S 8 RA 1158/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 1158/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aus §§ 31, 84 a BVG ergibt sich eine besondere, abgesenkte Grundrente für das Beitrittsgebiet, die bei der Berechnung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 DBAG zu beachten ist.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes seines Dienstbe-schädigungsausgleichs (DBA) ab 01. Januar 2000.

Nach einem Dienstunfall im Jahr 1983 bezog der Kläger in der DDR eine Dienstbeschädigungs-teilrente bei einem Körperschaden von 30 vom Hundert.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 1997 ab 01. Januar 1997 einen DBA bei einem Grad des Körper- und Gesundheitsschadens von 30 vom Hundert. Die Höhe des DBA ermittelte die Beklagte durch Multiplikation der dem Grad der Minderung der Erwerbsfä-higkeit von 30 vom Hundert entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einem Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet:

Grundrente nach dem BVG x Umrechnungsfaktor = DBA/ bei einem MdE von v. H. im Beitrittsgebiet Monat 213,00 DM x 0,8228 = 175,00 DM

Die Beklagte passte die Höhe des DBA an die laufend steigende Grundrente nach dem BVG und die erhöhten Umrechnungsfaktoren an, zuletzt mit Bescheid vom 26. September 2003. Seit dem 01. Januar 2000 gewährte die Beklagte monatlich den DBA wie folgt:

Bescheid vom gültig ab Grundrente BVGMdE von 30 v. H. Umrechnungsfaktor DBA/Monat
08. November 1999 01. Juli 1999 220,00 DM 0,8671 191,00 DM
18. Juli 2000 01. Juli 2000 221,00 DM 0,8676 192,00 DM
18. Juli 2001 01. Juli 2001 225,00 DM 0,8706 196,00 DM
29. Juli 2002 01. Juli 2002 117,00 Euro 0,8778 103,00 Euro
26. September 2003 01. Juli 2003 118,00 Euro 0,8791 104,00 Euro

Mit Schreiben vom 02. April 2004 (Eingang bei der Beklagten) bat der Kläger um Überprüfung der Berechnung seines DBA. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. September 2003, B 4 RA 54/04 R.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Eine Rücknahme des Be-scheides vom 24. Juni 1997 in der Fassung der Folgebescheide komme nicht in Betracht, da die Entscheidung des BSG vom 23. September 2003 einen Einzelfall darstelle, aus welchem keine allgemeinen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Die bisherige Rechtsanwendung sei richtig.

Hiergegen legte der Kläger am 13. Juli 2004 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch ein. Die Entscheidung des BSG habe generelle Bedeutung. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000, Az. 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, sei der in den DBA-Bescheiden enthaltene "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" seit 01. Januar 1999 verfassungswidrig.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 aus den im Bescheid vom 25. Juni 2004 genannten Gründen zurück.

Mit der am 11. August 2004 (Eingang bei Gericht) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Be-gehren unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG und das vorgenannte Urteil des BVerfG weiter.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juni 1997 sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide für den Zeitraum ab 01. Januar 2000 zurückzunehmen und den Dienstbeschädigungsausgleich ab 01. Januar 2000 in der Weise neu zu berechnen, dass bei der Berechnung anstelle der Grundrente-Ost (gem. § 84 a BVG) die Grundrente-West (gem. § 31 BVG) zur Anwendung gelangt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Erwägungen des BVerfG, die die Entscheidung vom 14. März 2000 tragen, nicht für Ansprüche nach dem Dienstbeschädigungsausgleichgesetz (DBAG) heranzuziehen seien. Im Gegensatz zu der Entschädigung der Kriegsopfer stehe bei den Leis-tungsempfängern nach dem DBAG der ideelle Gedanke der Leistung nicht im Vordergrund. Der DBAG werde als Ersatz für den Mehraufwand infolge der erlittenen Dienstbeschädigung gewährt. Außerdem entspreche die Altersstruktur der Leistungsempfänger nach dem DBAG nicht der der Berechtigten der Kriegsopferentschädigung. Der Gesetzgeber habe bei Änderung des § 84 a BVG a. F. seinen Willen bekundet, dass Berechtigte nach dem DBAG weiter eine geminderte Grund-rente erhalten sollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 DBAG, aber auch aus dessen Zweck und systematischer Stellung. Der Gesetzgeber habe für eine Übergangszeit aus fiskalischen Gründen eine Ungleichbehandlung der nach dem DBAG Berechtigten zu im Dienst Geschädigten in den alten Bundesländern angestrebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 25. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Rück-nahme des Bescheides vom 24. Juni 1997 sowie der nachfolgenden Änderungsbescheide und Neuberechnung seines DBA ab 01. Januar 2000 unter Berücksichtigung der Grundrentenbeträge-West nach dem BVG.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Grundvoraussetzung für die Rücknahme eines bestandskräf-tigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, dass dieser Bescheid ursprünglich, d. h. bereits bei seinem Erlass rechtwidrig war.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide ab 01. Januar 2000 sind nicht erfüllt. Die Bescheide entsprachen bei ihrem Erlass der Rechtslage und waren damit ursprünglich rechtmäßig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf DBA. Die Höhe des DBA hat die Beklagte zutreffend unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren entsprechend der Grundrente-Ost gemäß § 84 a BVG berechnet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG wird der DBA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschä-digungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grund-rente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Ge-sundheitsschadens als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz DBAG).

Die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG ergibt sich aus §§ 31, 84 a BVG. Gemäß § 31 BVG erhalten die Berechtigten eine monatliche Grundrente, deren Höhe sich in Abhängigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) hatten, erhalten gemäß § 84 a BVG vom Zeitpunkt der Verle-gung des Wohnsitzes, frühestens vom 01. Januar 1991 an, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben.

1. Aus §§ 31, 84 a BVG ergibt sich eine besondere, abgesenkte Grundrente für das Beitrittsgebiet (Grundrente-Ost), die im Rahmen der Berechnung nach § 2 Abs. 1 DBAG zu beachten ist.

a. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG ("in Höhe der für das Beitrittsgebiet gelten-den Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz") wird ausdrücklich auf die für das Beitritts-gebiet geltende Grundrente verwiesen. § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG enthält eine dynamische Rechtsfolgenverweisung (BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 4 RA 54/02 R). Die Bestimmung verweist nicht ausschließlich auf den Wert der Grundrente nach § 31 BVG, der für Kriegsopfer im Sinne des § 1 BVG gilt (so aber BSG, a. a. O.). In diesem Fall hätte § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG so gefasst werden müssen, dass auf die "Höhe der für die Berechtigten im Sinne des § 1 BVG geltenden Grundrente nach dem BVG" verwiesen wird (so auch SG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2004, S 7 RA 4235/04). Die Erwähnung des Beitrittsgebiets wäre in diesem Fall redundant, da für die Berechtigten im Sinne des § 1 BVG eine einheitliche Grundrente gilt.

b. Die Auslegung, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 DABAG ausschließlich auf § 31 BVG verweist, ent-spricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass "die Regelung in (§ 2 Abs. 1) Satz 1 (DBAG) ( ...) die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs durch eine Verweisung auf die jeweilige Höhe der in den neuen Bundesländern geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz fest(setzt)" (Bundestagsdrucksache 13/4587, S. 12). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Differenzierung zwischen dem Bei-trittsgebiet und den alten Bundesländern bezweckt hat.

Im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 hat der Gesetzgeber den Anwen-dungsbereich des § 84 a BVG verkürzt und bewusst an ihr für alle nicht in § 84 a Satz 3 BVG ausdrücklich aufgeführten Personenkreise festgehalten. Nach § 84 a Satz 3 BVG sind nur Kriegs-opfer nach § 1 BVG, Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabili-tierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom Anwendungs-bereich der Sätze 1 und 2 ausgeschlossen. Da der Kläger nicht unter diesen Personenkreis fällt, ist § 84 a Satz 1 BVG weiter auf seinen Fall anwendbar.

c. Für diese Lösung sprechen auch systematische Argumente. Ein Ausschluss der Berechtigten nach dem DBAG vom Anwendungsbereich des § 84 a BVG wäre nicht im DBAG, sondern in § 84 a BVG selbst zu erwarten gewesen. In § 84 a Satz 3 BVG hat der Gesetzgeber bereits aus-drücklich geregelt, auf welchen Personenkreis die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden sind. Die Be-rechtigten nach dem DBAG wurden nicht in diese Regelung aufgenommen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 DBAG auch auf § 84 a BVG verweist (so auch LSG Bran-denburg, Urteil vom 13. Juni 2002, L 1 RA 153/00).

2. Die aus der Anwendung der §§ 31 und 84 a BVG resultierende Ungleichbehandlung ist nicht verfassungswidrig.

a. Dieser Auffassung steht auch nicht das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, entgegen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es für unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG erklärt, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. De-zember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. Das BVerfG hat § 84 a BVG a. F. daher seit dem 01. Januar 1999 für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 84 a BVG geändert und den in Satz 3 genannten Personenkreis vom Anwendungsbereich des § 84 a Satz 1 und 2 BVG ausgeschlossen.

Das Urteil des BVerfG ist auf den hier vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend an-wendbar. In diesem Urteil hat das BVerfG lediglich die unterschiedliche Berechnung der Grund-rente für Kriegsbeschädigte in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich bewertet. Auf Bezieher eines DBA ist dieses Urteil nicht anwendbar, weil die Sachverhalte nicht vergleich-bar sind (so auch LSG Brandenburg, a. a. O.).

Das BVerfG hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass der Grundrente für Kriegsbeschädigte eine besondere immaterielle Komponente im Sinne einer Genugtuungs-funktion inne wohnt. Darüber hinaus hat das BVerfG die festgestellte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich damit begründet, dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Un-gleichbehandlung für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht ist (BVerfG a. a. O., Rn. 60 ff.). Dem DBA kommt keine besondere immaterielle Komponente im Sinne einer Genugtuungsfunk-tion zu. Der DBA wurde eingeführt, weil die sich dadurch ergebende Härte, dass Dienstbeschädi-gungsteilrenten neben Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ge-leistet werden konnten, beseitigt werden sollte. Vergleichbare Personengruppen in den alten Bun-desländern bzw. in den neuen Bundesländern mit einer Dienstbeschädigung ab dem 01. Januar 1992 erhielten unabhängig und ohne Anrechnung auf Lohnersatzleistungen einen Ersatz von Mehraufwendungen, einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten infolge des erlittenen Körper- und Gesundheitsschadens. Der DBA sollte an die Stelle der Dienst-beschädigungsteilrenten treten und Anknüpfungspunkt für einen Ersatz von Mehraufwand und immateriellem Schaden infolge der Körperverletzung sein, ohne Einkommenscharakter zu haben (BT-Drucksache 13/4587, S. 12). Es ist nicht ersichtlich, dass der DBA einen Schmerzensgeldge-halt im Sinne einer über den Ausgleich des Integritätsverlustes hinausgehenden Genugtuungs-funktion aufweist. Bereits insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BVerfG zugrunde lag. Schließlich besteht keine Vergleichbarkeit der Sachver-halte im Hinblick auf das durchgängig sehr hohe Alter der Kriegsbeschädigten. Die Berechtigten nach dem DBAG sind (bei einer Gesamtschau betrachtet) deutlich jünger als die Berechtigten nach dem BVG (SG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2004, S 7 RA 4235/04).

Die Besonderheiten des vom BVerfG zu entscheidenden Falles, der durch die Genugtuungsfunk-tion der Beschädigtengrundrente und durch das hohe Lebensalter der Kriegsopfer als Berechtigte gekennzeichnet ist, unterscheidet diesen von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt (BVerfG a. a. O, Rn. 62).

b. Die Kammer kann schließlich keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende unverhältnismäßige Benachteiligung der Berechtigten nach dem DBAG durch die Anwendung der niedrigeren Grund-rentenbeträge-Ost feststellen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten, die im Beitrittsge-biet eine Dienstbeschädigung erlitten haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) entschädigt werden, liegt nicht vor, weil für Soldaten der ehemaligen NVA, die ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem 02. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung erlitten ha-ben, sowie Soldaten, deren Wehrdienst nach dem 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, zwar eine Versorgung in Höhe der Grundrente nachdem BVG, jedoch ebenfalls mit den entsprechenden Maßgaben des Einigungsvertrages zu gewähren ist (vgl. hierzu ausführlich LSG Brandenburg, a. a. O.).

Der Kläger wird im Vergleich zu Soldaten, die in den alten Bundesländern eine Wehrdienstbe-schädigung erlitten haben, ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung begründet jedoch kei-nen Verstoß gegen Artikel 3 GG, da sie gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bestimmte Geldleistungen den Berechtigten im Beitrittsgebiet in selber Höhe wie den Berechtig-ten in den alten Bundesländern zu gewähren. Bei der Bemessung der Geldleistungen hatte er ei-nen weiten Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten auf die öf-fentlichen Haushalte zukamen (LSG Brandenburg, a. a. O.). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Minderung von Sozialleistungen im Beitrittsgebiet mit zunehmendem Zeitablauf immer bedenklicher wird. Im Hinblick auf die fortgesetzten Bemühungen, das dortige Lohnniveau an die Verhältnisse in den alten Bundesländern anzunähern, ist diese Regelung jedoch gegenwärtig von Verfassungs wegen noch hinnehmbar (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 2004, B 9 VG 1/03 R).

Aus diesen Gründen ist die Berechnung des DBA durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 24. Juni 1997 sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide waren von Anfang an rechtmäßig.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Haupt-sache.

Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 23. September 2003, B 4 RA 54/02 R, abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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