L 3 U 39/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 372/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 39/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten; der Kläger hat der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 19.06.1999 von der Beklagten zu entschädigen ist. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger wie ein Beschäftigter für die Halterin eines Pferdes, namens Whispering Man - nachfolgend W.M.- tätig geworden ist, welches dem Kläger, als er es auf die Koppel führen wollte, schwerste Kopfverletzungen zufügte.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Reitpferdes namens Luna, das in der S.-Reitanlage M. untergestellt ist. Reitstallpächter und damit Vertragspartner hinsichtlich der Einstellung der Pferde ist T. B ... Im dortigen Stall befindet sich auch das Pferd W.M. Dieses gehört der beigeladenen H. W. , die der S. K. eine Reitbeteiligung an diesem Pferd eingeräumt hat. Die Beklagte ist für den Betrieb der privaten Reittierhaltung zuständiger Unfallversicherungsträger nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 7. Sozialgesetzbuch - SGB VII -.

Am 19.06.1999, einem Samstag, führten der Kläger und seine Ehefrau das eigene Pferd und das Pferd W.M. gegen 14 Uhr auf die am Stall angrenzende Weide. Nach einem späteren Vortrag des Klägers soll Frau K. die Ehefrau des Klägers gebeten haben, W.M. auf die Koppel mitzunehmen. Dies besorgte dann der Kläger. Als W.M. bereits auf der Koppel war, schlug es aus und traf den Kläger am Kopf. Dieser erlitt dabei eine Schädeltrümmerfraktur mit hirnorganischen Schäden und einer schweren Schädigung des rechten Auges.

Am 28.07.1999 verlangte der Kläger von der Beklagten Entschädigung. Er machte geltend, er habe im Auftrag der Pferdehalterin des W.M. gehandelt. Diese sei verhindert gewesen, ihr Tier, das dringend Bewegung notwendig gehabt habe, selbst auf die Weide zu führen. Auf die Fragen der Beklagten gab der Kläger am 20.09.1999 an, er sei nicht Mitglied eines Reitvereins. Er habe das Pferd W.M. mehrmals im Monat auf die Koppel und wieder zurück in den Stall gebracht, da die Halterin und ihre Reitbeteiligung keine Zeit dazu gehabt hätten. Eine Entschädigung habe er hierfür nicht erhalten. Das Ausführen und Zurückbringen des Pferdes habe einschließlich Kontrolle der Hufe jeweils 45 bis 60 Minuten in Anspruch genommen. Es habe keine gegenseitige Hilfe bestanden. Er sei zumindest arbeitnehmerähnlich für die Pferdehalter des W.M. tätig geworden. Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Halterin des W.M., die jetzige Beigeladene, am 25.10.1999, sie habe dem Kläger keinen direkten Auftrag erteilt; es sei üblich gewesen ein anderes Pferd mit auf die Koppel zu nehmen. Der Kläger habe des öfteren, wenn er sein Pferd ausgeführt habe, das ihrige mitgenommen. Sie selbst habe dem Kläger im Rahmen der Stallbekanntschaft gelegentlich geholfen. Den Unfall habe sie ihrer Haftpflichtversicherung, der Bayer. Versicherungskammer gemeldet, die eine Entschädigung verweigere, solange die Verschuldensfrage und die Frage einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 SGB VII nicht geklärt sei.

Mit Bescheid vom 30.11.1999 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des klägerischen Unfalls ab. Das Ausführen des Pferdes W.M. sei nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen habe eine Reitkameradschaft bestanden. Im Rahmen einer solchen Beziehung seien gegenseitige Hilfeleistungen üblich, ja sie würden sogar erwartet. Im dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, zwischen ihm und der Beigeladenen habe weder eine private Bekanntschaft noch eine Reitkameradschaft bestanden, aus welcher eine von der Beklagten angenommene Verpflichtung zu gegenseitigen Gefälligkeitsdiensten erwächsen wäre. Er selbst habe das Pferd W.M. nie geritten. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen ihm und der Beigeladenen habe darin bestanden, dass sie beide ihr Pferd im selben Stall untergestellt hatten.

Den Widerspruch wies die Beklagte am 14.04.2000 zurück. Sie führte an, die Beigeladene habe zu keiner Zeit dem Kläger eine Weisung erteilt, ihr Pferd auf die Koppel zu führen. Vielmehr habe sich der Kläger mit seiner Ehefrau auf der Reitsportanlage aufgehalten, um das eigene Pferd Luna auf die Weide zu führen. Da Pferde üblicherweise mit einem Begleitpferd auf die Koppel gestellt würden, habe der Kläger das Pferd der Beigeladenen mitgenommen. Darüber hinaus habe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen eine Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfeleistung bestanden. Die wechselseitig erbrachten Hilfsdienste seien keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht - SG - München Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt. In seiner Klagebegründung vom 15.06.2000 hat er ergänzend vortragen lassen, er habe in der Zeit vor dem Unfall das Pferd W.M. häufiger zur Kopppel und wieder zurück in den Stall gebracht. Denn die Halterinnen des W.M. hätten, weil sie selbst über wenig Zeit verfügten, seine Ehefrau gebeten, das Pferd mitzunehmen, wenn sie das ihre zur Koppel bringe. Im Gegenzug habe die Beigeladene, die eine sehr gute Reiterin sei, der Ehefrau des Klägers zu einem Vorzugspreis Reitunterricht erteilt. Es habe insoweit eine geldwerte Austauschleistung bestanden. Zu betonen sei, dass keinesfalls eine Freundschaft oder nähere Bekanntschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestanden habe. Mit Urteil vom 13.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass seine zum Unfall führende Tätigkeit nach den konkreten Einzelfallumständen nicht als arbeitnehmerähnlich einzustufen sei. Denn insoweit fehle es an einer Absprache zwischen der Beigeladenen und ihm. Solche Absprachen seien nur mit seiner Ehefrau getroffen worden. Am Unfalltag habe die an W.M. reitbeteiligte Frau K. die Ehefrau des Klägers gebeten, das Pferd mit auf die Koppel zu führen. Die Verrichtung des Klägers sei auch deswegen nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen, weil ihm die Beigeladene keine Weisung erteilt hatte und er nach eigener Einschätzung und Bereitschaft habe darüber befinden können, ob er W.M. mit zur Koppel nehmem wollte oder nicht. Es habe sich zur Überzeugung der Kammer um eine Verrichtung gehandelt, welche sich aus der Stallgemeinschaft mit der Halterin des W.M. heraus entwickelt habe. Dies sei im weitesten Sinn aus einer gesellschaftlichen Verpflichtung heraus geschehen, auch wenn keine unmittelbare durch einen Verein begründete Reitkameradschaft bestanden habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Frau W. hat beantragt, ihre Beiladung (§ 109 SGB VII) anzuordnen. Der Senat hat dem mit Beschluss vom 02.04.2002 entsprochen. Auf Anfrage des Senats haben der Kläger und die Beigeladenen erklärt, sie hätten keinen schriftlichen Unterstellvertrag mit dem Reitstallbetreiber, T. B. abgeschlossen. Nach mündlicher Absprache sei ein monatliches Entgelt von 700.- DM zu zahlen gewesen. Die Beigeladene hat ergänzend angegeben, es sei die Unterstellung in einer Boxe einschließlich Futter und Pflege vereinbart worden. Der Senat hat den Reitstallbetreiber T. B. , die an W.M. reitbeteiligte S. K. und die Ehefrau des Klägers als Zeugen einvernommen und die Beigeladene angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2002 wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.01.2002 und des Bescheids vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2000 zu verurteilen, ihn aus Anlass seines Unfalls vom 19.06.1999 zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nach dem Ergebniss der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme unbegründet.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen seines Unfalls vom 19.06.1999 gem. der §§ 8, 56 SGB VII. Denn ein Versicherungsschutz auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beigeladenen oder dem Reitstallbetreiber bestand nicht und er ist auch nicht wie ein Arbeitnehmer bei der zum Unfall führenden Verrichtung gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden.

Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, welche zum Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - (BSG SozR 3-2200 Nr.15 zu § 548 RVO) ergangen ist, der im Wesentlichen dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 SGB VII entspricht (so BSG Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B in Juris) voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (BSGE 5, 168, 171 und die Zusammenstellung bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475 n). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Gefälligkeitsdienste schließen zwar allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff). Es muss sich jedoch um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 43). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277). Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr 49). Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246). Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und 134; s aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123). Wie bereits erwähnt schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s SozR 3-2200 § 539 Nr 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Auch auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an; das BSG hat der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige entscheidende Bedeutung zugemessen (s SozR 2200 § 539 Nr 134). Es sind - wie bei allen Zurechnungsentscheidungen - die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176).

Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das SG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend angewandt. Nach den gesamten Umständen stellt sich die Mithilfe des Klägers und damit die unfallbringende Verrichtung als durch das besonders enge Nachbarschaftsverhältnis in dem Reitstall und die dadurch begründeten persönlichen Beziehungen bestimmte Verrichtung dar. Dieses Gemeinschaftsverhältnis war einerseits durch eine besondere Hilfsbereitschaft und wechselseitige Unterstützung geprägt und durch die Beziehungen der Beteiligten zueinander enger gestaltet als ein "normales" Nachbarschaftsverhältnis. Andererseits war das Gemeinschaftsverhältnis aber nicht mit den Beziehungen zu vergleichen, die im allgemeinen zwischen Vereinsmitgliedern bestehen. Dabei geht der Senat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Koppelgang nicht zu den vom Reitstallinhaber zu erbringenden Leistungen gehörte, sondern von den Pferdehaltern selbst vorzunehmen war. Dabei war es üblich, nicht ein Pferd allein, sondern zusammen mit einem Begleitpferd auf die Weide zustellen. Zugleich wurde darauf geachtet, dass die Pferde miteinander harmonierten. Dies traf auf die Pferde W.M. und Luna zu. Zwischen dem Kläger bzw seiner Ehefrau und der Beigeladenen bzw der Zeugin K. war abgesprochen, dass W.M. als Begleitpferd von Luna zur Koppel mitgenommen werden konnte und sollte. Dies entnimmt der Senat den Aussagen der Zeugen B. , K. und der Ehefrau des Klägers sowie den Angaben der Beigeladenen. Es war aber nicht so, dass die Beigeladene oder die Zeugin K. die Hilfsbereitschaft des Klägers so benützt hätten, dass sie sich einen Pferdepfleger, der den Koppelgang besorgt hätte, erspart hätten. Vielmehr war insoweit eine lose nicht verpflichtende Absprache getroffen worden. Die Zeugin K. drückte dies mit den Worten aus, sie habe dem Kläger gesagt, er könne, wenn er Lust habe, W.M. mit zur Weide nehmen. Die Ehefrau des Klägers schilderte, sie habe sich deshalb verpflichtet gefühlt, W.M. mit auszuführen, weil ihr die Beigeladene Reitunterricht erteilt habe. Die Zeugen haben damit ein von gegenseitiger stillschweigender Verpflichtung geprägtes Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnis beschrieben.

Nach dem Gesamtbild ähnelte die zum Unfall führende Verrichtung des Klägers somit nicht einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (s BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; KassKomm-Ricke, § 539 RVO RdNr 112). Dies gilt insbesondere nach Art, Umfang und Durchführung der Verrichtung. Es handelte es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Hilfeleistung, die ohne große Vorbereitung und Aufwand zeitgleich mit dem Koppelgang des eigenen Pferdes erbracht werden konnte. Zudem war eine solche Hilfeleistung in dem Reitstall üblich ("gang und gäbe"). Bei einem solchermaßen gestalteten und besonders eng verbundenen Gemeinschaftsverhältnis übernahmen die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft mehr oder weniger selbstverständlich und ohne bestimmte feste Verabredungen Arbeiten für andere Personen, die ihrerseits Pferde untergestellt hatten (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 49). Tätigkeiten in diesem Rahmen sind dann eher durch die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft und die durch diese geschaffene Nachbarschaft geprägt. Sie spielen sich innerhalb der Gemeinschaft und der Nachbarschaft ab und unterscheiden sich so in ihrem Wesen von Tätigkeiten eines Außenstehenden. Je enger eine Gemeinschaft - auch außerhalb familienhafter Gemeinschaftsverhältnisse - sowohl nach ihrem Zweck als auch ihrer räumlichen Verbundenheit ist, um so größer wird der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (BSG vom 17.03.1992 - 2 R U 6/91, a.a.O.).

Der Senat hält daher für erwiesen, dass der Kläger nicht wie ein für diese Arbeit einzustellender Arbeitnehmer tätig geworden war, sondern als Nachbar mit gleichen Interessen. Er war damit für die Beigeladene nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Reitstallnachbar tätig. Er hat keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten. Auf die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägers war nicht einzugehen, da dies für einen Unfallversicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keine Rolle spielt. Denn gem. § 7 Abs. 2 SGB VII würde nicht einmal verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz ausschließen.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zu erkennen sind.
Rechtskraft
Aus
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