L 8 AL 402/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 155/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 402/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraumes für die Berechnung des Insolvenzgeldes streitig.

Der 1959 geborene Kläger beantragte am 12.08.2002 Arbeitslosengeld (Alg) und am 18.09.2002 Insolvenzgeld. Am 04.11.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. eröffnet. Auf der Insolvenzgeldbescheinigung gab der Insolvenzverwalter an, dass das Arbeitsverhältnis noch andauere. Arbeitsrechtlich endete das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2003. Der Insolvenzverwalter bestätigte noch nicht erfüllte Nettoarbeitsentgeltansprüche für die Zeit vom 14.08. bis 13.11.2002 in Höhe von insgesamt 4.449,41 EUR.

Mit Bescheid vom 15.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe der Differenz zum ausgezahlten Alg (1.129,13 EUR). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe in den Monaten Mai bis Juli 2002 für die Firma B. gearbeitet und keinen Lohn erhalten. Am 13.08.2002 habe er sein Beschäftigungsverhältnis mit der Begründung des § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beendet. Seiner Meinung nach habe das Insolvenzgeld die Aufgabe, in erster Linie erarbeitetes Arbeitsentgelt zu sichern. Demnach sei ihm Insolvenzgeld für die Zeit von Mai bis August 2002 zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 183 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses und noch offenen Lohnansprüchen für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Insolvenzereignis sei hier der 14.11.2002. Nach den Angaben des Klägers und des Insolvenzverwalters habe das Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch Bestand gehabt. Der Isolvenzgeldzeitraum beginne somit am Tag des drittletzten Kalendermonats vor dem Insolvenzereignis, der das Tagesdatum des Insolvenztages trage. Dies sei hier die Zeit vom 14.08. bis 13.11.2002. Die im Rahmen des Widerspruchs geltend gemachten offenen Lohnansprüche vom 01.05. bis 10.08.2002 seien unter Berücksichtigung des § 183 SGB III somit nicht insolvenzfähig. Das offene Arbeitsentgelt könne deshalb nicht im Rahmen der Insolvenzgeldregelung gewährt werden.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er sei bis zum 31.03.2002 bei der Firma B. beschäftigt gewesen. Ihm sei aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma zum 31.03.2002 gekündigt worden. Er habe jedoch bereits am 13.08.2002 die Arbeit niedergelegt, da ihm ab 01.05. 2002 kein Lohn mehr bezahlt worden sei und gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis seinerseits aus wichtigem Grund aufgrund des über drei Monate rückständigen Lohns gekündigt worden sei. Somit sei die Kündigung des Arbeitgebers überflüssig gewesen. Da § 183 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III auf die drei dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate des Arbeitsverhältnisses abstelle, müsse das Arbeitsverhältnis folglich zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch bestehen. Da er dieses aber am 13.08. 2002 beendet habe, sei Insolvenzgeld vom 13.05. bis 13.08.2003 zu zahlen. Zudem sei es Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes, Arbeitsentgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistungen zu sichern.

Mit Urteil vom 06.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die klare und eindeutige gesetzliche Regelung lege den Insolvenzgeldzeitraum für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fest. Zutreffend habe die Beklagte diesen Zeitraum mit der Zeit vom 14.08. bis 13.11.2002 festgelegt. Für das Ende des Arbeitsverhältnisses sei nicht das faktische, sondern das arbeitsrechtliche Ende (hier 31.03.2003) maßgebend. Ausweislich der Insolvenzgeldbescheinigung habe der Kläger im maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt erworben. Dass bei gleichzeitigem Bezug von Alg tatsächlich nur die Differenz zum Alg zur Auszahlung komme, entspreche der gesetzlichen Regelung.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2003 und den Bescheid vom 15.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003 aufzuheben und ihm unter Anrechnung des bereits gezahlten Insolvenzgeldes für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2003 Insolvenzgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erst durch die Arbeitgeber-Kündigung zum 31.03.2003 geendet habe. Soweit der Kläger behaupte, er habe bereits zum 13.08.2002 gekündigt, treffe dies tatsächlich nicht zu. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Eine derartige schrift- liche Arbeitnehmer-Kündigung läge nicht vor. Daher habe das Arbeitsverhältnis auch nicht zum 13.08.2002 enden können. Der Kläger selbst habe bei der Beantragung des Insolvenzgeldes am 18.09.2002 unter Frage 10 angegeben, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst sei. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses könne im Gegensatz zum Ansinnen des Klägers nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt werden. Die Insolvenzgeldregelung knüpfe in § 183 Abs.1 Satz 1 SGB III allein an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, nicht dagegen an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Somit sei der Insolvenzgeldzeitraum vom 14.08.2002 bis 13.11.2002 zutreffend festgestellt worden, nachdem das Insolvenzereignis der 14.11.2002 gewesen sei. Das in dieser Zeit erhaltene Alg sei abzuziehen gewesen. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers gebe es keine rechtliche Grundlage, den Insolvenzgeldzeitraum auf die Zeit vom 13.05. bis 13.08.2002 zu verlegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 06.11.2003 die Klage abgewiesen. Denn die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten entsprechen der Sach- und Rechtslage. Zutreffend hat die Beklagte den Insolvenzgeldzeitraum für die Zeit vom 14.08. bis 13.11.2002 festgelegt.

Arbeitnehmer haben nach § 183 Abs.1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist - wie das SG zutreffend festgestellt hat - nicht das faktische, sondern das rechtliche Ende maßgebend (vgl. Roeder in Niesel, Kommentar zum SGB III, § 183 Rdnr.53).

Nach der Isolvenzgeldbescheinigung hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt erworben. Dass bei gleichzeitigem Bezug von Alg tatsächlich nur die Differenz zum Alg zur Auszahlung kommt, entspricht den gesetzlichen Regelungen, da der Arbeitnehmer sonst mehr an Sozialleistungen erhielte, als er an Arbeitsentgelt erhalten hätte (vgl. Roeder, a.a.O., Rdnr.48). Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis erst durch die Arbeitgeberkündigung zum 31.03.2003 geendet hat. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass die vom Kläger behauptete Kündigung zum 13.08.2002 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte. Darüber hinaus hat der Kläger selbst bei der Beantragung des Insolvenzgeldes am 18.09.2002 angegeben, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst sei. Entgegen seiner Auffassung kann auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt werden, da die Insolvenzgeldregelung in § 183 Abs.1 Satz 1 SGB III allein an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, nicht dagegen an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Deshalb war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 06.11.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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