L 8 AL 225/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 206/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 225/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2000 aufgehoben: Die Klage gegen den Bescheid vom 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2000 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03. März 2000 bis 31. August 2000.

Die am ... 1951 geborene verheiratete Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem im Oktober 1943 geborenen Ehemann am 24. Juli 1997 einen Bausparvertrag bei der Sch. H.l Bausparkasse mit einer Bausparsumme von 90 000,00 DM ab. Am 26. Oktober 1999 wurde die Bausparsumme auf 200 000,00 DM erhöht. Nach eigenen Angaben der Klägerin haben sowohl ihre Eltern als auch die Eltern ihres Ehemannes ihnen jeweils 17 500,00 DM für den Erwerb eines Eigenheimes geschenkt; der Gesamtbetrag wurde am 28. Oktober 1999 auf das Bausparkonto eingezahlt. Das Guthaben auf dem Bausparkonto belief sich am 31. Dezember 1999 auf 82 872,78 DM. Darüber hinaus verfügte die Klägerin am 28. Oktober 1999 nach ihren eigenen Angaben über ein Sparbuch mit einem Kontostand von 9 591,32 DM. Einem Schreiben der V.- und R. P. e. G. vom 23. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Dezember 1999 dieser einen Auftrag erteilt hat, eine für sie geeignet Immobilie zu suchen.

Nachdem die Klägerin bis zur Erschöpfung ihres Anspruches Arbeitslosengeld bis 02. März 1999 erhalten hatte, beantragte sie am 08./10. Februar 1999 Arbeitslosenhilfe, gab Bankguthaben in Höhe von 3 300,00 DM und 4 791,00 DM, eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 3 715,90 DM, eine Kapitallebensversicherung ihres Ehegatten mit einem Rückkaufswert von 1 829,21 DM sowie den Bausparvertrag mit einem Guthaben von 44 790,00 DM an. Als Zweck des Bausparvertrages wurde im Antrag notiert: "evt. Hauskauf vorgesehen beziehungsweise zur Altersvorsorge". Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 03. März 1999 bis 02. März 2000.

Am 03. Januar 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Nunmehr gab sie Bargeld, Bankguthaben in Höhe von 8 235,54 DM, ihre Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4 348,33 DM, die Kapitallebensverssicherung ihres Ehegatten unter Bezugnahme auf ihren vorangegangenen Antrag sowie den Bausparvertrag mit einem Guthaben von 82 872,78 DM an. Als Zweck heißt es: "LV zur Altersvorsorge, Bsp.-Vertrag zum geplanten Hauskauf, siehe Anlage". Eine entsprechende Anlage befindet sich nicht in der Verwaltungsakte.

Nachdem die Klägerin Kontoauszüge hinsichtlich des Bausparvertrages, das vorgenannte Schreiben der V. und R. P. e. G vom 23. Februar 2000, eine selbst gefertigte "Bestätigung der Schenkung" über 35 000,00 DM zu den Akten gereicht hat, erließ die Beklagte unter dem 06. März 2000 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mit dem Bescheid wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 28. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin eine Schenkung in Höhe von 35 000,00 DM erhalten habe, darüber hinaus über ein Sparbuch in Höhe von 9 591,31 DM verfüge, mithin unter Berücksichtigung der Freigrenze in Höhe von 16 000,00 DM für Verheiratete über ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 28 591,32 DM. Bei der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (510,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 56 Wochen nicht bedürftig sei. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe werde mit Wirkung vom 28. Oktober 1999 aufgehoben, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Überzahlung in Höhe von 1 795,10 DM und auch die zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge seien von ihr zu erstatten (insgesamt 2 701,65 DM). Die Klägerin hat diesen Betrag zurückgezahlt.

Mit weiterem Bescheid vom 06. März 2000 hat die Beklagte den Antrag vom 03. Januar 2000 auf Arbeitslosenhilfe abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehegatte über ein Vermögen verfügten, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Insoweit wurde auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verwiesen.

Die Klägerin hat am 14. März 2000 Widerspruch "gegen die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosenhilfe" eingelegt: "Meine Verwandten wollten uns somit beim Erwerb von Grundstück und Eigenheim unterstützen. Hintergrund dieser Tatsache ist ausschließlich die Absicherung der Altersvorsorge. Ich bitte Sie diesen Entscheid noch einmal zu überprüfen, da die gezielte Aufforderung zur Aufzehrung unserer Ersparnisse ein dauerhaften sozialen Härtefall bedeuten würde." Als Anlage war der Bescheid über die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe vom 06. März 2000 in Kopie beigefügt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000 zurück: Der Bausparvertrag diene dem alsbaldigen Hauserwerb und sei daher nicht verwertbar. Die Schenkung sei während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe erfolgt und von daher verwertbar. Jederzeit verwertbar sei das Sparguthaben.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2000 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Sie hat Fotokopien zweier mit "Schenkung" überschriebener Schreiben vom 20. Oktober 1999 beziehungsweise 25. Oktober 1999 von Frau S.e E. beziehungsweise R. und E. D. beigefügt. Darin erklären die Vorgenannten, dass der Schenkbetrag von jeweils 17 500,00 DM für den Bausparvertrag genutzt werden soll.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Ablehnungsbescheid vom 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2000 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf ihren Fortzahlungsantrag von Arbeitslosenhilfe vom 03. Januar 2000 Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "der Klägerin auf ihren Antrag vom 03. Januar 2000 Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es widersprüchlich erscheine, wenn die Beklagte den Schenkungsbetrag einer weiteren separaten Prüfung hinsichtlich seiner Verwertbarkeit unterziehe, wenn sie ihn zuvor zusammen mit dem bereits angesparten Guthaben als Schonvermögen deklariert und damit als nicht verwertbar angesehen habe. Die Ausnahme des Schenkungsbetrages von der Verwertung sei aber vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich der Verfügung über diese Zuwendungen Beschränkungen unterlegen haben. Dadurch, dass die Schenker zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Beträge für den Bausparvertrag eingezahlt werden sollten, seien andere Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin und ihren Ehemann ausgeschlossen gewesen. Zudem sei der Betrag nach Vollzug der Schenkung durch unmittelbare Überweisung auf das Bausparkonto mangels Zugriff objektiv nicht verfügbar gewesen.

Gegen das der Beklagten am 04. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat diese am 29. Dezember 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt und geltend gemacht, dass Vermögen, das nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zuwachste und nicht aus dem der Alterssicherung dienenden Vermögen resultiere, nicht privilegiert werde. In diesem Fall könne dieses Vermögen nicht mehr zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sein. Im vorliegenden Fall sei zwar der Bausparvertrag vorher abgeschlossen worden, so dass das bereit angesparte - und damit vorhandene - Vermögen nicht verwertbar gewesen sei. Allerdings könne sich das nicht auf das erst später zugeflossene Vermögen beziehen. Bei der Schenkung handele es sich zwar dem Wortlaut der Schenkungsunterlagen nach um Schenkungen unter Auflage, wobei keine Regelung für den Fall der Verletzung dieser Auflage vereinbart worden sei. Andere Verwendungsmöglichkeiten hätten daher entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil durchaus bestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie zum 01. März 2002 in ein von ihr und ihrem Ehemann im Februar 2001 gekauftes Reihenhaus eingezogen sei. Sie hätten im November 2000 einen Makler gebeten, ihnen eine Immobilie nachzuweisen. Das von ihnen gekaufte Reihenhaus habe ihnen dieser Makler bereits im November 2000 nachgewiesen. Sie hätten schon immer ein Haus erwerben wollen und hätten deshalb auch schon vorher die V.- und R. gebeten, für sie nach einem entsprechenden Objekt Umschau zu halten.

Zu den Akten gelangt sind Kontoauszüge über den Bausparvertrag, ein Arbeitsvertrag vom 11. September 2000 hinsichtlich einer von der Klägerin durchlaufenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. September 2000 bis 31. August 2001 sowie Unterlagen über Bausparverträge ihrer Kinder.

Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2002 hat der - ehemalige - Berichterstatter darüber hinaus erklärt, "dass hier wohl nicht nur der Bescheid bezüglich der Ablehnung von Arbeitslosenhilfe vom 06.03.2000 Gegenstand des Verfahrens sei, sondern wohl auch der weitere Bescheid vom 06. März 2000 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid)".

Darauf hat die Klägerin erklärt, dass sie die mit Bescheid vom 06. März 2000 geforderten 2 701,65 DM bereits erstattet habe. Diesbezüglich hat sie eine Einzahlungsquittung zu den Akten gereicht. Die Klägerin hat weiterhin erklärt: "Ich möchte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum Beginn der ABM-Maßnahme, also Ende August, Arbeitslosenhilfe beanspruchen, auch wenn ich die auf den vorangegangenen Zeitpunkt bezogene Rückforderung der Beklagten befriedigt habe."

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer ...) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Einer besonderen Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte es vorliegend nicht, weil die Klägerin mit der Berufung zumindest für die Zeit vom 03. März 2000 bis einschließlich 31. August 2000 Arbeitslosenhilfe begehrt. Bei einem zuvor gewährten Leistungssatz von 19,20 DM täglich ergibt sich daraus ein Anspruchsbegehren von über 1 000,00 DM, der bei Eingang der Berufung geltenden Berufungssumme.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Der angefochtene Bescheid vom 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2000 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im streitigen Zeitraum.

Streitig ist vorliegend der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 03. März 2000 bis 31. August 2000, dem Tag vor der Aufnahme der ABM. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt zur Leistung "auf den Antrag vom 03. Januar 2000", ohne zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Verurteilung Geltung erlangen soll. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. März 2000 regelt die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 28. Oktober 1999 wegen mangelnder Bedürftigkeit von 56 Wochen, das heißt für den gesamten mit dem Bescheid vom 23. Februar 1999 bewilligten Rest-Bewilligungszeitraum bis 02. März 2000. Dieser Aufhebungsbescheid ist - anders als die Erklärung des Berichterstatters im Erörterungstermin - unanfechtbar. Dem Widerspruch der Klägerin vom 14. März 2000 ist in keiner Weise zu entnehmen, dass sie auch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid anfechten wollte. Dies ist weder dem Wortlaut ihrer Erklärungen zu entnehmen noch ergibt sich dies aus der Anlage. Die Klägerin hat ausdrücklich nur eine Kopie des Ablehnungsbescheides vom 06. März 2000 beigefügt. Sie hat die Rückforderungssumme auch erstattet. Der hier streitige Ablehnungsbescheid vom 06. März 2000 bestimmt - wie auch das sozialgerichtliche Urteil - seinen Regelungsgehalt nicht ausdrücklich. Er nimmt jedoch ausdrücklich Bezug auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. März 2000 und auf die darin genannte Ablehnung mangels Bedürftigkeit für 56 Wochen. Da bereits der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06. März 2000 eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 02. März 2000 geregelt hat, kann der Ablehnungsbescheid vom 06. März 2000 nur dahingehend verstanden werden, dass er die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe ab 03. März 2000 regelt. Es ist nicht erklärbar, wieso die Beklagte für einen Zeitraum, für den bereits eine Bewilligung bestanden hat, die mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben worden ist (bis 02. März 2000), erneut eine Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgen sollte.

Streitig ist mithin der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03. März 2000 bis 31. August 2000, dem Tag vor Beginn der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme am 01. September 2000. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab 03. März 2000 abgelehnt.

Nach § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der ab 01. Januar 2000 geltenden Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl ... I Seite 2624) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat (Nr. 3), in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4), und bedürftig ist (Nr. 5).

Die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe liegen im Fall der Klägerin vor. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus, wie ihr Vorbringen im Klage- und Berufungsverfahren, das sich einzig auf die Frage des anrechenbaren Vermögens bezieht, zeigt. Fraglich ist allein die Bedürftigkeit der Klägerin.

Bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 07. August 1974 (BGBl. I Seite 1929; in der Fassung durch Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 18. Juni 1999, BGBl. I Seite 1433).

Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8 000,00 DM übersteigt. Gemäß § 6 Abs. 3 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist hierbei insbesondere die Verwertung

2. von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung eines angemessenen eigenen Hausstandes bestimmt ist,

3. von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist,

...

7. eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentums-wohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Klägerin für die Zeit ab 03. März 2000 schon deshalb zutreffend abgelehnt worden, weil der Klägerin die Verwertung der ihr zugeflossenen Schenkungen in Höhe von 35 000,00 DM sowie des Guthabens auf ihrem Sparbuch in Höhe von 9 591,32 DM zumutbar ist. Die Beklagte hat lediglich diese Beträge, abzüglich der Freibeträge, angerechnet.

Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte das Bausparguthaben grundsätzlich für den Erwerb eines Eigenheims verwendet werden, hilfsweise für die Altersversorgung. Tatsächlich ist mit dem Bausparguthaben schließlich auch nach den Erklärungen der Klägerin im Erörterungstermin ein Reihenhaus erworben worden.

Hinsichtlich des in erster Linie angeführten Zweckes "Erwerb eines Eigenheimes" kommt als einschlägiges Regelbeispiel für eine unzumutbare Vermögensverwertung die Ziffer 7. des § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO in Betracht. Insoweit können Vermögensrückstellungen für einen vorgesehenen Eigentumserwerb allerdings nur dann als privilegiertes Vermögen anerkannt werden, wenn der Zeitraum bis zur Realisierung dieser Maßnahme überschaubar ist. In weiterer Eingrenzung des Begriffs "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb ... bestimmt" ist nach der vom Senat für zutreffend erachteten Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu fordern, dass sich die Erwerbsabsichten auf ein konkretes Objekt begrenzt haben und sowohl der Kaufpreis als auch die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages derart feststehen müssen, dass entweder ein notariell beglaubigter Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstückes geschlossen, ein Notartermin zum Abschluss eines endgültigen Kaufvertrages vereinbart oder ein vergleichbarer Stand der Verhandlungen gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, Aktenzeichen B 7 AL 126/01 R; SGb 2003, 279). Diese Voraussetzungen lagen am diesbezüglich relevanten Stichtag, dem ersten Tag, für welchen Arbeitslosenhilfe beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 02. November 2000, Aktenzeichen B 11 AL 35/00 R), nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin lediglich nach der Bestätigung der Sparkasse einen Suchauftrag für eine passende Immobilie erteilt. Die für die Privilegierung als Schonvermögen zu diesem Zeitpunkt notwendigen verbindlichen Anstrengungen des Arbeitslosen zum alsbaldigen Erwerb einer eigengenutzten Eigentumswohnung sind allerdings allein durch die Vergabe eines Auftrags an einen Immobilienveräußerer noch nicht erkennbar (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2001, Aktenzeichen L 10 AL 334/01 - nicht veröffentlicht -). Eine Privilegierung des Gesamtvermögens der Klägerin auf dem Bausparkonto kommt deshalb nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO nicht in Betracht.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Bausparguthaben sei deshalb zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersicherung bestimmt und daher nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO privilegiert, weil hiermit der Erwerb von Wohneigentum beabsichtigt sei, das wiederum der Alterssicherung dienen solle. Zwar hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 25. März 1999 - Aktenzeichen B 7 AL 28/98 R -, SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) ausgeführt, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO unabhängig von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO vorliegen könne, weil auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt seien und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Alhi-VO erfüllen könne. Diese Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor, da das Wohneigentum noch nicht vorhanden und ein Zeitpunkt für den Erwerb auch nicht absehbar war, sondern das Bausparguthaben diesen Erwerb erst ermöglichen sollte. Aus der Systematik der Regelungen de § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 7 Alhi-VO folgt schließlich der Ausschluss der Gleichstellung eines Bausparvermögens zum Erwerb eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung mit einem bereits vorhandenen Hausgrundstück oder einer solchen Eigentumswohnung, da ein derartiges Vermögen ausschließlich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO privilegiert ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002, Aktenzeichen L 7 AL 114/99 - nicht veröffentlicht -).

Hinsichtlich des Schenkungsbetrages von 35 000,00 DM kommt hinzu, dass dieses als Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezuges erlangt worden ist, nicht zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO bestimmt sein kann. Das Vermögen muss zumindest beim Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung schon vorhanden gewesen und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sein, denn es ist nicht Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, gerade in der Phase der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit eines Versicherten, der zuvor keine "angemessene Alterssicherung" aufgebaut hatte, eine solche aus Mitteln der Arbeitsverwaltung zu finanzieren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. März 2001, Aktenzeichen L 6 AL 108/00 - nicht veröffentlicht -, Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 04. Dezember 2003, Aktenzeichen L 15 AL 10/02 - nicht veröffentlicht -; Hessisches Landesssozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2001, a. a. O.; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 1999, Aktenzeichen B 7 AL 28/98 R - SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; a. A. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Dezember 2002, Aktenzeichen L 1 AL 44/01 - nicht veröffentlicht -, sowie Urteil vom 24. August 1999, Aktenzeichen L 1 Ar 167/98, E-LSG AL 192). Die Klägerin hat die 35 000,00 DM jedoch nach sämtlichen vorliegenden Erklärungen erst im Oktober 1999, also während ihres bereits im März 1999 begonnenen Arbeitslosenhilfebezugs, erhalten. Damit ist es ausgeschlossen, dass dieses Vermögen noch vor Beginn des Leistungsbezuges der Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersicherung gedient haben könnte.

Schließlich greift hinsichtlich des Betrages von 35 000,00 DM auch der Einwand der Klägerin, diese seien durch den Schenkungsvertrag zweckgebunden, nicht durch. Dabei kann die Authentizität der Zweckbestimmungen hier offen bleiben. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben sind ersichtlich auf demselben Computer erstellt worden und von ihren und den Eltern ihres Ehemannes nur unterzeichnet worden. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die darin vorgenommenen Zweckbestimmungen selbst - gegebenenfalls nachträglich - gefertigt hat, da die behauptete Bestimmung zur Verwendung der Schenkungen dem Interesse der Klägerin, nicht aber der Schenkenden (oder eines begünstigten Dritten) entspricht. Insoweit dürfte es sich ohnehin nur um eine so genannte Zweckschenkung handeln, die nicht mit einer Bindung des Beschenkten einhergeht (dazu: Münchener Kommentar zum BGB, Bearb. Kollhosser, 3. Aufl., § 525 Rdnr. 4). Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die vermeintliche Zweckbestimmung keine Regelung für den Fall mangelnder Vollziehung der Auflage enthält (vgl. § 527 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bei der Nichtvollziehung einer hier nicht vorliegenden Auflagenschenkung). Im Hinblick darauf, dass jedenfalls die 35 000,00 DM weder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 noch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alhi-VO geschützt ist, kann letztlich jedoch dahinstehen, ob die angebliche Zweckbestimmung wirklich einem rechtsgeschäftlichen Willen der Schenkenden entsprochen hat oder nur einen Vorwand darstellte, um nicht gerechtfertigte öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (§ 117 Abs. 1 BGB; vgl. BSG, Urteil vom 09. August 2001, Aktenzeichen B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3).

Die Klägerin verfügte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich über ein verwertbares Vermögen aus dem Bausparguthaben in Höhe von 82 872,78 DM abzüglich des prämienbegünstigten Teils sowie auf dem Sparguthaben in Höhe von 9 591,32 DM. Davon hat die Beklagte lediglich den Schenkbetrag von 35 000,00 DM sowie das Sparguthaben in Höhe von 9 591,32 DM, insgesamt 44 591,32 DM abzüglich des Freibetrages von 16 000,00 DM, berücksichtigt. Damit war die Klägerin für den streitigen Zeitraum vom 03. März 2000 bis 31. August 2000 nicht bedürftig. Teilt man nur den von der Beklagten danach in zutreffender Weise berücksichtigten Betrag von 28 591,32 DM durch das Arbeitsentgelt, das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen wäre (510,00 DM), ergibt sich eine Nichtbedürftigkeit von 56 Wochen. Setzt man als Beginn der Nichtbedürftigkeit den Aufhebungszeitpunkt am 28. Oktober 1999 an, so wird der hier streitige Zeitraum vom 03. März 2000 bis 31. August 2000 davon voll mitumfasst, weshalb es auch zu keiner Doppelanrechnung von Vermögen kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
Aus
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