L 12 AL 10/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 214/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum zu bewilligen ist als dies von der Beklagten vorgenommen wurde. Die am 00.00.1957 geborene Klägerin war vom 11.01.1999 bis 14.01.2000 versicherungspflichtig als kaufmännische Angestellte tätig. Auf ihren Antrag vom 17.01.2000 wurde ihr nach Feststellung einer Sperrzeit von 3 Wochen ab dem 05.02. Arbeitslosengeld für 339 Tage bewilligt. Dieses Arbeitslosengeld bezog die Klägerin vom 05.02. - 09.04.2000 sowie nach einer Zwischenbeschäftigung vom 17.10. - 07.12.2000. Zum 07.12.2000 bestand noch eine Restanspruchsdauer von 222 Leistungstagen.

Die Klägerin war zwischenzeitlich vom 10.04. - 16.10.2000 sowie danach vom 08.12.2000 bis 08.06.2001 versicherungspflichtig als Schreibkraft beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 11.06.2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2001 ab dem 09.06.2001 Arbeitslosengeld für 360 Tage. In Höhe von 47,58 DM täglich. Diese Leistung bezog die Klägerin zunächst bis zum 26.06.2001. Nach jeweiligen Zwischenbeschäftigungen in der Zeit vom 27.06. - 13.07.2001 (17 Tage) und vom 11.03. bis 08.07.2002 (120 Tage) bezog die Klägerin dann weiter vom 14.07.2001 bis 10.03.2002 und vom 09.07. bis 17.10.2002 Arbeitslosengeld. Zuletzt in Höhe von 24,52 Euro täglich. Zum Ablauf des 17.10.2002 bestand noch ein Restleistungsanspruch von einem Tag. Ab dem 18.10.2002 war die Klägerin bis zum 31.12.2002 erneut als Schreibkraft versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30.12.2002 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 08.04.2003 für den 01.01.2003 - also für einen Tag - Arbeitslosengeld. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Klägerin durch ihre Zwischenbeschäftigungen zwischen dem 27.06.2001 und 31.12.2002 keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Sie habe nur 212 Tage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Den ab den 09.06.2001 bestandenen Arbeitslosengeldanspruch für 360 Tage habe die Beklagte durch Zahlung von Arbeitslosengeld für 359 Tage erfüllt, weswegen der Klägerin am 01.01.2003 noch für einen Tag Arbeitslosengeld zugestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.07.2003 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben und vorgetragen, dass sie am 01.01.2003 bereits das 45. Lebensjahr vollendet gehabt habe und ihr deswegen ab diesen Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate zustünde. Gem. § 127 Abs. 4 SGB III verlängere sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Restdauer des wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Erstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen seien. Im Falle der Klägerin habe bei Entstehung des Anspruchs am 09.06.2001 noch ein Restanspruch von 222 Tagen bestanden. Dieser Restanspruch sei nach Vollendung des 45. Lebensjahres dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen der altersmäßigen Höchstdauer zuzurechnen. Dabei komme es auf das aktuelle Alter des Versicherten an und nicht auf sein Alter bei letztmaliger Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 4 SGB III. Dort heiße es nämlich nicht wie in § 127 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III "Lebensalter, dass der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs beendet hat", sondern schlicht "Lebensalter des Arbeitslosen". Wäre beides gleichbedeutend, hätte der Gesetzgeber § 127 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III kürzer fassen können. Da die Klägerin mittlerweile das 45. Lebensjahr vollendet habe, stehe ihr somit Arbeitslosengeld bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten seit dem 09.06.2001 zu.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 zu verurteilen, ihr ab dem 01.01.2003 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 18 Monaten gerechnet ab dem 09.06.2001 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Sie hat nochmals darauf verwiesen, dass § 127 SGB III den Grundsatz der Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld regele. Die Anspruchsdauer verlängere sich um die Restanspruchstage, die ohne erneute Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hätten bewilligt werden müssen. Der neu erworbene und der berücksichtigte Rechtsanspruch bildeten zusammen den neuen Gesamtanspruch, der wiederrum Grundlage für eine etwaige Aufstockung Anspruchsdauer eines danach erworbenen Anspruchs sein könne. Eine Anspruchsdauer werde also nur dann bestimmt, wenn ein Anspruch entstanden sei. Am 01.01.2003 sei aber kein neuer Anspruch entstanden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht nur für einen Tag Alg bewilligt, weil die Klägerin durch ihre Beschäftigungen zwischen dem 27.06.2001 und 31.12.2002 deswegen keinen neuen Anspruch auf Alg erworben hat, weil sie nicht insgesamt mindestens 12 Monate bzw. 360 Tage (§ 339 Abs. 1 SGB III) versicherungspflichtig beschäftigt war und ihr von daher lediglich noch der am 17.10.2002 bestehende Restsanspruch auf Alg für einen Tag zustand.

Diesbezüglich wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht den Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG).

Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf die Vorschrift des § 127 Abs. 4 SGB III sowie auf den Umstand beruft, dass zum 09.06.2001 aus dem zum 07.12.2000 bestehenden Anspruch noch ein Restanspruch von 222 Tagen bestanden habe, so führt dies hier nicht zu einer anderen Entscheidung.

Die Klägerin hat durch ihre Beschäftigungen zwischen dem 10.04. und 16.10.2000 und zwischen dem 08.12.2000 und 08.06.2001 - die mehr als 360 Tage aber weniger wie 480 Tage umfassen - die Anwartschaftszeit gem. § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erneut erfüllt und damit zum 09.06.2001 einen neuen Anspruch auf Alg erworben, der, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht erfüllt hatte, gem. § 127 Abs. 2 SGB III 6 Monate bzw. 180 Tage umfasste. Nach § 127 Abs. 4 SGB III war diese Anspruchsdauer um die am 07.12.2000 bestehende Restanspruchdauer von 222 Tage zu verlängern, längstens jedoch bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstanspruchsdauer. Da die Klägerin am 09.06.2001 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bestand für die Klägerin gemäß § 127 Abs. 2 SGB III am 09.06.2001 eine Höchstanspruchsdauer von 360 Tagen. Dementsprechend zutreffend wurde von der Beklagten auch Alg bewilligt. Dieser Anspruch wurde bis zum 17.10.2002 durch Erfüllung für 359 Tage gemindert (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Da die Klägerin zum 01.01.2003 - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt - zum 01.01.2003 keinen neuen Anspruch auf Alg erworben hat, konnte sie zu diesem Zeitpunkt lediglich noch diesen Restanspruch von einem Tag geltend machen. Soweit die Klägerin vorbringt, dass es auf das aktuelle Alter des Arbeitslosen ankomme, so ist dies nicht nachvollziehbar. Denn dann, wenn der Arbeitslose Alg in Anspruch genommen hat, bleibt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft die Dauer des bisherigen Anspruchs auch für einen neuen Leistungsfall maßgebend (Bundessozialgericht vom 29.09.1987, Az. 7 Rar 59/86, SozR 4100 § 117 Nr. 20).

Im Übrigen regelt die Vorschrift des § 127 Abs. 4 SGB III lediglich die Verlängerung einer sich - nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - gem. § 127 Abs. 2 SGB III unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Dauer des Versicherungspflichtverhältnis ergebenden Anspruchsdauer, wobei nach dem 2. Halbsatz des § 127 Abs. 4 SGB III lediglich eine Verlängerung bis zu der sich aus § 127 Abs. 2 SGB III ergebenden Höchstanspruchsdauer möglich ist. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, schon gar nicht ein solcher, der zu einer Neuberechnung der Anspruchsdauer alleine dann führen würde, wenn der Arbeitslose zwischenzeitlich ohne Erfüllung einer neuen Anwartschaft das 45. Lebensjahr vollendet."

Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 11.12.2003 zugestellt worden. Ihre Berufung ist am Montag, den 12.01.2004, beim Senat eingegangen. Die Klägerin hält an ihrem Begehren fest, erläutert aber, dass sie nicht ab dem 01.01.2003 für 18 Monate Arbeitslosengeld begehre, sondern gerechnet ab dem 09.06.2001. Am 09.06.2001 habe noch ein Restanspruch von 222 Tagen bestanden, der mit der Entstehung des neuen Anspruchs gem. § 147 SGB III untergegangen sei. Daher sei ein Fall des § 127 Abs. 4 SGB III gegeben. In Höhe von 180 Tagen sei der Anspruch auf den neuen Anspruch zugeschlagen worden. Dabei seien aber 42 Tage aus dem alten Anspruch unter dem Tisch gefallen, da die Höchstdauer des Anspruchs von 360 Tagen zu Grunde gelegt worden sei. Bedenke man nun, dass die Klägerin bei der erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld das 45. Lebensjahr vollendet gehabt habe, so hätte ihr nicht nur für einen Tag Arbeitslosengeld bewilligt werden dürfen. Es hätten ihr jedenfalls die zuvor weggefallenen 42 Tage bewilligt werden müssen oder sogar 18 Monate gerechnet vom 09.06.2001 an. Zur näheren Begründung dieser Auffassung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2004 und die geänderte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 zu verurteilen, ihr über den 01.01.2003 hinaus Arbeitslosengeld für weitere 42 Tage zu bewilligen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und meint, die Klägerin verkenne den Regelungsinhalt des § 127 SGB III. Die Frage der Dauer des Anspruchs stelle sich nach dem Gesetz nur bei dem Entstehen des Anspruches. Nur bei dem Entstehen des Anspruchs wird dem Lebensalter des Leistungsempfängers eines Höchstdauer zugeordnet. Etwaige Veränderungen in den für die Anspruchsdauer maßgeblichen Kriterien seien nur dann beachtlich, wenn ein neuer Anspruch entstanden sei. Eben hieran fehle es jedoch. Daher unterscheide § 127 Abs. 4 SGB III auch zwischen einen Anspruch und einem Restanspruch. Ein Restanspruch alleine verlängere sich nicht um einen anderen Restanspruch. Dies könne in die Vorschrift nicht hinein interpretiert werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsantrag Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2003 für weitere 42 Tage. Für den 01.01.2003 war ihr Arbeitslosengeld in Höhe von 24,55 Euro zuerkannt worden. Weitere 42 Tage ergeben einen Streitwert von 1.031,10 Euro, so dass die Streitwertbeschränkung von 500 Euro in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit einer Berufung überschritten wird.

Der Senat konnte über die Berufung auch allein durch den Berichterstatter entscheiden. Diese Möglichkeit ist in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG vorgesehen. Die Beteiligten sind auf diese Vorschrift hingewiesen worden und haben übereinstimmend beantragt, hiervon Gebrauch zumachen. Der Berichterstatter konnte daher den ursprünglich anberaumten Erörterungstermin mit dem Einverständnis der Beteiligten als Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG fortsetzen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an, die er nach eigener Überprüfung der Sach -und Rechtslage für zutreffend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des Sozialgerichtes wird gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Im Schriftsatz vom 21.07.2004 werden die erstinstanzlichen Argumente wiederholt. Die Klägerin verkennt, dass sich die Frage der Dauer des Anspruches nach dem Tag seines Entstehens richtet. Am 09.06.2001 war die am 05.09.1957 geborene Klägerin 44 Jahre alt. Sie hatte zuvor 13 Monate gearbeitet, was nach Zeile 1 von § 127 Abs. 2 SGB III einen Anspruch von 6 Monaten = 180 Tagen auslöste. Der Restanspruch von 222 Tagen war nach § 127 Abs. 4 SGB III zu addieren, was 402 Tage ausgemacht hätte. Die Verlängerung nach Abs. 4 ist jedoch begrenzt auf die der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Dies sind hier nach Zeile 4 von Abs. 2 12 Monate gleich 360 Tage. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass durch diese gesetzliche Regelung mögliche 42 Leistungstage "verlorengegangen sind". Dies aber entspricht durchaus dem Willen des Gesetzgebers und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diesen "verlorengegangenen Anspruch" kann die Klägerin nicht dadurch wieder aufleben lassen oder gar verlängern, in dem sie vor Erschöpfung des Anspruchs eine Arbeit aufnimmt, die keinen neuen Leistungsanspruch begründet, das 45. Lebensjahr vollendet, danach erneut arbeitslos wird und nun meint, der verbliebene Restanspruch von einem Tag müsse nun an ihr Lebensalter angepasst werden. Diese Sicht der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Hierauf haben Beklagte und Sozialgericht zutreffend hingewiesen, dem sich der Senat nur anschließen kann. Das vom Sozialgericht zitierte BSG-Urteil vom 29.09.1987 ist vielmehr auch auf ihren Fall anwendbar und auch nicht durch das inzwischen in Kraft treten des SGB III hinfällig geworden (Niesel, SGB III, 2. Auflage, 2002, § 127 Rdnr. 9). Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben. Der angefochtene Gerichtsbescheid war zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat konnte der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beimessen, da die von der Klägerin vertretene Auffassung bisher, soweit ersichtlich, weder in der Literatur noch von unterinstanzlichen Gerichten vertreten worden ist.
Rechtskraft
Aus
Saved