L 12 B 93/02 RJ

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 RJ 2886/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 93/02 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts in Kostenfragen:

1. In einem Fall anderer, als streitiger Beendigung des Rechtsstreits, hat das Gericht zur Feststellung der Kostentragungsverpflichtung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eine Ermessensabwägung unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der Erfolgsaussicht vorzunehmen.

2. Dem Leistungsträger sind auf Grund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen, wenn der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist und dieses Veranlassung für den Rechtsstreit gewesen ist, entfällt die Verpflichtung zur Kostentragung durch den Leistungsträger.

3. Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch erst ab einem anderen als dem beantragten Zeitpunkt durchgesetzt hat, entspricht es, in Abwägung der Ermessensgesichtspunkte Erfolgs- und Veranlassungsprinzip, im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen.

4. Ändert sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung oder der Berufungseinlegung, so sind selbst bei einem Erfolg des Leistungsberechtigten dem Leistungsträger wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensabwägung im Allgemeinen keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 abgeändert.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - streitig.

Der am 27. Januar 1947 geborene Kläger beantragte am 11. Oktober 1995 die Gewährung der eingangs benannten Leistung bei der Beklagten. Die Beklagte holte bei Dr. Sch. (F.) ein Gutachten vom 25. September 1996 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sowie ein beratungsärztliches Gutachten des Dr. F. (Arbeitsmediziner, F.) vom 20. Mai 1996 ein und zog den ärztlichen Entlassungsbericht über ein in Bad Orb durchgeführtes Heilverfahren vom 9. August 1995 sowie weitere medizinische Unterlagen bei. Durch Bescheid vom 2. Januar 1997 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach den medizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, vollschichtig leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Damit sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Automatentechniker zu arbeiten, er könne jedoch sozial und gesundheitlich zumutbar auf Tätigkeiten als Montierer und Sortierer verwiesen werden. Den Widerspruch des Klägers vom 5. Februar 1997 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1997 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29. August 1997 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat berufliche und medizinische Unterlagen beigezogen. Es hat Befundberichte eingeholt bei den Ärztinnen B.-H. (N.) vom 24. November 1997 und P. (F.) vom 29. Dezember 1997 und die Schwerbehindertenakte des Klägers von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main beigezogen. Daneben sind unter anderem arbeitsamtsärztliche Gutachten der Ärztin N. (F.) vom 28. Januar 1998 und 15. Januar 1996 zu den Akten gelangt. In einem von dem Sozialgericht Frankfurt am Main in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Prof. M. (Internist, F.) vom 19. November 1999 wird der Kläger mit kardiologischen Erkrankungen, einer leichtgradigen obstruktiven Lungenfunktionsstörung, medikamentös eingestellter arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie sowie Z. n. Humeruskopffraktur links mit funktioneller Einschränkung als vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten bewertet. Dieses so beschriebene Leistungsvermögen sei seit mindestens 1997 gegeben. Die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sei hilfreich. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein nervenfachärztliches Gutachten bei Prof. V. (H.) vom 3. Dezember 2001 mit testpsychologischem Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. St. eingeholt. Prof. V. hat bei dem Kläger eine schwere kombinierte dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt. Damit sei der Kläger nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Leiden und die sich daraus ergebenden Konsequenzen beständen seit mehr als drei Monaten vor der Rentenantragstellung. Die Persönlichkeitsdefizite seien zwar eine biografische Konstante, die unzweifelhaft schon länger als drei Monate vor der Rentenantragstellung gegeben gewesen sei. Seit dieser Zeit hätten sie jedoch eine gewisse Akzentuierung erfahren. Die Aktenvorgutachten hätten aufgrund fehlender und nicht ausreichender Vorinformationen die Krankheitssymptome nicht einschätzen können. Die Beklagte hat zu den Sachverständigengutachten und medizinischen Unterlagen durch Dr. L. am 22. April 1998 und 20. Februar 2002, Dr. M. am 27. August 1999 und Dr. R.-W. am 28. März 1999 (alle L.) Stellung genommen. In dem Schriftsatz vom 1. März 2002 hat sie dem Kläger das Vergleichsangebot unterbreitet, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 1. Januar 2000 zu gewähren. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits könnten wegen der nachträglichen Änderung in den medizinischen Verhältnissen nicht übernommen werden. Der Kläger hat den Vergleichsvorschlag hinsichtlich der materiell-rechtlichen Regelung angenommen. Er hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 26. August 2002 hat das Sozialgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Sachlage erst im Verlaufe des Klageverfahrens durch das Sachverständigengutachten des Prof. V. geklärt worden sei. Die retrospektive Klarstellung gebiete es nicht, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Aus der von dem Kläger 1997 eingereichten Schweigepflichtentbindungserklärung habe sich kein Hinweis auf eine nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung ergeben. Es sei auch in der Klagebegründung nicht auf eine etwaige psychische Erkrankung des Klägers hingewiesen worden. In dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten sei die Psyche des Klägers als unauffällig beschrieben worden. Auch seien vor dem Sachverständigengutachten des Prof. V. keine neurologisch-psychiatrischen Auffälligkeiten bekannt geworden.

Gegen diesen dem Kläger am 3. September 2002 zugestellten Beschluss hat er am 12. September 2002 Beschwerde bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Er führt aus, dass die Begründung der Kostenentscheidung allein mit dem Veranlassungsprinzip als entscheidendem Ermessenskriterium den Ausgang des Rechtsstreits völlig unberücksichtigt lasse. Der Kläger habe letztendlich obsiegt, denn das Gericht hätte im Rahmen einer streitigen Entscheidung zumindest eine dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechende Entscheidung verkünden müssen. Er verweist weiter auf die Entscheidungen des Bayrischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2000 (L 14 RJ 292/96) und 30. März 2000 (L 18 B 20/00 SB), in denen das Erfolgsprinzip als entscheidendes Ermessenskriterium zum Tragen komme.

Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist inhaltlich auf den erstinstanzlichen Beschluss und zur Stützung ihres Vortrags auf Entscheidungen der LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999 (L 10 B 10/99 P) sowie Baden-Württemberg vom 7. Mai 1998 (L 9 RJ 1528/98 AK-A).

Das Sozialgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14. Oktober 2002 nicht abgeholfen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 ist abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gemäß § 193 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. Januar 1975 - 6 RKa 7/56 und vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG sowie Urteil vom 20. Juni 1962 - 1 RA 66/59 in BSGE 17, 124 ff.; HLSG, Beschlüsse vom 10. Februar 1992 L 5 B 117/91; vom 28. April 1993 - L 5 VB 1180/90; vom 30. März 1994 - L 13 B 17/93; vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; vom 28. September 2001 - L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist dabei befugt, die Ermessenserwägungen des Vordergerichts in vollem Umfang zu überprüfen und seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Vordergerichts zu setzen (vgl. HLSG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, München 2002, 7. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 17).

Grundsätzlich hat das Gericht zur Ausfüllung des Begriffs des "sachgemäßen oder billigen Ermessens" im konkreten Einzelfall den gesamten bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten. Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu. Es sind zum einen die Erfolgsaussicht der Klage und zum zweiten das "Veranlassungsprinzip". Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung -ZPO-, der hier allerdings nicht direkt über § 202 SGG anwendbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG, Rdnrn. 1 a und 12), gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterliegt, bzw. wenn keine streitige Entscheidung zu treffen war, derjenige, der im Falle der streitigen Entscheidung unterlegen wäre (Erfolgsaussicht) (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnrn. 12 a und 13; HLSG Beschluss vom 28. September 2001, a.a.O.). Da jedoch alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind, ist daneben das sogenannte "Veranlassungs-prinzip" als Ermessensgesichtspunkt herzuziehen. Grundlage dessen ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996, 13. Mai 1996 sowie 28. September 2001, a.a.O.; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 12 b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist.

In Fortführung der ständigen Rechtssprechung der meisten Senate des Hessischen Landessozialgerichts in den vergangenen vier Jahren (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 25.02.99 - L 14 KR 1121/96; 30.03.99 - L 4 B 4/99 SB; 26.04.99 - L 13 RJ 664/97; 01.10.99 - L 2 B 55/99 RJ; 15.03.00 - L 2 B 100/99 RJ; 26.04.00 - L 10 AL 385/96; 11.05.2000 - L 6 B 24/98 EG; 07.06.00 - L 5 B 99/99 SB; 14.06.00 - L 2 B 20/00 RJ; 30.08.00 - L 4 VJ 10/99; 31.08.00 L 4 B 66/00 SB; 19.09.00 - L 1 B 5/00 KR; 16.10.00 - L 12 B 61/98 KR; 26.03.01 - L 12 B 69/00 RJ; 20.06.01 - L 14 B 36/01 KR und L 5 B 57/01 SB; 28.09.01 - L 14 B 94/97 KR; 23.10.01 - L 4 B 41/01; 23.10.01 - L 4 B 62/01 SB; 01.02.02 - L 4 B 1330/98 SB; 21.03.02 L 2 RJ 1074/00; 06.05.02 - L 8 KN 180/99 U; 07.05.02 - L 5 B 13/02 SB; sowohl auch LSG Schleswig-Holstein vom 13.02.97 - L 2 SB 8/97, Breith. 97, 567 ff.; LSG Bremen vom 15.11.85 - L 5 BR 13/85, Breith. 87, 523 ff. sowie die von der Beschwerdegegnerin benannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 07.05.98 - L 9 RJ 1528/98 AK-A) sind bei den folgenden Fallgruppen - zumindest in Fällen, in denen die Gewährung einer Sozialleistung streitig ist und in denen der Rechtsstreit durch unstreitige Erledigung beendet worden ist - die eingangs benannten Ermessensgesichtspunkte wie folgt zu berücksichtigen:

1. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.

2. Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, weil beispielsweise nicht feststellbar ist, wann der Leistungsfall eingetreten ist, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch erst ab einem anderen als dem beantragten Zeitpunkt bzw. erst nach Klageerhebung durchsetzen kann, entspricht es in Abwägung beider eingangs dargestellter Ermessensgesichtspunkte (Erfolgs- und Veranlassungsprinzip) im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen.

3. Ändert sich die Rechtslage aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung oder der Berufungseinlegung, so sind selbst bei einem Erfolg des Leistungsberechtigten dem Leistungsverpflichteten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensabwägung im allgemeinen keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Veranlassungsprinzip, wie der 14. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts in der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung (vgl. Beschluss des BayLSG vom 26.06.00 - L 4 RJ 292/96, ASR 2000, 97 f.) meint, lediglich zur Korrektur des Ergebnisses nach dem Erfolgsprinzip heranzuziehen ist oder, wie oben unter Ziff. 2, das Erfolgsprinzip zur Korrektur des Veranlassungsprinzips verwendet wird. Beide Gesichtspunkte der Ermessensabwägung sind, wie eingangs dargestellt, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie haben sich vielmehr als handhabbare Ermessenskriterien durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausgebildet. Im Übrigen beinhaltet eine Ermessensentscheidung immer eine Abwägung aller Kriterien des Einzelfalles, so dass die oben benannten Fallkonstellationen lediglich Richtlinien darstellen, von denen im Einzelfall begründet abgewichen werden kann. Hieraus entsteht auch keine einseitige Bevorzugung des Leistungsträgers, denn nach der Fallkonstellation 2 sind gerade über die Kostenquotelung die einander widerstreitenden Prinzipien miteinander auszugleichen. Ähnliches gilt auch für die weitere von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss des BayLSG vom 30.03.00 - L 18 B 20/00 B, ASR 2000, 51 f.). In dieser Entscheidung wird die im Übrigen gequotelte Kostenentscheidung nach einer Abwägung der Ermessensgesichtspunkte begründet. Dabei stimmt der erkennende Senat insbesondere den Ausführungen des BayLSG zu, dass nicht unterstellt werden darf, dass der Leistungsträger ohne die Klageerhebung bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von sich aus und ohne nachfolgendes Gerichtsverfahren in der selben Weise den Leistungsanspruch anerkannt hätte, wie nach der Beweisaufnahme durch das Gericht. Derartige außerhalb des Gerichtsverfahrens liegende und von zahlreichen anderen Umständen abhängende Faktoren dürfen ebenso wenig in die Kostenentscheidung einfließen, wie das prozessuale Verhalten des Leistungsträgers in Gestalt eines sofortigen Anerkenntnisses nach der Feststellung der den Leistungsanspruch begründenden Tatsachen (vgl. hierzu Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95 und 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.), die im Übrigen keine klaren Kriterien zur Ermessenabwägung erkennen lässt.

Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen sind dem Kläger von der Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Hierbei hat der Senat die zuvor aufgeführte Fallkonstellation 2 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Gegensatz zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss vom 26. August 2002 gab es zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anlass zu Ermittlungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Kläger hat zwar, dieses ist zutreffend, erst im Verlaufe des Klageverfahrens hierzu erneut Stellung genommen. Bereits im Verwaltungsverfahren ist jedoch von dem Beratungsarzt Dr. F. in dem Gutachten vom 20. Mai 1996 auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden. Hinweise auf Krankheitszeichen auf psychiatrischem Fachgebiet haben sich auch aus dem für den MDK erstellten Gutachten des Dr. G. vom 25. Mai 1994 und seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1995 ergeben. Der Kläger selbst hat im Mai 1996 in einem Fragebogen zu seinem Gesundheitszustand ausgeführt, dass er im psychischen Bereich in einem schlechten Zustand sei. Diesen Hinweisen ist die Beklagte durch die Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Fachgebiet bei Dr. Sch. am 25. September 1996 nachgekommen. Er hat auch Erkrankungen des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet festgestellt, nämlich u. a. eine psychoreaktiv abnorme Persönlichkeitsentwicklung und den Verdacht auf beginnende cerebrale Durchblutungsstörungen. Er hat den Kläger jedoch noch als vollschichtig leistungsfähig angesehen, so dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1997 auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse zunächst einmal nicht zu beanstanden war. Erst aufgrund des im Verlaufe des Klageverfahrens von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachtens des Prof. V. vom 3. Dezember 2001 hat es sich erwiesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Prof. V. hat dabei in seinem Sachverständigengutachten darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsdefizite des Klägers unzweifelhaft mehr als drei Monate vor der Rentenantragstellung bestanden hätten. Insofern stimmen die Bewertungen von Dr. Sch. und Prof. V. überein. Allerdings führt Prof. V. aus, dass die Defizite seit der Rentenantragstellung eine gewisse Akzentuierung erfahren hätten. Einen genauen Zeitpunkt für den Eintritt des aufgehobenen Leistungsvermögens konnte er jedoch nicht benennen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Vorgutachter aufgrund der nicht hinreichenden Vorinformation die Krankheitssymptome nicht richtig hätten einschätzen können. Damit steht zur Überzeugung des Senates jedoch fest, dass ungeklärt ist, wann der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Es ist davon auszugehen, dass dieses zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Begutachtung durch Dr. Sch. am 17. September 1996 und der Untersuchung durch Prof. V. der Fall war. Damit ist zwar nicht erwiesen, dass die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte zum Ende des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1997 unzutreffend war. Allerdings ist dieses nach den Ausführungen durch Prof. V. auch nicht auszuschließen. So hat selbst der beratende Arzt der Beklagten Dr. L. dazu in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2002 ausgeführt, er könne sich angesichts des Gutachtens des Dr. Sch. zwar nicht davon überzeugen, dass der Versicherungsfall bereits bei Rentenantragstellung eingetreten gewesen sei. Dieses sei jedoch im Verlaufe des Rentenverfahrens erfolgt. So hat er auch einen Zeitpunkt als Beginn der Rentenminderung vorgeschlagen, der 15 Monate vor der Untersuchung durch Prof. V. liegt. Damit kann nicht von einer bewiesenen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und des Leistungsvermögens des Klägers erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgegangen werden. Vielmehr liegt die Fallkonstellation vor, bei der nach der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen bleibt, wann der Leistungsfall eingetreten ist. Dann ist eine Abwägung der Prinzipien des Erfolges und der Veranlassung vorzunehmen, deren Ergebnis sich in der eingangs erwähnten Kostenquotelung niederschlägt.

Nach der Abwägung dieser Prinzipien ist die Kostentragungsverpflichtung der Beklagten zur Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits angemessen. Der Kläger hat sich im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit der Annahme des Eintritts des Versicherungsfalles 15 Monate vor dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Prof. V. einverstanden erklärt. Ab diesem Zeitpunkt hat er im Rahmen einer "vergleichsweisen" Regelung "obsiegt". Dieses rechtfertigt, bezogen auf die Gesamtdauer des Klageverfahrens - nur die Kosten des Rechtsstreits stehen im Streit -, allerdings auch nur die Kostenverpflichtung der Beklagten zur Hälfte. Dabei ist zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt worden, dass der genaue Eintritt des Versicherungsfalles nicht feststellbar ist. Andererseits ist, wie oben dargestellt, nicht auszuschließen, dass der Versicherungsfall bereits vor der Klageerhebung eingetreten ist. Im Gegensatz zum Sozialgericht spielt in der Abwägungsentscheidung des Senats im konkreten Fall keine Rolle, dass der Kläger bei der Klageerhebung nicht ausdrücklich auf die psychischen Beschwerden hingewiesen hat. Aus den Ermittlungen im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens war hinreichend ersichtlich, dass aufgrund einer Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet Leistungseinschränkungen vorhanden waren und sind. Zumindest kann in einem solchen Fall, wenn entsprechende Kenntnisse bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt sind und die Nichterwähnung der Erkrankung zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Element der Krankheit zu werten sein könnte, der mangelnde Vortrag im Rechtsstreit bei der Kostenentscheidung nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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