L 2 U 35/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 111/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 35/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und die Beklagte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat.

Am 09.05.1995 gegen 12.00 Uhr erlitt der am ...1962 geborene Kläger einen Herz-Kreislauf-Stillstand, als er als Dachdecker einen Lastenaufzug auf der sich " ..." in ... L ... befindenden Baustelle betriebsbereit machen wollte. Er kletterte auf Trittstufen des Aufzugs mit einem Förderseil nach oben, um am oberen Ende des Aufzugs das Seil, in das der Aufzugkorb gehängt wird, um die Umlenkrolle zu führen. Als er auf der Höhe der Dachrinne angekommen war, sackte er plötzlich zusammen und blieb in dem Aufzug liegen. Kollegen des Klägers zogen ihn von dort durch eine Dachgaube in das Haus hinein. Zunächst versuchte der in der Nähe als niedergelassener Arzt tätige Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B1 ... den Kläger wiederzubeleben. Der herbeigerufene Notarzt Dr. S1 ... reanimierte den Kläger, insbesondere mittels Defibrillation. Bei dem Kläger war in diesem Zeitpunkt allerdings schon ein hypoxischer Hirnschaden bei apallischem Syndrom eingetreten. Der Notarzt stellte ein Kammerflimmern fest und vermutete einen Stromunfall (Notarzteinsatzprotokoll). Der Kläger befindet sich jetzt im Wachkoma.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B1 ... erstattete am 10.05.1995 eine ärztliche Unfallmeldung und gab an, "vermutlich" sei der Herz-Kreislauf-Stillstand durch einen Stromschlag verursacht worden. Die Dres. S2 ... und G1 ... vom St. E ...-Krankenhaus L ... vermerkten in ihrem Befundbericht vom 05.07.1995, dass die Ursache des Herz-Kreislauf-Stillstandes unbekannt sei; ebenso die behandelnden Ärzte der Klinik S ... P ... in ihrem Befundbericht vom 10.08.1995. Letztere stellten beim Kläger einen chronischen Alkoholabusus fest (Befundbericht vom 10.10.1995).

Der Arbeitgeber (A ...-B ... GmbH; als Gesellschafter- Geschäftsführer der Zeuge W ...) teilte in seiner Unfallanzeige ergänzend mit, der Kläger habe einen Schmerz in der linken Brust verspürt und das Bewusstsein verloren. Der Kläger habe seit etwa einer Woche über Unwohlsein und Rückenbeschwerden geklagt. Später gab er an, der Kläger habe am Vortag des Unfalls krankheitsbedingt entschuldigt gefehlt. Am Unfalltag habe der Kläger nach einem Schmerz (Aufschrei) in der linken Brust das Bewusstsein verloren. Der Zeuge W ... war im Zeitpunkt des Ereignisses nicht am Ort anwesend. In der Behandlungskarte des den Kläger vor dem Unfall behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W1 ... ist unter dem 24.04.1995 die Diagnose Kopfschmerzen und Zervikalsyndrom eingetragen. Dies bestätigte Dr. W1 ... nochmals mit Befundbericht vom 11.07.1996. Deswegen sei der Kläger von ihm vom 24.04. bis 28.04.1995 arbeitsunfähig krank geschrieben worden.

Der Kläger war bereits am 11.09.1994 bei der Arbeit von einem Dach gefallen und hatte sich ein Schädelhirntrauma mit retrograder Amnesie, eine Rippenserienfraktur und eine Skapulafraktur zugezogen. Die damalige Freundin des Klägers V ... gab am 03.05.1996 an, der Kläger sei am 04.05.1995 wegen Schulterbeschwerden zu Hause geblieben. Ansonsten sei es ihm gut gegangen.

Der Untersuchungsbericht der Beklagten vom 11.05.1995 kam zu dem Ergebnis, dass keine unfallursächlichen Mängel am Aufzug festgestellt worden seien. Ferner holte die Beklagte beim Deutschen Wetterdienst eine ausführliche Auskunft zur Wetterlage am Unfalltag im Raum L ... ein. Bestätigt werden konnte lediglich, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit in den Abendstunden des Unfalltages im Bereich der Unfallstelle zu einem Gewitter gekommen sei (Auskunft vom 20.05.1996).

In ihrem Bescheid vom 17.07.1996 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 09.05.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Der ohne erkennbaren Grund eingetretene akute Herz-Kreislauf-Stillstand sei nicht Folge eines Arbeitsunfallereignisses. Der Beratungsarzt habe eine innere Ursache angenommen. Dagegen legte die vom Vormundschaftsgericht als Betreuerin bestellte Vertreterin des Klägers Widerspruch ein und ließ dies mit ausführlichem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.01.1997 näher begründen. Insbesondere wurde auf ein TÜV-Gutachten verwiesen, wonach ein Fehlerstromschutzschalter gefehlt habe.

Die Beklagte ermittelte weiter: Dr. B1 ... teilte am 27.02.1997 mit, ein benutztes Verlängerungskabel habe einen defekten Eindruck gemacht. Dr. H1 ..., Chefärztin der Anästhesie- und Intensivabteilung des St. E ...-Krankenhauses, und der Facharzt für Anästhesiologie Oberarzt Dipl.-Med. W2 ... führten in ihrer Stellungnahme aus, die Annahme eines elektrischen Schlages habe die höchste Wahrscheinlichkeit. Zwar seien keine Strommarken gefunden worden. In den Tagen nach der stationären Aufnahme des Klägers sei es bei ihm aber zu einer starken Senkung der Serumproteine gekommen. Es sei bekannt, dass Stromunfälle eine solche Folge haben könnten. Der beim Kläger eingetretene, nicht transmurale Herzinfarkt gehe kaum mit einem plötzlichen Herzstillstand oder einem Kammerflimmern einher. Auch seien keine Risikofaktoren vorhanden gewesen. Ein Herzinfarkt mit sofortigem Kammerflimmern ohne präkardiale Schmerzen sei ein extrem seltenes Ereignis.

Die Beklagte zog den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erstellten Untersuchungsbericht des Sachverständigen W3 ..., TÜV Bau- und Betriebstechnik, vom 22.05.1995 bei, wonach ein technischer Fehler bei den Prüfungen (Isolationsmessungen, Funktionsprüfungen, Messung des Schleifenwiderstandes) nicht habe festgestellt werden können. Das Verlängerungskabel habe sich in einem betriebssicheren Zustand befunden. Allerdings sei das Arbeitsgerät Top-Lift nicht ordnungsgemäß mit einem Fehlerstromschutzschalter mit einem Fehlerstrom von 30mA betrieben worden. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 22.04.1997 teilte Dr. Fl1 ... mit, ein vor dem streitgegenständlichen Ereignis liegender sicherer kardialer krankhafter Organbefund ergebe sich nach Aktenlage nicht. Die Beklagte ließ Kollegen des Klägers durch das Sozialgericht (SG) Leipzig (26.05.1997 - Zeuge T ...; 05.02.1998 Zeuge V2 ...) vernehmen. Der Zeuge T ... gab an, er habe gehört, wie der Kläger geschrieen habe, er kriege einen Schlag. Der Zeuge D ... teilte im Oktober 1997 schriftlich seine Wahrnehmungen vom Unfalltag mit. Er meinte, Stromschwankungen seien gemessen worden. Der Kläger sei zusammengezuckt und habe geschrieen. Der Zeuge V1 ... gab an, bevor der Aufzug betreten worden sei, um dem Kläger zu helfen, seien die Sicherungen herausgedreht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 320 f. und 369 f. der Beklagtenakte verwiesen.

Nach den später im Klageverfahren aus dem Zivilverfahren 2 O 7751/97 (Landgericht Leipzig) beigezogenen Aussagen der Zeugen D ... und V1 ... soll der Kläger nur einen Laut wie "ah" bzw. einige unverständliche Töne von sich gegeben haben, wohingegen der Zeuge T ... aussagte, der Kläger habe gesagt: "Ich kriege einen Schlag." Er sei durch den erregten, ängstlichen und lauten Ausruf des Klägers auf diesen aufmerksam geworden. Er habe sich gleich gedacht, dass der Kläger einen Schlag erlitten habe.

Die Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Bescheid vom 23.04.1998 zurück. Voraussetzung für die Annahme eines Unfalls sei ein körperlich schädigendes, zeitlich eng begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dies alles müsse mit Gewissheit gesichert sein (so genannter Vollbeweis). Dies sei dann der Fall, wenn ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keine Zweifel an der Existenz der zu beweisenden Tatsache mehr habe. Der vermutliche Stromschlag sei nicht bewiesen. Die Untersuchung des TÜV habe keine technischen Mängel zutage gefördert. Ärztliche Vermutungen, es habe sich um einen durch Stromfluss bedingten Herz-Kreislauf-Stillstand gehandelt, hätten sich nicht bestätigt. Die Beweislosigkeit bei anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten des Anspruchstellers, hier zu Lasten des Klägers.

Mit seiner dagegen beim SG Leipzig eingelegten Klage hat die Betreuerin des Klägers dessen Begehren weiterverfolgt und vortragen lassen, der Herz-Kreislauf-Stillstand sei unter Berücksichtigung der einen Kriechstrom begünstigenden Wetterlage (leichter Nieselregen) durch einen Fehlerstromfluss verursacht worden, weil der Aufzug über keinen Fehlerstromschutzschalter verfügt habe. Dadurch sei bei Fehlerströmen die Stromzufuhr nicht automatisch abgeschaltet worden. Der Kläger habe beim Anbringen des Förderseils dieses mit der rechten Hand und die Dachrinne mit der linken Hand berührt, dabei sei es aufgrund des Spannungsunterschiedes zum Stromfluss durch den Körper des Klägers gekommen. Der Kläger habe geschrieen: "Ich kriege einen Schlag!" und sei dann vornübergebeugt zusammengesackt, etwas abgerutscht und mit der Achselhöhle an einer Sprosse hängen geblieben. Zur Unfallstelle gerufene Mitarbeiter des Arbeitgebers hätten noch leichte Stromschwankungen entdeckt. Die Übelkeit des Klägers vor dem Unfall habe lediglich auf einer Magenverstimmung beruht. Außerdem habe der Kläger aufgrund eines anderen Arbeitsunfalls vom 11.09.1994 weiterhin Rückenbeschwerden gehabt. Schließlich seien dem Kläger wegen der besonderen Situation, in der er sich befinde, Beweiserleichterungen einzuräumen; es müsse auch nicht der genaue Unfallhergang bewiesen werden, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen würden und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen sei (Hinweis u.a. auf Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 12.06.1990 - 2 RU 58/99 - und vom 14.11.1984 - 9 B RU 68/83). Da kein krankhafter Organbefund habe festgestellt werden können, bestehe kein sicherer Hinweis auf einen Herzinfarkt. Nach der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. H1 ... und Dipl.-Med. W2 ... stehe sogar fest, dass der Kläger einen elektrischen Schlag erlitten habe. Im Übrigen sei die Beklagte dafür beweispflichtig, dass Ursache des Herz-Kreislauf-Stillstandes eine innere Ursache gewesen sei (Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - BSGE 61, 127). Die Beklagte hat entgegengehalten, dass ein Kontakt mit Strom nur eine Vermutung sei. Ein Nachweis hierfür habe nicht geführt werden können.

Das SG hat eine erneute Stellungnahme bei den Anästhesisten Dr. H1 ... und Dipl.-Med. W2 ... eingeholt, die ausgeführt haben, dass ein Stromschlag sehr wahrscheinlich, ein "exakter Beweis" dafür aber nicht zu erbringen sei (Stellungnahme vom 14.10.1998). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ein im Zivilrechtsstreit 2 O 7751/97 (Landgericht Leipzig) eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. P1 ..., Leiter der Abteilung für Kardiologie und Angiologie, Zentrum für Innere Medizin der Universität L ..., vorgelegt (Gutachten vom 05.01.1999). Aufgrund der Feststellungen des Notarztes sei von einem Kammerflimmern auszugehen, das vor allem bei schweren Herzkrankheiten auftrete. Befunde für eine alkoholbedingte Kardiomyopathie lägen nicht vor. Hier sei ein Stromunfall die "plausibelste Erklärung" für die Abläufe am 09.05.1995. Als einzige alternative Ursache einer plötzlich auftretenden lebensbedrohenden Herzrhythmusstörung komme ein so genanntes idiopathisches Kammerflimmern in Betracht, das auch bei Herzgesunden auftrete. Hierbei handele es sich aber um eine extreme Rarität und kündige sich bei medizinischen Voruntersuchungen durch Rhythmusstörungen an. Das vom SG beigezogene, im landgerichtlichen Verfahren von der dortigen Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Rechtsmediziners Prof. Dr. B2 ... hat dargelegt, es treffe nicht zu, dass ein Myokardinfarkt mit sofortigem Kammerflimmern ohne vorausgegangene klinische Symptome, insbesondere ohne präkordiale Schmerzen bei einem 35-Jährigen ein extrem seltenes Ereignis sei. Pathoanatomisch voll ausgeprägte Infarkte seien in dieser Altersstufe zwar eher die Ausnahme. Todesfälle durch disseminierte Herzmuskelschäden seien aber in diesem Altersbereich wohlbekannt. In einer Erwiderung vom 18.02.1999 hat Prof. Dr. P1 ... dazu ausgeführt, nach aller klinischen Erfahrung sei es richtig, dass es einige wenige verbleibende Patienten gebe, die ohne jeden klinischen Nachweis ein Kammerflimmern bekommen könnten, dessen Ursache letztlich nicht zu ermitteln sei. Kammerflimmerzustände bei einem 35- Jährigen seien ganz zweifellos seltene Ereignisse. Ein Herzinfarkt als dem Kammerflimmern vorausgegangene Ursache sei eher unwahrscheinlich, da nachfolgend keine Kinetikstörungen am Herzen festgestellt worden seien. Die Annahme eines Stromunfalls sei die plausibelste Lösung und könne für sich die größte Wahrscheinlichkeit in Anspruch nehmen. Richtig bleibe aber, dass die vorliegenden Erklärungen über Wahrscheinlichkeiten nicht hinauskämen.

Das SG hat eine im landgerichtlichen Verfahren bei dem TÜV- Sachverständigen W3 ... eingeholte gutachtliche Stellungnahme vom 04.09.1998 ebenfalls beigezogen. Er hat dort ausgeführt, dass dann, wenn ein Fehlerstromschutzschalter in der Anlage vorhanden gewesen wäre, dessen Auslösung auf eine Isolationsminderung hingewiesen hätte.

Mit Endurteil vom 17.05.1999 hat das Landgericht Leipzig im dortigem Verfahren das beklagte private Unfallversicherungsunternehmen verurteilt, 180.000 DM an den Kläger zu zahlen und sich dabei in seinem vierseitigen Urteil maßgeblich auf Prof. Dr. P1 ... gestützt. Im Berufungsverfahren haben die dortigen Prozessparteien vor dem Oberlandesgericht Dresden einen Vergleich geschlossen (Zahlung eines Betrages von 100.000 DM).

Mit Beweisanordnung vom 16.05.2000 hat das SG den Flottenarzt Dr. S3 ... zum ärztlichen Sachverständigen bestimmt. Er hat in seinem Gutachten vom 11.12.2000 ausgeführt, als Ursachen kämen eine akute Herzminderdurchblutung im Sinne eines Herzinfarktes, die Dekompensation einer schweren chronischen Herzerkrankung, die Dekompensation einer latenten chronisch-ischämischen Herzkrankheit unter Belastungsbedingungen, ein so genanntes idiopathisches Kammerflimmern oder ein Stromschlag in Betracht. Diese Möglichkeiten hat der Sachverständige diskutiert und zunächst einen Stromschlag als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht, nachdem er zuvor die äußeren Umstände des Ereignisses beschrieben und bemängelt hatte, dass Herr W4 ..., ein am Unfalltag anwesender Kollege des Klägers, bislang nicht als Zeuge vernommen worden sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.03.2001 hat Dr. S3 ... auf Nachfrage des SG ausgeführt, dass es rein medizinisch beweisende Befunde für einen Stromschlag nicht gebe. Insbesondere die EKG-Veränderungen bewiesen keinen Stromschlag. Die Gewissheit lasse sich nur aus den sonstigen Umständen gewinnen. Es stelle sich daher die Frage, ob ausreichend starker Strom (ab 40mA) ausreichend lange geflossen sei, um ein Kammerflimmern auszulösen. Hiervon gehe er weiterhin aus.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Fachausschusses Elektrotechnik der berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 26.02.2001 vorgelegt. Das Fehlen der Fehlerschutzschaltung könne nicht als unfallursächlich angesehen werden, wenn der Aufzug ansonsten - wie vom TÜV bestätigt - technisch in Ordnung gewesen sei. Ein Stromfluss sei nur unter der Annahme möglich, dass das Regenrinnenablaufsystem keine niederohmige Verbindung mit dem Erdreich gehabt habe und im Haus eine fehlerhafte Verlängerungs- oder Netzanschlussleitung in Gebrauch gewesen sei (z.B. bei Handwerkerarbeiten). Entsprechende Untersuchungen seien nicht vorhanden. Wenn die Regenrinne unter Spannung gestanden hätte, hätte es zu einem Stromfluss durch den Körper des Klägers über den Aufzug und dessen Erdung kommen können. Die Möglichkeit einer gefährlichen Körperdurchströmung sei nicht auszuschließen.

Mit Beschluss vom 27.02.2001 hat das SG im Wege der Rechtshilfe die Vernehmung des Zeugen W4 ... durch das SG Trier veranlasst, das am 21.03.2001 den Zeugen W4 ... vernommen hat. Er hat angegeben, dass er nach dem Zusammensacken des Klägers bei der Berührung des Aufzugs ein Kribbeln verspürt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 263 der SG-Akte verwiesen.

Schließlich hat das SG mit einer weiteren Beweisanordnung vom 28.03.2001 den Internisten Prof. Dr. S4 ... zum ärztlichen Sachverständigen bestimmt, der in Zusammenarbeit mit der Internistin Dr. K1 ... am 20.07.2001 das Gutachten erstattet hat. Hierin geht der Sachverständige wie schon Dr. S3 ... zunächst ausführlich auf die nichtmedizinischen Aspekte des Sachverhaltes näher ein. Ein Elektrounfall sei die plausibelste Erklärung mit der größten Wahrscheinlichkeit. Über Wahrscheinlichkeiten komme man aber nicht hinaus. Ohne Zusammenhang mit den Angaben zum Unfallhergang und Recherchen nach einer möglichen Unfallquelle seien der Herz-Kreislauf-Stillstand und die danach aufgetretenen EKG-Veränderungen für sich genommen nicht beweisend. Sodann hat der Sachverständige weitere mögliche Ursachen diskutiert (Herzinfarkt, hypertrophe Kardiomyopathie, akut entzündliche Herzmuskelerkrankung) und als nicht wahrscheinlich ausgeschlossen. Zum idiopathischen Kammerflimmern ist ausgeführt worden, dass es extrem selten sei und im vorliegenden Fall weder zu beweisen noch auszuschließen sei.

Das SG hat mit Urteil vom 31.01.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht im Wege des Vollbeweises gesichert, dass der Kläger einen Stromunfall erlitten habe. Die erforderliche Gewissheit lasse sich weder aus den Ausführungen der technischen Sachverständigen noch aus den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen noch aus den Zeugenaussagen und auch nicht aus einer Gesamtschau gewinnen. Nach Auffassung des TÜV hätten sich die benutzten elektrischen Betriebsmittel in einem betriebssicheren Zustand befunden. Es seien die elektrischen Betriebsmittel auf Schutz gegen direktes und indirektes Berühren und Einhaltung der Schutzmaßnahmen untersucht worden. Der nicht vorhandene Fehlerstromschutzschalter habe zur Folge gehabt, dass die einzelnen Teile in ihrer Zusammenschaltung als Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben worden seien. Unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen sei die Möglichkeit einer Isolationsminderung durch Feuchtigkeitseinwirkung nicht auszuschließen. Weiterhin könnte die Möglichkeit des unsachgemäßem Betreibens bzw. Bedienens der Anlage gegeben sein. Der TÜV habe dies aber nur als Möglichkeiten beschrieben. Einen Nachweis könne er nicht führen. Dies decke sich mit der Einschätzung des Fachausschusses Elektrotechnik der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 26.02.2001. Auch dessen technischen Ausführungen belegten nur die Möglichkeit einer Stromexposition. Gewissheit hierüber in der Weise, dass kein Zweifel mehr daran bestehen könne, erbrächten sie jedoch nicht. Dasselbe gelte für die medizinischen Gutachten. Der Internist Dr. S3 ... habe auf Nachfrage des SG eingeräumt, dass es rein medizinisch beweisende Befunde für einen Stromunfall nicht gebe (z.B. Strommarken an den Händen, die jedoch bei regennasser Haut und einer Stromspannung von 220 Volt nicht aufträten). Wäre der Kläger zu Tode gekommen und es hätten sich bei der Sektion z.B. kleinste Thrombozytenaggregate in den kleinen Herzgefäßen befunden, so wären diese mit Wahrscheinlichkeit einem Stromschlag zuzuordnen gewesen. Die EKG-Veränderungen alleine erbrächten dagegen keinen Beweis für einen Stromfluss. Im Ergebnis sei Prof. Dr. S4 ... in seinem Gutachten ebenfalls nicht über Möglichkeiten hinausgekommen. Auch die eingeholten Zeugenaussagen hätten keine Gewissheit über einen Kontakt mit Strom erbracht. Insbesondere habe der Zeuge W4 ... bei seiner Vernehmung vor dem SG Trier nichts bekundet, was eindeutig auf einen Stromfluss hingewiesen habe. Der Zeuge habe mitgeteilt, dass er auf einmal einen Ausruf "Schlag" gehört habe. Von wem dieser Ausruf gekommen sei, könne er jedoch nicht genau sagen. Auch habe er bei Berührung des Aufzuges ein leichtes Kribbeln verspürt. Ein elektrischer Schlag von 220 Volt, den er schon einmal bekommen habe, sei dagegen etwas ganz Anderes. Durch diese Aussage sei ebenfalls keine Gewissheit darüber zu erlangen, dass der Kläger mit Strom in Kontakt gekommen sei. Der Annahme, der Kläger habe noch das Wort "Schlag" ausrufen können, stehe die Auffassung des TÜV vom 24.08.1998 entgegen, dass die Vorankündigung einer elektrischen Durchströmung bei einem Stromunfall nicht möglich sei. Nach einem Stromschlag oberhalb der Loslassschwelle sei ein verständlicher Ausruf nicht mehr möglich. Die Gewissheit sei auch nicht durch eine Gesamtschau aller drei Beweismittel (technische und medizinische Gutachten und Zeugen) erbracht worden. Dies würde voraussetzen, dass einzelne auf den verschiedenen Gebieten liegende hohe Wahrscheinlichkeiten sich so stark verdichteten, dass eine gegenseitige Berücksichtigung dieser Wahrscheinlichkeiten insgesamt nur den Schluss zulasse, dass es nicht anders gewesen sein könne, als dass der Kläger mit Strom in Kontakt gekommen sei. Im technischen Bereich habe keine hohe Wahrscheinlichkeit für das Fließen von Strom erbracht werden können. Vielmehr gingen die technischen Stellungnahmen lediglich von der denkbaren Möglichkeit eines Stromflusses aus. Die Zeugenaussagen belegten dies auch nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit. Dass der Zeuge W4 ... ein Kribbeln an der Hand gespürt habe, lasse noch nicht den Schluss zu, dass ein Stromfluss sehr wahrscheinlich sei. Das Gleiche gelte - wie oben gezeigt - für den von dem Zeugen gehörten Ausruf. Es blieben die medizinischen Sachverständigengutachten. Hier habe Dr. S3 ... auf Seite 3 seines Gutachtens die verschiedenen denkbaren Ursachen für ein Kammerflimmern aufgeführt. Für jede Ursache gebe es Argumente und Gegenargumente. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Stromschlag die höhere Wahrscheinlichkeit - medizinisch abstrakt - für sich habe würde, seien auch die anderen Ursachen als praktische Möglichkeiten nicht auszuschließen. Die durch die medizinischen Gutachten dargelegte Wahrscheinlichkeit für eine Stromexposition werde jedoch durch die technischen Gutachten und die Zeugenaussagen nicht so gestärkt, dass man deshalb von dem Auftreten eines Stromschlages mit der vom Gesetz geforderten Gewissheit ausgehen dürfe.

Hiergegen hat die Vertreterin des Klägers Berufung eingelegt. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass der vom SG eingenommene beweisrechtliche Ausgangspunkt geteilt werde. Anspruchsbegründende Tatsachen unterlägen dem Vollbeweis. Absolute Gewissheit sei aber selten möglich und auch nicht erforderlich; es genüge an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wobei der Richter persönliche Gewissheit haben, sich aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen müsse. Es werde jedoch an der schon im Klageverfahren vertretenen Auffassung aus den dort genannten Gründen festgehalten, dass die Beweisanforderungen im vorliegenden Fall herabzusetzen seien. Das bedeute, dass das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein könne (Hinweis auf BSG, Urteile vom 12.06.1990 - 2 RU 58/59 und vom 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R). Auch an den sonstigen erstinstanzlichen Ausführungen zu den beweisrechtlichen Anforderungen werde festgehalten. Das SG habe danach § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht beachtet, da es sonst zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein Stromunfall vorgelegen habe. Hierfür gebe es ausreichend Indizien: Der Zeuge V1 ... habe im Verwaltungsverfahren anlässlich seiner Vernehmung durch das SG und im Zivilprozess ausgesagt, der Zeuge W4 ... habe nach dem Unfall des Klägers auch einen Stromschlag bekommen. Dies habe der Zeuge W4 ... insoweit bestätigt, als er ein leichtes Kribbeln wie bei der Berührung einer elektrisch aufgeladenen Fläche gespürt habe. Auch seien, wie der Zeuge D ... angegeben habe, nach dem Unfall Stromschwankungen gemessen worden. Damit korrespondiere, dass das Arbeitsgerät Top Lift über keinen Fehlerstromschutzschalter mit einem Fehlerstrom 30 mA verfügt habe und eine automatische Abschaltung nicht habe erfolgen können, obwohl in Bereichen, in denen wegen besonderer Umgebungsbedingungen mit erhöhter Stromgefährdung zu rechnen sei, die VDE-Bestimmungen die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen zwingend vorschrieben (DIN VDE 0100 Teil 410). Dies gelte insbesondere auch für Baustellen. Der Aufzug sei während des Regens in Betrieb gewesen. Dies spreche für eine Isolationsminderung durch Feuchtigkeitseinwirkung an den elektrischen Betriebsmitteln (z.B. durch eindringendes Wasser in die Steckerkupplung, in die Bedieneinheit oder den Anschlussraum des Aufzugs). Mit einem Fehlerstromschutzschalter wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Weiterhin sei die theoretische Möglichkeit vorhanden, dass durch fehlerhafte Anlagen in anderen Häusern der Reihensiedlung eine Potentialanhebung der Dachrinne gegenüber dem Aufzug während des Regens vorhanden gewesen sei (z.B. infolge von Durchfeuchtung von Wänden). Zwar habe das E ...-Krankenhaus in seinem Bericht vom 05.07.1999 eine Myokardischämie als mögliche Ursache der Herzkreislauferkrankung bezeichnet, diese Möglichkeit aber mit Schreiben vom 13.03.1997 verworfen. Dieser Befundbericht des St. E ...-Krankenhauses enthalte eine eindeutige Aussage dahingehend, dass Unfallursache ein elektrischer Schlag gewesen sei. Soweit die Beklagte insoweit moniere, dass die behandelnden Ärzte lediglich darauf hinwiesen, dass für die Annahme eines elektrischen Stromschlages die "höchste Wahrscheinlichkeit" spreche, dürfe dies nicht überinterpretiert werden, da die Ärzte selbstverständlich den Begriff "höchste Wahrscheinlichkeit" im nichtjuristischen Sinne gebrauchten. Die juristische Bewertung und Auslegung sei dagegen Sache des Gerichts. Es habe kein sicherer Hinweis auf einen Herzinfarkt bestanden. Auch aus dem im Zivilprozess bei Prof. Dr. P1 ... eingeholte Gutachten vom 09.01.1999 ergebe sich, dass der Arbeitsunfall vom 09.05.1995 auf einen Stromschlag zurückzuführen sei. Denn es habe weder eine akute Rechtsherzbelastung noch eine ausgeprägte Kinetikstörung oder eine sonstige relevante innere Ursache festgestellt werden können. Andere Ursachen für ein plötzliches Kammerflimmern (wie z.B. nachweisbare schwere Herzerkrankung, ein Herzinfarkt, eine Lungenembolie) hätten bei den eingehenden Untersuchungen der nächsten Tage nicht bewiesen werden können. Damit bleibe als einzige alternative Ursache einer plötzlich auftretenden lebensbedrohenden Herzrhythmusstörung das so genannte "idiopathische Kammerflimmern", das bei Herzgesunden auftrete. Diese Rhythmusstörung sei eine extreme Rarität und kündige sich bei medizinischen Untersuchungen durch auftretende Extraschläge und Salven an. Die medizinischen Voruntersuchungen des Klägers hätten jedoch keine Rhythmusstörungen bekannt gemacht. Nach Prof. Dr. P1 ... Meinung habe der Kläger u.U. auch noch Zeit gehabt, eine verständliche Äußerung zu machen. Auch in dem Gutachten der Universität L ... vom 18.02.1999 werde ein Elektrounfall des Klägers als die plausibelste Erklärung für die Abläufe am 09.05.1995 angesehen. In seinem Gutachten vom 11.12.2000 weise Flottenarzt Dr. S3 ... auf Seite 10 darauf hin, dass sowohl der äußere Ablauf als auch die medizinischen Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür sprächen, dass ein Stromschlag die Ursache der jetzt bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung sei. Zwar habe Dr. S3 ... eingeräumt, dass sonstige Hinweise auf das Fließen eines Stromes vorhanden sein müssten, um einen Stromfluss mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen. Dies ergebe sich aber aus den geschilderten Umständen. Hierauf sei auch Dr. S3 ... näher eingegangen (Stromschlag beim Zeugen W4 ..., nachträglich gemessene Stromschwankungen). Zudem gehe auch der Fachausschuss Elektrotechnik der Berufsgenossenschaften, Zentrale für Sicherheit und Gesundheit, in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme davon aus, dass die Möglichkeit einer gefährlichen Körperdurchströmung nicht auszuschließen sei. Prof. Dr. S4 ... sei auch der Auffassung, dass bei zusammenfassender Betrachtung der technischen Gegebenheiten, insbesondere unter kritischer Betrachtung des Fehlens eines Fehlerstromschutzschalters und unter Berücksichtigung der feuchten Witterungsverhältnisse ein Stromunfall keinesfalls auszuschließen sei. Vielmehr sei Ursache für die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Stromunfall. Die beim Kläger vorliegenden medizinischen Befunde seien typische Folgen eines Stromunfalls, bei dem das Herz im Stromweg gelegen habe. Zwar meine auch dieser Sachverständige, der Beweis, dass der Herz-Kreislauf-Stillstand alleine durch eine Stromexposition verursacht worden sei, könne nur unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Vorgeschichte und der technischen Gegebenheiten erbracht werden. Dies bejahe aber der Sachverständige. Nehme man alle diese Fakten zusammen und beachte die Grundsätze der freien Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Beweiserleichterungen, die das BSG anerkenne, hätte das SG zu dem einzig möglichen Ergebnis kommen müssen: Arbeitsunfall durch Stromschlag. Etwaige andere Ursachen hätten sämtliche Gutachter ausgeschlossen, so dass - wie das SG als Obersatz aufgestellt habe - "kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel hat", dass als einzige Ursache ein Stromunfall in Frage komme.

Dem tritt die Beklagte entgegen und meint, der Klägervertreter gehe, was sich durch die gesamte Berufungsbegründung ziehe, davon aus, dass der Kläger keinen Vollbeweis führen müsse. Das sei unrichtig. Sofern der Vollbeweis dem Kläger nicht gelinge, könne er vermeintliche Ansprüche nicht realisieren, es sei denn, das Gericht ließe eine Beweiserleichterung zu. Dies sei hier besonders schwierig, weil die Beweisführung zweispurig erfolgen müsse: Zunächst sei zu beweisen, dass überhaupt ein Stromfluss stattgefunden habe, danach sei zu beweisen, dass der Stromfluss (sofern er als erwiesen gelte) zu einer Verletzung geführt habe. Die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Verwaltungsverfahren erlangt worden seien, ließen lediglich den Schluss zu, dass Strom geflossen sein könne. Da der technische Zustand der Aufzugsanlage einen Stromfluss eigentlich ausschließe, komme die Feststellung des Klägervertreters, dass Strom geflossen sei, nicht über eine gewisse Bandbreite zwischen Möglichkeit und Plausibilität hinaus. Daran ändere auch die Sicht des Zivilrichters nichts, der einfach geschlussfolgert habe, dass der Stromfluss als bewiesen gelte, nachdem seiner Auffassung nach andere Möglichkeiten nicht in Frage kämen. Ohne den Vollbeweis, dass Strom geflossen sei, seien medizinische Erörterungen nicht geboten.

Der Senat hat weitere Ermittlungen zum Unfallhergang durchgeführt. Er hat am 06.02.2004 die Zeugen B3 ..., D ... und W ... und am 16.04.2004 den Zeugen J ... vernommen sowie eine Stellungnahme bei dem Sachverständigen W3 ... eingeholt, der am 13.05.2004 mitgeteilt hat, dass Spannungsmessungen, Isolationsmessungen und Schleifenmessungen an der Hausanlage und bei den am Arbeitsunfall verwendeten elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt worden seien. Diese Messungen hätten keine Abweichungen ergeben. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf Blatt 182, 184 und 202 der LSG-Akte verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist mit Schreiben des Senats vom 24.05.2004 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 aufzuheben und unter Anerkennung des Ereignisses vom 09.05.1995 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 26.08.2004 den Aufsatz von Buob/Siaplaouras/Böhm/Jung, Differenzialdiagnose des idiopathischen Klammerflimmerns, Dtsch Med Wochenschr 2002, 2517 - 2523, übersandt und darauf hingewiesen, dass und welche Ausführungen dieses Aufsatzes bei der Entscheidungsfindung des Senats mit berücksichtigt werden. Die Beteiligten haben keine Einwände erhoben.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte des Landgerichts Leipzig (Az.: 2 0 7751/97) vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Ereignis vom 09.05.1995 stellt keinen Arbeitsunfall nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 09.05.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente.

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter insbesondere bei einer der in § 539 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (so jetzt auch die Definition des Unfallbegriffs in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, der die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung wiedergibt; vgl. nur BSG, Urteil vom 24.06.1981 - 2 RU 61/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 56; std. Rspr.). Soweit ein "äußeres" Ereignis gefordert wird, wird damit lediglich ausgedrückt, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (BSG a.a.O.; std. Rspr.). Zudem liegt ein Unfall nur vor, wenn das auf den Versicherten einwirkende Ereignis den zeitlichen Rahmen einer Arbeitsschicht nicht überschreitet.

Hier besteht kein Zweifel, dass das streitgegenständliche Ereignis, der Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes mit nachfolgender Hypoxämie und apallischem Syndrom während einer Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der A ...-B ... GmbH eingetreten ist. Diese Tätigkeit ist nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen abstrakt versicherter und konkret ausgeübter Tätigkeit ist hier offenkundig gegeben.

Streitig und nicht aufklärbar, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, ist aber, ob der Kläger einen Unfall erlitten hat, also ein äußeres Ereignis auf ihn eingewirkt hat, oder ob er einen Herz-Kreislauf-Stillstand aus innerer Ursache erlitten hat. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Herz-Kreislauf-Stillstand zwar in einem zeitlichen Bezug zur Ausübung der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, diese Tätigkeit aber keine notwendige Bedingung für den Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes darstellt. Denn ein betrieblicher Umstand ist nur dann eine Ursache im Rechtssinne, wenn er eine notwendige und darüber hinaus wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens oder des Todes war. Es besteht hierbei keine Rechtsvermutung des Inhalts, dass ein Versicherter, der auf der Betriebsstätte tot aufgefunden wird und bei dem die Todesursache nicht einwandfrei zu ermitteln ist, einem Arbeitsunfall erlegen ist. Das Gericht hat vielmehr in freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu entscheiden, ob der Tod mit der versicherten Tätigkeit ursächlich zusammenhängt (BSG, Urteil vom 12.05.1992 - 2 RU 26/91 SozR 3-2200 § 548 Nr. 14). Nichts anderes gilt dann, wenn der Versicherte einen so schweren Gesundheitsschaden davonträgt, dass er selbst keine Angaben zu dem streitgegenständlichen Ereignis mehr machen kann. Der Zusammenbruch eines Versicherten mit posthypoxämischem apallischem Syndrom auf der Betriebsstätte beinhaltet ebenfalls nicht die Rechtsvermutung, dass er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, wenn keine Ursache für den Herz-Kreislauf-Stillstand gesichert werden kann.

Steht allerdings aufgrund des Sachverhalts fest, dass Umstände aus dem versicherten Bereich als notwendige Bedingungen an dem Eintritt des den Gesundheitsschaden verursachenden Ereignisses derart beteiligt waren, dass ohne diese Bedingungen zu dieser Zeit das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre und besteht im Übrigen nur die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass innere Ursachen bei wertender Betrachtung am Geschehen als allein wesentliche Ursachen mitbeteiligt waren, darf die Unfallkausalität nicht bloß wegen der Möglichkeit oder der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens medizinischer Voraussetzungen für die Begründung einer inneren Ursache verneint werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.02.1988 - 2 RU 30/87).

Beweisrechtlich ist für den Nachweis des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses der sogenannte Vollbeweis erforderlich. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Ausschluss vernünftiger Zweifel die anspruchsbegründende Tatsache bewiesen sein. Das Gericht muss Gewissheit haben, dass sich der behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Die Anforderungen an den Nachweis dürfen dabei nicht überspannt werden, sondern müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit häufig nicht mit absoluter Sicherheit ermittelt werden können. Die objektive Beweislast für die das schädigende Ereignis mit verursachenden betrieblichen Umstände liegt bei dem den Anspruch geltend machenden Versicherten. Ist dieser Nachweis erbracht und will die Beklagte den Anspruch gleichwohl wegen einer überragenden inneren Ursache verneinen, trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der inneren Ursache und den sich daraus ergebenden Nachteil, wenn diese Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises nicht belegt werden können. Umgekehrt trägt der Versicherte den sich daraus ergebenden Nachteil, wenn schon nicht die das schädigende Ereignis als mitbedingend angeschuldigten betrieblichen Umstände im Wege des Vollbeweises belegt werden können. Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal feststeht, ob überhaupt irgendein "äußeres" Ereignis, sei es nun dem betrieblichen oder dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, auf den Körper (oder die Psyche) des Versicherten eingewirkt hat.

Im vorliegenden Fall sind keine betrieblichen Umstände ersichtlich, die unter Ausklammerung des hier streitigen elektrischen Stromflusses eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes oder für die Dauer des hypoxämischen Zustandes sein könnten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger durch das Zusammensacken auf dem Aufzug einen (zusätzlichen) Gesundheitsschaden, etwa durch eine gefährliche Metallkante oder einen ähnlichen Umstand erlitten hat. Auch ist der Kläger, obwohl er an einer schwer zugänglichen Stelle zusammengebrochen ist, nicht deswegen längere Zeit ohne ärztliche Versorgung geblieben. Die Beweisaufnahme des Senats hat ergeben, dass ärztliche Hilfe erst eintraf, als der Kläger von seinen Kollegen über das Dachfenster schon in das Inneres des Hauses gezogen worden war. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich unter den Kollegen des Klägers jemand befunden hat, der in der Lage gewesen wäre, den Kläger, wenn er an einer leichter zugänglichen Stelle zusammengebrochen wäre, sofort durch Wiederbelebungsmaßnahmen vor dem dann tatsächlich eingetretenen weitreichenden Gesundheitsschaden zu bewahren. Hier kann dies schon deswegen ausgeschlossen werden, weil selbst der zuerst eintreffende Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B1 ... nicht in der Lage war, den Kläger zu reanimieren und erst der Einsatz eines Defibrillators durch den herbeigerufenen Notarzt die Herzaktivität und die Atmung des Klägers wieder in Gang gebracht hat. Schließlich ist auch von den Sachverständigen ausgeschlossen worden, dass der Kläger aufgrund einer besonderen, betrieblich bedingten körperlichen Belastung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Vorschaden oder einer Schadensanlage) einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hat.

Es kommt daher für die Annahme, dass eine betriebliche Ursache am Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes und dessen Folgen mitgewirkt hat, allein ein Stromunfall in Betracht, der ein äußeres auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis darstellen würde, wenn er im Vollbeweis gesichert wäre.

Technisch-physikalisch gibt es aber nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es zu einem elektrischen Stromfluss gekommen ist. Die Ermittlungen des TÜV-Sachverständigen W ... und dessen Messungen sind insoweit sämtlich negativ gewesen. Der Aufzug selbst und auch das Stromkabel waren technisch in Ordnung. Der Umstand, dass kein Fehlerstromschutzschalter vorhanden war, war zwar geeignet einen gefährlichen Stromfluss zuzulassen, der ansonsten von dem Fehlerstromschutzschalter unterbunden worden wäre. Das Nichtvorhandensein des Fehlerstromschutzschalters hat aber in keinem Fall einen Ursachenbeitrag für die eigentliche Entstehung eines Stromflusses geleistet. Daraus, dass kein Fehlerstromschutzschalter vorhanden war, kann nicht geschlossen werden, dass Strom geflossen ist. Er war nur in der Lage, einen aus anderen Gründen zunächst aufgetretenen Stromfluss zu unterbinden. Nur wenn er eingebaut gewesen wäre, hätte man schlussfolgern können, ob Strom geflossen ist (Reaktion des Fehlerstromschutzschalters) oder nicht (keine Reaktion des Fehlerstromschutzschalters). Die Behauptung des Zeugen D ... und des Zeugen W ..., es sei nach dem Ereignis ein Stromfluss gemessen worden, ist durch die Aussage des Zeugen J ..., der als selbständiger Unternehmer für den Arbeitgeber des Klägers als Sicherheitsbeauftragter tätig gewesen war, widerlegt worden. Er selbst hat keine Strommessungen vorgenommen. Die Messungen des TÜV-Sachverständigen waren negativ und die Beklagte hat durch ihren eigenen Technischen Aufsichtsdienst keine Messungen vornehmen lassen.

Die Annahme, der durch die Zeugenaussage gesicherte Nieselregen habe die Isolation der elektrischen Anlage des Aufzugs reduziert oder bei Arbeiten im Haus, an dem der Aufzug stand, sei es infolge von Isolationsmängeln zu Kriechströmen gekommen, die über die Dachrinne abgeleitet worden seien (bei Unterstellung, dass das Haus nicht ausreichend geerdet war), kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei aber gleichwohl nur um eine vertretbare Spekulation über mögliche Geschehensabläufe, um mehr nicht.

Der Senat hat darüber hinaus durch die Befragung der Zeugen B3 ..., D ... und W ... die Möglichkeit abklären wollen, ob der Arbeitgeber oder ein anderer Mitarbeiter nach dem streitgegenständlichen Ereignis am Aufzug oder am Kabel Veränderungen vorgenommen haben. Die Beweisaufnahme hat dazu überhaupt keinen Anhaltspunkt erbracht. Im Gegenteil hat sich ergeben, dass dem Arbeitgeber erst nach seinem Eintreffen am Ort des Geschehens überhaupt bewusst geworden war, dass der Kläger nicht wie er erst gemeint hatte - vom Dach gestürzt sei. Als er ankam, waren schon Polizei und TÜV da. Die Baustelle war abgesperrt. Auch der Zeuge B3 ... hat ungeachtet seines bei der Zeugenvernehmung gezeigten aufbrausenden Verhaltens plausibel sein Verhalten dargestellt und keinen Anlass für die Annahme gegeben, es sei etwas vertuscht worden. Es bestand daher auch kein Anlass, die Adressen der durch die Ladung postalisch nicht erreichbaren Zeugen T ... und V1 ... zu ermitteln und diese erneut als Zeugen zu laden und zu vernehmen.

Soweit der Zeuge W4 ... angegeben hat, er habe beim Berühren des Aufzugs ein leichtes Kribbeln verspürt, hat der Senat erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Wahrnehmung. Denn hier sind, wie die Befragung der auf der Baustelle anwesenden Kollegen des Klägers ergeben hat, diese spontan von der Annahme ausgegangen, es handele sich um einen Stromunfall. Insoweit für den Senat plausibel hat Prof. Dr. S4 ... aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge W4 ... nur situativ bedingt im Rahmen einer Schreckreaktion ein Kribbeln in den Händen empfunden haben könnte, ohne dass das Kribbeln tatsächlich auf einen Stromkontakt zurückzuführen gewesen sei.

Ebenso ist offen, ob der Kläger, während er zusammenbrach, noch gesagt hat, er bekomme einen Schlag, wie dies der Zeuge T ... bekundet hat. Die Zeugen D ..., W4 ... und V1 ... haben nichts oder nur einen unartikulierten Laut des Klägers gehört. Hier ist schon streitig, ob ein Betroffener, der jenseits der Loslassschwelle einen elektrischen Schlag bekommt, sich noch kurzzeitig artikuliert äußern kann. Der TÜV-Sachverständige W3 ... hat dies verneint, Prof. Dr. P1 ... hat dies jedoch für möglich gehalten. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Aussagen der am Ort des Geschehens anwesenden Zeugen erst sehr spät nach dem Ereignis gemacht wurden und widersprüchlich sind. Eine gesicherte Überzeugung des Senats kann auf die Aussage des Zeuge T ... daher auch dann nicht gegründet werden, wenn man davon ausgeht, dass er im Zeitpunkt seiner Aussage vor dem SG Leipzig am 26.05.1997 genau das ausgesagt hat, was sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nach seiner subjektiven Überzeugung zugetragen hat. Zusätzlich wird seine Aussage dadurch erschüttert, dass er auf ein Schreiben der Beklagten vom 23.08.1995, in dem auch nach dem Ablauf der Ereignisse nach einem Stromschlag gefragt worden war, wie folgt am 23.09.1995 geantwortet hat: " ... zu den aufgeworfenen Fragen, die sich bei der Bearbeitung der Unfallsache bezüglich des Unfallherganges ergeben haben, kann ich keinerlei Aussagen machen." Es liegt daher die Möglichkeit nicht fern, dass es sich bei dem, was der Zeuge T ... zwei Jahre nach dem Ereignis als eigene Wahrnehmung wiedergibt, um eine nachträgliche, unbewusste Ergänzung von Erinnerungslücken handelt. Jedenfalls verliert dadurch die Aussage des Zeugen T ... auch ohne Berücksichtigung der Angaben der anderen Zeugen erheblich an Überzeugungskraft. Denn nichts hätte bei noch frischer Erinnerung an das Ereignis näher gelegen, als der Beklagten auf ihre Anfrage hin mitzuteilen, dass der Kläger gesagt habe, er habe einen Schlag bekommen.

Der sichere Nachweis der Einwirkung eines äußeren Ereignisses auf den Körper des Klägers kann damit allein medizinisch geführt werden. Alle ärztlichen Sachverständigen haben aber keinen sicheren positiven Beleg für einen Stromschlag gefunden. Sie haben zwar alle bis auf Prof. Dr. B2 ... einen elektrischen Stromschlag als die plausibelste, wahrscheinlichste oder gar sichere Ursache (so Dr. S3 ...) für das Kammerflimmern mit nachfolgendem Herz-Kreislauf-Stillstand angesehen. Sie mussten aber alle einräumen, dass ihre Auffassung sich nicht medizinisch positiv belegen lässt. Nur im Wege der Ausschlussdiagnose und erst unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände ist bei ihnen die Überzeugung eines Stromunfalls entstanden. Überzeugend wären die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen aber nur dann, wenn sie zu diesem Ergebnis auch unter Ausklammerung des äußeren Geschehensablaufs gekommen wären.

Es ist nicht möglich, eine sich allein nicht selbst tragende medizinische Überzeugung durch einen bloß möglichen Geschehensablauf zu stützen. Ein physikalisch-technisch bloß möglicher Stromschlag und ein medizinisch nur wahrscheinlicher Stromfolgeschaden können nicht dazu führen, einen Stromschlag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Bei einer Addition von Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit kann bestenfalls die Wahrscheinlichkeitsaussage beibehalten werden. Wenn allein ein medizinischer Folgezustand im Wege der Ausschlussdiagnose einen sicheren Rückschluss auf die Erstursache ermöglichen soll, müssen alle anderen praktisch denkbaren Entstehungsursachen ausgeschlossen werden können. Praktisch denkbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Alternativursachen so bedeutsam sein müssen, dass sie differenzialdiagnostisch ernsthaft zu erwägen sind.

Hier muss ausgehend von einem apallischen Syndrom nach vorausgegangener Hypoxämie, die ihrerseits auf einem Herz- Kreislauf-Stillstand beruht, der höchstwahrscheinlich durch ein Kammerflimmern ausgelöst worden ist, auf die Ursache für dieses Kammerflimmern geschlossen werden. Die ärztlichen Sachverständigen haben - insoweit überzeugend - viele Alternativursachen ausschließen können. Dies gilt jedoch nicht für das idiopathische Kammerflimmern, dessen Auftreten von ihnen allerdings als extrem selten dargestellt worden ist. Aber auch wenn ein idiopathisches Kammerflimmern nur sehr selten bei (tatsächlich oder doch nur scheinbar) Herzgesunden (d.h. Personen ohne nachweisbare strukturelle Herzschäden) in jüngeren Jahren auftritt, handelt es sich immerhin um eine Erscheinung, die differenzialdiagnostisch ernsthaft erwogen werden muss und nicht bloß eine theoretische Möglichkeit darstellt, wie schon die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen belegen. Man kann als Arzt, wenn eine strukturelle Herzerkrankung nicht gefunden wird, nicht einfach einen Herz-Kreislauf-Stillstand aus unbekannter körpereigener Ursache ausschließen. In diesen Fällen ist es zwar naheliegend und sachgerecht, zunächst auf die sonstigen Sachverhaltsumstände abzustellen, um doch die Ursache zu ermitteln. Hier darf aber, wie oben schon dezidiert ausgeführt, nicht mit Vermutungen argumentiert werden. Die Sachverhaltsumstände müssen gesichert sein, damit der ärztliche Sachverständige seine medizinischen Schlussfolgerungen darauf stützen kann. Sind sie nicht gesichert, verbleibt es bei der unbekannten, möglicherweise körpereigenen Ursache.

Es kommt hinzu, dass nach dem den Beteiligten vom Senat übersandten Aufsatz "Differenzialdiagnose des idiopathischen Kammerflimmerns" von Buob/Siaplaouras/Böhm/Jung (Dtsch Med Wochenschr 2002, 2517 ff.) bei 5 bis 10 % der Fälle von überlebtem Kammerflimmern keine zugrunde liegende strukturelle Herzerkrankung zu erkennen sei und es sich bei den Betroffenen nicht selten um junge und bisher völlig gesunde Personen gehandelt habe. Weiter wird in diesem Aufsatz ausgeführt, dass für einen Teil der zunächst als idiopathisch eingestuften Kammerflimmerfälle doch eine Ursache ermittelt werden könne (QT-Syndrom, Brugada-Syndrom, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardien). Aber ein nicht zu vernachlässigender Teil der Personen mit einem überlebten plötzlichen Herztod und fehlender struktureller Herzerkrankung könne keinem dieser Krankheitsbilder zugeordnet werden. In diesen Fällen liege ein idiopathisches Kammerflimmern im eigentlichen Sinne vor.

Auch hiernach kann nicht im Wege der Ausschlussdiagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Stromschlag als äußeres Ereignis angenommen werden. Es bleibt die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger Opfer eines idiopathischen Kammerflimmerns geworden ist. Das idiopathische Kammerflimmern ist hier eine praktisch denkbare Alternativursache, die von den ärztlichen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. -
Rechtskraft
Aus
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