L 1 RJ 38/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 1313/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 38/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat weist die am 6. März 2002 gegen das am 11. Februar 2002 zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 17. Dezember 2001 eingelegte statthafte, form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Sozialgericht hat die am 16. Dezember 1999 erhobene und auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der den Rentenantrag vom 17. Februar 1999 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 (Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999) ist rechtmäßig. Der 1947 geborene türkische Kläger, der als Bauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, ist nicht erwerbsunfähig iSd § 44 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht erwerbsgemindert nach § 43 des ab 1. Januar 2001 geltenden SGB VI.

Nach den Feststellungen des Sozialgerichts, die auf den Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 29. September 2000 und des Chirurgen Dr. H. vom 13. November 2001 sowie auf den Terminausführungen Dr. H. vom 17. Dezember 2001 gründen, ist der Kläger in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde, nicht überwiegend im Stehen oder im laufenden Umhergehen - ebenfalls nicht unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechselschicht mit Nachtarbeit oder an gefährdenden Arbeitsplätzen -, regelmäßig vollschichtig zu verrichten, sofern Bück -, Hebe - und Überkopfarbeiten sowie mit Armvorhalte verbundene Tätigkeiten nicht laufend anfallen und zu bewegende Gegenstände nicht schwerer als acht (höchstens bis zu zehn) Kilogramm sind.

Dieser Leistungsbeurteilung steht nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ab 1. Dezember 1999 ein Grad der Behinderung von 30 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit ausstrahlenden Beschwerden bei Fehlstatik, Kniegelenks- und Sprunggelenksverschleiß beiderseits, schmerzhafte Funktionseinschränkung der Schultergelenke, psychosomatisch-psychovegetative Störungen) festgestellt ist und bei ihm ein Zustand nach mehrmaligen Hernienoperationen (1996, 1998, 1999) besteht. Nach den Ausführungen Dr. H. und Dr. S. ist der Kläger trotz erheblicher Fußdeformitäten und einer Arthrose der unteren Sprunggelenke wegefähig, ist die Fehlstatik der Wirbelsäule weit gehend ausgleichbar und sind ausgeprägte Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nicht vorhanden. Eine neurologische Symptomatik - etwa im Sinne einer Wurzelreizung - liegt nicht vor. Der Verschleiß im Bereich der Schultergelenke ist weniger bedeutsam, eine leichte - nach Angaben des Klägers schmerzhafte - Bewegungseinschränkung beim Vorwärts- und Seitwärtsheben der Arme fällt im Hinblick auf leichte körperliche Tätigkeiten nicht ins Gewicht. Die rechte Leistenbruchpforte ist geschlossen und lässt Belastungen im genannten Ausmaß zu. Der Kläger belegt dies im Übrigen dadurch, dass er nach wie vor Gartenarbeit verrichtet.

Zwar hat Dr. Reumschüssel vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Gutachten vom 19. Juni 1998 beim Kläger eine subdepressive Verstimmung mit Somatisierung diagnostiziert und haben der praktische Arzt B. - von dem der Kläger nach seinen bei Dr. H. gemachten Angaben zur Zeit nicht mehr behandelt wird - im Befundbericht vom 30. Mai 2000 von einer depressiven Komponente und Dr. H. in seinem Gutachten von einem Verdacht auf Beschwerdefixierung gesprochen. Jedoch hat Dr. H. zugleich ausgeführt, dass die bei der Untersuchung aufgefallene Tendenz zur Verdeutlichung der Symptome im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates keine weitere Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erfordert. Denn für eine relevante Erkrankung/Behinderung des sich nicht in fachpsychiatrischer Behandlung befindenden Klägers auf diesem Gebiet besteht kein hinreichender Anhalt. Soweit das Sozialgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es spreche nichts dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Kraft zu überwinden, vermag sich der Senat der Vorinstanz nur anzuschließen.

Es erheben sich auch keine Bedenken dagegen, dass das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die den Beteiligten im Termin vom 17. Dezember 2001 überreichte berufskundliche Stellungnahme des Arbeitsberaters Schröder den Kläger für fähig erachtet hat, die dort genannten Montier- und Packarbeiten, auf die sich selbst (obere) angelernte Versicherte verweisen lassen müssen, noch vollschichtig zu verrichten.

Der Kläger hat die Berufung trotz gerichtlicher Erinnerungen vom 24. April, 2. August und 5. November 2002 und auch nach seiner am 23. Dezember 2002 erfolgten Anhörung nicht begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung unzutreffend ist, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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