L 8 AL 42/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 1148/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 42/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 4/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Der 1969 geborene Kläger meldete sich am 30.09.1996 arbeitslos und beantragte vorrangig Alg, hilfsweise Alhi. Im Antrag gab er an, er sei Student, und das Studium beschränke sich auf wöchentlich 30 Stunden. Bei der Arbeitslosmeldung befand sich der Kläger im dritten Semester Mathematik (Informatik) an der Universität M ... Seine wöchentliche Stundenzahl ohne Vor- und Nachbereitungszeiten gab er mit ca. zehn Stunden an. Die Erstimmatrikulation als Physik-Student erfolgte im Wintersemester 1988.

Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma I. GmbH war der Kläger dort vom 15.05.1991 bis 31.05.1996 als Werkstudent in der Qualitätssicherung und Systemverwaltung tätig. Eine Sozialversicherungsnummer konnte nicht angegeben werden, da der Kläger als Werkstudent geführt wurde. Für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1996 wurden keine Arbeitsentgelte angegeben, da der Kläger keine Arbeit geleistet habe (gerichtliche Auseinandersetzung). Für 1994 wurde dem Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 26.508,00 und für das Jahr 1995 in Höhe von DM 18.768,00 bescheinigt. Die monatlichen Einkommen des Klägers differierten dabei entsprechend der geleisteten Arbeitszeit. Diese betrug in der vorlesungspflichtigen Zeit max. 19,4 und in den vorlesungsfreien Zeiten max. 30 Stunden.

Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Kündigungsschreiben vom 25.04.1996 zum 31.05.1996 gekündigt. Zur Erläuterung der Kündigungsgründe wurde auf die Anhörung des Betriebsrates vom 22.04.1996 verwiesen. Danach sei Geschäftsgrundlage der Mitarbeitervereinbarung vom 14.05.1991 gewesen, dass es sich bei der Zusammenarbeit um eine studienbegleitende Aushilfsbeschäftigung handle, mit anderen Worten, dass der Kläger in der Hauptbeschäftigung studierte. Dies sei nicht mehr der Fall. Der Kläger sei nach dem Studienfachwechsel (ohne Abschluss im elften Semester Physik) zwangsexmatrikuliert worden, da er im neunten Fachsemester Mathematik nicht termingerecht zur Diplomprüfung angetreten sei.

Mit Bescheid vom 07.11.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi mit der Begründung ab, der Kläger habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit diene. Dagegen trug der Kläger vor, der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt sei nicht richtig. Er habe vom 15.05.1991 bis einschließlich 31.05.1996 bei der Firma I. GmbH in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gestanden. Ihm stehe deshalb Alg zu. Seine Beschäftigung sei nicht gemäß § 169b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragsfrei gewesen, denn das Studium habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Zeitaufwand für die Beschäftigung sei höher als der für das Studium gewesen.

Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, die Darstellung des Klägers, im Falle seiner Tätigkeit habe es sich um keine studienbegleitende Aushilfsbeschäftigung gehandelt, sei sachlich falsch. Der Kläger habe zwischen dem Sommersemester 1991 und dem Wintersemester 1995/96 die geforderten Immatrikulationsnachweise der Universität M. (zunächst im Diplomstudiengang Physik, dann Mathematik) lückenlos eingereicht. Diverse Schreiben, u.a. aus Anlässen der im Hause üblichen turnusmäßigen Mitarbeitergespräche, nähmen Bezug auf das Studium des Klägers. Aus den Abrechnungen ergebe sich weiter, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die vorgelegte Mitarbeitervereinbarung vom 14.05.1991 habe bei der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers zwischen vorlesungspflichtigen und -freien Zeiten unterschieden. In vorlesungsfreien Zeiten sei die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 20 Stunden beschränkt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei entgegen seiner Auffassung als Werkstudent beitragsfrei beschäftigt gewesen. Gemäß § 169b Satz 1 Nr.2 AFG seien Arbeitnehmer beitragsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Desweiteren ergebe sich aus der Mitarbeitervereinbarung und weiteren Unterlagen, die von der Firma I. zur Verfügung gestellt worden seien, dass Geschäftsgrundlage der Beschäftigung gewesen sei, dass es sich um eine studienbegleitende Aushilfsbeschäftigung handle. Im Antrag auf vermögenswirksame Leistungen vom 27.06.1991 habe der Kläger seinen Beruf mit "Werkstudent" angegeben. Gegenüber dem Arbeitgeber habe er erstmals im Zuge des von ihm betriebenen Arbeitsgerichtsverfahrens die Behauptung erhoben, dass es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt habe.

Im Klageverfahren hat der Kläger erneut geltend gemacht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma I. gestanden habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2000 ist die Einvernahme der Zeugen R. D. und T. V. erfolgt. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 14.09.2000 hat das SG München die Klage abgewiesen. Bei dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma I. GmbH habe es sich um eine beitragsfreie Beschäftigung als Werkstudent gemäß § 169b Satz 1 Nr.2 AFG gehandelt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und im Übrigen auch aus der Mitarbeitervereinbarung und den lückenlos vorliegenden Immatrikulationsbescheinigungen. Der Kläger habe somit die erforderlichen Anwartschaftszeiten nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Anwartschaft für die begehrten Leistungen sei auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nicht gegeben. Nach § 103a Abs.1 AFG werde bei Arbeitslosen, die Studenten seien, vermutet, dass sie nur Beschäftigungen ausüben könnten, die nach § 169b AFG beitragsfrei seien. Diese Vermutung sei vom Kläger auch nicht widerlegt worden. Die Widerlegung der Vermutung erfordere, dass der Arbeitslose darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen mindestens 18 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse.

Zur Begründung seiner Berufung führte der Kläger erneut aus, die Beklagte gehe nach wie vor von falschen Tatsachen aus. Er sei seinem Erscheinungsbild nach nicht Student geblieben. Dies müsse umso mehr gelten, wenn man sich die bei der Firma I. geleisteten Stunden vor Augen halte. Bei einer Betrachtung insbesondere der Jahre 1992 und 1993 ergebe sich eine einfache mathematische Betrachtung, dass er durchschnittlich weit über 140 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen sei. Die in der 1. Instanz einvernommenen Zeugen D. und V. hätten wahrheitswidrig ausgesagt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine beitragsfreie Werkstudententätigkeit gehandelt habe. Ermessensfehlerhaft habe das SG München entgegen seinem Antrag keine Vereidigung der Zeugen angeordnet. Diese wäre aber dringend geboten gewesen. Deshalb beantrage er, die Zeugen erneut zu laden. Darüber hinaus seien auch weitere Zeugen einzuvernehmen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.04 wurden als Zeugen die Herren R. D. und K. B. einvernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf die Einvernahme des Zeugen V ... Dieser übergab dem Gericht eine Aufstellung über die Arbeitszeiten des Klägers in den Jahren 1991 bis 1995.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sich im Laufe der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, dass sein Vorbringen bezüglich der Diskrepanz der tatsächlichen und der vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsstunden, die bisher noch nicht bei der Anspruchsprüfung der Beklagten Berücksichtigung gefunden hätte, alles andere als unbegründet seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2000 sowie den Bescheid vom 07.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 30.09.1996 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma I. beitragsfrei nach § 169b AFG gewesen sei und verweist insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen. Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, der Kläger wäre nicht beitragsfrei nach § 169 b AFG, sondern als Arbeitnehmer nach § 178 AFG beitragspflichtig, so wäre dennoch ab 30.09.1996 eine Anwartschaftszeit für Alg oder eine Vorfrist für Alhi nicht erfüllt.

Der Kläger habe sich am 30.09.1996 arbeitslos gemeldet und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt. Zugleich habe er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Deshalb seien erst am 30.09.1996 die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg oder Alhi erfüllt. Die dreijährige Rahmenfrist für das Alg habe daher den Zeitraum 30.09.1993 bis 29.09.1996, die einjährige Vorfrist für die Alhi den Zeitraum vom 30.09.1995 bis 29.09.1996 erfasst. Das Arbeitsverhältnis sei von vornherein auf eine Arbeitszeit während der vorlesungspflichtigen Zeit auf höchstens 20 Stunden wöchentlich beschränkt worden, was bedeute, dass durch den Zusatz "höchstens" eine geringere wöchentliche Arbeitszeit einkalkuliert und vereinbart worden sei, so dass es auf eine Einzelbeurteilung der jeweiligen Beschäftigungswochen ankomme. Nach Auswertung der vom Zeugen V. zu den Akten gereichten Unterlagen ergebe sich, dass die wöchentliche Arbeitsstundenzahl des Klägers erheblich variiert habe, also nicht eine in etwa gleichbleibende wöchentliche Stundenzahl gearbeitet worden sei. Die sich ergebenden Zeiten seien nicht ausreichend, um eine Anwartschaftszeit für Alg oder eine Vorfrist für Alhi zu erfüllen. Innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist ergäben sich insgesamt 350 Kalendertage und innerhalb der Vorfrist 22 Kalendertage, an denen das Beschäftigungsverhältnis die Beitragspflicht begründend gewesen wäre.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 14.09.2000 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 07.11.1996 und 23.06.1997 nicht zu beanstanden sind. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Alg noch einen auf Alhi.

Anspruch auf Alg haben nach § 100 Abs.1 AFG Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaftszeit erfüllt haben, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt haben. Anspruch auf Alhi haben gemäß § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4b AFG u.a. Arbeitnehmer, die mindestens 150 Kalendertage eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Dies folgt aus den vom Zeugen V. dem Gericht übergebenen Unterlagen sowie deren Auswertung. Zutreffend hat die Beklagte die hier maßgeblichen Rahmenfristen für die Zeit vom 30.09.1993 bis 29.09.1996 bzw. 30.09.1995 bis 29.06.1996 festgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte hier die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.06.1996 nicht berücksichtigt werden, da insoweit feststeht, dass der Kläger in dieser Zeit wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Firma I. tatsächlich keiner Arbeit nachgegangen ist. Der Kläger verkennt hier die zu treffende Unterscheidung zwischen "Arbeitsverhältnis" und "Beschäftigungsverhältnis". Tatsächlich hat sich der Kläger auch erst am 30.09.1996 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.

Zudem war Verfügbarkeit des Klägers nicht gegeben, da er im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AFG nicht in der Lage war, eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Da er während der streitigen Zeit als Student immatrikuliert war, wird gem. § 103a Abs.1 AFG vermutet, dass er nur Beschäftigungen ausüben konnte, die nach § 169b AFG beitragsfrei sind. Gemäß § 169b Abs.1 Nr.2 AFG sind Arbeitnehmer beitragsfrei, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben.

Gem. § 103a Abs.2 AFG ist die Vermutung nach Abs.1 widerlegt, wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.

Dem Arbeitslosen wird im Rahmen des § 103a Abs.2 AFG bei der Widerlegung der Vermutung des Abs.1 eine besondere Darlegungs- und Nachweis auferlegt, die insoweit eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Verwaltung darstellt, die der praktischen Rechtsanwendung dient (BSG, Urteil vom 19.03.1998, B 7 AL 44/99 R, SGb 1998, 471, 472). Der Arbeitslose muss durch einfach überprüfbare und dadurch objektivierbare Tatsachen die Vermutung des Abs.1 widerlegen und konkret unter Heranziehung der einschlägigen Studien- und Prüfungsbestimmungen und unter Angabe der Anzahl und zeitlichen Lage der Unterrichtsstunden zuzüglich der Zeiten der Vor- und Nachbearbeitung, der Wegezeiten und ggf. der Praktika aufzeigen, wie er das jeweiligen Semester gestaltet (BSG, a.a.O.). Solches hat der Kläger nicht dargelegt. Auch die mit einem Studium verbundene Gestaltungsmöglichkeit ist unerheblich, da allein die konkrete Gestaltung des jeweiligen Semesters ausschlaggebend ist.

Da die Vermutung des § 103a Abs.1 AFG gem. Abs.2 nur durch die Darlegung und den Nachweis widerlegt werden kann, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen, eine beitragspflichtige Beschäftigung zulässt, kann diese Vermutung nicht durch den Vortrag widerlegt werden, eine aufgenommene Beschäftigung sei deshalb nicht beitragsfrei, weil das Studium nur in geringem Umfang oder gar nicht betrieben werde (BSG, SozR 3-4100 § 103a Nr.3). Ansonsten würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Beweiserleichterung der Verwaltung hinfällig (BSG, a.a.O., Nr.1). Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten eines Studiums und der fehlenden Verpflichtung, Universitätsveranstaltungen zu besuchen, wäre es der Verwaltung kaum möglich, nachzuprüfen, inwieweit der Vortrag des einzelnen Studenten über die Art und Weise des von ihm betriebenen Studiums zutrifft. Deshalb werden an den Nachweis der Verfügbarkeit immatrikulierter Studenten strengere Anforderungen gestellt als an andere Arbeitslose. Durch die Immatrikulation wird die Mitgliedschaft an der Universität und damit die Eigenschaft als Student begründet, weshalb Verfügbarkeit nur anerkannt werden kann, wenn der Kläger dargelegt und nachgewiesen hätte, welche Vorlesungen er in der fraglichen Zeit besucht hat, dass diese Gestaltung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen entsprach und dass daneben eine Beschäftigung möglich gewesen wäre, die nicht beitragsfrei im Sinne des § 169b Satz 1 Nr.2 AFG gewesen wäre. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, welche Vorlesungen er während seines Mathematik-Studiums bzw. seines Studiums der evangelischen Theologie besucht hat.

Aus den dargelegten Gründen besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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