L 3 U 37/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 25/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 37/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Der im 00000 1942 geborene Kläger arbeitete von 1979 bis 1985 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit auf verschiedenen Schiffen deutscher Reedereien als Maschinen- und Decksmann. Seither ist der Kläger arbeitslos. Bei ihm ist mit Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1986 eine Berufskrankheit nach Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( Lärmschwerhörigkeit ) anerkannt worden. Die Gewährung einer Rente wurde jedoch abgelehnt, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) lediglich 15 v.H. beträgt, was in dem nachfolgenden, durch Klagerücknahme endenden Klageverfahren ( 24 U 197/87 ) von zwei Sachverständigen bestätigt wurde. Den weiteren Antrag des Klägers vom Oktober 1987 auf Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1988 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Exposition gegenüber die Atemwege schädigenden Chemikalien nicht vorgelegen habe. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 8. Mai 1992 ( 26 U 371/88 ) abgewiesen, die nachfolgend eingelegte Berufung vom Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 25. Oktober 1995 ( III UBf 34/92 ) zurückgewiesen. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Sie wurde vom Bundessozialgericht durch Beschluss vom 24. April 1996 ( 2 BU 76/96 ) als unzulässig verworfen.

Am 11. Juni 1997 beantragte der Kläger hinsichtlich beider Berufskrankheiten erneut die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung, dass sich der Sachverhalt entscheidend verändert habe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 19. Juni 1997 und Widerspruchsbescheiden vom 5. Januar 1998 ab. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 23. Juli 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2003 abgewiesen. Nach dem Inhalt der in der Prozessakte enthaltenen Postzustellungsurkunde ist dieser Gerichtsbescheid am 29. Januar 2003 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Mai 2003 Berufung eingelegt mit unter anderem der Behauptung, der Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2003 sei am 7. Mai 2003 in seinem Briefkasten eingegangen. Nachdem er vom Gericht auf die Verspätung der Berufung hingewiesen worden war, hat er geltend gemacht, bei seiner Wohnung gebe es keinen gesonderten Briefkasten, sondern lediglich in der Eingangstür einen für den Durchwurf von Briefen vorgesehenen Schlitz. Dies sei den Postzustellern auch bekannt. Da es sich bei dem Gerichtsbescheid um ein Schreiben des Gerichts gehandelt habe, hätte es ihm als Einschreibesendung persönlich ausgehändigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Übrigen seien in der Vergangenheit mehrfach Briefe des Sozialgerichts fälschlich mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgesandt worden. Auch sei Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass bei der Postzustellung häufig Fehler passierten. Dies gelte umso mehr, wenn es sich bei dem Adressaten ersichtlich um einen Ausländer handele. Hilfsweise beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 23. September 2003 wegen der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt hatte, hat dieser im Termin am 7. September 2004 die Tatsache, dass ihm das Gericht keinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt hat, als Menschenrechtsverletzung bemängelt.

Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 05. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen a.) ihm wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H., hilfsweise nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. zu gewähren. b.) ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 1988 und Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit eine Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2004 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung des Klägers vom 14. Mai 2003 ist verspätet und damit unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei Gericht eingegangen ist ( § 151 Abs. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 wurde dem Kläger ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2003 durch Einwurf in den Hausbriefkasten ordnungsgemäß zugestellt ( § 63 Abs. 2 SGG in der ab 1.7.02 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 176, 180, 182 Zivilprozessordnung – ZPO - ). Anders als der Kläger meint, bedurfte es dazu nicht der persönlichen Übergabe. Die Berufungsfrist begann deshalb mit dem 30. Januar 2003 und endete mit Ablauf des 28. Februar 2003 ( § 64 Abs. 2 Satz 2 SGG ). Die Berufung des Klägers ist aber erst am 14. Mai 2003 bei Gericht eingegangen und damit eindeutig verspätet. Dem steht nicht die Behauptung des Klägers entgegen, die Eintragungen in der Postzustellungsurkunde seien unzutreffend, und ihm sei der Gerichtsbescheid tatsächlich erst am 7. Mai 2003 zugestellt worden. Gemäß § 418 ZPO handelt es sich bei der Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Zwar ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig, jedoch ist dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen. Weder seine Behauptung, den Gerichtsbescheid erst am 7. Mai 2003 zugestellt bekommen zu haben, noch sein Hinweis auf die angeblich bekannte Unzuverlässigkeit der Post ist geeignet, den durch die Postzustellungsurkunde erbrachten Nachweis der Zustellung am 29. Januar 2003 in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ist dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, die ihn – ohne sein Verschulden – gehindert hätten, rechtzeitig gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2003 Berufung einzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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