L 2 RA 194/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1051/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 194/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der im ... 1940 geborene Kläger ist Diplomingenieur (Urkunde der Universität R. vom 28. Januar 1966).

Der Kläger arbeitete vom 20. Juni 1966 bis 30. April 1967 als Leiter Absatz und Organisation beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk L. und vom 01. Mai 1967 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Schiffsbau-Diplomingenieur bei der Deutschen bzw. DDR Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK).

Zum 01. Juni 1981 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Im Februar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Bei der DSRK sei eine große Anzahl ingenieurtechnischer Mitarbeiter beschäftigt gewesen, denen mittels Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR eine solche Zusatzversorgung, zuletzt noch Anfang 1990 erteilt worden sei. Bei der DSRK handele sich somit um einen gleichgestellten Betrieb. Die DSRK habe nationale und internationale Normative der technischen Sicherheit im Schiffbau, in der Schiffbauzulieferindustrie und der Schifffahrt durchgesetzt und weiterentwickelt, habe nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung gearbeitet und sei dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt gewesen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. März 1966 bis 18. Juni 1966 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte fest; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab, da der Kläger vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der DSRK habe es sich um einen volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb gehandelt. Anträge ehemaliger Arbeitskollegen der DSRK seien durchweg positiv beschieden worden. Im Rahmen einer Gleichbehandlung aller Antragsteller sei die geltend gemachte Zeit auch bei ihm anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur zwar eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Bei der DSRK handele es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen gleichgestellten Betrieb. Die DSRK sei als nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Verkehrswesen für die Gewährleistung der technischen Sicherheit aufsichts- und klassifikationspflichtiger Wasserfahrzeuge zuständig gewesen.

Dagegen hat der Kläger am 06. Dezember 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:

Seine Tätigkeit beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk werde völlig ignoriert. Er sei dort mit dem Ausbau, der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Maschinenteilen befasst gewesen. Die DSRK sei von der AVtI erfasst gewesen, da immer wieder Versorgungszusagen erteilt worden seien. Die Beklagte habe sogar ohne entsprechende Versorgungsurkunden entsprechende Bescheide erteilt. Auf Versorgungsurkunden komme es nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) nicht an. Die DSRK habe mit ihrer Gründung am 01. April 1950 die Aufgaben zur Gewährleistung der technischen Schiffssicherheit von der Germanischen Lloyd AG übernommen. Nach der Gründungsverordnung sei die DSRK Anstalt öffentlichen Rechts und ein volkseigenes Unternehmen gewesen. Bis zu ihrer Umwandlung in eine Haushaltsorganisation im Jahre 1954 sei sie ein finanziell und rechtlich selbständiger Betrieb der Schifffahrt gewesen. Die DSRK sei niemals ein staatliches Organ gewesen. Mit der Bildung von Hauptverwaltungen in den Ministerien sei es notwendig gewesen, diesen Hauptverwaltungen eine gewisse Anzahl von Betrieben zu unterstellen, so dass die DSRK wie auch das Kombinat für Seeverkehr und Hafenwirtschaft sowie das Kombinat für Binnenschifffahrt und weitere Betriebe der Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft dem Ministerium für Verkehrswesen zugeordnet worden seien. Diese Struktur habe sich im Rahmenkollektivvertrag (RKV) Seeverkehrswirtschaft niedergeschlagen, der auch für die DSRK gegolten habe. Die DSRK sei ein Dienstleistungsbetrieb der Schifffahrt zur Gewährleistung eines zertifizierten Baues von See- und Binnenschiffen sowie einer technisch sicheren Schifffahrt in nationalen und internationalen Gewässern gewesen, die zusätzlich durch verschiedene Veröffentlichungen Öffentlichkeitsarbeit geleistet habe. Sie sei keine Verwaltung gewesen. Am 14. September 1990 sei sie schließlich wieder vollständig und offiziell in die Germanische Lloyd AG integriert worden. Der Kläger behaupte zwar nicht, dass die DSRK ein Institut gewesen sei. Sie rechne jedoch zu den Betrieben der Schifffahrt, denn es gebe keine Vorschrift, wonach die DSRK davon definitiv ausgeschlossen werde.

Der Kläger hat die Bestätigung des C. W. vom 11. Februar 2003, Auszüge aus dem Gesetzblatt der DDR, einen Auszug aus dem RKV Seeverkehrswirtschaft und eine Kopie des Bundesarchivs zur Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Auskünfte des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 20. Juni 2003 und des Bundesarchivs vom 17. Juli 2003, der verschiedene Unterlagen beigefügt gewesen sind, eingeholt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung in die AVtI nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung bzw. aufgrund eines Einzelvertrages mit Zusicherung einer entsprechenden Versorgung in der DDR erfolgt sei.

Mit Urteil vom 29. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Da die DSRK nicht als volkseigener Betrieb bezeichnet worden sei, scheiterte eine Anerkennung der AVtI bereits daran, dass es sich bei diesem "Betrieb" nicht um einen "volkseigenen Produktionsbetrieb" gehandelt habe und dieser Betrieb dementsprechend auch nicht als "VEB" firmiert habe. Es seien nur solche Betriebe von der AVtI erfasst, die formal rechtlich den Status eines volkseigenen Betriebes gehabt hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Die DSRK sei vielmehr das Organ des Ministerrates für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben gewesen (Anordnung über das Statut der DDR-Schiffsrevision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972, GBl DDR I 1973, 42). Die DSRK sei auch volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen, insbesondere habe es sich nicht um ein Institut der Schifffahrt gehandelt. Nach der o. g. Anordnung habe die DSRK die Aufgabe gehabt, die technische Schiffssicherheit von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und anderen Gewässern und zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Dazu habe der DSRK insbesondere die a) Ausarbeitung und der Erlass der für die technische Schiffssicherheit erforderlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den technischen Arbeitsschutz und den Umweltschutz, d) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der DSRK und Ausstellung der in den Vorschriften geforderten Dokumente, c) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die technische Schiffssicherheit in internationalen Übereinkommen und Empfehlungen und Ausstellung der entsprechenden Dokumente, d) Kontrolle der technischen Fahrtüchtigkeit von aufsichtspflichtigen Fahrzeugen und Ausstellung entsprechender Zeugnisse, e) Klassifikation der klassifikationspflichtigen Fahrzeuge und Ausstellung der Klasseatteste, f) Prüfung und Bestätigung der Seefähigkeit für nicht von der DSRK klassifizierten Fahrzeugen, g) Prüfung und Feststellung des Freibords sowie der Freibord-, Einsenkungs- und Tiefgangsmarken, h) Eichung und Festlegung der Eichmarken, i) Platzvermessung der Fahrzeuge, die der Personenförderung dienen, j) Anfertigung von technischen Gutachten über Fahrzeuge und dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, k) Prüfung und Zulassung von Containern oblegen. Die DSRK sei somit ein Schiffsaufsichtsorgan der DDR gewesen, dem die Gewährleistung der technischen Sicherheit aller nationalen Wasserfahrzeuge durch Erlass und Kontrolle der Einhaltung von Bau-, Reparatur-, Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften oblegen habe. Die DSRK sei auch kein Ministerium oder eine Hauptverwaltung gewesen, so dass auch aus diesem Grund eine Gleichstellung ausgeschlossen sei. Nicht ausreichend sei es, dass die DSRK dem Ministerium für Verkehrswesen untergeordnet gewesen sei. Daraus folge, dass die DSRK kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt, sondern ein der Schifffahrt übergeordnetes Organ, welches dem Ministerium für Verkehrswesen direkt unterstellt gewesen sei, gewesen sei. Erfülle der Kläger somit am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI, seien auch keine Feststellungen hinsichtlich des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk zu treffen. Im Übrigen sei Hauptzweck des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk nicht die Produktion von Sachgütern, sondern die Instandhaltung und Instandsetzung von Landmaschinen gewesen sei. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Nach welchen Maßstäben die vom Kläger vorgetragene Einbeziehung anderer Mitarbeiter der DSRK erfolgt und ob dabei von der Ermessensregelung Gebrauch gebracht worden sei oder ob diese Mitarbeiter aufgrund eines Einzelvertrages in die Altersversorgung einbezogen worden seien, könne letztlich dahinstehen, weil es sich insoweit um keine abstrakt-generelle Regelung handele. Soweit die Beklagte Bescheide über eine Einbeziehung solcher Kollegen erteilt habe, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden sei, folge daraus ebenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung, denn Art. 3 Abs. 1 GG vermittele keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gebe es keine "Gleichheit im Unrecht".

Gegen das ihm am 27. Mai 2004 als Einwurf-Einschreiben bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 23. Juni 2004 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor: Der VEB Landtechnische Instandsetzung sei entgegen der Firmenbezeichnung kein Instandhaltungsbetrieb, sondern ein Betrieb zur Wiederaufarbeitung verschlissener Baugruppen und somit Produktionsbetrieb für die Bearbeitung industrieller Sachgüter gewesen. Es werde verkannt, dass die DSRK keine nachgeordnete Einrichtung, sondern ein Organ gewesen sei. Organ sei eine durch Verfassung oder gesetzliche Bestimmungen mit bestimmten Aufgaben, Rechten und Pflichten betraute Person oder Personengemeinschaft, deren Handeln als staatliches Handeln gelte. Daraus folge, dass das DSRK dem Ministerium zugeordnet sei. Dies werde daran deutlich, dass die Zustimmung des Ministeriums zur Umwandlung in eine GmbH 1990 erforderlich gewesen sei. Die DSRK sei kein staatliches Organ, sondern das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben gewesen. Sie sei vergleichbar mit dem Zentralamt für Funkkontroll- und Messdienst der Deutschen Post. Die "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" habe ausschließlich statistische Bedeutung und sei nicht versorgungsrelevant. Im Begriff des Organs vereinigten sich sowohl der Instituts- als auch der Betriebscharakter der DSRK. Häufig werde auch von einem Klassifikationsinstitut gesprochen. Die DSRK habe selbst sowohl theoretische als auch praktische Grundsatzuntersuchungen zur Weiterentwicklung ihrer technischen Vorschriften durchgeführt und dabei mit anderen Forschungseinrichtungen kooperiert. Soweit der Begriff Schifffahrt in anderen Gesetzen verwendet werde, sei er weder versorgungsrelevant noch umfassend definiert. In der Versorgungsordnung würden zwar Ministerien und Hauptverwaltungen erwähnt. Die Hauptverwaltung Seeverkehr- und Hafenwirtschaft, der die DSRK organisatorisch zugeordnet gewesen sei, sei ein Bestandteil des Ministeriums für Verkehrswesen und deswegen auch nicht im Statut der DSRK erwähnt gewesen. Somit bleibe die DSRK als Organ des Ministeriums für Verkehrswesens versorgungstechnisch diesem Ministerium zugeordnet, zumal alle Versicherungsscheine von diesem Ministerium ausgegeben worden seien. Der Kläger müsse wie die weiteren drei Kollegen, die mit ihm zusammen den Antrag gestellt hätten und anerkannt worden seien, behandelt werden. Wenn die Beklagte 10 Jahre lang Versorgungszusagen an ehemalige Ingenieure der DSRK, die nicht im Besitz von Versicherungsscheinen gewesen seien, erteilt habe, könne sie sich nunmehr über die Verwaltungspraxis nicht mehr hinwegsetzen. Zudem liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich derjenigen Beschäftigten vor, die in der DDR einen Versorgungsschein erhalten hätten.

Der Kläger hat verschiedene Stellungnahmen zur DSRK, u. a. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 02. Juni 2003, und die Veränderung zum Arbeitsvertrag mit der DSRK vom 20. März 1969 vorgelegt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. April 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 20.Juni 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nach der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR" sei die DSRK den staatlichen Verwaltungen zugeordnet.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 08. September 2004 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04. Oktober 2004 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers - aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die DSRK ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.

Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.

Weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO enthält eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt damit aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das Bundessozialgericht (BSG) versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).

Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums.

Maßgebend ist der gesellschaftsrechtliche Status bzw. die Gesellschaftsform, wie das BSG im weiteren Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - bezogen auf die Interflug GmbH entschieden hat.

Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die DSRK als volkseigenen Betrieb anzusehen.

Nach § 1 Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation" vom 02. März 1950 (GBl DDR 1950, 156) - DSRK - VO 1950 -, am 14. März 1950 mit der Verkündung in Kraft getreten (§ 4 DSRK-VO 1950), wurde zur Durchführung der Schiffsrevision und Schiffsklassifikation in der Deutschen Demokratischen Republik für Transportschiffe, Personenschiffe und technische Wasserfahrzeuge sowie Fischereifahrzeuge der Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrt die "Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation" als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sie war ein volkseigenes Unternehmen und hatte ihren Sitz in Potsdam. Mit § 6 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 362) - DSRK-VO 1960 - wurde die DSRK-VO 1950 zum 15. Mai 1960 aufgehoben und durch die DSRK-VO 1960 ersetzt. Nach § 1 DSRK-VO 1960 war die Deutsche Schiffs-Revision- und -Klassifikation (DSRK) das staatliche Organ für die Revision und Klassifikation der nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen. Ihre Aufgaben wurden vom Minister für Verkehrswesen in einem Statut festgelegt. Aufgrund dieser Ermächtigung erging die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 363) - DSRK-Statut-AO 1960. Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 war die Deutsche Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) ein staatliches Organ des Verkehrswesens und unterstand dem Minister für Verkehrswesen. Sie war juristische Person und Haushaltsorganisation. Nach § 2 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 nahm die DSRK die die Klassifikation und Revision aller nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen betreffenden staatlichen Aufgaben wahr; ihr oblag insbesondere: a) Klassifizierung aller klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, b) Bauaufsicht und Erprobung bei allen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, die in der Deutschen Demokratischen Republik gebaut, umgebaut oder repariert wurden, c) Festlegung des Freibords und Ausstellung von Freibordzeugnissen, d) Eichung von Binnenschiffen und Ausstellung von Eichscheinen, e) Kontrolle der Einhaltung internationaler Bestimmungen, die die Klassifikation betreffen, f) Überwachung und Revision der Wasserfahrzeuge, g) Prüfung der Werkstoffe, Geräte, Maschinen usw. auf ihre Güte, Bauausführung und Funktion, sofern sie der Abnahmepflicht unterlagen, h) Prüfung der Bauunterlagen für Einzelerzeugnisse, i) Prüfung der Klassifikationsunterlagen, k) Erarbeitung und Weiterentwicklung von Bau-, Abnahme- und Sondervorschriften für Wasserfahrzeuge einschließlich der technischen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen.

Mit der vom Sozialgericht genannten Anordnung über das Statut der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation vom 27. Dezember 1972 (GBl DDR I 1973, 42) DSRK-Statut-AO 1972 - wurde die DSRK-Statut-AO 1960 zum 01. Januar 1973 durch die DSRK-Statut-AO 1972 ersetzt (§ 13 DSRK-Statut AO 1972). Die von der DSRK wahrzunehmenden Aufgaben (§ 3 DSRK-Statut-AO 1972) hat das Sozialgericht umfassend dargelegt. Es hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben war (§ 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1972). Nach § 10 Satz 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK juristische Person und Haushaltsorganisation.

Die genannten Vorschriften lassen erkennen, dass es sich bei der DSRK um eine staatliche Einrichtung, nicht jedoch um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat.

Die Ansicht des Klägers, die DSRK sei kein staatliches Organ gewesen, findet in den o. g. Vorschriften keine Stütze. Der Kläger verkennt, dass staatliche Aufgaben regelmäßig durch den Staat selbst oder durch öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden. Insoweit spricht die Vermutung bereits dafür, dass eine Stelle oder Einrichtung, die staatliche Aufgaben wahrnimmt, wie dies vom Kläger bezüglich der DSRK nicht bestritten wird, nicht im Gegensatz dazu ein Privatrechtssubjekt ist. Dies wird durch die o. g. Vorschriften ohne weiteres deutlich. Die DSRK wurde ursprünglich als "Anstalt öffentlichen Rechts" errichtet. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, die der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Mit der DSRK-VO 1960 wurde diese mittelbare Staatsverwaltung aufgegeben und die DSRK Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Danach war sie nämlich das "staatliche" Organ für die Revision und Klassifikation. Dieselbe Definition findet sich in § 1 DSRK-Statut-AO 1960. In der DSRK-Statut-AO 1972 wird die DSRK allerdings nur noch als "Organ" des Ministeriums für Verkehrswesen bezeichnet. Daraus folgt jedoch nichts anderes; es stellt vielmehr eine Selbstverständlichkeit dar - und insoweit bedurfte es keiner entsprechenden Kennzeichnung - , dass ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen staatlich ist. Auch die DSRK-Statut-AO 1972 beruht auf § 1 DSRK-VO 1960, so dass daran auch unter formellen Gesichtspunkten kein Zweifel bestehen kann. Im Übrigen sind die von der DSRK wahrzunehmenden Aufgaben nach der DSRK-Statut-AO 1960 und der DSRK-Statut-AO 1972 nahezu identisch, so dass auch von der Aufgabenstellung her nichts anderes gelten kann. Soweit der Kläger meint, die DSRK sei seit In-Kraft-Treten der DSRK-Statut-AO 1972 keine staatliche Einrichtung mehr gewesen, bedarf es angesichts dessen schon einer nachvollziehbaren Begründung, die der Kläger auch nicht nur im Ansatz aufgezeigt hat. Ob der Kläger ernsthaft meint, dass die DSRK als nach seiner Ansicht nichtstaatliches Organ ein Privatrechtssubjekt darstellte, vermag der Senat nicht zu beantworten. Wenn die DSRK jedoch weder staatliches Organ noch Privatrechtssubjekt war, bliebe offen, wie die DSRK rechtlich zu qualifizieren ist. Der Kläger meint, die DSRK sei "versorgungstechnisch" dem Ministerium für Verkehrswesen zuzuordnen. Wäre diese Ansicht zutreffend, wäre die DSRK Teil eines Ministeriums und damit wohl ersichtlich staatliches Organ, es sei denn, man hielte bereits das Ministerium für ein nichtstaatliches Organ. Diese Überlegungen zeigen, dass die Argumentation des Klägers in sich widersprüchlich ist und an den o. g. Vorschriften vorbeigeht. Weitere Erörterungen hierzu erledigen sich, denn die DSRK war jedenfalls kein VEB.

Sie war erst recht kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die o. g. Vorschriften lassen auch nicht andeutungsweise erkennen, dass die Aufgabe der DSRK in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken (vgl. BSG Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R) bestanden hat. Der Kläger selbst bezeichnet die DSRK als "Dienstleistungsbetrieb". Dienstleistungsbetriebe sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG keine Produktionsbetriebe.

Die DSRK ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt.

In dieser Vorschrift wird die DSRK nicht ausdrücklich erwähnt.

Die DSRK ist kein Ministerium gewesen. Wäre dies der Fall, wäre sie nicht von einem Hauptdirektor, der vom Minister für Verkehrswesen berufen bzw. abberufen wurde (§ 6 DSRK-Statut-AO 1972), sondern von einem Minister geleitet worden. Die DSRK war (selbständige) juristische Person und kann schon deswegen, auch wenn sie als staatliches Organ des Ministeriums für Verkehrswesen Teil des Staates war, nicht mit diesem Ministerium, das ebenfalls eigenständige juristische Person war (u. a. § 16 Abs. 1 Satz 1 Statut des Ministeriums für Verkehrswesen - Beschluss des Ministerrates vom 14. August 1975, GBl DDR I 1975, 621), identisch sein. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO benennt neben dem Ministerium auch noch die Hauptverwaltung. Wenn alle einem Ministerium zugeordneten Einrichtungen und überdies alle (staatlichen) Organe und sonstige staatlichen Stellen vom Begriff des Ministeriums erfasst würden, wäre die vorgenommene Differenzierung unnötig gewesen. Es hätte dann genügt, in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO generell die "staatlichen Einrichtungen" gleichzustellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es verbietet sich daher die vom Kläger vorgenommene Auslegung.

Die DSRK ist schließlich auch kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt gewesen.

Der Kläger behauptet bereits nicht, dass die DSRK zu den Instituten zu rechnen ist. Nach der vom Kläger vorgelegten Darstellung der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich die Hauptverwaltung in a) die Deutsche Schiffs-Revision und - Klassifikation, b) das Seefahrtsamt der DDR, c) die Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft und d) das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft. Das Recht der DDR kannte den Begriff des "Instituts", wie insbesondere die dargestellte Organisation der Hauptverwaltung deutlich macht, als Rechtsbegriff (siehe u. a. Anordnung über das Statut des Instituts für Kommunalwirtschaft, GBL DDR II 1967, 209; Anordnung über das Statut des Instituts zur Ausbildung von Ökonompädagogen, GBl DDR II 1967, 255; Anordnung über das Institut für Kulturbauten, GBl DDR I 1975, 213, Anordnung über das Statut des Instituts für Bergbausicherheit, GBl DDR I 1987, 203). Die DSRK wird in den o. g. Vorschriften nicht als Institut definiert, so dass sie deswegen auch nicht als solches verstanden werden kann. Sofern sie in der täglichen Umgangssprache, wie der Kläger behauptet, als Klassifikationsinstitut angesprochen worden ist, ist dies rechtlich belanglos. Eine Einrichtung wird nicht deswegen zum Institut, weil sie tatsächlich rechtsuntechnisch so bezeichnet wird.

Die DSRK ist auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen. Unter Schifffahrt wird allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden. Die Brockhaus Enzyklopädie führt u. a. unter dem Begriff "Schifffahrt" aus: "zusammenfassende Bezeichnung für das Befahren der Gewässer und Meere mit Schiffen, insbesondere als Handels-Schifffahrt für den Verkehr mit Handelsschiffen zur Beförderung von Personen oder Gütern. Nach dem Fahrtbereich unterscheidet man Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt." Die Rechtsordnung der DDR gebrauchte keine davon abweichende Definition. Nach § 2 Anordnung über die Organisation der volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 22. Dezember 1956 (GBl DDR I 1957, 18), die auf der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Neuorganisation der volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 14. Dezember 1956 (GBl DDR I 1957, 18) beruhte, mit der zugleich die Verordnung über die Neuorganisation der volkseigenen Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe vom 20. Februar 1952 (GBl DDR 1952, 184) aufgehoben wurde, gliederten sich die Binnenschifffahrtsbetriebe in den Gütertransport der Binnenschifffahrt, den Personen- und Ausflugsverkehr der Schifffahrt sowie die Umschlags- und Lagertätigkeit in der Binnenschifffahrt. Nach § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik - SHSG - vom 05. Februar 1976 (GBl DDR I 1976, 109) gehörten zur Seeschifffahrt der Betrieb und die Verwendung von Schiffen auf dem Offenen Meer und damit zusammenhängenden Gewässern für die Personenbeförderung, den Gütertransport sowie für andere wirtschaftliche, wissenschaftliche und sonstige Zwecke. Der Kläger meint zwar, dass diese Definitionen versorgungsrechtlich nicht relevant seien. Er selbst benennt jedoch keinerlei Vorschriften, nach denen die DSRK ausdrücklich als Schifffahrtsbetrieb definiert wird. Auch der von ihm vorgelegte RKV Seeverkehrswirtschaft regelt lediglich, dass dieser RKV für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten des VE Kombinates Seeverkehr und Hafenwirtschaft - Deutfracht/Seereederei - sowie der dem Ministerium für Verkehrswesen nachgeordneten Einrichtungen der Seeverkehrswirtschaft (nachfolgend Betriebe genannt) galt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt war. Damit wird gerade nicht, um die Begrifflichkeit des Klägers zu verwenden, "versorgungstechnisch" angeordnet, dass für die diesem RKV unterfallenden Arbeitsrechtsverhältnisse zugleich die AVtI maßgebend ist, unabhängig davon, dass der Kläger den dort verwendeten Begriff "nachgeordnete Einrichtungen" auf die DSRK ohnehin nicht angewendet wissen will. Der Kläger verkennt, dass es überzeugender Argumente bedarf - die hier fehlen - , wenn ein Begriff, wie der der Schifffahrt, anders als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden soll. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, es gebe keine Vorschrift, die die DSRK definitiv als Betrieb der Schifffahrt ausschließe.

Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a.a.O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz - RAG - , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Der Kläger wird daher auch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik und der Umstände nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).

Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, verschiedene andere Mitarbeiter der DSRK hätten Urkunden über eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten, nicht weiter. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte nämlich ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Mitarbeiter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der AVtI zu erfüllen, seinerzeit einbezogen wurden. Gegenüber diesem Personenkreis kann der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dieses Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber einer Gruppe anderer Normadressaten behandelt wird. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass bereits ein unterschiedlicher Sachverhalt darin zu sehen ist, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten Personenkreis eine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung nicht besitzt. Dem gegenüber kann der Kläger zwar einwenden, diese sei ihm in der DDR gleichheitswidrig vorenthalten worden. Mit dieser möglichen Argumentation wird jedoch verkannt, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt nicht anwendbar ist. Die Grundrechte des GG schützen vor Eingriffen der dem GG unterworfenen Staatsgewalt. In der DDR galt zweifelsohne das GG nicht. Für von Behörden der DDR vorgenommenen Verletzungen von Grundrechten des Klägers hat die Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsträger daher nicht einzustehen.

Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Das vom Kläger erhobene Begehren bedeutet mithin, einen rechtswidrigen und damit verfassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Dies ist, wie das Sozialgericht dargelegt hat, unzulässig. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Dies gilt übrigens auch hinsichtlich des Klägers für die mit Bescheid vom 27. Februar 2002 bereits anerkannte Zeit vom 01. März 1966 bis 18. Juni 1966. Liegen nämlich am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVtI nicht vor, kommt es auf Beschäftigungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurden, grundsätzlich nicht an. Diese dürfen nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden. Dies betrifft auch die weitere vom Kläger in diesem Verfahren geltend gemachte Zeit vom 20. Juni 1966 bis 30. April 1967.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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