L 8 AL 282/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 528/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 282/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2003 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 14.05. - 25.06. 2001 in Höhe on DM 771,01 streitig.

Die 1941 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, die von 1992 bis 1996 als Reinigungskraft tätig war, befindet sich seit 1996 bei der Beklagten im Leistungsbezug. Am 22.02.2001 sprach sie persönlich in der Arbeitsvermittlung vor, wobei sie keine Eigenbemühungen nachweisen konnte. Statt dessen legte sie ein ärztliches Attest vor, wonach sie seit 10.01.2001 arbeitsunfähig sei. Am 20.02.2001 wurde die Klägerin wegen Ende der Lohnfortzahlung abgemeldet. Am 10.04.2001 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi, was antragsgemäß bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 14.05.2001 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen auf. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung weiterhin vorlägen, wurde die Klägerin gemäß § 119 Abs.5 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgefordert, dem Arbeitsamt am 26.06.2001 entsprechende Nachweise vorzulegen. An diesem Tag sprach die Klägerin persönlich vor, wobei sie keine Nachweise vorlegen konnte. Daraufhin erfolgte eine nochmalige eingehende Beratung, da die Klägerin ursprünglich möglichst lang im Leistungsbezug zur Vermeidung von Abzügen in der Rente habe bleiben wollen. Sie habe sich nun für § 428 SGB III und eine umgehende Rentenantragstellung bemüht und eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Mit Bescheid vom 18.07.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 14.05. bis 25.06.2001 ganz auf. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei nur, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III seien Eigenbemühungen erforderlich. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 14.05.2001 aufgefordert worden, dem Arbeitsamt bis zum 26.06.2001 Eigenbemühungen nachzuweisen. Derartige Nachweise habe sie nicht vorgelegt. Sie habe sich damit nicht in ausreichendem Maße um die Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit bemüht. Infolgedessen sei sie im Nachweiszeitraum nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Die Aufhebungsvoraussetzungen lägen vor, da die Klägerin gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass nicht ausreichende bzw. fehlende Eigenbemühungen zum Wegfall bzw. zum Verlust des Anspruchs führen würden. Hierüber sei sie durch die Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose sowie durch das Schreiben des Arbeitsamtes, mit welchem sie zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert worden sei, ausdrücklich aufgeklärt worden. Sie habe Leistungen in Höhe von DM 777,01 zu Unrecht erhalten.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei bereits seit vier bis fünf Jahren arbeitslos. In der Vergangenheit sei es nicht gelungen, sie einer Beschäftigung zuzuführen. Dies läge nicht nur an ihrem Alter, sondern auch daran, dass sie keinerlei Ausbildung habe. Sie sei ein Leben lang nur als Hausfrau tätig gewesen, so dass der Arbeitsmarkt an ihrer Arbeitskraft kein Interesse gezeigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf die Begründung im Ausgangsbescheid.

Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie verfüge über so gut wie keine Deutschkenntnisse, weshalb sie folglich nicht in der Lage sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Soweit sie vorstellig geworden sei, seien keine Termine mit ihr vereinbart worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie würden in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage entsprechen. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin nicht begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Die Berufung betreffe einen Streitgegenstand, dessen Streitwert unter DM 1.000,- liege. Die Berufung habe daher gemäß § 144 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 105 Abs.2 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des SG bedurft. Zwar sei durch das SG Augsburg eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, jedoch genüge dies allein nicht, eine Zulassung gemäß § 144 Abs.2 SGG zu unterstellen. Eine wirksame Zulassung könne nur innerhalb des Tenors - hilfsweise innerhalb der Entscheidungsgründe - ausgesprochen werden, um sicherzustellen, dass es sich um eine konstitutive Berufungszulassung handele.

Auch zu dieser mit Schriftsatz vom 15.09.2004 vertretenen Auffassung der Beklagten ist keine Stellungnahme von seiten der Klägerin erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06. 2003 sowie den Bescheid vom 18.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig.

Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGG bedurfte sie der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des SG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,- (= Euro 500,-) nicht übersteigt. Die Klage richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, nämlich den Bescheid vom 18.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001, der auf eine Geldleistung bzw. deren Erstattung in Höhe von DM 777,01 ( = Euro 397,28) gerichtet ist. Nachdem nur dieser Verwaltungsakt Streitgegenstand ist, ist materiell-rechtlich auch nur die in diesem Bescheid geregelte Erstattungsforderung von DM 777,01 ( = Euro 397,28) streitig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs.1 SGG bestimmt sich lediglich nach dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.1997, 14/10 BKg 14/96, NZS 1997 S.391).

Somit war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2003 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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