installation).

Im Entschädigungsverfahren der I (I) B hatte diese selbst in mehreren eidlichen Erklärungen angegeben, nach dem Einfall der Deutschen in Sucha habe sie den gelben Judenstern tragen müssen und Sperrstunden einhalten müssen. Ein Verlassen der Stadt sei untersagt gewesen. Das Betreten der Hauptstraßen sei ihr untersagt gewesen. Es sei ein Judenrat eingesetzt worden und von ihm habe sie auch die Lebensmittel zugeteilt bekommen. Oft sei sie von der Straße durch Schupoagenten zu verschiedenen Zwangsarbeiten, zu Aufräumungsarbeiten bei den Deutschen, z.B. in der Straßenreinigung etc, herangezogen worden. Im Mai 1941 sei sie in das Ghetto Wadowice eingeliefert worden. Das Ghetto habe aus einigen Straßen bestanden, die mit Stacheldraht umgeben gewesen seien und von deutscher Polizei bewacht worden seien. Innerhalb des Ghettos habe jüdische Polizei für Ordnung gesorgt. Sie habe den Judenstern auf Brust und Rücken tragen müssen und unter Zwang im Schneiderressort außerhalb des Ghettos arbeiten müssen. Den Weg von einigen Kilometern habe sie zu Fuß und unter Bewachung zurückgelegt. Sie habe mit mehreren Personen in einem kleinen Zimmer gelebt und ihre Rationen vom Judenrat erhalten. In demselben Verfahren hat die am 00.00.1927 mit dem Familiennamen E in Krakau geborene M Q angegeben, im Mai 1941 I B im Ghetto Wadowice getroffen zu haben. Das Ghetto sei mit Stacheldraht umgeben und von deutscher Polizei bewacht gewesen. Innerhalb des Ghettos habe jüdische Polizei für Ordnung gesorgt. Sie hätten unter Zwang gemeinsam im Schneiderressort für die deutsche Wehrmacht arbeiten müssen und ihre Rationen vom Judenrat erhalten. Die Klägerin gab in einer eidlichen Erklärung in diesem Verfahren am 17. Juni 1955 an, sie sei zusammen mit I B im Mai 1941 in das Ghetto Wadowice eingeliefert worden. Das Ghetto habe aus einigen Straßen bestanden und sei mit Stacheldraht umzäunt gewesen. Außen sei es von deutscher und innen von jüdischer Polizei bewacht worden. Jeder Fluchtversuch sei lebensgefährlich gewesen. Sie hätten den Judenstern auf Brust und Rücken tragen sowie unter Zwang gemeinsam im Schneiderressort für die deutsche Wehrmacht arbeiten müssen. Die Rationen hätten sie vom Judenrat erhalten.

Die Klägerin kehrte nach ihrem Aufenthalt in mehreren Zwangsarbeitslagern und einem Konzentrationslager vorübergehend nach Sucha und Bilicz in Polen zurück und hielt sich bis zur Auswanderung und Annahme der israelischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1949 in Landsberg/Lech auf. In Israel hat die Klägerin nach ihren im Rentenverfahren gemachten Angaben nicht versicherungspflichtig gearbeitet.

Am 29.03.1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Altersruhegeld und gab an, sie habe von November 1939 bis Juli 1941 bei der Stadtverwaltung der Stadt Sucha im Straßenbau und der Gärtnerei gearbeitet. Ein Entgelt sei ihr ebensowenig erinnerlich wie der Umstand, dass Pflichtbeiträge an einen Rentenversicherer entrichtet worden seien. Von Juli 1941 bis Mai 1942 habe sie in der oberschlesischen Kautschuk- und Kunstkautschukwarenfabrikation GmbH in Wadowice als Näherin gearbeitet. Ein Entgelt sei ihr ebensowenig erinnerlich wie der Umstand, dass Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Von Mai 1942 bis Mai 1945 habe sich sich in Zwangsarbeitslagern und in KZ-Haft befunden und von Mai 1945 bis Dezember 1949 sei sie krank und arbeitslos nach der Verfolgung gewesen. Die Beklagte zog die Entschädigungsakten der Klägerin bei und wertete sie aus. Die Klägerin legte eine Erklärung der am 10.11.1921 mit dem Familiennamen V in Sucha geborenen F I vor. Diese bestätigte der Klägerin, dass sie in der Zeit von November 1939 bis Sommer 1941 bei der Stadtverwaltung Sucha in der Gärtnerei und im Straßenbau gearbeitet habe. Diese Arbeit habe sie täglich ausgeübt und dafür den damals üblichen Lohn erhalten. Im Sommer 1941 habe sie eine andere Stelle bekommen. Dies sei bei der oberschlesischen Kautschuk- und Kunstkautschukwarenfabrikation Wadowice gewesen. Dort habe die Klägerin ganztags gearbeitet und für ihre Tätigkeit einen bescheidenen Lohn erhalten. Mitte 1942 sei die Klägerin deportiert worden. Eine inhaltsgleiche Erklärung vom 29.10.1991 gab auch I B, geborene V, ab.

Mit Bescheid vom 20.10.1992 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Versicherungszeiten nach deutschem Recht oder gleichgestellte Zeiten lägen nicht vor. Die Beschäftigung der Klägerin im Ghetto sei eine nicht versicherungspflichtige Zwangsarbeit gewesen.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.11.1992 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Arbeiten der Klägerin im Ghetto seien nicht versicherungspflichtig gewesen, da es sich um Zwangsarbeiten gehandelt habe.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin versicherungspflichtige Tätigkeiten von November 1939 bis Juli 1941 in Sucha und von Juli 1941 bis Mai 1942 im Ghetto Wadowice angegeben und sich auf die Ähnlichkeit der Verhältnisse im Ghetto Wadowice mit den Verhältnissen im Ghetto Lodz nach einem Gutachten des Sachverständigen C vom 15.12.1994 sowie dann auf die im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1997 zu Ghettoarbeitsverhältnissen berufen. Die Klägerin hat einer als "Versicherung an Eides statt" überschriebene Erklärung vom 21.06.1998 eingereicht, wonach sie sich nach Ausbruch des Krieges an die jüdische Gemeinde in Sucha gewandt habe. Dort habe sie eine Arbeit bei der Stadtverwaltung erhalten, die sie dann wochentäglich von 7 bis 17 Uhr, hauptsächlich in der Gärtnerei und gegen einen nach Stunden berechneten wöchentlichen Lohn verrichtet habe. Mitte 1941 hätten sie nach Wadowice übersiedeln müssen und sie habe dort gleich in der Näherei, einer Niederlassung der Gummiwerke aus U, Arbeit bekommen und bis zur Deportation im Mai 1942 als Näherin gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien mehr oder weniger so wie in Sucha gewesen. Über einen Arbeitsvertrag oder sonstige Besonderheiten sei ihr nichts bekannt.

Das Sozialgericht hat die bei der Beklagten geführten Akte der F I beigezogen. In ihrem Rentenverfahren hatte F I eine Tätigkeit in einem Schneiderbetrieb von warmen Uniformen für in Russland dienende Soldaten in den Jahren 1941 und 1942 in Wadowice angegeben. In den in der Rentenakte enthaltenen Kopien aus dem Entschädigungsverfahren der F I findet sich demgegenüber ihre Angabe, sie habe schwere körperliche Zwangsarbeiten im Ghetto Wadowice nach ihrer und ihrer ganzen Familie Verbringung dorthin im Juli 1942 bis zur Deportation im Mai 1943 geleistet. Dies hatten ihr die am 13.06.1926 geborene I1 L1, geb. T, sowie die am 19.12.1924 geborene I M, geborene T, in eidlichen Erklärungen bestätigt.

Mit Urteil vom 10.08.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten seien nicht glaubhaft gemacht, da weder die Klägerin noch die Zeuginnen I und B glaubwürdig seien. Die Angaben der Zeuginnen stünden im Widerspruch zu ihren jeweiligen Angaben im Entschädigungsverfahren, wonach erst im Juli 1942 die gesamte Familie V ins Ghetto Wadowice überführt worden sei. Den zeitnäheren Angaben gebühre der Vorzug. Da die Klägerin stets angegeben habe, nur bis Mai 1942 im Ghetto Wadowice gewesen zu sein, könne sie sich auf Aussagen beider Zeuginnen nicht berufen.

Gegen das am 15.08.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.08.2001. Sie rügt, das Sozialgericht habe seine Beweiswürdigung nicht auf eine aktuelle Aussage der Zeuginnen gestützt hat.

Die Klägerin sieht ihre Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt. Sie betont, dass aus äußeren Umständen, namentlich aus der von der Zeugin B beschriebenen Bewachung auf dem Weg zur Arbeit, nicht auf die Leistung von Zwangsarbeiten geschlossen werden dürfe. Nach ihrem erkennbaren Interesse beantragt die Klägerin,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.1995 zu verurteilen, ihr Altersruhegeld auf der Grundlage von Beitragszeiten von November 1939 bis Mai 1942 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte sieht die Richtigkeit des angefochtenen Urteiles auch nicht durch nachfolgende Erkenntnisse im Berufungsverfahren widerlegt an.

Der Senat hat eine Vernehmung der Zeuginnen B und I in Israel veranlasst. Auf die Niederschrift des Amtsgerichts Tel Aviv vom 06.11.2002 wird insofern verwiesen. Die Zeugin I konnte altersbedingt nicht vernommen werden. Der Senat hat weiter die Rentenakten der I B und der F I sowie die Entschädigungsakte der I B beigezogen. Ferner hat er den Beteiligten Auszüge aus einer Enzyklopädie zu den Orten Sucha und Wadowice übersandt, ebenso wie Original und Übersetzung eines polnischsprachigen Internet-Beitrages zu den Verhältnissen in Wadowice in dem hier interessierenden Zeitraum.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten unter Einschluss der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten, der mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110, 124 ff. SGG - Sozialgerichtsgesetz -). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Rentenanspruch steht der Klägerin nicht zu. Dieser Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO - Reichsversicherungsordnung - in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, weil die Klägerin auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.1992 (Inkrafttreten des SGB VI nach Artikel 85 des Rentenreformgesetzes - RRG - vom 18.12.1989, BGBl I, Seite 22, 61 f) begehrt und den Antrag bereits vor diesem Zeitpunkt, genauer am 29.03.1990 gestellt hatte (§ 300 Absatz 2 SGB VI).

Nach der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in § 1248 Absatz 5 RVO erhält der Versicherte Altersruhegeld, der nach Zurücklegung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (Absatz 7 Satz 3) das 65. Lebensjahr vollendet. Zwar hat die Klägerin bereits seit dem 31.07.1989 das 65. Lebensjahr vollendet; die Wartezeit hat sie jedoch nicht erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit werden Versicherungszeiten angerechnet, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenersicherung Beiträge wirksam entrichtet wurden oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten, § 1250 Absatz 1 a, b RVO) sowie Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO, nämlich Ersatzzeiten. Die Berücksichtigung von behaupteten Versicherungszeiten im Heimatort Sucha der Klägerin richtet sich dabei nach § 17 Absatz 1 b FRG - Fremdrentengesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1989, gültig ab 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990, da Sucha im Generalgouvernement lag und in den Geltungsbereich der RVO nicht einbezogen wurde. Die Beurteilung der behaupteten Beitragszeit von Juli 1941 bis Mai 1942 richtet sich dagegen nach der Reichsversicherungsordnung. Wadowice liegt in den der Provinz Schlesien eingegliederten ehemaligen polnischen Gebieten. Für diese hatte der Reichsarbeitsminister (RMA) die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den in die Provinz Schlesien eingegliederten, ehemals polnischen Gebieten (Schlesien-VO) vom 16. Januar 1940 (RGBl I 196), in Kraft ab 01.01.1940, erlassen. Durch die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (Ostgebiete-VO) vom 22. Dezember 1941 (RGBl I 777), in Kraft ab dem 01.01.1942, wurde die Schlesien-VO zum selben Zeitpunkt aufgehoben (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Ostgebiete-VO). Beiträge in diesen Gebieten waren nach § 26 Absatz 1, § 31 Schlesien-VO vom 1. Januar 1940 an (auch) für zurückliegende Zeiten nach Reichsrecht zu entrichten (§ 30 Abs. 1, 35 Ostgebiete-Verordnung). In den in die Provinz Oberschlesien eingegliederten Gebieten waren Träger der Invalidenversicherung die Landesversicherungsanstalt Schlesien (§ 31 Absatz 1 a Ostgebiete-Verordnung), Träger der Angestellten Versicherung die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (§ 104 des Angestellten Versicherungsgesetzes, AVG in der Fassung vom 28. Mai 1924, RGB L I 563 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 Satz 1 Ostgebiete-Verordnung; hierzu und im Folgenden: BSG, Urteil vom 04.06.1998, - 12 KR 12/97 R -, SozR 53, 70 § 21 Nr. 7). Im Gegensatz zur Schlesien-Verordnung wurde in § 1 Absatz 1 Satz 2 Ostgebiete-Verordnung bestimmt, dass ihre Vorschriften keine Anwendung auf "Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums" fanden. Der RMA - Reichsminister für Arbeit - konnte den in § 1 Absatz 1 Ostgebiete-Verordnung genannten Personenkreis durch Verwaltungsanordnung anderweitig ... bestimmen. Durch Verordnung des RMA vom 29.06.1942 (AN II, 408) wurde der bislang beitragsberechtigte und vertragsverpflichtete Personenkreis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Ostgebiete-Verordnung abgegrenzt und dabei teils eingeschränkt, teils erweitert. So wurde nach Maßgabe des Abschnittes C der Verordnung angeordnet, dass die Reichsversicherungsgesetze auf Juden in den eingegliederten Ostgebieten keine Anwendung fanden. Die Bestimmung, die unabhängig von der polnischen Volkszugehörigkeit alle in den eingegliederten Ostgebieten lebenden Juden erfasste, galt rückwirkend seit dem Stichtag in § 1 Absatz 3 Ostgebiete-Verordnung, d. h. in Ostoberschlesien vom 1. Januar 1940 an. Der RMA behielt sich vor, die Behandlung der Juden in einem besonderen Erlass zu regeln. Mit dem "Erlass über die den Schutzangehörigen und den Staatenlosen in eingegliederten Ostgebieten anstelle der Leistung der Reichsversicherung zu gewährenden Unterstützungen" (sogenanntes Polenstatut) vom 26. August 1942 (AN II 469) gewährte der RMA den in den eingegliederten Ostgebieten lebenden Polen in Anlehnung an die Reichsversicherungsgesetze bestimmte Unterstützungsleistungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 an (§ 1 Polenstatut). Mit Erlass vom 13. März 1942 (AN II, 126) bestimmte der RMA, dass für Juden in den eingegliederten Ostgebieten Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften zu entrichten seien, und zwar rückwirkend zum Stichtag des § 1 Absatz 3 Ostgebiete-Verordnung, d. h. in Ostoberschlesien vom 01.01.1940 an (BSG, a.a.O.).

Nach polnischem oder reichsgesetzlichem Recht zu beurteilende Beitragszeiten sind vorliegend jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zunächst hat die Klägerin keine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Fehlen wie hier Versicherungsunterlagen, so genügt es zwar gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VuVo in der hier anzuwenden Fassung bis 31.12.1992 (BGBl I Seite 137 f; nun § 286 a SGB VI), für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, zu deren Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, dass diese Tatsachen im Sinne von § 10 Absatz 1 VuVo glaubhaft gemacht sind. Allerdings stünde einer Berücksichtigung der geltend gemachten Versicherungszeiten nicht entgegen, wenn Rentenversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden sind bzw. die Beitragszahlung nicht nachgewiesen wurde, denn es käme insoweit nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WGSVG - Gesetz zur Wiedergutmachung des nazionalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung) in der nach Artikel 21 RRG 1992 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (seit 01.01.1992: § 12 WGSVG) die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit in Betracht. Danach gelten Beiträge als entrichtet, soweit der Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und aus Verfolgungsgründe für diese keine Beiträge entrichtet worden sind. Auch für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht worden sind (§ 3 Absatz 1 WGSVG). Der gleiche Maßstab gilt für die nach polnischem Recht zu beurteilenden Zeiten aus § 4 FRG. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 WGSVG, § 4 Absatz 1 Satz 2 FRG).

Eine Berücksichtigung der behaupteten Beitragszeit von November 1939 bis Juli 1941 ist bei der Klägerin nicht möglich, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie in diesem Zeitraum einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Wegen des Zeitablaufes und der typischerweise wie wohl auch im Falle der Klägerin dramatischen nachfolgenden Ereignisse in den Lebensläufen sind präzise Angaben zur Höhe der sozialversicherten Entlohnung oder gar den tatsächlichen Umständen der Beitragsabführung regelmäßig weder zu erwarten noch möglich. Eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann sich daher in der Konsequenz der durch §§ 3 WGSVG, 4 FRG zugelassenen Beweiserleichterung als Schlussfolgerung aus dem Sachverhalt nur dann ergeben, wenn sich unter Anwendung des für das jeweils in Betracht kommende Gebiet und das für die in Betracht kommende Zeit geltende Sozialversicherungsrecht für ein konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen als überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante darstellt. Dies setzt hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zunächst im Mindestmaß ein hinsichtlich seines Inhaltes, des zeitlichen Verlaufes wie auch der tatsächlichen Entlohnung hinreichend konturiertes und konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis voraus (Urteil des Senats vom 23.10.2000, - L 3 RJ 60/99 -).

Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist für die in Sucha verbrachte Zeit der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Denn es liegen mehrere Sachverhaltsvarianten vor, von denen keine überwiegend wahrscheinlich ist. Bei dieser Ausgangslage ist der (weitere) Schluss auf eine Sozialversicherungspflicht bzw. tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht möglich. Es steht schon nicht fest, in welchem Zeitraum die Klägerin in Sucha war. Sie gibt nun an, dort bis Juli 1941 verblieben zu sein. Sie selbst hatte jedoch im Entschädigungsverfahren zum Einen angegeben, sich bereits ab dem 01.01.1940 in einem Ghetto befunden zu haben und zum Anderen, zusammen mit der Zeugin B im April 1941 in das Ghetto Wadowice eingeliefert worden zu sein (Erklärung vom 17.06.1955). Es lässt sich nicht feststellen, welche dieser drei Varianten die tatsächlich zutreffende ist. Auf die Angaben weiterer Personen, namentlich der Zeugin B, kann sich die Klägerin bezüglich der Dauer ihres Aufenthaltes in Sucha nicht stützen. Denn die Zeugin B gibt nun an, mit der Klägerin ab April 1941 in Wadowice gewesen zu sein. Das ist aber bereits mit der aktuellen eigenen Angabe der Klägerin nicht vereinbar. Die Zeugin B hat ihre Aussage so formuliert, als sei sie bereits zur Zeit des Passahfestes im April 1941 im Ghetto Wadowice gewesen. Deshalb wäre zu erwarten, dass sie sich auch an andere Begebenheiten aus dieser Zeit erinnert. Die aktuelle Aussage der Zeugin B deckt sich mit der bereits erwähnten eigenen Erklärung der Klägerin vom 17.06.1955. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Schwester der Zeugin B, F I, im Entschädigungsverfahren - ebenso wie I1 L1 und I M - angegeben hat, die ganze Familie V sei erst im Juli 1942 nach Wadowice gekommen. Es bestehen daher hinsichtlich des zeitlichen Rahmens eines möglichen Aufenthaltes der Klägerin in Sucha bereits vier bzw. fünf Varianten, von denen sich nun nicht mehr sagen lässt, welche zutrifft. Für die Richtigkeit der aktuellen Angaben - sowohl der Klägerin als auch der hiervon abweichenden Angaben der Zeugin B - spricht die nun höhere Intensität der Befragung bzw. Befassung mit den Fragen. Für die Richtigkeit der früheren Angaben - sowohl hinsichtlich der eigenen Angaben der Klägerin als der hiervon abweichenden Angaben Anderer - spricht die größere Zeitnähe zu den zu berichtenden Ereignissen.

Hinsichtlich der Begründung und des Inhaltes des behaupteten Arbeitsverhältnisses der Klägerin in Sucha ist nicht zu erkennen, ob es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis oder eine nicht zu berücksichtigende Zwangsarbeit gehandelt hat. Für eine zwangsweise ausgeübte Tätigkeit sprechen die teils aus den Entschädigungsverfahren, teils aus den Rentenverfahren stammenden Angaben der Klägerin, sie sei von Angehörigen der deutschen Polizei zu Arbeiten "herangeschafft" worden. Auf ein Beschäftigungsverhältnis deuten die späteren Darstellungen hin, es habe sich um eine regelmäßige Tätigkeit von zehn Stunden täglich (Behauptung der Klägerin) oder 12 Stunden täglich (Behauptung der Zeugin B) mit dem Inhalt Straßenbau und Gärtnerei (Angaben der Klägerin) bei Antragsstellung bzw. Beseitigen von Müll und Abfällen, Ausführen von Erdarbeiten, Kohletragen (Angaben der Zeugin B) gehandelt. Zustandekommen und Inhalt des angegebenen Beschäftigungsverhältnisses sind daher unbestimmt. Hinsichtlich des weiter wichtigen Merkmales, ob ein Entgelt für die Tätigkeit bezogen wurde, enthält der im Antragsverfahren ausgefüllte Fragebogen der Klägerin aus Juni 1990 auf die Frage "Welches Entgelt wurde bezogen?" sowohl für den Zeitraum in Sucha als auch für den Zeitraum in Wadowice die Angabe "nicht erinnerlich". Die Erklärung der Zeugin B, die Klägerin habe für ihre Arbeit einen Lohn erhalten, sie wisse jedoch nichts über die Höhe des Lohnes und ob es Abzüge vom Lohn für Steuern usw. gegeben habe, erlaubt vor dem Hintergrund der gerade dargestellten zahlreichen Unsicherheiten im Übrigen nicht den Schluss, dass es sich um ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Entgelt gehandelt hat.

Die gleiche Unsicherheit besteht hinsichtlich der nun von der Klägerin behaupteten Tätigkeit für ein Zulieferbetrieb der Deutschen Wehrmacht von Juli 1941 bis Mai 1942 in Wadowice. Der Senat sieht es insoweit als nicht glaubhaft gemacht an, dass die Klägerin (vor dem Hintergrund weiterer Unsicherheiten im Tatsächlichen) ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Entgelt erhalten hat. Auch im Rahmen von Ghetto-Arbeitsverhältnissen ist daran festzuhalten, dass eine Entgeltzahlung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Qualifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses als "versicherungspflichtig" ist. Eine Gegenleistung in Form von z. B. "guter Verpflegung" soll jedenfalls nicht genügen (BSG, Urteil vom 08.10.2004, - B 13 RJ 50/03 R -). Insoweit hatten die Zeuginnen B und Q wie auch die Klägerin selbst im Entschädigungsverfahren der I B angegeben, sie hätten vom Judenrat "Rationen erhalten", was dem Erfordernis einer Entgeltzahlung nicht entspräche. Bei Antragsstellung hatte die Klägerin im Juni 1990 auch hinsichtlich des in Wadowice verbrachten Zeitraumes keine Erinnerung an die Höhe eines eventuell bezogenen Entgeltes oder die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch in ihrer späteren Erklärung vom 21.06.1998 konnte sie bei aufgelebter Erinnerung im Übrigen zu einem Arbeitsvertrag oder sonstigen Besonderheiten nichts berichten. Wenn nun die Zeugin B bei ihrer Vernehmung in Israel angegeben hat, die Klägerin habe für ihre Arbeit - nicht differenziert nach der Tätigkeit in Sucha und in Wadowice - einen Lohn erhalten, sie wisse aber nichts über die Höhe des Lohnes und ob es Abzüge vom Lohn für Steuern gegeben habe, so ist nicht ersichtlich, woher nun eine bessere Erinnerung stammen soll. Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit der Zeugin ergeben sich bereits deshalb, weil diese nun eine andere Aufenthaltsdauer der Klägerin in Wadowice angibt als diese selbst. Die Zeugin nimmt nun nämlich an, die Klägerin habe sich von April 1941 bis Sommer 1943 in Wadowice aufgehalten, während die Klägerin einen Aufenthalt dort lediglich von Juli 1941 bis Mai 1942 angibt. Es ist nicht zu erkennen, welche Version zutrifft. Auch wegen der fehlenden Konkretisierung des Zeitraumes, in dem eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Tätigkeit angeblich geleistet wurde, scheint der Schluss auf das Vorhandensein weiterer Merkmale eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. Hinzu tritt der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, dass sämtliche Darstellungen in den Entschädigungsverfahren auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse hindeuten, die eher für Zwangsarbeitsituationen als dem Grunde nach für freiwillige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Ghetto-Rechtsprechung des BSG sprechen. Zwar bleiben insofern die allgemeinen sonstigen Lebensumstände eines Versicherten außer Betracht, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solche, sondern sein häusliches und familiäres Umfeld, seine Wohn- und Aufenthaltssituation betreffen. Unerheblich ist insbesondere, ob der Arbeitsbereich zum Beispiel wegen drastischer Strafandrohungen praktisch nicht verlassen werden konnte, ob also die Durchführung der Arbeit frei oder unfrei war. Demgegenüber ist jedoch das Beschäftigungsverhältnis selbst stets daraufhin zu untersuchen, ob es "frei" im Sinne eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsabschlusses gewesen ist. Der Betroffene muss aus eigenem Willensentschluss ein konkretes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis eingegangen sein, die tatsächlich einem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung erbracht haben und es muss ihm hierfür im Austausch eine den Umständen entsprechend angemessene Gegenleistung gewährt worden sein. Hierzu lagen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht einmal konkrete Angaben der Klägerin selbst vor. Eine Verwertung ihrer Angaben und der Angaben der weiteren im Tatbestand aufgeführten Personen aus dem Entschädigungsverfahren führt zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin eher Zwangsarbeiten in Wadowice abverlangt wurden. Denn danach war die Zeit des Ghettoaufenthaltes der Klägerin eine Zeit der Zwangsarbeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved