L 8 KN 372/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 KN 772/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KN 372/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach dem 30. Juni 1954 bestand in Polen kein Sonderversorgungssystem für Bergleute. Ein Elektromontageunternehmen kann nur dann Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes sein, wenn die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen, wobei eine rangmäßige Nachordnung des Nebenbetriebes zum Hauptbetrieb erforderlich ist (in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, siehe Urteil vom 24. September 2002, Az.: L 12 RA 1603/00). Ein Nebenbetrieb liegt demgemäß nicht schon dann vor, wenn dieser ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht existieren kann und der notwendige betriebliche und räumliche Zusammenhang besteht.

Ebenso wenig reicht es für die Annahme knappschaftlicher Arbeiten aus, wenn diese räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen hingen. Vielmehr muss es sich darüber hinaus ihrer Art nach um knappschaftliche Arbeiten handeln. Zur Konkretisierung des Begriffs der "knappschaftlichen Arbeiten" ist § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I S. 66) analog heranzuziehen, solange der Verordnungsgeber von seiner Ermächtigung gemäß § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuordnung der Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 21. Oktober 1964 bis 15. November 1966 zur knappschaftlichen Rentenversicherung und ihre Mitberücksichtigung bei der Bemessung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage.

Der am 20. September 1947 geborene Kläger ist Spätaussiedler aus Polen und besitzt den Vertriebenen – und Flüchtlingsausweis A. Seit dem 4. Juli 1988 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf.

In seinem Kontenklärungsantrag vom 8. Februar 1996 gab er folgende Beschäftigungszeiten an:
1. September 1961 bis 15. November 1962 in einer Eisengießerei
16. November 1962 bis 10. Oktober 1964 im Hoch- und Tiefbau
15. Oktober 1964 bis 15. November 1966 Beim Elektromontageunternehmen E. im Kohlenbergwerk als Elektromonteur.

Danach sei er weiterhin im Kohlenbergwerk als Bergmann und Grubenwehrmann beschäftigt gewesen. Die Beiträge seien im gesamten Zeitraum zur staatlichen Rentenversicherung ZUS entrichtet worden. Seine Beschäftigung ab 15. Oktober 1964 habe er überwiegend unter Tage ausgeübt. Ergänzend legt der Kläger unter anderem folgende Zeugnisse vor:

Zeugnis der Grundschule in H. vom 22. Juni 1961,
Zeugnis der Berufsgrundschule in H. vom 25. Juni 1964 (Bau-Berufsgrundschule, Fachrichtung Elektromonteur),
Zeugnis über einen Kurs für Bergbau – Elektromonteure II. Grades vom 4. September bis 11. November 1967.

Außerdem legte er eine Arbeitsbescheinigung der "H." vom 6. März 1992 vor, wonach er vom 22. November 1966 bis 15. Dezember 1966 als gelernter Elektriker über Tage und vom 16. Dezember 1966 bis 16. März 1969 als Elektriker unter Tage und ab 17. März 1969 bis 16. Juli 1988 weiterhin unter Tage als ungelernter Arbeiter, Zimmermann, Wettermann und zuletzt als Bergmann beschäftigt gewesen sei.

Ferner bescheinigte ihm das Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie E. AG in D. unter dem 31. Oktober 1997 eine Beschäftigung als Elektromonteur vom 21. Oktober 1964 bis 15. November 1966.

In seiner Bescheinigung vom 25. Mai 2000 hat der polnische Rentenversicherungsträger ZUS folgende Zeiten nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen bestätigt:

Zeitraum Unternehmen und Tätigkeit
1. September 1961 bis 25. Juni 1964 Bauunternehmen in Beuthen, Lehrling, Lehrvertrag, Vollzeit
1. August 1964 bis 10. Oktober 1964 Unternehmen für Elektroinstallationen in Gleiwitz, Elektromonteur, Arbeitsvertrag, Vollzeit 21. Oktober 1964 bis 15. November 1966 Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie in Königshütte, Elektromonteurgehilfe
22. November 1966 bis 15. Dezember 1966 "H." qualifizierter Elektriker, Arbeitsvertrag Vollzeit
16. Dezember 1966 bis 16. März 1969 Bei demselben Unternehmen als Elektriker.

In der Folgezeit wurde die Tätigkeit des Klägers in der "H." als ungelernter Arbeiter, Zimmermann, Wettermann und Bergmann bestätigt. Die Bescheinigung der ZUS bestätigt unter Tage Arbeit erst ab dem 16. Dezember 1966.

Zu der hier streitigen Beitragszeit erklärte der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 2000 unter anderem, bei der Firma E. habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, der in verschiedenen Kohlengruben gearbeitet habe. Es seien alle in den Bergwerksbetrieben anfallenden Elektroarbeiten verrichtet worden, insbesondere seien Elektroleitungen unter Tage und auch über Tage verlegt worden. Er selbst habe alle Arbeiten innerhalb eines Bergwerkgeländes ausgeübt und habe über die Hälfte der Zeit unter Tage gearbeitet, ohne jedoch genaue Angaben über die Zeiträume machen zu können.

Mit Bescheid vom 18. August 2000 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) die vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten fest, wobei sie die streitige Beitragszeit nach dem FRG der Rentenversicherung der Arbeiter mit Qualifikationsgruppe 4, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 zurück.

Die hiergegen am 19. April 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. März 2003 (Az: S 6 KN 772/01) abgewiesen, denn der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder dem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 2000. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei nicht möglich, weil der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes gewesen wäre.

Gegen das ihm am 2. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. April 2003 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Bei der Firma E. habe es sich um einen knappschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB VI gehandelt, weil dieser ausschließlich Arbeiten für Bergwerksbetriebe durchgeführt habe und er daher ohne den knappschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht habe existieren können. Außerdem habe er im streitigen Zeitraum knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI verrichtet, weshalb die streitige Zeit schon deshalb der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sei. Ferner habe er ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt, weshalb dieser Zeitraum bei der Bemessung des Leistungszuschlages gemäß § 85 SGB VI mit zu berücksichtigen sei.

Der Senat hat eine schriftliche Auskunft der Börsengesellschaft Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie E. Aktiengesellschaft vom 29. August 2003 eingeholt, in der unter anderem bestätigt wird, dass der Kläger dort vom 21. Oktober 1964 bis zum 21. Oktober 1965 als Praktikant und vom 22. Oktober 1965 bis 15. November 1966 als Gehilfe des Elektromonteurs beschäftigt war. Die 1963 gegründete Gesellschaft E. habe zu Gunsten der Steinkohlenbergwerke spezielle Elektromontagearbeiten, Kontroll- und Messarbeiten sowie Werkstattarbeiten ausgeführt. E. sei im Rahmen des Bau- und Montageverbandes der Kohlenindustrie gemeinsam mit den Steinkohlenbergwerken und anderen Firmen tätig gewesen, zu denen Unternehmen für Bergbauarbeiten, Schachtbauunternehmen, Montageunternehmen für Bergbauanlagen und viele andere Firmen gehört hätten. Der Verband wiederum sei organisatorisch dem Ministerium für Bergbau und Energetik untergeordnet gewesen. Jede der Firmen und der Bergwerke habe eine eigene Leitung und eine eigene Organisationsstruktur besessen. Ein Bedarf zum Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Firmen des Verbandes habe nicht bestanden. Die Firma E. sei nicht Bestandteil irgendeines Bergwerkes gewesen sondern eine selbstständige Firma, " die der Gruppe der Ausführer von Bergbauinvestitionen zugerechnet wird." Die Firma E. sei nicht nur für Steinkohle-Bergwerke und Bergbaubetriebe sondern auch z.B. für die Gummiwerke des Bergbaus tätig geworden. Einige Gruppen von Arbeitnehmern hätten Elektromontagearbeiten in einem bestimmten Bergwerg bis zu über zehn Jahren durchgeführt. Während seines Praktikums sei der Kläger nicht unter Tage eingesetzt gewesen, weil die Vorschriften des Arbeitsgesetzes jugendliche Arbeitnehmer zur Arbeit unter Tage nicht zuließen. Da die Verpflichtung zur Registrierung von unter Tageschichten erst ab 1. Januar 1974 eingeführt worden sei, gebe es keine Möglichkeit festzustellen, in welchem Umfang der Kläger in den einzelnen Jahren und Monaten unter Tage gearbeitet habe. Während seines gesamten Beschäftigungszeitraumes habe er jedoch Arbeiten auf dem Gebiet der Bergwerke verrichtet.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die schriftliche Arbeitgeberauskunft sei nunmehr bewiesen, dass die Firma E. ein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes gewesen sei. Darüber hinaus seien aber auch die Voraussetzungen nach § 138 Abs. 4 SGB VI erfüllt, weil er während des gesamten Beschäftigungszeitraumes Arbeiten auf dem Gebiet der Bergwerke verrichtet habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 zu verurteilen, die in seinem Versicherungsverlauf vorgemerkte Beitragszeit vom 21. Oktober 1964 bis 15. November 1966 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen und bei der Bemessung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage mit zu berücksichtigen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht auf Grund der schriftlichen Auskunft der Firma E. keine Veranlassung zur Aufgabe ihres Standpunktes. Die Firma E. habe eindeutig erklärt, dass sie niemals Bestandteil eines Bergwerksbetriebes gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. März 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. März 2001 sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitigen Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder gar auf Berücksichtigung bei der Bemessung des Leistungszuschlages für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 SGB VI.

Der Kläger hat keine Beitragszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FRG).

Eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung ist jede Art der Versicherung, die für Beschäftigte im Bergbau errichtet ist, sei es bei einem hierfür bestimmten gesetzlich errichteten Versicherungsträger oder auch einer berufsständischen Einrichtung. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus der allgemeinen zugänglichen Literatur über den Bestand der knappschaftlichen Sonderversicherungen in Oberschlesien bestand eine solche Berufsversicherung dort nur bis zum 30. Juni 1954. Die bergbauliche Sonderversicherung wurde in Oberschlesien, Niederschlesien und West-Oberschlesien zum 30. Juni 1954 aufgelöst. Ein besonderer Versicherungsbeitrag wurde nur bis zum 31. Dezember 1950 erhoben. Zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 30. Juni 1954 wurde die Versicherung ohne Beitragsentrichtung aufrechterhalten, wenn sie zuvor bestanden hatte (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 2002 – Az: L 12 RA 1603/00 m.w.N.). Während des hier streitigen Zeitraumes bestand in Polen kein solches Sonderversorgungssystem für Bergleute. Dem entsprechen auch die Angaben des Klägers in seinem Kontenklärungsantrag, wonach die Beiträge zur allgemeinen staatlichen Rentenversicherung in Polen (ZUS) entrichtet wurden.

Der Kläger kann sich mit einem Begehren aber auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 4 FRG stützten. Danach werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 SGB VI zurückgelegt worden sind, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte.

Als knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB VI sind folgende Betriebe anzusehen:

Solche in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten als knappschaftliche Betriebe auch Versuchsgruben des Bergbaus. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt, denn bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelt es sich um ein Unternehmen, das Elektromontagen ausgeführt hat.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist aber auch kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB VI, wonach auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen, knappschaftliche Betriebe sind. Entgegen klägerseitiger Auffassung reicht es für die Nebenbetriebseigenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht aus, wenn der Nebenbetrieb ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht existieren kann. Auch liegt ein Nebenbetrieb nicht schon dann vor, wenn ein betrieblicher und ein räumlicher Zusammenhang besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002 – Az: L 12 RA 1603/00 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1969 – Az: 5 RKn 25/66). Gerade hieran mangelt es im vorliegenden Fall, denn nach der schriftlichen Auskunft der Firma E. vom 29. August 2003 fand ein Austausch der Arbeitnehmer zwischen der Firma E. und den Bergwerksbetrieben nicht statt. Auch war die Firma E. von den Bergwerksbetrieben unabhängig und hatte wie diese eine eigene Leitung und eine eigene Organisationsstruktur. Sie war nicht Bestandteil irgendeines Bergwerkes sondern eine selbstständige Firma, die lediglich mit den Steinkohlebergwerken aber auch anderen Firmen wie Schachtbauunternehmen, Montageunternehmen ect. in einem Bau – und Montageverband der Kohlenindustrie zusammengefasst war. Dementsprechend hat die Firma E. Elektromontagearbeiten nicht nur für Bergwerksbetriebe sondern z.B. auch für die Gummiwerke des Bergbaus ausgeführt. Die Nebenbetriebseigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Senats, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt (a.a.O.), nicht nur eine gewisse Zuordnung voraus, die darin gesehen werden könnte, dass die Elektromontagearbeiten für Bergbaubetriebe und Zulieferbetriebe ausgeübt wurden. Erforderlich ist vielmehr eine rangmäßige Nachordnung zum Hauptbetrieb, wie sie z.B. bei Betriebsanstalten, Gewerbeanlagen und Fabriken gegeben ist, in denen im knappschaftlichen Hauptbetrieb gewonnene Materialien oder ähnliche Stoffe weiterverarbeitet oder veredelt werden (z.B. Kokereien von Steinkohlezechen, Hüttenberge von Erzgruben etc.). Die von der Firma E. in ihrer Auskunft beschriebenen Elektromontagearbeiten sind aber nicht bereits von der Sache her mit dem Bergbau verbunden. Elektromontagearbeiten können grundsätzlich in allen Wirtschaftsbereichen erfolgen. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass zwischen der Firma E. und einem Bergwerksbetrieb gemeinsame Betriebsanlagen bestanden hätten oder der erforderliche räumliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorgelegen hätte. Es ist auch nicht erwiesen, dass der Kläger knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI verrichtet hätte. Insoweit reicht es nicht aus, wenn es sich um Arbeiten handelt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen hingen. Vielmehr muss es sich nach ihrer Art um knappschaftliche Arbeiten handeln. Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von seiner aus § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI folgenden Verordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Wege der Lückenschließung durch Analogie § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I, Seite 66) zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002, a.a.O.). Danach sind knappschaftliche Arbeiten:

1. Alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2. Abraumarbeit zum Aufschließen der Lagerstätte,
3. die Gewinnung oder das Verladen von Ersatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme an Baggern,
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Berghalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke,
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie an Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6. das Verschieben der Wagen auf den Grubenanlagen,
7. Arbeiten in den Reparaturwerkstätten,
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dann Betrieben und Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zechen übergegangen ist,
9. Arbeiten in den Lampenstuben,
10. das Stapeln des geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11. Aufräumungsarbeiten, Ebnungsarbeiten, das Laden von Schutt und dergleichen, wenn die Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

Hierzu gehören die vom Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübten Arbeiten in der Elektromontage nicht. Zwar hat der Kläger behauptet, überwiegend Elektromontagearbeiten im Bergwerksbetrieb überwiegend unter Tage verrichtet zu haben, indes ist dieser Vortrag zur Überzeugung des Senats zumindest nicht bewiesen. In der Zeit vom 21. Oktober 1964 bis zum 21. Oktober 1965 kann der Kläger schon deshalb nicht unter Tage gearbeitet haben, weil er in dieser Zeit noch als Praktikant tätig war und arbeitsrechtliche Vorschriften zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eine Beschäftigung unter Tage nicht zuließen, wie die Firma E. in ihrer schriftlichen Auskunft vom 29. August 2003 mitgeteilt hat. Dafür, dass der Kläger in der nachfolgenden Zeit vom 22. Oktober 1965 bis zum 15. November 1966 nicht nur vorübergehend (gelegentlich) Montagearbeiten unter Tage verrichtet hat, fehlt es an jedem Beweis. Wie die Firma E. in der zuvor genannten schriftlichen Auskunft mitgeteilt hat, wurden unter Tage Schichten erst ab 1. Januar 1974 registriert, während für den hier streitigen Zeitraum keine Unterlagen vorhanden sind. Die Einlassung des Klägers selbst auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 2000 vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass er überwiegend vom 22. Oktober 1965 bis 15. November 1966 unter Tage gearbeitet hätte, denn seine diesbezüglichen Erklärungen beziehen sich auf den gesamten streitigen Zeitraum, obgleich hinsichtlich der Zeit vom 21. Oktober 1964 bis 21. Oktober 1965 durch die schriftliche Auskunft des früheren Arbeitgebers bewiesen ist, dass der Kläger zumindest während des Praktikums nicht unter Tage beschäftigt war. Damit aber sind die Angaben des Klägers insgesamt nicht mehr glaubhaft, zumal er selbst einzelne Zeiträume für über Tage oder unter Tage Beschäftigung nicht mehr nennen konnte. Damit ist aber nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er sich rückblickend über den Umfang seiner damaligen unter Tage Beschäftigung irrt. Dafür, dass er jedenfalls nicht vor seinem Wechsel zum Bergwerksbetrieb am 22. November 1966 überwiegend unter Tage beschäftigt war, spricht auch die Arbeitsbescheinigung der "H." vom 6. März 1992, wonach der Kläger auch dort zunächst vom 22. November 1966 bis 15. Dezember 1966 als gelernter Elektriker über Tage und erst ab 16. Dezember 1966 als Elektriker unter Tage tätig war. Dies deckt sich mit dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über den Kursus für Bergbau-Elektromonteure II. Grades, den er erst vom 4. September bis 11. November 1967 besuchte. Für vorangegangene systematische bergbaubezogene Unterrichtungen als Elektromonteur liegt zumindest kein Zeugnis vor. Damit spricht - abgesehen von der Einlassung des Klägers - alles dafür, dass er im streitigen Zeitraum zumindest nicht überwiegend unter Tage beschäftigt war, weshalb er auch keine knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI ausübte, denn die übrigen Tätigkeitsbeispiele zu § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Februar 1933 liegen offenkundig nicht vor.

Damit ist es nach dem Ergebnis der Ermittlungen zumindest zweifelhaft, welchem Versicherungszweig die hier streitigen Beitragszeiten zuzuordnen sind, weshalb diese der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen waren (§ 20 Abs. 5 FRG).

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten standen dem Senat nicht zur Verfügung.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist erst recht nicht nachzuweisen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat, weshalb der hier streitige Zeitraum auch nicht nach §§ 85, 265 Abs. 5 SGB VI bei der Berechnung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage mitberücksichtigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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