L 6 AL 78/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 1652/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 78/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Rentenberater einen Arbeitslosen auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit vertreten, wenn dieser eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und die Bundesanstalt bei der Rückforderung von Arbeitslosengeld übersehen hat, dass der Rentenversicherungsträger in einem Zeitraum, der dem Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengelds entspricht, das Arbeitslosengeld bereits berücksichtigt und von dem Zahlbetrag der Rente abgezogen hat.

Das Tätigwerden des Rechtsbeitstands im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt für Arbeit stellt sich insoweit als für den Mandanten unverzichtbare Tätigkeit dar, die seiner Haupttätigkeit, der Vertretung in Rentensachen, untergeordnet ist, dieser jedoch dient (Fortführung von BSG, Urteil vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R).
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass der Bescheid vom 29. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 rechtswidrig gewesen ist.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit den Kläger in einem Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten zurückweisen durfte.

Dem Kläger wurde durch Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Gießen vom 20. September 1990 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater erteilt. Der Kläger hat die Versicherte D. K. in einem Verwaltungsverfahren gegenüber der LVA Sachsen-Anhalt als Bevollmächtigter vertreten. In diesem Verfahren erreichte der Kläger, dass Frau K. durch die LVA Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Dezember 1998 bewilligt wurde. Die LVA rechnete ab 1. September 1997 das von der Beklagten gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 574,60 DM auf die Rente an. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 1997 bis 25. Oktober 1997 nach § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf und forderte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.060,80 DM von der Mandantin des Klägers zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht seiner Mandantin Widerspruch.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 teilte das Arbeitsamt Magdeburg dem Kläger mit, es beabsichtige ihn gemäß § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung zur Sach- und Rechtslage. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 17. März 1998 wies das Arbeitsamt Magdeburg den Kläger mit Bescheid vom 29. April 1998 als Verfahrensbevollmächtigten von Frau K. zurück. Zur Begründung führte es aus, er habe die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Gießen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater. Damit sei auszuschließen, dass der Kläger in Verfahren, die der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesene Aufgabengebiete betreffen, wie z.B. das vorliegende Widerspruchsverfahren, tätig werden könne. Es werde auf das Urteil des BSG vom 6. März 1997 (Az.: 7 RAr 20/96) verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6. Mai 1998 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Zurückweisung seiner Person als Verfahrensbevollmächtigter in dem Widerspruchsverfahren sei unrechtmäßig. In diesem Widerspruchsverfahren seien die Voraussetzungen für eine Annexkompetenz erfüllt. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner Rentenberatertätigkeit, der so eng sei, dass diese ohne die Rechtsbesorgung gegenüber dem Arbeitsamt unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde. Zur weiteren Begründung legte er ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 1998 aus einem Fall mit einem ähnlichen Sachverhalt vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte sie aus, nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) dürfe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt sei. Die Erlaubnis werde jeweils für einen Sachbereich erteilt, vorliegend zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater.

Am 4. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben. In der Begründung trug er vor, die Zurückweisung durch die Beklagte sei rechtswidrig erfolgt. Das von der Beklagten herangezogene BSG-Urteil vom 6. März 1997 sei in einem völlig anders gelagerten Einzelfall ergangen. Das zur Begründung bereits herangezogene Urteil des LSG Baden-Württemberg mit gleichgelagertem Sachverhalt sei durch das Bundessozialgericht am 5. November 1998 (Az.: B 11 AL 31/98 R) bestätigt worden. Darin habe das BSG ausgeführt, die Kompetenz des Rentenberaters zur Verfolgung eines Rechtsanspruchs seines Mandanten würde unmöglich gemacht, wenn er den tatsächlich bestehenden Anspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen dürfe.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 1999 hob das Sozialgericht Gießen den Bescheid der Beklagten vom 29.April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 auf. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Beklagte habe den Kläger zu Unrecht als Bevollmächtigten von Frau K. zurückgewiesen. Der Kläger sei zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1998 befugt gewesen. Die Befugnis im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X sei gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliege und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden könne. Das Tätigwerden des Klägers sei durch die von dem Präsidenten des Landgerichts Gießen erteilte und auf Art. I § 1 Rechtsberatungsgesetz gestützte Erlaubnis gedeckt gewesen.

Gegen den der Beklagten am 16. Dezember 1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte diese am 17. Januar 2000 Berufung ein. In der Berufungsbegründung trägt sie vor, das BSG habe mit seiner Entscheidung vom 5. November 1998 festgelegt, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz solle umfassend ausgelegt und die Erlaubnis nicht nur Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern z.B. auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder des Versorgungsrechts tätig sind. Die Erlaubnis erstrecke sich wegen der engen Verknüpfung mit den Fragen der Rentenversicherung auch auf den Bereich der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung. Sie erstrecke sich jedoch nicht auf das Gebiet des Arbeitsförderungsrechts, da jeder erforderliche innere Bezug zur Rente fehle. Eine Ausnahme hiervon habe das BSG am 5. November 1998 zu entscheiden gehabt, worauf sich der Kläger und das Sozialgericht bei seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1999 stütze. Umstritten und von der Beklagten zurückgewiesen worden sei die Rechtsberatungstätigkeit des Klägers auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts. Das Arbeitsamt habe entscheiden müssen, ob der Anspruch der Frau K. wegen der Zuerkennung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III) zum Ruhen gekommen sei. Unter diesem Aspekt habe das Arbeitsamt seine (nachträglich als unrichtig erkannte) Entscheidung der Aufhebung und Erstattung der Bewilligung von Arbeitslosengeld zu treffen gehabt. Die Haupttätigkeit des Klägers als Rentenberater sei also durch die arbeitsförderungsrechtliche Entscheidung weder unmöglich noch unangemessen erschwert gewesen, es habe sich dabei nicht um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur Hauptaufgabe als Rentenberater gehandelt gehabt.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 7. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass der Bescheid vom 29. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist er auf seinen gesamten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Verwaltungsverfahren und stützt seine Argumentation insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. November 1998, bei der in einer gleichgelagerten Fallkonstellation die Annexkompetenz anerkannt worden sei.

Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten betreffend Frau D. K. (St.-Nr.: XXX) zum Verfahren beigezogen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn der angefochtene Gerichtsbescheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren der Frau D. K. zurückgewiesen.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wehren kann. Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte dem eingelegten Widerspruch mit Aufhebungsbescheid vom 7. April 1998 abgeholfen hat. Durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens trat auch im Verfahren der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter eine Erledigung ein (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes folgt schon aus den Auswirkungen der Entscheidung auf den Gebührenanspruch als Verfahrensbevollmächtigter.

Entscheidungserhebliche Normen sind vorliegend Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz und § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X. In der Sache selbst ist dem Sozialgericht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X für eine Zurückweisung des Klägers nicht vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 18. Februar 1998 (Bl. 113 VA) handelte es sich um eine für den Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn er hatte den Widerspruch in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt. Der Kläger konnte jedoch nicht als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden, weil er zur Besorgung der Rechtsangelegenheit befugt gewesen ist. Eine solche Befugnis im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann. Das Tätigwerden des Klägers war durch die vom Präsidenten des Landgerichts Gießen erteilte und auf Art. I § 1 Rechtsberatungsgesetz gestützte Erlaubnis gedeckt. Gemäß dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Zu Recht argumentiert die Beklagte und Berufungsklägerin dahin, dass es sich bei der Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Gießen lediglich um eine Erlaubnis handelt, die den Kläger berechtigt einen Teilbereich des Sozialversicherungsrechts, hier das Rentenrecht, zu bearbeiten und auf diesem Rechtsgebiet Mandanten zu vertreten. Die Erlaubnis umfasst grundsätzlich nicht das Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Ob dem in der Erlaubnis genannten Begriff des Rentenberaters auch Tätigkeiten unterfallen, die - wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung vorgetragen - auch den Bereich des Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsrechts betreffen, kann dahinstehen und brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden.

Ein Rentenberater ist zwar grundsätzlich nicht berechtigt, Rechtssuchende bei der Geltendmachung von Leistungen der Arbeitsförderung zu vertreten (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Ein Rentenberater kann jedoch für einen Mandanten tätig werden, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren sind. Die Befugnis zur Besorgung der von dem Kläger übernommenen Rechtsangelegenheiten ergibt sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit den eigentlichen Berufsaufgaben eines Rentenberaters. Eine solche Annexkompetenz erkennt der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und hier maßgeblich mit dem Urteil des BSG vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R = SozR 3-1300 § 13 Nr. 5 an. Die erforderliche Annexkompetenz sei aus dem Begriff des Rentenberaters selbst herzuleiten. Das Berufsbild des Rentenberaters sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 59, 302, 315 f. für viele und BSG a.a.O. m.w.N.) zu sehen mit der Folge, dass Regelungen zur Begrenzung der Berufsausübung als Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verstehen seien. Regelungen der Berufsausübung seien der Gestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Deshalb müsse der Rentenberater, um seinen Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar sei. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG a.a.O.) ist eine Annexkompetenz somit gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt.

Die Befugnis des Klägers zur Besorgung der von ihm für die Mandantin K. übernommene Rechtsangelegenheit gegenüber der Beklagten ergibt sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit den originären Aufgaben eines Rentenberaters. Die Beklagte hatte nach Vorliegen des Rentenbescheides vom 20. Oktober 1997 mit ihrem Bescheid vom 27. Januar 1998 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 1997 bis 25. Oktober 1997 gemäß § 48 SGB X aufgehoben und das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.060,80 DM für diesen Zeitraum von Frau K. zurückgefordert. Aufgrund des von dem Kläger im Auftrag der Mandantin erhobenen Widerspruchs hob die Beklagte ihren Bescheid vom 27. Januar 1998 mit dem Bescheid vom 7. April 1998 auf und gab dem Widerspruch damit statt. Hieraus wird deutlich, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1998 rechtswidrig war, weil sie darin von falschen Voraussetzungen ausgegangen war. Die Beklagte hatte nicht erkannt, dass bereits in dem Rentenbescheid der LVA Sachsen-Anhalt für die Zeit vom 1. September 1997 bis 30. November 1997 in Anwendung des § 95 SGB VI das Arbeitslosengeld auf die Rente der Mandantin des Klägers angerechnet worden war. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten damit ein rentenrechtlicher Aspekt im Vordergrund stand und nicht das Arbeitsförderungsrecht. Denn in dem Bescheid vom 27. Januar 1998 hatte die Beklagte verkannt, dass bereits in dem Rentenbescheid der LVA Sachsen-Anhalt für die Zeit vom 1. September 1997 bis 30. November 1997 in Anwendung des § 95 SGB VI das Arbeitslosengeld auf die Rente der Mandantin des Klägers angerechnet worden war. Auf dieser Verkennung beruhte die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.060,80 DM durch die Beklagte. Hätte der Kläger den Widerspruch vom 18. Februar 1998 für Frau K. nicht erhoben, hätte diese für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 30. November 1997 eine dem Zahlbetrag nach wesentlich geringere Rente akzeptieren müssen, als ihr tatsächlich zustand, denn die LVA hatte - wie erwähnt - bei der Berechnung des monatlichen Zahlbetrags der Rente bereits das Arbeitslosengeld berücksichtigt.

Der Kläger musste daher für seine Mandantin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1998 erheben, um seine Funktion als Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Rentenrechts vollständig für seine Mandantin ausüben zu können. Die von dem Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Annexkompetenz ist danach in dem vorliegenden Fall gegeben, weil die umstrittene Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang stand, der so eng war, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die dem Kläger erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert worden wäre. Zudem handelt es sich um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe. Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts und der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist vorliegend gegeben, denn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, den ein Bezieher einer Rente erwirbt, hat zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger prüfen muss, ob die Rentenzahlung gemäß § 48 SGB X wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld anzupassen ist. Dies richtet sich im einzelnen nach der rentenversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 95 SGB VI. Daher muss ein Rentenberater in derartigen Fällen, in denen es um den Bestand oder - wie vorliegend - die Höhe einer Rente geht, tätig werden können. Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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