L 18 U 401/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 U 310/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 401/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach § 551 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. Nr 2402 der Anlage zur Berufkrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch ionisierende Strahlen - im Wege eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der 1943 geborene Kläger war vom 03.05.1965 bis zum 28.09.1990 als Mechaniker bei der Fa. S. AG in E. beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Röntgen-Anlagen in einem sog. Prüffeldraum zu kontrollieren oder zu reparieren; hierbei war der Kläger nach seinen Angaben ionisierenden Strahlen ausgesetzt. Umfang und Intensität der Tätigkeit des Klägers im Prüffeldraum sowie das Ausmaß der Strahlenexposition sind zwischen den Beteiligten streitig.

Im November 1992 erstattete der Sozialmediziner Dr.med. Dipl.Ing. S.L. (Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Poliklinik für Berufskrankheiten der Universität E.) für den Kläger eine ärztliche Anzeige über eine BK. Er übergab dabei u.a. ein fachärztliches Attest des Prof. Dr.F. (Chefarzt des W.krankenhauses St. M. , E.) vom 22.10.1990. Darin wurde ausgeführt, der Kläger leide an einer schwerwiegenden Bluterkrankung, die in das Bild einer Polycythaemia vera (Knochenmarksveränderung) einzuordnen und mit schweren Folgeschäden an sämtlichen Organsystemen verbunden sei. Die Erkrankung sei auf Arbeiten des Klägers im Prüffeld von Röntgenanlagen ursächlich zurückzuführen.

Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen durch. Sie zog ärztliche Unterlagen bei und holte Auskünfte der Fa. S. ein. Im Rahmen weiterer Ermittlungen durch ihren Unfallverhütungsdienst, Abt. Strahlenschutz, legte der techn. Aufsichtsbeamte Dr.S. nach Besichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse am 19.08.1993 (im Beisein des Strahlenschutz-Bevollmächtigten sowie weiterer Mitarbeiter der Fa. S.) einen Untersuchungsbericht vom 25.08.1993 mit dem Ergebnis vor, es hätten sich keine Hinweise für eine berufliche Strahlenexposition des Klägers ergeben. Nach Erstellung von Einzel- und Jahresübersichten der Dosimetrie für alle im Prüffeld tätigen und mit Dosimetern überwachten Beschäftigten durch die Fa. S. und nach Auswertung dieser Unterlagen durch Dr.S. in Stellungnahmen vom 14.01.1994 und 03.08.1994, sowie nach Einholung eines Gutachtens des MD Dr.S. (Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin, W.) vom 10.02.1994, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1994 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.1994 - die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass der Erkrankung des Klägers ab.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1994 zu verurteilen, eine BK (Polycythaemia vera) nach Nr 2402 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und deswegen Verletztenrente zu gewähren.

Das SG holte Gutachten des Prof. Dr.T. S. (Klinikum N.) vom 17.08.1994 und des Prof. Dr.H. (Facharzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, N.) vom 16.01.1995 ein. Beide nahmen an, ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Strahlenexposition und der festgestellten Erkrankung sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich. Das SG schloss sich den Beurteilungen der Sachverständigen an und wies die Klage mit Urteil vom 22.03.1995 ab.

Die dagegen eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) - Az: L 17 U 172/95 - begründete der Kläger damit, dass das SG unzutreffend angenommen habe, er sei nur "gelegentlich" im Prüffeld tätig gewesen. Tatsächlich sei er aber "in erheblichem Umfang" im Prüffeld tätig gewesen. Dies könnten Zeugen bestätigen. Auch habe sich im Jahre 1974 ein Vorfall mit besonderer Strahlenbelastung (Entnahme eines Stabes aus einem Gammatron) ereignet.

Das LSG vernahm 15 vom Kläger benannte Zeugen zu seiner Tätigkeit bei der Fa. S ... Auf eine schriftliche Anfrage an die Fa. S. teilte diese mit Schreiben vom 19.07.1996 mit, der Kläger sei lt. Personalakte bis zu seinem Ausscheiden am 29.09.1990 in einer Fertigungswerkstatt beschäftigt gewesen. Während seiner gesamten Tätigkeit habe er nur in Werkstätten gearbeitet, in denen keine Strahlung erzeugt worden sei. Er sei deshalb auch nicht dosimetrisch überwacht worden.

Auf Antrag des Klägers holte das LSG ein Gutachten des Nuklearmediziners Prof. Dr.K. (M.) vom 07.11.1997 ein. Dieser vertrat die Auffassung, dass beim Kläger keine "Polycythaemia vera" vorliege, sondern ein Zustand nach subtotaler Resektion der Schilddrüse wegen einer Struma nodosa und Dauersubstitution mit Schilddrüsenhormon sowie ein Zustand nach je einem Herzinfarkt der Vorder- und Hinterwand mit Herzinsuffizienz. Die beim Kläger bestehenden Erkrankungen ließen sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Strahlenbelastung zurückführen.

Mit Urteil vom 25.03.1998 wies das LSG die Berufung zurück. Die Beklagte könne bereits wegen des fehlenden Nachweises der Exposition nicht zur Anerkennung und Entschädigung einer BK i.S. der Nr 2402 der Anlage 1 zur BKVO verpflichtet werden. Den Auskünften der Fa. S. sei zu entnehmen, dass der Kläger keine Tätigkeit mit nennenswerter Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen ausgeübt habe. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er sei zeitweise in beträchtlichem Umfang im Prüffeldraum tätig und dabei in erheblicher Weise ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen, habe dies durch die Zeugenausagen nicht bestätigt werden können. Den Aussagen mehrerer Zeugen sei zu entnehmen, dass die Geräte im Prüffeldraum in der Regel ausgeschaltet gewesen seien. Die Behauptung des Klägers, die Schutzvorrichtungen seien unzureichend gewesen, sei nach den Feststellungen des TAD der Beklagten, sowie verschiedener Zeugenaussagen nicht belegt. Selbst bei Unterstellung sehr hoher Strahlenwerte, die sich weder aus den Akten noch aus den Zeugenaussagen nachweisen ließen, könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Exposition und Erkrankung nicht wahrscheinlich gemacht werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.K. liege nicht - wie ursprünglich angenommen - eine sog. "Polycythaemia vera", sondern eine "Struma nodosa" (Drüsenschwellung unter Knotenbildung) vor. Die nach den Angaben des Klägers denkbaren sehr hohen Dosen erreichten nicht annähernd die für eine wesentliche Mitverursachung der Erkrankung erforderlichen Werte.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 29.10.1998 als unzulässig.

Mit Schreiben vom 21.05.1999 stellte der Kläger einen Neuantrag auf Anerkennung einer BK. Er machte geltend, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse nunmehr der Nachweis geführt werden könne, dass er sich insbesondere die Bluterkrankung, Erkrankung der Augen, Erkrankung des Mittelfingers, des Darmes, des Magens sowie der Schilddrüse bei der Tätigkeit bei der Fa. S. in den Jahren 1965 bis 1990 zugezogen habe. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hätten gezeigt, dass zur Auslösung einer Krankheit wie in seinem Falle bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden müssten.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK im Wege einer Neufeststellung gemäß § 44 SGB X mit der Begründung ab, es lägen keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vor. Den Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.S. von der Präventionsabteilung TR Strahlenschutz II in K. mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben mit dem Antrag, eine Polycythaemia vera als BK anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er entgegen den Angaben der Fa. S. auch in Abteilungen gearbeitet habe, in denen Strahlung erzeugt worden sei. Zum Beweis hat er Bilder der Werkstatt 163 vorgelegt, auf welchen mehrere Gammatrongeräte zu sehen sind und auf denen "radioaktiv" steht. Diese Geräte seien wochenlang in der Werkstatt gestanden. Außerdem könnten die Zeugen K. E. und K. P. bestätigen, dass die Durchleuchtungsgeräte von den Arbeitnehmern nur durch Stoffvorhänge abgeschirmt gewesen seien. Hierzu hat die Beklagte auf die Ermittlungen des TAD, Abt. Strahlenschutz hingewiesen, wonach der Kläger gelegentlich im Prüffeld an abgeschalteten Anlagen Reparatur- und Wartungsarbeiten bzw. Montagearbeiten durchgeführt habe. Ein Nachweis für die Behauptung des Klägers, dass zwischen ein- und abgeschalteten Anlagen nur "Stoffwände" vorhanden gewesen seien, habe sich nicht gefunden. Deshalb sei nicht von einer beruflichen Strahlenbelastung des Klägers auszugehen.

Das SG hat die als Zeugen benannten K. E. und K. P. vernommen. Der Zeuge P. hat zu den Verhältnissen, unter denen der Kläger seine Arbeit geleistet hat, nichts aussagen können. Der Zeuge E. hat bestätigt, dass der Kläger - wie er - Röntgengeräte zusammenbaute und diese im Prüffeld in den Endabnahmen justierte. Es seien auch Wartungsarbeiten ausgeführt worden. Die Geräte hätten in der Werkstatt herumgestanden und seien montiert worden, dann durch die Kontrolle abgenommen und anschließend durch Einschalten zur Endabnahme getestet worden. Trennwände seien Vorhänge aus Leinen oder Baumwolltüchern gewesen, ihm sei heute nicht bewusst, dass Bleitrennwände zur Abschirmung verwendet worden seien. Es sei vorgekommen, dass wenn er an einem Röntgengerät gearbeitet habe, ein Prüfer in Bleischürze neben ihm gestanden habe. Ob das Gerät in einem solchen Fall eingeschaltet gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, weil sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen lasse, dass der beim Kläger bestehende Zustand nach subtotaler Resektion der Schilddrüse wegen einer Struma nodosa eine BK sei. Das Vorbringen des Klägers enthalte keine Gesichtspunkte, aus denen sich eine Unrichtigkeit des rechtsverbindlichen Bescheides vom 01.03.1994 ergebe. Auch nach dem Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme durch die Einvernahme der Zeugen E. und P. sei die vom Kläger behauptete erhebliche berufliche Strahlenbelastung nicht erwiesen. Beide Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass sie keine Angaben darüber machen könnten, ob die im Prüffeldraum tätigen Mechaniker Strahlen ohne Schutzvorrichtungen ausgesetzt gewesen seien. Nachweise über Art, Intensität und Zeitdauer der Strahlenexposition fehlten. Da auch Dosimeterunterlagen für die in Rede stehenden Zeiträume nicht existierten, habe das neu in Gang gesetzte Verfahren keine weiteren Erkenntnisse gebracht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt erneut vor, er sei bei der Fa. S. über einen langen Zeitraum einer Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen. Die gegenteilige Aussage der Fa. S. sei unrichtig. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Fa. S. Kenntnis von der Strahlenbelastung habe, aber nicht an der Aufdeckung der tatsächlichen Ursachen interessiert sei. Die Strahlenbelastung sei ursächlich für die bei ihm vorliegenden multiplen Erkrankungen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG Nürnberg für zutreffend.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 05.11.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 aufzuheben sowie den Bescheid vom 01.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1994 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm festgestellten Erkrankungen anzuerkennen sowie entsprechende Rente zu gewähren.

Hilfsweise beantragt er, ein weiteres Gutachten zur Ursache seiner Erkrankungen einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.11.2002 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Archivakten des SG Nürnberg (S 2 U 269/93 und S 2 U 221/94) und des Bayer. Landessozialgerichts (L 17 U 172/95) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 01.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1994 gemäß § 44 SGB X.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind [ ...], ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein "unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt" im Sinne des § 44 SGB X erfasst auch die Fälle, in denen der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, die Sache also durch Klageabweisung rechtskräftig geworden ist (BSG SozR § 1268 Nr 29, sonstiger Orientierungssatz Nr 1). Bei einer auf einen Zugunstenbescheid gerichteten Klage ist das rechtskräftige Gerichtsurteil nicht unmittelbar einer Kontrolle unterzogen. Vielmehr wird die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns dahin überprüft, ob das Sachbegehren ungeachtet rechtsverbindlicher Regelungen abzulehnen oder zu bestätigen ist. § 141 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen (BSG Urteil vom 13.12.1994 Az: 9a RV 46/83, juris Nr: KSREO16170127 unter Verweisung auf BSG SozR 3900 § 40 Nr 15).

Die Beklagte hat beim Erlass des Bescheides vom 01.03.1994 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des Urteils des SG vom 05.11.2002 als unbegründet zurück (§ 153 Abs 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zeigt ebenfalls keine Gesichtspunkte auf, die die Unrichtigkeit des Bescheides vom 01.03.1994 zur Folge haben. Die erneut behauptete erhebliche berufliche Strahlenbelastung ist auch nach der Einvernahme der Zeugen E. und P. durch das SG nicht nachgewiesen. Denn beide Zeugen haben ausdrücklich bestätigt, dass sie keine Angaben darüber machen können, ob die im Prüffeldraum tätigen Mechaniker Strahlen ohne Schutzvorrichtung ausgesetzt gewesen sind. Auch die übergebenen Fotografien lassen nicht erkennen, ob und wann die abgebildeten Röntgengeräte in Betrieb waren und ob Abstrahlungen erfolgten. Nachweise über Art, Intensität und Zeitdauer einer evtl. Strahlenexposition fehlen somit nach wie vor.

Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht stattzugeben. Da bereits der Nachweis einer Strahlenbelastung fehlt, stellt sich die Frage, ob die jetzigen Erkrankungen des Klägers mit Wahrscheinlichkeit auf eine stattgefundene Strahlenbelastung zurückzuführen sind, nicht. Auch wenn der Senat zugunsten des Klägers eine berufliche Strahlenbelastung unterstellen würde, ergäbe sich - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK. Nach den auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Gutachten des Prof. Dr.K. vom 07.11.1997 und des Prof. Dr.S. vom 17.08.1994 sowie des Prof. Dr.H. vom 16.01.1995 besteht ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Exposition im Rahmen der versicherten Tätigkeit und den vorliegenden Erkrankungen nicht. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht für die Anerkennung einer BK nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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