L 11 AL 88/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 908/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 88/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die Bescheide vom 05.07.2002 und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 Arbeitslosengeld zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01.07.2002 wegen eines eigenmächtig angetretenen Auslandsaufenthalts des Klägers sowie die Ablehnung des Alg-Antrags vom 10.07.2002.

Der 1951 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, stand bei der Beklagten seit 19.12.2001 im Alg-Bezug. Am 30.06.2002 (Sonntag) teilte ihm sein in O. (Nordkroatien) lebender Bruder telefonisch mit, dass seine in S. wohnhafte 90-jährige Mutter lebensgefährlich erkrankt sei. Noch am 30.06.2002 begab sich der Kläger mit dem Pkw auf die Reise nach Kroatien. Er fuhr zunächst nach O. , um seine Familie zusteigen zu lassen. Auf dem weiteren Weg nach S. wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt mit der Folge stationärer Behandlung vom 01.07.2002 bis 09.07.2002. Noch am 01.07.2002 beantragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten Urlaub. Diese veranlasste die Abmeldung des Klägers und wies ihn auf die Notwendigkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung nach seiner Rückkehr hin. Mit Bescheid vom 05.07.2002 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 01.07.2002 wegen fehlender Beschäftigungssuche aufgrund Ortsabwesenheit auf. Am 10.07.2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut persönlich arbeitslos und beantragte die Fortzahlung des Alg. Nach Bescheinigung der Arztpraxis Dr.L./Dr.P. (F.) vom 11.07.2002 war er bis 21.07.2002 weiterhin arbeitsunfähig. Den Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2002 ab, weil der Kläger wegen Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Auf erneuten Antrag vom 01.08.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.2002 wieder Alg. Die gegen die Bescheide vom 05.07.2002/08.08.2002 eingelegten Widersprüche wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 zurück. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er die Genehmigung für eine Ortsabwesenheit vor der Abreise hätte einholen müssen. Deshalb habe bei ihm ab 01.07.2002 Verfügbarkeit nicht mehr vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2002 sei während der nicht genehmigten Ortsabwesenheit eingetreten, so dass kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, ihm Alg ab 01.07.2002 weiter zu gewähren. Er habe das Arbeitsamt nicht früher informieren können. Auch sei ihm ein Zuwarten bis zur Öffnung des Arbeitsamtes am Montag angesichts des dramatischen Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht zumutbar gewesen.

Mit Urteil vom 04.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Alg sei wegen fehlender Erreichbarkeit (Ortsabwesenheit) ab 30.06.2002 entfallen. Auch sei der Kläger nicht sofort zu seiner Mutter nach S. , sondern erst nach Nordkroatien an die ungarische Grenze gefahren. Dies spreche gegen die geltend gemachte Dringlichkeit. Eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit scheide aus, da letztere nicht während des Leistungsbezugs eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Ausnahmeregelung des § 3 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sei ungeeignet, der Beklagten in atypischen Einzelfällen ein angemessenes Verhalten zu ermöglichen. Deshalb verstoße die Bestimmung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Er habe ab 01.07.2002 weiterhin Anspruch auf Alg, denn § 3 EAO sei so auszulegen, dass das Erfordernis der vorherigen Zustimmung an einem Sonntag wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes entfalle. Im Übrigen gehe selbst die Beklagte davon aus, dass die Zustimmung am folgenden Montag auf jeden Fall erteilt worden wäre.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die Bescheide vom 05.07.2002 und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe sich bereits seit Sonntag (30.06.2002) im Ausland aufgehalten, ohne dass ihm hierfür vorher eine Zustimmung erteilt worden wäre. Von einer dringlichen Abreise könne nicht ausgegangen werden, denn der Kläger sei gerade nicht sofort zu seiner Mutter nach S. an die Westküste Kroatiens gefahren, sondern habe zuerst seine Familie in O. (Nordkroatien) aufgesucht. Wäre die Erkrankung der Mutter so ernst gewesen wie vom Kläger dargestellt, hätte es für diesen und seinen Bruder nahegelegen, sofort - auf getrennten Wegen - direkt nach S. zu fahren. Mithin wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, erst am Montagvormittag - nach Einholung der Zustimmung des Arbeitsamtes - aufzubrechen. Ein Härtefall im Sinne des § 3 Abs 3 EAO liege nicht vor.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet, denn er hat über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 Anspruch auf Alg.

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs 1 Satz 2 Nr 2).

Durch die Ortsabwesenheit des Klägers ab 30.06.2002 (Sonntag) ist keine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Alg eingetreten. Wesentlich ist eine Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nämlich nur dann, wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistung rechtserheblich ist (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 68).

Nach § 117 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) setzt der Anspruch auf Alg voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Zur Beschäftigungssuche gehört die Verfügbarkeit (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III), die gegeben ist, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs 2 SGB III). Nach § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der u.a. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Dabei kommt es darauf an, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potenziellen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge zu leisten (BT-Drucks. 13/4941 S 176). Nähere Bestimmungen zu den Erfordernissen des § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III hat die Beklagte aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr 2 SGB III mit der EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) getroffen. Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs 1 EAO. Nach Satz 1 muss der Arbeitslose in der Lage sein, u.a. Mitteilungen des Arbeitsamtes unverzüglich persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EAO). Deshalb hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 2).

Vorliegend hat der Kläger diese Anforderungen an seine Verfügbarkeit schon deshalb nicht verletzt, weil er vor seiner Abreise am Sonntag wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes eine Zustimmung der Beklagten nicht einholen konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG entfällt deshalb an einem Sonntag das in der EAO geregelte Erfordernis, das Arbeitsamt aufzusuchen (BSG SozR 3-4300 §-119 Nr 2; vgl auch LSG BW Urteil vom 26.07.2000 - L 3 AL 5194/99). Das BSG hat deshalb in der o.a. Entscheidung die Frage nicht vertiefen müssen, in welcher Weise die Beklagte - träfe ihre abweichende Rechtsauffassung zu - sicherzustellen hätte, dass eine Zustimmung nach § 3 EAO auch außerhalb der Dienstzeiten ihrer örtlichen Agenturen erteilt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Beklagte über seine Ortsabwesenheit bereits am Montag telefonisch aus dem Ausland informiert. Hierin ist ein (nachträglicher) Antrag auf Genehmigung zu sehen, dem die Beklagte angesichts fehlender Dienstbereitschaft am Sonntag im gegebenen Ausnahmefall durch Erteilung der Zustimmung hätte entsprechen müssen.

Durch die Ortsabwesenheit war die berufliche Eingliederung des Klägers auch nicht gefährdet. Insbesonders lag ihm bis Sonntag kein Eingliederungsvorschlag der Beklagten vor, dem er hätte nachkommen müssen.

Am Vorliegen der Ausnahmesituation gibt es keine Zweifel. So konnte der Kläger aufgrund der Informationen seines Bruders von einer lebensbedrohlichen Erkrankung der in S. lebenden 90-jährigen Mutter ausgehen (die Erkrankung der Mutter wurde durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt). Würde man vom Arbeitslosen auch im Falle einer plötzlich eingetretenen lebensbedrohlichen Erkrankung eines Angehörigen fordern, er müsse bis zur nächsten Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes warten, um dann die vorherige Zustimmung für eine Ortsabwesenheit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs einzuholen - im Extremfall wäre dies ein Zeitraum von Freitagnachmittag bis Montagfrüh - verstieße ein derartiges Verständnis der Aufenthaltsbestimmung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatprinzip (Art 20 Abs 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben (BVerfGE 90, 145, 173; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16). Vorliegend konnte der Kläger von der äußersten Dringlichkeit der Reise ausgehen, so dass ihm das Zuwarten bis zur Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes am Montagmorgen nicht mehr zuzumuten war.

Eine andere Entscheidung ist - entgegen der Auffassung des SG - nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nicht auf direktem Wege nach S. zu seiner Mutter, sondern - um seine Familie zusteigen zu lassen - über O. in Nordkroatien gefahren ist. Der Umweg über O. hätte bei einer Reisedauer von kanpp 16 Stunden für die direkte Strecke nach S. einen zusätzlichen Zeitaufwand von (lediglich) ca. 4 Stunden bedeutet (Microsoft Autoroute 2002). Unabhängig davon ändert der Umweg nichts an der - aus der Sicht des Klägers vorgelegenen - Dringlichkeit der Fahrt. Es musste seiner Entscheidung überlassen bleiben, ob er das Risiko eingehen wollte, infolge der wegen des Umwegs verursachten Verzögerung möglicherweise seine Mutter nicht mehr lebend anzutreffen. Immerhin hat er so auch seiner Familie Gelegenheit geben wollen, sich von der Mutter zu verabschieden. Im Übrigen bestand nach über 13 Stunden Fahrt die Möglichkeit zur Ablösung durch den Bruder am Steuer.

Dass sich der Kläger im Kalenderjahr 2002 letztlich insgesamt länger als drei Wochen (01.01. bis 13.01.; 02.08. bis 15.08.) mit Zustimmung der Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, die Drei-Wochenfrist des § 3 Abs 1 Satz 1 EAO mithin nicht eingehalten wurde, führt nicht nachträglich zur Annahme einer ab 30.06.2002 eingetretenen wesentlichen Änderung. So hat die Beklagte einer erneuten Ortsabwesenheit des Klägers vom 02.08.2002 bis 15.08.2002 in Kenntnis des anhängigen Verfahrens zugestimmt. Darüber hinaus ist nach der EAO der Aufenthalt eines Arbeitslosen außerhalb des Nahbereichs pro Kalenderjahr ohnehin nicht ausnahmslos auf drei Wochen beschränkt (vgl § 3 Abs 1, 2 EAO). Insbesondere ist in Fällen außergewöhlicher Härte, die von dem Arbeitslosen nicht verursacht wurde, eine weitere Verlängerung möglich (§ 3 Abs 3 EAO).

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die nach § 48 Abs 1 SGB X zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt, ist auch nicht dadurch herbeigeführt worden, dass die Beklagte den Kläger infolge des Krankenhausaufenthalts bis 09.07.2002 in O. nicht persönlich unter der angegebenen Wohnanschrift durch Briefpost erreichen konnte. Da zu diesem Zeitpunkt das Alg nach § 126 SGB III fortzuzahlen war, verliert der Kläger den Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen nicht, auch wenn er in dieser Zeit nicht arbeitsfähig war (BSG SozR 3-4455 Nr 1 = SozR 3-4300 § 115 Nr 2). Eine für die Leistungsbewilligung erhebliche Änderung wäre erst mit Ablauf des Fortzahlungszeitraums nach § 126 SGB III eingetreten. Der Kläger bezog aber bereits ab 01.08.2002 wieder Arbeitslosengeld.

Auf die Berufung des Klägers waren daher das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die Bescheide vom 05.07.2002/08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30.06.2002 hinaus (bis 21.07.2002) Alg zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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