L 2 KN 129/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 250/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 129/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung.

Der 1940 in E geborene Kläger lebt seit 1979 in Österreich. Von April 1955 bis Juni 1979 legte er sein Erwerbsleben in Deutschland zurück und entrichtete in dieser Zeit - zum Teil in der knappschaftlichen Renten- versicherung, zum Teil in der Rentenversicherung der Arbeiter - für 138 Monate Pflichtbeiträge. In Österreich entrichtete er Pflichtbeiträge zur dortigen Pensionssicherungsanstalt der Arbeiter von Oktober 1979 bis Januar 1980, von September bis November 1980, von April bis Juli 1981, im September 1981, im Oktober 1982, von Juli bis September 1983, im Juli und Juni 1984, im Februar und März 1985, im Februar 1988, im Mai 1988, von Juli 1988 bis April 1989 und im Oktober 1990. In den dazwischen liegenden Zeiträumen bestand bis einschließlich Juni 1988 keine Versicherung, ebenso im Juli und August 1990. Die Zeit von Mai 1989 bis Juni 1990, der Monat September 1990 sowie der gesamte Zeitraum von November 1990 bis einschließlich September 1998 ist im Versicherungsverlauf der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter nach österreichischem Recht als "Ersatzzeit für Arbeitslosengeld - bzw. Krankengeldbezug", die Zeit von April 1996 bis März 1997 als "Ersatzzeit Notstands-Überbrückungshilfe" und der Zeitraum von April bis September 1998 als "Ersatzzeit für Pensionsvorschuss" berücksichtigt.

Einen ersten Rentenantrag lehnte die Beklagte im Jahre 1991 ab, weil im Zeitraum vom 01.06.1984 bis zum 31.12.1990 nur 17 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien (Bescheid vom 28.10.1991). Einen zweiten Antrag lehnte sie aus dem gleichen Grund ab (Bescheid vom 14.10.1997).

In Österreich stellte der Kläger im August 1997 einen Antrag auf Invaliditätspension, den die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei nicht invalid (Bescheid vom 22.11.1997). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt führte der als Sachverständiger gehörte Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. S aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Laufe des Jahres 1998 maßgeblich verschlechtert habe, weshalb ihm ab dem 01.10.1998 keine wie immer geartete dem Erwerb dienende Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Gutachten von 04.11.1998). Daraufhin gewährte ihm die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ab dem 01.10.1998 Invaliditätspension (Bescheid vom 26.03.1999).

Im Oktober 2000 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte: Er erkenne an, dass er keine Bergmannsrente bekomme, seine Rente aus der Sozialversicherung müsse er aber bekommen. Ab 1990 sei er arbeitslos gewesen. Da seien ihm auch Sozialabgaben abgezogen worden, auch Rentenbeiträge. In Österreich sei er jetzt seit dem 01.10.1998 in Rente, in Deutschland rühre sich nichts. Die Beklagte übersandte ihm ein Merkblatt und verwies ihn für den Fall, dass er erneut die Gewährung einer deutschen Rentenleistung beantragen wolle, an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien. Über diese ging im Januar 2001 ein formloser Antrag des Klägers auf deutsche Rente ein. Die von der Beklagten eingeschaltete Ärztin X meinte in Auswertung der beigefügten medizinischen Unterlagen, beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.10.1998 vor (Stellungnahme vom 15.02.2001). Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im letzten maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.1984 bis 30.09.1998 seien insgesamt nur 15 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden (Bescheid vom 04.04.2001; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2001).

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben: In Österreich bekomme er Invaliditätspension. Es könne nicht sein, dass er in Österreich invalide sei, in Deutschland jedoch nicht. Vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien in den letzten 5 Jahren Beiträge bezahlt worden. Von 1990 bis 1993 sei er arbeitslos gemeldet gewesen. Er begehre nicht mehr, als ihm in Deutschland zustehe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten. Bei den im Versicherungsverlauf als "gleichgestellte Zeit" berücksichtigten Zeiträumen handele es sich um Zeiten des Sozialleistungsbezuges in Österreich. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erfüllt gehabt.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.07.2002).

Deshalb hat der Kläger Berufung eingelegt. Er nehme an, dass 26 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung in beiden Staaten reichen müssten, um eine Rente zu beziehen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung weiter für zutreffend. Auf Bitte des Gerichts hat sie dem Kläger eine Rentenauskunft zur Höhe seiner - künftigen - Regelaltersrente erteilt.

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien beigezogen und von dort Auskünfte zum österreichischen Rentenrecht eingeholt. Er hat den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beabsichtigt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Verwaltungsakten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien Bezug genommen.

II.

Der Kläger begehrt nach seinem Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2002 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04.04. und 22.10.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2001 (vgl § 95 SGG) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (oder - ab dem 01.01.2001 - auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung) besteht nicht.

Der Anspruch des Klägers beurteilt sich schon deshalb nach den früheren, bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil der Kläger bereits mit seinem Schreiben von Oktober 2000 mit hinreichender Deutlichkeit einen Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hat, § 302 b SGB VI. Art 36 EWGV 574/72 steht dem nicht entgegen, da Abs 2 dieser Vorschrift jedenfalls in Fällen entsprechend gilt, in denen der Träger des Wohnorts den Anspruch nach seinen Rechtsvorschriften bereits bindend festgestellt hat, vgl auch Art 36 Abs 4 EWGV 574/72. Selbst wenn man von einer Antragstellung erst im Januar 2001 ausginge, ergäbe sich, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nichts Anderes, § 300 Abs 2 SGB VI. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Ausland steht schon nach deutschem Recht dem Anspruch nicht entgegen, § 110 Abs 2 SGB VI, da § 112 SGB VI nicht einschlägig ist.

Deshalb beurteilt sich der Anspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 01.01.2001 geltenden, durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S 1827ff) aufgehobenen Fassung (im Folgenden: § 44 SGB VI aF). Danach besteht der streitige Rentenanspruch nicht, weil der Kläger nicht die besonderen Zugangsvoraussetzungen zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach deutschem Recht erfüllt.

Gemäß § 44 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte [ ...] Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie (1.) erwerbsunfähig sind, (2.)in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Neben dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, von dessen Vorliegen seit Oktober 1998 der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem österreichischen Rentenversicherungsträger ausgeht, bedarf es für eine Rentengewährung danach zusätzlicher Zugangsvoraussetzungen, nämlich der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und der entsprechenden Vorversicherungszeit.

Schon allein durch die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt. Er hat jedoch nicht in den letzen 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung belegt. Dies gilt auch, wenn man die im Gesetz vorgesehene Verlängerung des fünfjährigen Rahmenzeitraums (durch sog Verlängerungs- oder Streckungstatbestände im Sinne von §§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 3 SGB VI aF iVm Art 9a EWGV 1408/71) berücksichtigt.

Der Kläger hat im - zunächst - maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 01.10.1993 bis zum 30.09.1998 auch unter Beachtung von Art 18 Abs 1 EWGV 1408/71, wonach Zeiten in verschiedenen EU-Staaten zusammenzurechnen sind, nicht 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Nach der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezog er in dieser Zeit Lohnersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Nothilfe.

Diese Zeiten wurden nach österreichischem Recht als Ersatzzeit und nicht als Zeit der Pflichtversicherung bewertet. Ohne Bedeutung ist, dass in Deutschland Zeiten mit Bezug von Lohnersatzleistungen seit dem 01.01.1992 Pflichtbeitragszeiten sind, § 3 Nr 3 SGB VI. Denn für die Einordnung und Bewertung von Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten ist maßgeblich auf die Rechtslage in dem Staat abzustellen, in dem die Zeiten zurückgelegt wurden (Art 1 r) EWGV 1408/71; Baumeister in: Gesamtkommentar Sozialversicherung, Stand November 2002, EWG Verordnung Nr 1408/71, Art 1 Anmerkung 25; Art 18 Anmerkung 1). Dies bedeutet, dass es sich bei den gleichgestellten (Art 1 r) EWGV 1408/71) österreichischen Zeiten nicht um Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aF handelt.

Bei diesen österreichischen Zeiten handelt es sich auch nicht um Pflichtbeitragszeiten nach §§ 43 Abs 1 Nr 2 Satz 2, 38 Abs 2 SGB VI aF in der Fassung von Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I S 1824ff), die zum 01.01.1996 in Kraft getreten sind (Art 16 dieses Gesetzes) und zum 01.01.2000 - gleichlautend - durch § 55 Abs 2 SGB VI ersetzt wurden (Art 1 Nr 2 Rentenreformgesetz vom 16.12.1997, BGBl I, S 2998ff). Denn für diese (von der Beklagten als "Gleichgestellte Zeit" berücksichtigten) Zeiten sind in Österreich weder Pflichtbeiträge oder Beiträge, die als solche gelten, gezahlt worden (§ 55 Abs 2 Nr 2 SGB VI, vgl auch § 247 Abs 1 Satz 2 SGB VI und dazu BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 3) noch sind dafür Beiträge für Anrechnungszeiten entrichtet worden, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs 2 Nr 3 SGB VI, vgl auch § 252 Abs 2 SGB VI). Dies folgt aus der Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2004. Vielmehr handelt es sich nach dem hier maßgeblichen (s.o.) österreichischen Rentenversicherungsrecht gerade um Zeiten, in denen der Versicherte nicht in der Lage oder verhindert war, Beitragszeiten zu erwerben.

Nichts Anderes gilt, wenn man die Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums um sog. Verlängerungstatbestände oder Aufschubzeiten nach §§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 3, 241 Abs 1 SGB VI aF iVm Art 9a EWGV 1408/71 berücksichtigt. Danach verlängert sich der 5-Jahres-Zeitraum, da der gesamte Zeitraum vom 01.10.1993 bis 30.09.1998 mit Ersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit belegt ist, die - obwohl in Österreich zurückgelegt - wie in Deutschland zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind (Art 9a EWGV 1408/71), zunächst um weitere 5 Jahre. Auch der danach maßgebliche Zeitraum vom 01.10.1988 bis 30.09.1993 ist - bis auf 7 Monate - mit derartigen Ersatzzeiten belegt, so dass sich der 5-Jahres-Zeitraum - letztmalig - um weitere 53 Monate verlängert, nämlich um die Zeit vom 01.05.1984 bis zum 30.09.1988. In diesem Zeitraum hat der Kläger Pflichtversicherungsbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nur für insgesamt 17 Monate, nämlich Juni und Juli 1984, Februar und März 1985, Februar 1988, Mai 1988, Juli 1988 bis April 1989 und Oktober 1990. Damit fehlt es für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.1984 bis zum 30.09.1998 an Pflichtbeiträgen im gesetzlich geforderten Umfang.

Solche Pflichtbeiträge sind auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil beim Kläger nicht jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (hier: September 1998) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, § 241 Abs 2 Satz 1, 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF). Denn beim Kläger liegen in diesem maßgeblichen Zeitraum nicht versicherte Zeiten vor, die zwangsläufig nicht unter die in § 240 Abs 2 Satz 1 Nrn 1-6 SGB VI aF aufgeführten Zeiten fallen.

Schließlich ist die Vorversicherungszeit auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die nicht belegten Kalendermonate noch eine Beitragszahlung zulässig ist, § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Beitragszahlungen waren nämlich nach dem hier noch maßgeblichen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 197 Nr 4) Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) nur bis zum Ende des Jahres, für das sie gelten sollen, möglich, § 1418 Abs 1 RVO. Auch nach österreichischem Recht können Pflichtversicherungszeiten nicht mehr "nachgekauft" werden (Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom 03.06.2004; zur Bedeutsamkeit vgl BSG aaO).

Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI aF) und auf Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI aF).

Nach alledem sieht das deutsche Recht - anders als das österreichische - einen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vor, obwohl der Kläger erwerbsunfähig ist. Auch nach dem neuen, seit dem 01.01.2002 geltenden Recht, das für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 hilfsweise zu prüfen ist (BSG Urteil vom 14.08.2003, Aktenzeichen (Az) B 13 RJ 4/03 R = LVAMitt 2004, 171; Urteil des Senats vom 18.09.2003, Az L 2 KN 30/99), ergibt sich nichts Anderes, da sich die Zugangsvoraussetzungen nicht geändert haben, vgl § 43 SGB VI nF. Die gezahlten Rentenbeiträge gehen dem Kläger jedoch nicht verloren, er hat durch die Zahlung vielmehr ein Anwartschaftsrecht auf Gewährung einer Regelaltersrente erworben, die nach derzeit geltendem Recht mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird, § 35 SGB VI. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die von der Beklagen im Berufungsverfahren erteilte Rentenauskunft.

Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, § 153 Abs 4 SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, § 153 Abs 4 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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