L 1 KR 50/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 67/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 50/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 2004 in der Gestalt des Beschlusses vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 15.788,36 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat weist die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 133, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin vom 15. April 2004 gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 24. März 2004 in der Gestalt des Beschlusses vom 25. März 2004 nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das Sozialgericht hat die am 9. Januar 2003 erhobene und auf Zahlung von 15. 788, 36 EUR sowie 9,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für verschiedenen Zeiträume in der Zeit vom 4. April bis 30. November 2001 an die Beklagte am 8. März, 30. April und 7. Mai 2002 gezahlten Beträge von insgesamt 15.788,36 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Denn für diese Zahlung lag ein Rechtsgrund vor, der auch nicht entfallen ist.

Der Vergleich vom 25. Januar 2002, mit denen das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 23 KR 491/01 ER) wirksam beendet worden ist, ist durch seine von der Klägerin unter dem 17. September 2002 erklärte, mit der Klage vorsorglich wiederholte Anfechtung nicht - die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich für o. a. Zeiträume rückwirkend beseitigend - aufgehoben worden. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung des Vergleichs nach §§ 123, 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen nicht vor. Das hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. November 2004 (L 1 B 98/03 ER) näher dargelegt, worauf Bezug genommen wird. Der Rechtsgrund für die von der Klägerin an die Beklagte geleistete Zahlung besteht damit weiter. Das hat das Sozialgericht zutreffend erkannt. Dem Vergleich vom 25. Januar 2002 ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass er nur unter der Voraussetzung bzw. dem Vorbehalt einer ernsten Verhandlungsbereitschaft eines der Beteiligten - worüber diese streiten - geschlossen worden ist.

Die unter dem 18. August 2002 von der Klägerin erklärte Kündigung des Vergleichs, welche sie im Klageverfahren ebenfalls wiederholt hat, erfasst die Regelung des Vergleichs vom 25. Januar 2002 schon deshalb nicht, weil ihr keine rückwirkende, den Rechnungszeitraum 4. April bis 30. November 2001 erfassende Wirkung zukommt.

Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 2004 abstellt (B 3 KR 29/03 B), wonach ein Leistungserbringer im Regelfall keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots durch eine oder mehrere Krankenkassen hat, lässt sich auf diese Entscheidung eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der aus dem Vergleich vom 25. Januar 2002 gezahlten Beträge nicht stützen. Selbst wenn die Beklagte im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf Vergütung nach dem zum 31. Dezember 1998 gekündigten Vertrag vom 1. August 1994 in der Modifikation des Schreibens des BKK-Landesverbandes NORD vom 12. April 2000 durchsetzen könnte - wie der Senat in einem Parallelverfahren (L 1 KR 43/04; S 21 KR 1097/01 – nicht rechtskräftig - ) durch Urteil vom 10. November 2004 entschieden hat - , verbliebe es dennoch bei der Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich. Denn dieser ist nicht unter dem Vorbehalt seiner Rückabwicklung für den Fall eines für die Beklagte ungünstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen worden. Abgesehen davon bestünde - sieht man von dem der Beklagten auf Grund des Vergleichs vom 25. Januar 2002 zustehenden Zahlungsanspruch einmal ab – jedenfalls für den streitigen Zeitraum von April bis November 2001 ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung nach Bereicherungsrecht iSd §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. BGB in Höhe der im Vergleich vereinbarten Vergütung, da vorliegend nicht zu erkennen ist, dass es sich um einen Fall der "aufgedrängten Bereicherung" handelt (vgl. BSG 13. 5. 2004 – B 3 KR 2/03 R, Die Leistungen (Beilage) 2004, 193; Anm. Krasney, in: juris PR- SozR 36/2004).

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 15 Abs. 2 Satz 1, 25 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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