L 8 AL 412/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1771/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 412/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nichtgewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 14.05.2000 bis 24.06.2000 mangels Bedürftigkeit streitig.

Der 1941 geborene Kläger meldete sich am 11.12.1996 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.01.1997 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war zuletzt vom 01.07.1992 bis 31.12.1996 bei der Firma P. H. mit einem Brutto-Monatsgehalt von DM 13.720,00 beschäftigt gewesen. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung von DM 135.000,00 brutto. Nach Erschöpfung seines Alg-Anspruchs am 22.10.1999 und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vom 08.11.1999 bis 07.05.2000 beantragte er am 11.05.2000 die Bewilligung von Alhi. Dabei gab er an, er und seine Ehefrau würden ein selbstbewohntes Eigenheim mit einem Verkehrswert von DM 560.000,00 bewohnen. Hinzu komme eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von DM 230.000,00 mit monatlichen Mieteinnahmen von DM 1.380,00. Demgegenüber stünden monatliche Belastungen in Höhe von DM 1.435,00. Des Weiteres würden er und seine Ehefrau über ein gemeinsames Bankguthaben bei der Stadtsparkasse M. in Höhe von DM 10.698,09 verfügen. Einschließlich eines Bankguthabens seiner Ehefrau ergäbe sich insgesamt ein Guthaben von DM 12.756,40. Hinzu kämen zahlreiche Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtwert von DM 124.216,39. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatliches Netto-Einkommen von DM 1.270,03.

Mit Bescheid vom 02.06.2000 lehnte die Beklagte die beantragte Alhi (zunächst) für neun Wochen ab. Der Kläger und seine Ehefrau würden über ein Vermögen in Höhe von DM 35.636,85 verfügen, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von DM 16.000,00, würden DM 19.636,85 verbleiben. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (DM 2.010,00) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von neun Wochen nicht bedürftig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 stellte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 02.06.2000 fest, dass der Kläger ab 14.05.2000 für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht bedürftig sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Seine Ehefrau habe in den Jahren 1977 bis 1997 außergewöhnliche Lücken im Rentenversicherungsverlauf. Deshalb sei der Freibetrag für die Ehefrau für 20 Jahre von DM 1.000,00 auf DM 2.000,00 erhöht worden. Das Schonvermögen für die Alterssicherung betrage demnach für den Kläger und seine Ehefrau zusammen DM 136.000,00. Es übersteige das Vermögen aus den Lebensversicherungen, das der Alterssicherung diene. Es bestünde jedoch noch ein Vermögen aus Bankguthaben in Höhe von DM 17.271,13. Abzüglich des Freibetrages von DM 16.000,00 ergebe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von DM 13.857,98. Die Bestimmung des Vermögens aus der Eigentumswohnung als Alterssicherung sei nicht objektiv glaubhaft gemacht worden.

Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, durch den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 sei eine abhelfende Entscheidung nur insoweit erfolgt, als festgestellt worden sei, dass er ab dem 14.05.2000 lediglich für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht bedürftig sei. Gegen diese Anrechnung richte sich seine Klage. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau Vermögen aus Lebensversicherungen, Bankguthaben und Vermögen aus einer Eigentumswohnung. Soweit es das Vermögen aus den Lebensversicherungen betreffe, habe die Beklagte dies entsprechend der Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 für anrechnungsfrei erklärt. Hinsichtlich des Rückkaufswertes aus den Lebensversicherungen bestehe also zwischen den Parteien kein Streit mehr über die Anrechnung. Strittig sei aber die Anrechnung eines Bankguthabens und das Vermögen aus der Eigentumswohnung. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten sei dieses Vermögen nicht verwertbar und eine Verwertung auch nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten, insbesondere im Widerspruchsbescheid, habe er die bereits getroffene subjektive Zweckbestimmung hinsichtlich des Vermögens aus der Eigentumswohnung auch in objektiver Hinsicht glaubhaft dargestellt. Die Beklagte selbst habe im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich bei seiner Ehefrau außergewöhnliche Versorgungslücken im Rentenversicherungsverlauf beim zuständigen Sozialversicherungsträger auftäten. Die derzeit noch nicht fälligen Lebensversicherungen könnten die Versorgungslücke bei seiner Ehefrau nicht auffüllen. Die Eigentumswohnung gehöre zur Hälfte seiner Ehefrau. Er habe auch ausführlich dargelegt, dass ihm aus der vermieteten Eigentumswohnung lediglich ein bereinigtes Einkommen von höchstens monatlich DM 10,09 verbleibe. Bei dieser Berechnung anerkenne die Beklagte noch nicht einmal den Schuldendienst. Mieteinnahmen und Schuldendienst würden sich decken. Der Verkauf der Eigentumswohnung würde wirtschaftlich einen erheblichen Verlust bedeuten. Die Wohnung könne nur verschleudert werden. Eine Verwertung des Vermögens der Eigentumswohnung sei insgesamt nicht zumutbar, da der Verkauf der Eigentumswohnung offensichtlich unwirtschaftlich sei. Die BfA habe mit Datum vom 25.08.1992 eine Rentenberechnung erstellt, aus der sich ergeben habe, dass seine Ehefrau lediglich Anwartschaften in Höhe von DM 511,94 monatlich erworben habe. Die geringe zu erwartende Rente für seine Ehefrau habe den Ausschlag für den Kauf der Eigentumswohnung am 22.12.1992 gegeben, um mit den Mieteinnahmen eine zusätzliche Alterssicherung zu erzielen. Er selbst würde gemäß einer Probeberechnung vom 27.12.2001 von der BfA eine Rente von monatlich EUR 1.515,94 erhalten.

Mit Urteil vom 30.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte eine Bedürftigkeit des Klägers für mindestens sechs Wochen verneint.

Die Beklagte habe als Freibetrag für die Alterssicherung für den Kläger und seiner Ehefrau insgesamt DM 136.000,00 zugrunde gelegt. Dabei würden auf den Kläger ein Freibetrag von DM 59.000,00 und auf seine Ehefrau ein solcher von DM 77.000,00 entfallen. Der Kläger besitze eine Alterssicherung in Form von Kapitallebensversicherungen in Höhe von DM 82.596,34. Tatsächlich übersteige somit sein für die Alterssicherung vorgesehenes Vermögen seinen Freibetrag um DM 22.596,34. Zu Gunsten des Klägers habe die Beklagte jedoch diese nur auf seinen Namen laufende Lebensversicherungen auch als Alterssicherung zu Gunsten seiner Ehefrau angenommen. Die nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung, die der Kläger im Miteigentum mit seiner Ehefrau neben einem selbstbewohnten Eigenheim besitze, sei 1992 für mindestens DM 399.000,00 angeschafft worden. Trotzdem habe die Beklagte trotz bestehender Verbindlichkeiten sowie einer 8 %igen Pauschale in Höhe von insgesamt DM 194.397,27 nur ein verwertbares Vermögen in Höhe von DM 17.271,13 angenommen, da der Kläger vorgetragen habe, dass die Wohnung außergewöhnlich stark an Wert verloren hätte. Der Kläger begehre nun, diese vermietete Eigentumswohnung auch als Alterssicherung zu betrachten. Abzüglich des restlichen Freibetrages von DM 14.340,67 ergäbe sich zusammen mit dem Bankguthaben ein Restvermögen unter dem Freibetrag von DM 16.000,00. Der Kläger habe die von ihm vorgetragene Zweckbestimmung der Eigentumswohnung als Alterssicherung für seine Ehefrau bei Anlage des Vermögens, d.h. bei Kauf der Eigentumswohnung, zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt. Die Glaubhaftmachung der erforderlichen Zweckbestimmung sei gegenüber dem vorherigen, durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten Rechtszustands insoweit verschärft worden, als nunmehr ohne eine spezifische, auf eine erst spätere Vermögensnutzung zielende Vermögensdisposition noch so plausible sonstige Umstände nicht mehr ausreichen würden. Erforderlich sei daher eine Vermögensdisposition, die es zumindest erschwere, vor dem für die Alterssicherung relevanten Zeitpunkt auf das Vermögen zurückzugreifen. Als derartiger relevanter Zeitpunkt sei der Eintritt in den Ruhestand bestimmt. Der Kläger sowie seine Ehefrau könnten jedoch gemeinsam jederzeit über die Eigentumswohnung verfügen. Irgendwelche rechtlichen Beschränkungen würden nicht bestehen. Im Übrigen sei nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Zweckbestimmung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, denn der Kläger habe vorgetragen, dass die Eigentumswohnung aufgrund der Lücken im Versicherungsverlauf seiner Ehefrau gekauft worden sei. Dem widerspreche jedoch, dass er selbst Miteigentümer zur Hälfte sei. Da es somit sowohl an der objektiven als auch der subjektiven Zweckbestimmung mangele, gehöre das Vermögen aus der Eigentumswohnung zum verwertbaren Vermögen. Zu Gunsten des Klägers habe die Beklagte nur eine geringe Summe in Höhe von DM 17.221,13 zuzüglich zum Bankguthaben von DM 12.756,40 angenommen.

Zur Begründung seiner Berufung weist der Kläger erneut darauf hin, dass seine Ehefrau ausweislich der eingeholten Rentenberechnung lediglich Anwartschaftszeiten in Höhe von DM 511,94 (= EUR 261,75) habe. Die geringe zu erwartende Rente habe den Ausschlag für den Kauf der Eigentumswohnung am 22.12.1990 gegeben, um mit den Mieteinnahmen eine zusätzliche Alterssicherung zu erzielen. Das SG übersehe die Funktion der Ehe. Er und seine Ehefrau würden eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Es sei keine Frage, dass, solange die Ehe bestehe, er auch mit seiner ideellen Hälfte für den zukünftigen Alters-Lebensunterhalt seiner Frau aufkomme. Auf diesem Hintergrund müsse die Argumentation des SG, seine Miteigentumsstellung widerspreche einer objektiven und subjektiven Zweckbestimmung, als "widersinnig" zurückgewiesen werden.- Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.09.2003 und Abänderung des Bescheides vom 02.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.05.2000 bis 24.06.2000 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist weiterhin darauf hin, dass der Kläger und seine Ehefrau acht Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt DM 124.216,39 vom 14.05.2000 hätten. Dabei sei auch die Lebensversicherung der Ehefrau mit dem Rückkaufswert von DM 2.557,06 zu berücksichtigen. Zwar läge der Rückkaufswert unter dem bisher einbezahlten Betrag, so dass eine Verwertung (Rückkauf) unbillig wäre, aber aufgrund der Privilegierung zur Alterssicherung eben gerade eine Verwertung dieser Lebensversicherung nicht gefordert werde, so dass der Betrag als Altersvorsorge zur Verfügung stehe. Werde der Betrag, den der Kläger und seine Ehefrau für eine angemessene Altersvorsorge freistellen dürfen, von dem Rückkaufswert der Lebensversicherungen abgezogen, so verbleibe ein Versorgungsdefizit von DM 14.341,00. Diesem Defizit stehe weiteres Vermögen gegenüber, und zwar aus dem Bankguthaben mit insgesamt DM 12.756,40 und aus der Verwertung der vermieteten Eigentumswohnung. Unter Beachtung des Urteils des BSG vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R- sei die vermietete Eigentumswohnung zwar grundsätzlich als Altersvorsorge einzubeziehen, um das aktuelle rechnerische Defizit abzudecken, aber eben nur insoweit, als dies keine Besserstellung eines Arbeitslosen, der sein Kapital in frei verfügbaren Anlageformen angelegt habe, darstelle. Damit habe die vermietete Eigentumswohnung insoweit berücksichtigt werden können und müssen, als der angenommene Wiederverkaufswert von DM 230.000,00 die bestehenden Belastungen aus den Hypotheken von DM 194.378,87 überschritten habe, mithin mit DM 35.621,13. Allerdings sei hiervon noch das rechnerische Defizit von DM 12.756,40 aus den nicht voll umfänglich ausreichenden Lebensversicherungen abzuziehen, so dass letztendlich ein zu berücksichtigender Anteil von DM 22.864,73 verbleibe. Ferner hätten die Eheleute ein "bereinigtes" Bankguthaben von DM 12.756,40. Bereinigt sei dies um das Sparguthaben aus dem vermögenswirksamen Sparvertrag der Ehefrau des Klägers. Dem Vortrag des Klägers, die Eigentums- wohnung könne derzeit nur verschleudert werden, werde, worauf bereits hingewiesen worden sei, nicht beigetreten. Auch sei es eben gerade nicht so, dass im Falle der Verwertung von DM 13.857,98 - nur dieser Betrag bleibe letztlich unter Abzug des Freibetrages von DM 16.000,00 aus allen Vermögensanteilen als berücksichtigungsfähig übrig - der Kläger und seine "versorgungsmäßig weitgehend ungesicherte" Ehefrau bei Rentenbeginn auf keine andere Alterssicherung als die Mieteinnahmen zurückgreifen könnten. Denn es würden die acht Lebensversicherungen zur Verfügung stehen, die bis zu den jeweiligen Auszahlungsterminen bzw. bis zum jeweiligen Renteneintrittsalter noch einen Wertzuwachs erfahren würden und deshalb den im Jahr 2000 festgestellten Rückkaufswert mit DM 124.216,39 bei weitem übersteigen würden. Die Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau ab jeweiligem Rentenbeginn sei daher nahezu völlig durch die Lebensversicherungen gedeckt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 30.09.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 14.05. bis 24.06.2000, da er für diesen Zeitraum nicht bedürftig im Sinne des § 193 SGB III ist.

Nach § 193 Abs.2 SGB III ist Bedürftigkeit dann nicht gegeben, solange mit Rücksicht auf das Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Ziffer 1 SGB III beruhenden §§ 6 ff. der Alhi-VO. Nach § 6 Abs.1 Alhi-VO ist unter anderem das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils DM 8.000,00 übersteigt.

Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl.BSG SozR 3-4220 § 6 Nr.4 S.5).

Ob und in welchem Umfang die Verwertung zumutbar ist, bestimmt § 6 Abs.3 Alhi-VO. Nach Satz 1 ist die Verwertung dann zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann.

Nach § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 3. Alternative Alhi-VO in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung ist eine Verwertung des Vermögens, das zu einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht zumutbar.

Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R und BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.7 S.62; Nr.9 S.72) ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Eigentumswohnung zur Alterssicherung bestimmt hat.

Grundsätzlich kann auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs eines Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder (was hier nicht zutrifft) als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit dem Privilegierungstatbestand erfüllen. Dem steht nicht entgegen, dass in beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (Kapitalwert) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern nur ein, den Mieteinnahmen oder ein, dem mietfreien Wohnen entsprechender (Teil)-Wert. Allerdings muss das Immobilienvermögen, um eine Besserstellung gegenüber Arbeitslosen mit Kapitalvermögen auszuschließen, bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob ein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht werde (Urteil des BSG vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R).

Der Kläger und seine Ehefrau haben 1992 zu einem Kaufpreis von DM 399.000,00 die Eigentumswohnung erworben. Hierbei handelte es sich um eine reine Kapitalanlage, da eine Eigennutzung aufgrund des bereits vorhandenen Eigenheims nicht zur Debatte steht. Laut Auskunft der Stadtsparkasse betrug im Mai 2000 der zu erzielende Verkaufspreis "lediglich" DM 230.000,00. Unter Zugrundelegung der zitierten BSG-Entscheidung vom 25.03.1999 ist damit grundsätzlich die vermietete Eigentumswohnung als Altersvorsorge einzubeziehen, um das aktuelle rechnerische Defizit abzudecken, aber eben nur insoweit als dies keine Besserstellung eines Arbeitslosen, der sein Kapital in frei verfügbaren Anlageformen angelegt hat, darstellt. Damit musste die vermietete Eigentumswohnung insoweit berücksichtigt werden, als der angenommene Wiederverkaufswert von DM 230.000,00 die bestehenden Belastungen aus den Hypotheken von DM 194.378,87 überschritt - mithin mit DM 35.621,13. Hiervon ist aber auch das rein rechnerische Defizit von DM 12.756,40 aus nicht voll umfänglich ausreichenden Lebensversicherungen abzuziehen, so dass letztendlich ein zu berücksichtigender Anteil von DM 22.864,73 verbliebe.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten zum 14.05.2000 insgesamt acht Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt DM 124.216,39. Hierbei ist auch die Lebensversicherung der Ehefrau mit dem Rückkaufswert von DM 2.557,06 zu berücksichtigen. Zwar liegt der Rückkaufswert unter dem bisher einbezahlten Betrag, so dass eine Verwertung (Rückkauf) unbillig wäre, aber aufgrund der Privilegierung zur Alterssicherung gerade eine Verwertung dieser Lebensversicherung nicht gefordert wird, so dass dieser Betrag als Altersvorsorge zur Verfügung steht. Wird der Betrag, den der Kläger und seine Ehefrau für eine angemessene Altersvorsorge freistellen dürfen, von dem Rückkaufswert der Lebensversicherung abgezogen, so verbleibt ein Versorgungs-defizit von DM 14.341,00. Diesem Defizit steht weiteres Vermögen gegenüber, und zwar aus dem Bankguthaben mit insgesamt DM 12.756,40 und aus der Verwertung der vermieteten Eigentumswohnung.

Wie bereits ausgeführt, hatten die Eheleuten ein "bereinigtes" Bankguthaben von DM 12.756,40 - bereinigt um das Sparguthaben aus den vermögenswirksamen Sparvertrag der Ehefrau des Klägers.

Das Vorbringen des Klägers, dass die Eigentumswohnung, insbesondere der Altersvorsorge seiner Ehefrau dienen solle, da diese außergewöhnliche Lücken im Rentenversicherungsverlauf (20 Jahre) hatte, ist nicht zu folgen, da die Beklagte inso- weit den Freibetrag von DM 1.000,00 je Lebensjahr bereits auf DM 2.000,00 erhöht hat. Hinzu kommt, dass der Kläger nach der Probeberechnung der BfA eine monatliche Rente in Höhe von EUR 1.515,49 haben wird. Des Weiteren stehen die bereits genannten aufgelisteten acht Lebensversicherungen zur Verfügung, die bis zu den jeweiligen Auszahlungsterminen bzw. bis zum jeweiligen Renteneintrittsalter noch einen Wertzuwachs erfahren und deshalb den im Mai 2000 festgestellten Rückkaufswert mit DM 124.216,39 bei weitem übersteigen, zur Verfügung. Somit ist die Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau ab dem jeweiligen Rentenbeginn nahezu völlig durch die Lebensversicherungen gedeckt.

Hinzu kommt, woraufhin das SG zutreffend hingewiesen hat, dass der Kläger selbst Miteigentümer zur Hälfte an der Eigentumswohnung ist. Im Übrigen können er und seine Ehefrau gemeinsam jederzeit über die Eigentumswohnung verfügen, da keine rechtlichen Beschränkungen bestehen. Somit ist insgesamt weder die erforderliche objektive, noch die erforderliche subjektive Zweckbestimmung gegeben.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 30.09.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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