S 19 RA 318/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 318/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Kohlehandel Dresden war ein Versorgungsbetrieb (Energie) und damit volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB vom 24.5.1951.
I. Der Bescheid vom 22.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 27.07.1972 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechende Entgelte festzustellen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der am 1944 geborene Kläger erhielt von der Ingenieurschule für Holztechnik Dresden am 27.07.1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Die Technische Universität Dresden verlieh ihm am 28.02.1987 den akademischen Grad "Diplomingenieur". Aus seinem Sozialversicherungsausweis der DDR ist zu entnehmen, dass er vom 01.05.1968 bis 31.12.1972 als Mitarbeiter ORZ in der Vereinigung Volkseigener Betriebe Möbel Dresden und vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 als Leiter ORZ bzw. Leiter ODS im VEB Kohlehandel Dresden beschäftigt war. Seit 01.10.1972 entrichtete er Beiträge zur FZR. Am 19.02.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeiten seiner Beschäftigung von 01.09.1973 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2002 ab. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19.06.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 10.01.2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger ha-be im Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB Kohlehandel Dresden ausgeübt. Hierbei handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb. Dagegen hat der Kläger am 18.02.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, bei dem VEB Kohlehandel Dresden habe es sich um ein Unter-nehmen der Energieversorgung gehandelt, das produzierenden volkseigenen Betrieben gleich-gestellt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 für die Zeit vom 01.07.1972 bis 30.06.1990 die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Absatz 1 AAÜG, hier zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz entspre-chend der Verordnung vom 17.08.1950, anzuerkennen und entsprechende Entgelte nach § 8 AAÜG festzustellen sowie die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat u.a. Registerauszüge des VEB Kohlehandel Dresden (AS 14) und des VEB E-nergiekombinat Ost, später VEB Energiekombinat Dresden (AS 50), Statuten des VEB Energie-kombinat Ost vom 28.12.1972 (AS 54), der volkseigenen Energiekombinate vom 01.06.1974 (AS 59) und vom 01.01.1980 (AS 65), des VEB Energiekombinat Dresden vom 31.05.1984 (AS 69), vom 30.06.1985 (AS 81) und vom 25.06.1989 (AS 87) sowie die Verfügung Nr. 2/85 des Ministers für Kohle und Energie vom 17.06.1985 (AS 73) beigezogen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2004 zu seinen Tätigkeiten im streitge-genständlichen Zeitraum informatorisch angehört worden. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig; die verfolgten Ansprüche bestehen. Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AAÜG einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsver-fahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Absatz 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist, hat der Kläger Erfolg. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. Der Kläger hatte am 01.08.1991 zwar nicht auf Grund eines Verwaltungsaktes, aber auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-system. Am 01.08.1991 bestand eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwal-tungsakt oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt es, allein auf Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ist in Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG) geregelt. Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsregelungen be-stand, grundsätzlich auf die am 30.06.1990 herrschende Sachlage abzustellen, während es rechtlich auf das zum 01.08.1991 geltende Bundesrecht ankommt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Eine im Sinne von Art. 19 EV bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfall-entscheidung, Einzelvertrag) liegt zu Gunsten des Klägers nicht vor. Der Kläger könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwen-denden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (zum Beispiel Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung obligatorisch hätte geleistet werden müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausübte, auf Grund derer ihm zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeu-tung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -). Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Versorgung ergeben sich diese Regeln aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I 844) (VO-AVItech) und der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) (2. DB). Dabei kommt es auf den Sprachgebrauch am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Bundesrecht sind jedoch nur die Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Am 30.06.1990 hätte der Kläger einen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung ei-ner Versorgungszusage gehabt, der gemäß § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB vom Vorliegen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Voraussetzungen abhängt. Generell war das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Personen eingerichtet, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausübten. Der Kläger war berechtigt, eine der in § 1 Absatz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsbezeich-nungen zu führen. Er hat den Titel "Ingenieurökonom" am 27.07.1972 und den akademischen Grad "Diplomingenieur" am 28.02.1987 erworben. Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" war in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278) geregelt. Er war am 30.06.1990 als Leiter des Organisations- und Rechenzentrums im VEB Kohlehan-del Dresden beschäftigt und hat damit eine seiner Ausbildung zum Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Ein Nichteinbezogener wird bundesrechtlich auf Grund seiner wirklich ausgeübten Beschäfti-gung nur dann von dem Zusatzversorgungssystem der VO-AVItech erfasst, wenn seine Be-schäftigung sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen er-weist. Es reicht also nicht, dass jemand eine in § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB genannte Be-rufsbezeichnung führen durfte, vielmehr musste auch die Beschäftigung in der Ausübung des besonders qualifizierten Berufes bestehen. Z.B. hat ein als Pförtner eingesetzter Diplominge-nieur durch die Arbeit als Pförtner keine Zugehörigkeitszeit zurückgelegt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R -). Nach Auffassung des BSG sollen in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Perso-nen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG, Ur-teil vom 31.03.2004 – B 4 RA 31/03 R –). Diese Rechtsprechung ist im Bereich der gemäß § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellten Ein-richtungen nicht ohne Weiteres anwendbar, da es sich bei diesen überwiegend um keine mit der Produktion befassten Einrichtungen handelt. Die sachlichen Voraussetzungen im Bereich der gleichgestellten Einrichtungen sind daher nach Auffassung der Kammer dann erfüllt, wenn die Beschäftigung entsprechend der Qualifikation den jeweiligen Zweck der Einrichtung förderte. Dies ist im Falle eines Versorgungsbetriebes (Gas, Wasser, Energie) die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit dem jeweiligen Medium. Der Kläger war am 30.06.1990 Leiter des Organisations- und Rechenzentrums (ORZ) des VEB Kohlehandel Dresden. Hierbei hatte er, wie er in der mündlichen Verhandlung glaub-würdig geschildert hat, die EDV-technische Organisation des Kohlehandels und der Kohlelie-ferung von der Industrie zum Verbraucher zu betreuen. In seinen Aufgabenbereich fiel insbe-sondere die Programmierung und Projektierung. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die der Kläger nur auf Grund seiner ingenieurtechnischen Ausbildung ausführen konnte. Folglich entsprach die Tätigkeit seiner Qualifikation. Der Kläger hat ferner mit seiner Tätigkeit gemäß seiner technischen Qualifikation aktiv den Versorgungsauftrag des VEB Kohlehandel Dresden gefördert. Damit hat er am Stichtag des 30.06.1990 die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz erfüllt. Der VEB Kohlehandel Dresden, in dem der Kläger am 30.06.1990 tätig war, war ein einem volkseigener Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der 2. DB, so dass auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der VEB Kohlehandel Dresden war nach der Überzeugung der Kammer, die sie sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen gebildet hat, ein Energieversorgungsbetrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB. Die Energieversorgung umfasste in der DDR die Sicherung des Bedarfs an Nutzenergie durch planmäßige Entwicklung der energetischen Basis unter Herausbildung einer volkswirtschaft-lich effektiven Einsatzstruktur der verfügbaren Energieträger, ihrer rationellen Gewinnung, Bevorratung, Umwandlung, Fortleitung und Verteilung sowie die Bereitstellung von Gebrauchsenergie (vgl. Eintrag "Energiewirtschaft" in Wörterbuch der Ökonomie Sozialis-mus, 7. Auflage 1988). Das VEB Energiekombinat Dresden verfolgte die wirtschaftliche Aufgabe, die stabile Versor-gung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft im Bezirk Dresden mit Elektroenergie, Gas, Wärmeenergie und, ausgenommen die zentral versorgten Abnehmer, mit festen Brennstoffen zu sichern (§ 2 des Statutes des VEB Energiekombinat Dresden vom 25.06.1989, AS 87). Damit sicherte das VEB Energiekombinat Dresden im Bezirk Dresden die Energieversorgung im Sinne der o.g. Definition ab. Der VEB Kohlehandel Dresden wurde mit Wirkung vom 01.07.1985 in das VEB Energie-kombinat Dresden eingegliedert (Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verfügung Nr. 2/85 vom 17.06.1985 des Ministers für Kohle und Energie, AS 74). Zum Stichtag am 30.06.1990 hatte der VEB Kohlehandel Dresden im Rahmen der Gesamtaufgaben des VEB Energiekombinat Dresden insbesondere die Aufgabe der vollen Versorgung der Bevölkerung und der planmäßi-gen Versorgung der Volkswirtschaft im Bezirk Dresden mit festen Brennstoffen, ausgenom-men die zentral versorgten Abnehmer, zu lösen (§ 4 Absatz 3 Buchstabe b des Statutes des VEB Energiekombinat Dresden vom 25.06.1989, AS 88). Damit war der VEB Kohlehandel Dresden zur Überzeugung der Kammer ein Energieversor-gungsbetrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Kohle, bzw. festen Brennstoffen, für dessen Ver-sorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft der VEB Kohlehandel zuständig war, nicht um einen leitungsgebundenen Energieträger wie Strom, Gas und Fernwärme handelt. Denn hinsichtlich der Energieversorgung als Teil der Energiewirtschaft der DDR fand eine Diffe-renzierung nach leitungsgebundenen und festen Energieträgern nicht statt. Vielmehr erfolgte eine Unterscheidung zwischen natürlichen Energieträgern (u.a. Kohle und Erdgas) und Gebrauchsenergie (Strom, Fernwärme, aber auch Koks), vgl. Eintrag "Energieträger" in Wör-terbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage 1988. Die Energieversorgung umfasste die Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit sämtlichen Formen der Energieträ-ger. Darauf deutet auch die Zuordnung der VEB Kohlehandel zu den VEB Energiekombinaten in der Realität der DDR hin. Der Kläger fällt somit, da auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, in den Geltungsbe-reich des § 1 AAÜG. Der Kläger erfüllt, nachdem der Anwendungsbereich des § 1 AAÜG für ihn eröffnet ist, auch in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Voraussetzungen für die Feststel-lung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Absatz 1 AAÜG. Der Kläger ist in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen, da die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Kläger übte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine seiner Qualifikation ent-sprechende Tätigkeit als Leiter des ORZ (das zeitweise die Bezeichnung Organisations- und Datenverarbeitungsstation – ODS – trug, ohne dass damit eine Änderung der Arbeitsaufgabe verbunden war) aus. Damit sind aus den oben genannten Gründen die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger erfüllt schließlich im genannten Zeitraum auch die betrieblichen Voraussetzungen. Die Vereinigung Volkseigener Betriebe Möbel Dresden, in der der Kläger vom 01.05.1968 bis 31.12.1972 beschäftigt war, war eine Vereinigung volkseigener Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB. Der VEB Kohlehandel Dresden war auch über den gesamten hier interessierenden Zeitraum vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 ein Energieversorgungsbetrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB. Inhaltlich hat sich insofern durch die Zuordnung zu dem VEB Energiekombinat Dresden zum 01.08.1985 an dem Hauptzweck des VEB Kohlehandel Dresden nichts geändert. Dieser ver-folgte bereits seit seiner Gründung zum 01.10.1956 den Hauptzweck der Versorgung der Be-völkerung und der Volkswirtschaft mit festen Brennstoffen (vgl. § 6 der Anordnung über Maßnahmen zur Verbesserung des Handels mit festen Brennstoffen vom 04.10.1956, GBl. II, 342). Somit handelte es sich bei dem VEB Kohlehandel Dresden während der gesamten Zeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 um einen Energieversorgungsbetrieb im oben genannten Sin-ne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu der Frage, welche Einrich-tungen als "Energieversorgungsbetrieb" im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB zu bezeichnen sind, liegt - soweit ersichtlich - bislang eine Entscheidung des BSG noch nicht vor. Von grundsätzlicher Bedeutung erscheint es der Kammer ferner, in welcher Weise die vom BSG im Urteil vom 31.03.2004 – B 4 RA 31/03 R – postulierten Einschränkungen hinsichtlich der sachlichen Voraussetzung bei der fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bezüglich der gemäß § 1 Absatz 2 der 2. DB zur Anwendung kommen sollen. Diese Frage wird in zahlreichen weiteren anhängigen Verfahren aufgeworfen.
Rechtskraft
Aus
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