L 4 RA 278/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RA 811/02 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 278/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 37/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.08.1969 bis zum 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

Der am ...1943 geborene Kläger schloss sein Studium des Bauingenieurwesens an der Technische Universität D ... mit dem akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs ab (Urkunde vom 21.02.1969). Zum 17.03.1969 nahm er eine Beschäftigung als Objektbearbeiter beim VE Hochbaukombinat L ... auf. Ab dem 01.08.1969 war er als Ingenieur für Verkehrstechnik bei der Stadtdirektion Straßenwesen L ... (im Folgenden: StDS) beschäftigt. Dort war der Kläger ab dem 01.01.1980 als Abteilungsleiter, ab dem 01.01.1983 bis zum 30.06.1990 als Direktor Straßenverwaltung tätig.

Der Kläger trat zum 01.01.1983 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf einen monatlichen Verdienst von max. 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte unter dem 15.03.2000 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Diplom-Urkunde des Klägers sowie der Sozialversicherungsausweis und Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vor.

Mit Bescheid vom 10.04.2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 17.03.1969 bis zum 31.07.1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest und lehnte im Übrigen die Anerkennung weiterer Zeiten mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die StDS L ... seit dem 01.01.1971 in einen VEB umgewandelt gewesen sei. Insbesondere sei sie ins Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen und habe ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Rechnungsführung eingeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da sein Arbeitgeber kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (VEB) gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 14.08.2002 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben, mit welcher er sein Anliegen weiterverfolgte. Bei dem Betrieb VEB StDS L ... habe es sich um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2003 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung treffe. Maßstabsnorm sei § 1 Abs. 1 AAÜG. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfülle der Kläger weder die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 noch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Auch habe der Kläger keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage am 30.06.1990 gehabt. Ein solcher Anspruch würde gemäß § 1 der Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487) von drei Voraussetzungen abhängen. Generell sei das System eingerichtet gewesen a) für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung und b) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeführt haben, und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar habe der Kläger die Voraussetzung der Berufsbezeichung "Diplom-Ingenieur" erfüllt. Jedoch habe er in der StDS L ... gearbeitet, und dies sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gewesen. Die "StDS L ..." habe dem Rat der Stadt L ... unterstanden und sei entsprechend des Beschlusses des Rates der Stadt L ... Nr. 84-18/68 über das "Statut der StDS L ..." gemäß § 3 zuständiges Organ für die Verwaltung, Erhaltung und Erweiterung der Straßenverkehrsanlagen gewesen. Die Stadtdirektion habe neben der technisch-ökonomischen Perspektivplanung für den Neu- und Ausbau der Straßenverkehrsanlagen die Aufgaben der staatlichen Bauaufsicht des Straßenwesens für Straßenverkehrsanlagen wahrzunehmen gehabt, sowie die Aufstellung der gesamten statistischen und technischen Dokumentationen, Verwaltung der Liegenschaften sowie Prüfung und Nachrechnung von Straßenbrücken und sonstigen Kunstbauten der Straßenverkehrsanlagen. Desweiteren habe sie mit den Räten der Stadtbezirke und aller am Verkehr interessierten Stellen zusammenarbeiten müssen sowie Leitfunktionen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nach den Weisungen der Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft zu übernehmen gehabt. Die Hauptarbeit der StDS L ... sei damit im Verwaltungsbereich oder auf den Verwaltungsbereich beschränkt gewesen und habe nicht in der Produktion gelegen. Ein VEB liege nur dann vor, wenn der verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Um einen solchen Produktionsbetrieb des Bauwesens oder der Industrie habe es sich bei der StDS L ... gerade nicht gehandelt. Die StDS L ... sei auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen sei. § 1 Abs. 2 der 2. DB nenne ausdrücklich nur Betriebe u.a. der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie). Dabei sei eine "StDS" nicht erfasst.

Gegen den am 14.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.08.2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit gleicher Begründung weiterverfolgt. Die Aufgaben der StDS L ... hätten schwerpunktmäßig auf dem produzierenden Sektor gelegen. Zwei Drittel der Arbeitskräfte seien im Produktionsbereich tätig gewesen. Die StDS L ... habe die Aufgaben eines Baubetriebes wahrgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 01.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01.08.1969 bis zum 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich bezogenen Entgelte festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Dem Senat lagen der Beschluss des Rates der Stadt L ... vom 22.12.1970 (Nr. 145 - 20/70 vom 16.12.1970) über die Einführung der Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Stadtdirektion Straßenwesen sowie das dazugehörige Statut der Stadtdirektion Straßenwesen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das SG hat unter zutreffender Anwendung der Regelungen des AAÜG (§ 1 AAÜG) und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2 - 9) die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den beklagten Zusatzversorgungsträger kein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften zu. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird, weil er bei dessen In-Kraft-Treten am 01.08.1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft gegen einen Versorgungsträger hatte. Der Kläger hatte weder eine Versorgungszusage, noch hatte er durch Einzelvertrag einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Kläger ist auch nicht über § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in den Anwendungsbereich des Gesetzes eingeschlossen, da er nicht vor dem Stichtag, d.h. nicht vor dem 30.06.1990 eine Versorgungsanwartschaft deswegen verloren hat, weil die Regelungen der Versorgungssysteme einen solchen Verlust bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Der Kläger hatte keine Versorgungszusage im Sinne einer Einbeziehung in das Versorgungssystem inne gehabt, welche ihm durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem wieder verloren gegangen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er zum Stichtag "30.06.1990" eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte (BSG, Urteil vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R -). Der Kläger hatte auch keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG wie diejenigen, denen vor dem 30.06.1990 eine solche durch Einzelfall zuerkannt worden war, die mangels tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen auch noch bis zum 30.06.1990 hätte fortbestehen müssen, die jedoch vor dem 30.06.1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen worden war. Im Hinblick auf Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) war eine derartige "Rücknahme" nicht beachtlich und aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R).

Nach der Rechtsprechung des BSG hätte der Kläger in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen in der DDR auch dann einen Anspruch gehabt, wenn er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage und der am 31.07.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte, die seit dem 03.10.1990 zu sekundärem-partiellen Bundesrecht geworden waren (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R -). Unter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zur Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz kann der Kläger indes keinen Anspruch auf Einbeziehung für sich herleiten. Maßgebliche Bestimmungen sind hier die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (VO-AVItech; GBl. S. 844) und die dazu erlassene Zweite Durchführungsbestimmung 2.( DB) vom 24.05.1951 (GBl. S. 487). Nach § 1 der AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB ist erkennbar, dass ein Anspruch von drei (persönliche, sachliche, betriebliche) Voraussetzungen abhängt. Das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz war danach vorgesehen für Personen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die b) eine entsprechende Tätigkeit tätsächlich ausgeübt haben, und die c) zudem in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -).

Der Anspruch des Klägers scheitert an der Nichterfüllung von zwei der Voraussetzungen - hier der betrieblichen und sachlichen -, d.h. an der Ausübung einer ingenieurtechnischen Beschäftigung zum 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Dabei kann ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob die Anerkennung des Zeitraums vom 17.03.1963 bis zum 31.07.1969 zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wie im Bescheid vom 10.04.2002 erfolgt, zu Recht geschah oder nicht. Denn dieser Zeitraum ist nicht Streitgegenstand.

Der Kläger erfüllte zwar seit dem 21.02.1969 mit der Erlangung des akademischen Grades des Diplom-Ingenieurs nach § 1 Abs. 1b der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) die Voraussetzung zur Führung des Titels eines Ingenieurs, und er hätte auch ausgehend von seiner beruflichen Qualifikation grundsätzlich in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz aufgenommen werden können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 2. DB AVItech).

Jedoch war die "StDS L ..." kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel (vgl. insoweit § 2 des Vertragsgesetzes vom 25.03.1982, GBl. I 293; nachfolgend: VG). Der Ausdruck "Betrieb" macht zugleich deutlich, dass "wirtschaftsleitende Organe" (= bestimmte Saatsorgane), die wie die Wirtschaftseinheiten im DDR-Recht als Wirtschaftssubjekte qualifiziert wurden (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65), nicht von der betrieblichen Anwendungsvoraussetzung erfasst wurden. Deshalb wurden sie in § 1 Abs. 2 der 2. DB den VEB gleichgestellt.

Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht a.a.O., S. 65 und 75). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinn von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt. Ansonsten wären Betriebe im Bereich der Dienstleistung keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG am a.a.O.).

Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlossen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).

Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" der Industrie und des Bauwesens. Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der Industrie und des Bauwesens ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech, und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den sechziger Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, 2).

Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 2. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1.) um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2.) der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden Produktionsbereiche" (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVB Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen, den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebs des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.

Unter Zugrundelegung dieser Definitionen war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die StDS L ..., kein volkseigener Produktionsbetrieb. Wie bereits das SG mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, war die StDS L ... ein beim Rat der Stadt angesiedeltes Organ. Sie war weder organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR zugeordnet, noch war ihr Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit Wirkung vom 01.01.1971 die StDS L ... als VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Denn für die Qualifikation als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens reicht die Umbenennung in VEB und Eintragung ins Register der volkseigenen Wirtschaft allein nicht aus. Vielmehr hat sich die Beurteilung, ob es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelt, nach den von der StDS L ... wahrzunehmenden und wahrgenommenen Aufgaben zu richten. Hierbei bezieht sich der Senat auf den Beschluss des Rates der Stadt L ... Nr. 145-20/70 vom 16.12.1970 über die Einführung der Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der StDS sowie das Statut der StDS L ..., welches mit Wirkung vom 01.01.1971 in Kraft trat. Gemäß § 1 des Statuts der StDS L ... war die StDS L ... ein dem Rat der Stadt L ... Abt. Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft unterstellter Betrieb. Allein die Ansiedlung der StDS beim Rat der Stadt L ... ist bereits ein Indiz gegen das Vorliegen eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens, welche üblicherweise beim Industrieministerium angesiedelt waren (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 6, sowie BSG - Urteil vom 18.12.2003 B 4 RA 14/03 R).

Nach § 1 Abs. 2 des Statuts der StDS nahm die StDS im Auftrage des Rates der Stadt L ... die Aufgaben der Erhaltung und Erweiterung der klassifizierten Straßenverkehrsanlagen der Stadt L ... - nachfolgend Straßenverkehrsanlagen genannt - zur Sicherung des Gemeingebrauches und der Verwaltung derselben auf der Grundlage der Verordnung über das Straßenwesen wahr. Sie arbeitete nach den vom Ministerium für Verkehrswesen erarbeiteten Grundsätzen und den Beschlüssen des Rates der Stadt L ... Sie handelte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als bevollmächtigter Vertreter der Straßenverwaltung des Rates der Stadt L ..., Abt. Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft. Die StDS hatte als beauftragter Betrieb des Rates der Stadt L ... für die Erweiterung, Erhaltung, Instanthaltung und Verwaltung der Straßenverkehrsanlagen folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahrespläne für die Erweiterung, Erhaltung und Instandhaltung der Straßenverkehrsanlagen auf der Grundlage der ausgearbeiteten Analysen, Prognosen unter größtmöglicher Konzentration der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Mittel unter Beachtung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse 2. Auftraggeber für die Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Straßenverkehrsanlagen der Stadt L ... auf der Grundlage der gültigen Investitionsbestimmungen. 3. Durchführung und Durchsetzung der Instandhaltung der Straßenverkehrsanlagen mit dem Ziel der Sicherung eines reibungslosen Gemeingebrauchs sowie einer Verlängerung der Gebrauchsdauer der Straßen 4. Wahrnehmung der Aufgaben der staatlichen Bauaufsicht des Straßenwesens für Straßenverkehrsanlagen im Sinne der Verordnung über das Straßenwesen einschließlich der Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum, die Dritten gestattet oder von Dritten veranlasst werden. 5. Aufstellung und Fortführung der gesamten statischen und technischen Dokumentation der klassifizierten Straßenverkehrsanlagen sowie Prüfung und Nachrechnung von Straßenbrücken und sonstigen Kunstbauten der Straßenverkehrsanlagen. 6. Ausübung der Straßenaufsicht zur Sicherung des reibungslosen Gemeingebrauches. 7. Sicherung des Straßenwinterdienstes. 8. Zusammenarbeit mit den Räten der Stadtbezirke und allen am Verkehr interessierten Stellen sowie Durchsetzung der Forderungen des Straßenwesens gegenüber anderen wirtschaftlichen Bereichen 9. Zur Sicherung der Straßenverkehrsanlagen und des Verkehrsablaufes Festlegung von Einschränkungen des Gemeingebrauches wie Straßensperrungen, Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsbeschränkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Deutschen Volkspolizei. 10. Zeitliche und räumliche Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen im und am klassifizierten Straßenraum und Zusammenarbeiten mit den bilanzierten Organen des Bauwesens. 11. Genehmigung und Überwachung von Sondernutzungen und Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten an klassifizierten Straßen. 12. Führung und Verwaltung eines Archivs des Straßenwesens. 13. Erfassung und Verwaltung aller Liegenschaften der klassifizierten Straßen sowie des Erwerbs und der Abgabe von Grundstücken der klassifizierten Straßen. 14. Übernahme von Leitfunktionen auf dem Gebiet des städtischen Straßenwesens sowie von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in Abstimmung mit der Abt. Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft des Rates der Stadt. 15. Mitwirkung beim Kampf um die Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Verkehrserschütterungen. 16. Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Errichtung der Straßenbeleuchtungen zur Durchsetzung der Belange der Verkehrssicherheit 17. Bearbeitung von Rechtsfragen im Straßenwesen. An diesen Aufgaben wird deutlich, dass die StDS kein Produktionsbetrieb des Bauwesens, sondern als kommunales Organ des Straßenwesens maßgeblich für die Instandhaltung der öffentlichen Straßen im weitesten Sinne sowie die Verwaltung und Vertretung der rechtlichen Interessen des Staates verantwortlich war. Sofern bei der StDS überhaupt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern erfolgte, wovon der Senat nach den vorliegenden Statuten und sonstigen Unterlagen nicht überzeugt ist, stand jedenfalls die genannte industrielle Fertigung von Sachgütern nicht im Vordergrund der Aufgaben der StDS und machte damit auch nicht deren Hauptzweck aus. Der Vortrag des Klägers, wonach beispielsweise im Jahr 1970 von 156 Arbeitskräften 72 Arbeitskräfte Produktionsarbeiter gewesen seien, lässt nicht den Schluss zu, dass diese ausschließlich im Sinne der Herstellung, Fertigung materieller Güter eingesetzt gewesen seien und daher der Betrieb als "Produktionsbetrieb" einzuschließen sei. Hierin sieht der Senat lediglich eine Unterscheidung zwischen der Anzahl der Arbeiter und der Angestellten. Aus dem Antrag des Klägers lässt sich daher nicht ableiten, dass bei der Straßeninstandhaltung, die nach dem Statut zu einem wesentlichen Aufgabenbereich der StDS gehörte und die keine Produktion, sondern Repratur und damit Dienstleistung darstellt, keine nach sozialistischem Sprachgebrauch üblichen (Produktions-) Arbeiter tätig gewesen wären. Daher ist allein aus der Zahl der jeweiligen Arbeitskräfte nicht zu schließen, ob Produktion in versorgungsrechtlichem Sinne der Instandhaltung, Instandsetzung erfolgte.

Auch das vom Kläger vorgelegte Organigramm zur Struktur der StDS untermauert dieses Einschätzung. Danach hatte die StDS auch staatlich-hoheitliche Aufgaben und Kompetenzen, die sie als staatliche Bauaufsicht Straßenwesen wahrzunehmen hatte. Dies lässt sich schlechterdings nicht mit einem organisatorisch dem industriellen Produktionssektor zuzuordnenden Betrieb vereinbaren.

Die StDS ist auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - den volkseigenen Produktionsbetrieben nur gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Wie sich aus dem Namen der StDS, aber auch aus deren dargestelltem Aufgabenbereich ergibt, war die StDS eine Einrichtung beim Rat der Stadt L ..., Abt. Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft. Sie ist bei den ausdrücklich gleichgestellten Betrieben in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht benannt (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2003 B 4 RA 18/03 R).

Ferner erfüllt der Kläger auch nicht die sachliche Voraussetzung zur Einbeziehung in die AVItech. Er war zum Stichtag am 30.06.1990 als Direktor der Straßenverwaltung tätig. Nach dem vorgelegten Organigramm war er damit der Verwaltungsleiter eines maßgeblichen Bereiches der StDS L ... Die von ihm als (Fach-)Direktor ausgeübte Tätigkeit erfüllte nicht die Voraussetzungen einer ingenieur-technischen Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Vielmehr stehen bei der Tätigkeit eines Direktors betriebsorganisatorische und verwaltungsleitende Aufgaben im Vordergrund.

Da dem Kläger bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems der AVItech zum 30.06.1990 eine Versorgungszusage nicht erteilt worden war, er zu diesem Stichtag auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis in einem Produktions- oder gleichgestellten Betrieb stand, bestand kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der EV hat - wie bereits dargelegt - nur die Übernahme damals bestehender Versorgunsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind insich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Grundgesetz (GG) gebietet - wie bereits dargelegt - nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f. = SozR-3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG SozR-3-8570 § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01.0.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), unterstellt hat (vgl. BSG SozR-3-8570 § 1 Nr. 2).

Der Kläger hatte somit am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft. Er unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG und hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erzielten Verdienste festzustellen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im SGB VI wie bei Anwendung des AAÜG hätte erreichen könne. Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich auch in der FZR in dem dort vorgesehenen "Höchstumfang" zu versichern. Da der Kläger von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte er auch zu keinem Zeitpunkt die FZR-Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen. Es lag allein in seiner Entscheidungskompetenz, entsprechende FZR-Beiträge zur rentenrechtlichen Absicherung im Alter zu entrichten.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). -
Rechtskraft
Aus
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