L 12 RJ 247/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1006/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 247/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nimmt der Kläger die Klage gegen einen die Übernahme der Kosten einer Maßnahme zur Rehabilitation ablehnenden Bescheid zurück, weil ein anderer Leistungsträger die Förderung der Maßnahme übernommen hat, obgleich weitere Einzelleistungen (hier: Übergangsgeld) streitig sind, so wird der ablehnende Bescheid hierdurch für die Beteiligten bindend. Die Wirkung eines solchen Bescheides erschöpft sich nämlich nicht in der Ablehnung der Einzelleistung (Maßnahmekosten) sondern erstreckt sich auf die Negierung des "Stammrechts" (siehe hierzu: Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Juni 1985 - Az.: 11b/7 RAr 99/83 m.w.N.), mit dem weitere Einzelleistungen (wie z.B. Übergangsgeld) akzessorisch verbunden sind. Eine Erledigung des ablehnenden Bescheides tritt daher in diesem Fall nicht ein. Der Übergang von der Gestaltungs-(Anfechtungs-) Klage zur schlichten Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber verpflichtet war, seine Teilnahme an der im Zeitraum vom 7. Juni 1999 bis zum 22. Oktober 1999 stattgefundenen Fortbildungsmaßnahme "Industriefachkraft für CAD-Technik" im Rahmen beruflicher Rehabilitation zu fördern.

Der am 5. Oktober 1947 geborene Kläger hatte bei der Beklagten bereits mehrfach erfolglos Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt.

Nachdem er eine zunächst von der Bundesanstalt für Arbeit geförderte Fortbildung zum Techniker, deren Förderung sodann die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 2. Mai 1996 übernommen hatte, wegen schlechter Leistungen abgebrochen hatte, hob die Beklagte die entsprechenden Bewilligungsbescheide mit Bescheid vom 2. Mai 1997 mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Sozialgericht Gießen Az.: S 17 J 1614/97).

Einen weiteren Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine erneute Technikerausbildung vom 1. Dezember 1997 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 ab. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1998 ab und bewilligte mit Bescheid vom 3. August 1999 für den Förderungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. Juni 1998 Übergangsgeld.

Am 2. Juni 1998 schloss der Kläger mit dem Prüfungszeugnis als "staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung: Maschinentechnik, Schwerpunkt: Automatisierungstechnik" erfolgreich ab. Außerdem übernahm die Beklagte auch die Kosten für eine "REFA Weiterbildung Prozessorganisator", die der Kläger ebenfalls erfolgreich beendete.

Mit dem am 18. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. März 1999 beantragte er nunmehr die Förderung einer Fortbildung "CAD-System-Management und Netzwerktechnik". Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 1999, das am 1. Juni 1999 bei der Beklagten einging, teilte er mit, er habe sich "auf Empfehlung des Arbeitsberaters" für den Vollzeitlehrgang "Industriefachkraft für CAD-Technik" vom 7. Juni 1999 bis 22. Oktober 1999 angemeldet und beantrage die Förderung nunmehr dieser Maßnahme.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten der vom Kläger beantragten Maßnahme "CAD-System-Management und Netzwerktechnik" ab, weil der Kläger mit den bisherigen Bildungsmaßnahmen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt zu werden. Außerdem habe er seit 2. November 1998 bei der Firma E.V. in H. in einem Arbeitsverhältnis gestanden.

In seinem am 6. Juli 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsschreiben vom 3. Juli 1999 erklärte der Kläger u.a., da er aufgrund einer Fachberatung durch das Arbeitsamt Gießen einen CAD-Lehrgang vom 7. Juni 1999 bis 22. Oktober 1999 in Vollzeitform in G. besuche, bitte er seinen Antrag vom 15. März 1999 "auf den Antrag vom 25. Mai 1999 zu qualifizieren". Die Arbeitsverwaltung förderte den Lehrgang als berufliche Weiterbildung gemäß § 77 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) und machte gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch geltend. Im Widerspruchsverfahren teilte der frühere Arbeitgeber des Klägers mit, das zuvor genannte Arbeitsverhältnis mit der Firma E.V. sei wegen unentschuldigtem Fehlen fristgemäß zum 2. Dezember 1998 gekündigt worden. Schließlich legte der Kläger im Widerspruchsverfahren noch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des beruflichen Fortbildungslehrganges "Industriefachkraft für CAD-Technik" vom 22. Oktober 1999 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie auch die von ihm beantragte Förderung der Teilnahme an der Maßnahme als "Industriefachkraft für CAD-Technik" ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nicht jedoch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erfüllt, denn seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Durch die von der Beklagten bereits in der Vergangenheit bewilligte berufliche Förderung sei er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt zu werden. Mehrfach habe er die Möglichkeit gehabt, eine adäquate Arbeitsstelle zu erhalten. Seine Beschäftigung bei der Firma E.V. in H. habe er aufgrund seines persönlichen (vertragswidrigen) Verhaltens verloren. Dass er diese Arbeit wegen ihrer Schwere aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, sei nicht nachvollziehbar.

Mit der hiergegen am 2. Juni 2000 beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000 aufzuheben und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm die weitere Fortbildungsmaßnahme "CAD-System-Management und Netzwerktechnik" im Rahmen der Reha-Maßnahme zu finanzieren.
Mit dem am 21. August 2000 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Schriftsatz vom 18. August 2000 hat der Kläger unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Klageantrages zu 2. den Klageantrag zu 1. zurückgenommen und darüber hinaus beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Übergangsgeld für den Zeitraum vom 7. Juni 1999 bis 22. Oktober 1999 insoweit zu zahlen, als dieses das von ihm bereits von der Bundesanstalt für Arbeit bezogene Unterhaltsgeld für den gleichen Zeitraum übersteige. Nach erfolgreicher Beendigung des CAD-Lehrganges, sei über die hier im Streit stehende Frage lediglich noch im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden gewesen. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Verpflichtung der Beklagten, im Förderungszeitraum das höhere Übergangsgeld statt des von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Unterhaltsgeldes zu zahlen. Die Beklagte ist dem u.a. mit der Begründung entgegengetreten, der ursprünglich angegriffene Bescheid vom 29. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000 sei durch die teilweise Klagerücknahme nunmehr bestandskräftig geworden und damit bereits aus formalen Gründen einer richterlichen Überprüfung entzogen. Hierüber könne sich der Kläger auch nicht mit einem Feststellungsantrag hinwegsetzen. Nachdem der Kläger seinen auf Zahlung von Übergangsgeld gerichteten Klageantrag zurückgenommen hat (Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2001, S. 2), hat das Sozialgericht mit Urteil vom 25. Januar 2001 die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei. Ihr stehe nämlich der ursprünglich angefochtene und durch Klagerücknahme bestandskräftig gewordene Bescheid vom 29. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000 gemäß § 77 SGG entgegen. Durch die Klagerücknahme sei die von der Beklagten getroffene Regelung, dass eine Förderung des genannten Kurses durch die Beklagte ausscheide, bindend geworden.

Der ursprünglich angegriffene Bescheid habe sich keineswegs durch den erfolgreichen Abschluss des CAD-Lehrganges erledigt. Vielmehr beinhalte die Entscheidung der Beklagten, diese Maßnahme nicht zu fördern, auch nach Abschluss des Lehrgangs eine fortdauernde Beschwer, weil hiervon abhänge, ob dem Kläger (rückwirkend) die entsprechenden Rehabilitationsleistungen zustünden. Eine anderweitige Auslegung der Klageanträge komme nicht in Betracht, weil die von dem durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertretenen Kläger abgegebenen Erklärungen eindeutig seien und keinen Zweifel über das Gewollte ließen. Eine Umdeutung des Klageantrages in die allein zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei nicht möglich, weil der Kläger ausdrücklich eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten habe. Gegen das ihm mit Empfangsbekenntnis vom 5. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2001 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Bestandskraft des ursprünglich angefochtenen Bescheides habe nach § 77 SGG schon deshalb nicht eintreten können, weil schon mit Klageerhebung ein zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt worden sei, und sich die Klagerücknahme gerade nicht auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag bezogen habe. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage notwendig erledigende Ereignis sei eingetreten, als die Bundesanstalt für Arbeit die Förderung des vom Kläger begehrten Lehrganges "Industriefachkraft für CAD-Technik" übernommen habe. Damit habe der ablehnende Bescheid der Beklagten seinen Regelungsgehalt verloren. Der Kläger habe an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, weil das bei Gewährung der ursprünglich beantragten Fördermaßnahme durch die Beklagte zu zahlende Übergangsgeld, das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Unterhaltsgeld um etwa 5 v.H. übersteige. Entscheidend aber sei das Interesse des Klägers, einer Wiederholung gleich-artiger Verwaltungsentscheidungen in Zukunft vorzubeugen. Die Beklagte habe es nämlich mit gleicher Begründung abgelehnt, dem nunmehr seit erneut fast zwei Jahren arbeitslosen Kläger eine Weiterbildungsmaßnahme zum Qualitätsmanagement zu finanzieren. Darüber hinaus habe sich die Bundesanstalt für Arbeit auf den Standpunkt gestellt, nicht sie sondern die Beklagte sei für die Finanzierung dieser Maßnahme zuständig. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2002 und vom 13. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2002, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung beim Maßnahmeträger DGQ e.V. mit dem Lehrgang "Qualitätsmanagement" sowie eines ähnlichen Lehrganges bei der TÜV Akademie GmbH in L. mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger mit den von der Beklagten bereits in der Vergangenheit geförderten Maßnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei, weshalb das Rehabilitationsziel bereits erreicht sei. Weitergehende Maßnahmen gehörten nicht zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Sache selbst weist der Kläger darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der gesundheitlichen Begutachtung durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst vom 9. Februar 1999 nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne längere Lauf- oder Standbelastungen und somit nur für administrative Tätigkeiten leistungsfähig sei. Da die berufliche Wiedereingliederung des Behinderten im größtmöglichen Umfang und auf Dauer erreicht werden solle, sei die Beklagte im Rahmen ihrer obliegenden pflichtgemäßen Ermessensausübung verpflichtet gewesen, ihm die ursprünglich beantragte weitere Maßnahme zu finanzieren, denn mit dem Abschluss der Technikerausbildung sei seine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich gewesen. Das Berufsbild des Maschinenbautechnikers beinhalte einen weiten Einsatzbereich, der sowohl körperlich belastende Tätigkeiten (z.B. Aufbau und Inbetriebnahme von Maschinen vor Ort) als auch reine Bürotätigkeiten bzw. rein organisatorische Tätigkeiten (z.B. Konstruktion und Qualitätsmanagement) umfasse. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kämen für ihn die mehr praktischen Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Maschinenbautechnikers nicht in Betracht. Für die verbleibenden Einsatzbereiche "Qualitätsmanagement und Konstruktionszeichnen" seien jedoch Zusatzqualifikationen unabdingbar. Insbesondere im Konstruktionsbereich wäre eine Tätigkeit ohne qualifizierte CAD-Kenntnisse heute kaum noch zu erlangen. Auch sei bereits 1995 absehbar gewesen, dass er nur dann dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern sei, wenn körperliche Belastungen für die Zukunft generell vermieden würden. Dies folge aus den Stellungnahmen verschiedenster Ärzte u.a. zu den gesundheitlichen Schäden an der Lenden- und Halswirbelsäule.

Vom 26. November bis 17. Dezember 2002 hat der Kläger an einem von der Beklagten bewilligten Heilverfahren teilgenommen. Im Entlassungsbericht der H-Klinik vom 17. Dezember 2002 wird u.a. ausgeführt, er sei als Maschinenschlosser mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit nicht vollschichtig arbeitsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch vollschichtige Arbeitsfähigkeit, wobei zu beachten sei, dass das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 20 kg, häufiges Bücken sowie das häufige Ersteigen von Leitern und Gerüsten vermieden werden solle. Da der Kläger entschlossen sei, nach Absolvieren eines Computerkurses für technische Zeichnungen, wieder zu arbeiten, solle diesem Wunsch evtl. entsprochen werden. Der Kläger werde als arbeitsfähig entlassen. Der Kläger trägt hierauf gestützt vor, aus dem Entlassungsbericht werde mehr als deutlich, dass seine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nur in Betracht komme, wenn er in der Lage sei, einen "Schreibtisch-Job" zu erhalten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm die Teilnahme an der im Zeitraum vom 7. Juni 1999 bis zum 22. Oktober 1999 stattgefundenen Fortbildungsmaßnahme "Industriefachkraft für CAD-Technik" im Rahmen beruflicher Rehabilitation zu fördern.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zunächst auf die Begründung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils und führt ergänzend aus, der Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 1999 habe sich nicht dadurch erledigt, dass die Maßnahme, deren Kostenübernahme von der Beklagten abgelehnt wurde, zwischenzeitlich beendet ist, denn die vom Ablehnungsbescheid ausgehenden Rechtswirkungen - Ablehnung einer Kostenübernahme - entfalteten sich auch über das Ende der Maßnahme hinaus. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei daher unzulässig. Dem Feststellungsbegehren stehe die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 29. Juni 1999 entgegen. Die hierfür ursächliche erstinstanzliche Klagerücknahme sei als Prozesshandlung aber weder widerrufbar noch wegen Irrtums anfechtbar. In der Sache selbst sei nicht die Beklagte sondern die Arbeitsverwaltung als Leistungsträger für die Förderung der beantragten Maßnahme zuständig gewesen, weshalb der Beklagten bei ihrer Entscheidung insoweit auch kein Ermessensspielraum verblieben sei. Nach Abschluss der von der Beklagten bewilligten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen sei der Kläger in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt zu werden. Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik, die wie der Kläger mit dem Schwerpunkt Automatisierungstechnik ausgebildet worden seien, müssten üblicherweise nur dann körperliche Tätigkeiten ausführen, wenn sie in der Montage, im Service- oder Inbetriebnahmebereich von Anlagen und Maschinen eingesetzt würden. Die überwiegende Mehrzahl dieser Techniker sei jedoch in technischen Büros als Konstrukteure, Anlagen- bzw. Maschinenplaner, im Vertrieb oder im technischen Einkauf tätig. Dies gelte erst recht, wenn zusätzlich eine Refa-Ausbildung absolviert worden sei, denn eine solche Tätigkeit werde überwiegend am Schreibtisch ausgeübt. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz sei ihm auch im Anschluss an die Technikerausbildung von der Technikerschule in B. vermittelt worden. Der Kläger habe die Einstellung dort jedoch aus nicht gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Dies folge aus der Stellungnahme des Schulleiters der Technikerschule B. vom 25. Februar 2002, auf die sich die Beklagte zum Beweis ihres Vortrages bezieht. Der Senat hat hierüber Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Schulleiters der Technikerschule B., des Zeugen G., wegen deren Inhaltes auf dessen Schreiben vom 15. Juli 2003 (Bl. 202 und 205 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der Leistungsakten der Bundesanstalt für Arbeit, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig.

Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem klägerischen Begehren die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG oder die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG die statthafte Klageart wäre, weil sich nach der Rechtsansicht der Klägerseite der Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hätte (siehe hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, 2002, § 131 Rdnr. 9 a m.w.N.), denn in beiden Fällen fehlt dem Kläger das jeweils erforderliche Feststellungsinteresse als besonders ausgestalteter Unterfall des Rechtsschutzinteresses. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Feststellungsklage ausgeschlossen ist, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hiernach ist eine (schlichte) Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger dasselbe Ziel durch Erhebung einer Leistungs- oder Anfechtungsklage erreichen kann (so zutreffend: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2, Seite 240 k m.w.N.). Dementsprechend setzt der Übergang von der zunächst erhobenen Vornahmeklage zur Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG voraus, dass sich das ursprüngliche Klageziel erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Vornahmeklage entfallen ist. Eine Erledigung liegt demnach allgemein dann vor, wenn ein Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos gemacht hat oder eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung erübrigt oder ausschließt. Dies kann insbesondere eintreten durch Zurücknahme des Verwaltungsakts, aber auch anders, nämlich durch Zeitablauf oder Änderung der für den Verwaltungsakt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen (so: Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22. September 1976 - Az.: 7 RAr 107/75). Zutreffend hat das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 1999 durch den Abschluss der Maßnahme, deren Förderung der Kläger begehrt hat, nicht erschöpft hat. Durch den Abschluss des Lehrganges und die Förderung seitens der Bundesanstalt für Arbeit (BA) haben sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen für den ablehnenden Bescheid der Beklagten wesentlich geändert. Denn mit seinem Antrag hat der Kläger die Förderung der Maßnahme durch die Beklagte angestrebt, der die Förderung durch die BA im Rahmen beruflicher Weiterbildung gemäß § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gerade nicht gleich steht, wie aus den unterschiedlichen Förderungsvoraussetzungen als auch den unterschiedlichen Folgen der Förderung zu entnehmen ist. So hat der Kläger aufgrund der Förderung durch die BA im Rahmen der beruflichen Weiterbildung kein Übergangsgeld sondern Unterhaltsgeld bezogen, das nach seinem eigenen Vortrag niedriger ist als das Übergangsgeld, das die Beklagte im Falle eines Erfolges seines Begehrens ggf. zu zahlen gehabt hätte. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 hat sich insbesondere auch nicht durch die Erfüllungswirkung gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) wegen eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs der BA gegen die Beklagte erledigt. Die Erfüllungswirkung wäre zwar bei der nach Auffassung des Klägers anzunehmenden Unzuständigkeit der BA nach §§ 105, 107 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Maßnahmekosten und in Höhe des Unterhaltsgeldes, das die BA getragen hat, eingetreten. Allerdings erschöpft sich der Regelungsgehalt des die Förderung ablehnenden Bescheides nicht in den Einzelleistungen (Maßnahmekosten, Unterhaltsgeld etc.). Vielmehr beinhaltet er die generelle Ablehnung der Förderung und steht damit der Bewilligung weiterer Einzelleistungen, wie etwa eines das Unterhaltsgeld übersteigenden Übergangsgeldes, entgegen. Denn das Übergangsgeld ist, worauf der Kläger selbst hingewiesen hat, eine unselbstständige (akzessorische) Leistung, die nur zusammen mit der Maßnahmeförderung als "Hauptleistung" gewährt werden kann (so zutreffend: Niesel in Kasseler Kommentar, § 20 SGB VI, Rdnr. 4 m.w.N.). Der Anspruch auf Förderung wird daher in der Rechtsprechung auch " ... als eine Art Stammrecht ..." bezeichnet (so: BSG - Urteil vom 20. Juni 1985 - Az.: 11b/7 RAr 99/83 m.w.N.). Ob deswegen statt der (Anfechtungs-) Leistungsklage die (Anfechtungs-) Feststellungsklage zulässig wäre, wenn über die Einzelleistungen als solche kein Streit besteht (ablehnend hierzu: BSG - Urteile vom 9. September 1993 - Az.: 7/9b RAr 28/92 und vom 26. April 1989 - Az.: 7 RAr 20/88), kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist die Anfechtung des das "Stammrecht" negierenden ablehnenden Bescheides erforderlich, der auch dann der Bewilligung weiterer Einzelleistungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers entgegensteht, wenn ein unzuständiger Leistungsträger die "Hauptleistung" bewilligt hat. Demgemäß muss in solchen Fällen auch nach Beendigung der Maßnahme eine Entscheidung über Art und Umfang der Förderung ergehen, wie dies beim Kläger in der Vergangenheit auch schon der Fall war. Mithin hat sich sein Antrag nicht im Verwaltungsverfahren bereits erledigt, obgleich die Bundesanstalt für Arbeit noch am 14. Juni 1999 und damit noch vor dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 Unterhaltsgeld für die vom Kläger besuchte Maßnahme, deren Förderung er dann schließlich bei der Beklagten beantragte, bewilligt hatte. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist die schlichte Feststellungsklage auch bei großzügiger Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht zulässig. Im Falle einer für den Kläger erfolgreichen Feststellungsklage stünde der nachträglichen öffentlich-rechtlichen Korrektur u.a. hinsichtlich der Zuständigkeit des Leistungsträgers und der weiteren im Rahmen der Förderung zu erbringenden Leistungen der aufgrund der erklärten Klagerücknahme bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 entgegen, an den die Beteiligten weiterhin gebunden sind (§ 77 SGG). Mithin würde eine Naturalrestitution im Rahmen der Sozialversicherung ausscheiden und der Kläger müsste Schadensersatz aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz gegenüber der Beklagten geltend machen, um einen eventuellen Vermögensschaden auszugleichen. Eine solche Klage, über die die Sozialgerichte nicht zu befinden hätten, wäre allerdings wegen der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs wohl aussichtslos (§ 839 Abs. 3 BGB). Denn danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Wenn aber der rechtskundig vertretene Kläger die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage, die weiterhin zulässig war, zurückgenommen hat, so wäre ihm dies womöglich als Verletzung der Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten zuzurechnen. Nach allem erhellt, dass die Feststellungsklage oder die Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu keiner einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.

Im Übrigen folgt der Senat der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Gießen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved