L 10 AL 432/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 384/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 432/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 6.947,75 DM (3.552,33 EUR).

Die 1971 geborene Klägerin war zuletzt bis 1995 als Verkäuferin beschäftigt. Vom 23.10.1995 bis 01.04.1996 nahm sie an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme (Lehrgang: Bildung und Praxis für Erwachsene) teil. Sie meldete sich am 02.09.1999 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Sie gab an, in der Vermittlungsfähigkeit auf Grund der Betreuung ihres Kindes eingeschränkt zu sein. Als wöchentliche Arbeitszeit kämen höchstens 25 Stunden in Betracht. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin mit Bescheid vom 22.09.1999 Alg ab dem 02.09.1999 in Höhe von 143,92 DM wöchentlich. Mit zum Bestandteil des Bescheides erklärtem Schreiben vom 20.09.1999 wies die Beklagte darauf hin, dass das maßgebliche Bemessungsentgelt "fiktiv" ermittelt worden sei, da innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Alg-Anspruches ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt nicht festgestellt werden konnte. Es sei von einem tariflich geregelten Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit als Bürokraft in Höhe von 2.832,00 DM monatlich auszugehen. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ergebe sich ein Betrag von 420,00 DM, der als wöchentliches Bemessungsentgelt der Berechnung des Alg zugrunde zu legen sei.

Die Klägerin nahm vom 18.10.1999 bis 09.04.2000 an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung (Lehrgang: Office-Fachkraft) teil. Die Beklagte gewährte ihr für diese Zeit Teil-Uhg in Höhe von 421,47 DM bzw ab 01.01.2000 428,12 DM wöchentlich, wobei sie einen Betrag von 1.840,00 DM als wöchentliches Bemessungsentgelt berücksichtigte (Bescheid vom 26.10.1999 und Änderungsbescheid vom 03.01.2000). Im Antrag auf Uhg vom 29.09.1999 hatte die Klägerin unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass als wöchentliches Bemessungsentgelt nicht ein Betrag von 1.840,00 DM sondern von 420,00 DM zu berücksichtigen gewesen wäre, hörte sie die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Uhg an. Die Klägerin teilte hierzu mit, dass sie die Bescheide nicht angezweifelt habe. Aus den Bescheiden sei nichts Falsches zu erkennen gewesen.

Mit Bescheid vom 04.06.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Uhg-Bewilligung für die Zeit ab 18.10.1999 in Höhe von 277.55 DM wöchentlich und ab 01.01.2000 in Höhe von 278,18 DM wöchentlich teilweise auf. Als Bemessungsentgelt hätte nur ein Betrag von 420,00 DM wöchentlich angenommen werden dürfen. Dem Uhg sei das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Erstattung des überzahlten Uhg in Höhe von 6.947,75 DM.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2000 zurück. Die Klägerin habe in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der Uhg-Bewilligung nicht erkannt. Ihr hätte klar sein müssen, dass ihr Uhg in fast dreifacher Höhe zu dem zuvor gewährten Alg nicht zustehe. Im Merkblatt sei angegeben, dass dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Das der Bewilligung von Uhg zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei jedoch viermal so hoch gewesen.

Dagegen hat die Klägerin am 21.08.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie habe nicht gewusst, dass die Höhe des Uhg der Höhe des Alg entspreche. Es sei ihr auch kein Unterschied zwischen den jeweiligen Bescheiden aufgefallen. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Uhg nach der künftigen Vergütung richte, die sie in ihrem Umschulungsberuf erzielen werde. Auf die Rechtmäßigkeit der Uhg-Bewilligung habe sie vertraut. Als Bürokraft und juristischer Laie könne sie nicht klüger sein als der Sachbearbeiter der Beklagten. Dem Sachbearbeiter sei die Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheides nicht aufgefallen, zumal der nachfolgende Änderungsbescheid ebenfalls fehlerhaft gewesen sei.

Das SG hat mit Urteil vom 12.11.2003 die Klage abgewiesen. Aus den Merkblättern ergebe sich eindeutig, dass die Bemessung des Uhg der Bemessung des Alg entspreche. Die Klägerin habe daher die Rechtswidrigkeit der Uhg-Bewilligung leicht erkennen können. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin schlauer sei als der Sachbearbeiter der Beklagten. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Klägerin entsprechend aufgeklärt worden sei und die Hinweise des Arbeitsamtes verstehen konnte. Selbst bei Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das die Klägerin in ihrem Umschulungsberuf erzielen könnte, wäre die Uhg-Bemessung wesentlich überhöht gewesen.

Am 29.12.2003 hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Die Merkblätter habe sie nicht erhalten. Aber allein die Aushändigung eines Merkblattes reiche auch nicht aus, die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitslosen von der Fehlerhaftigkeit eines Bescheides zu begründen. Der 8. Senat des BayLSG habe mit Urteil vom 30.04.2004 entschieden, dass von einem Arbeitslosen nicht verlangt werden könne, den Leistungsbescheid anhand eines bei Antragstellung ausgehändigten Merkblattes dahingehend zu kontrollieren, ob ihm zuviel bezahlt werde; zuviel gezahlte Beträge könnten nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitslose in dem Antrag alle Angaben wahrheitsgemäß erklärt habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des BayLSG stelle eine Einzelfallentscheidung dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setze der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der wahrheistgemäße und vollständige Angaben gemacht habe, nach der Fassung des Bescheides augenfällig sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 08.02.2001). Vorliegend sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Uhg in dreifacher Höhe des Alg so massiv und augenfällig gewesen, dass die Klägerin sie hätte erkennen können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung des Uhg teilweise zurückzunehmen und die überzahlten Leistungen zurückzufordern.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Uhg-Bewilligung ist § 45 Abs 1 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Zutreffend ist die Beklagte im Bescheid vom 04.06.2000 von der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Uhg der Höhe nach von Beginn an ausgegangen. Die Klägerin bezog Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.840,00 DM anstatt von 420,00 DM.

Allerdings ist nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X möglich. Von den Tatbeständen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X kommt hier allein die Nr 3 in Betracht, denn die Klägerin hat den Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung erwirkt (Nr 1) noch hat sie unrichtige/unvollständige Angaben im Sinne der Nr 2 gemacht. Bei Nr 3 scheidet positive Kenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ebenfalls aus. Mithin kommt es darauf an, ob die Unkenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Nach der Legaldefinition § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.Halb- satz SGB X ist grobe Fahrlässigkeit nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil des BSG vom 08.02.2001, Az: B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 152 f mwN). Das Maß der Fahrläsigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).

Bezugspunkt für die Annahme grober Fahrlässigkeit ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dies setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit sich entweder aus dem Verwaltungsakt selbst oder aus anderen - im Bescheid nicht unmittelbar erwähnten - Gründen ergibt und für den Begünstigten derart erkennbar ist, dass ihm die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann (BSG aaO, S 153).

Die Klägerin konnte die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom 26.10.1999 bereits unmittelbar aus dem Bescheid erkennen. Denn die im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen des Uhg-Anspruches hätten Anlasss für Richtigkeitsüberlegungen sein müssen. Von der Klägerin, die bei Antragstellung zutreffende Angaben gemacht hat, konnte zwar nicht verlangt werden, den Bewilligungsbescheid des Näheren auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist nämlich Aufgabe der Beklagten, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen. Dies gilt auch, soweit Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werden, weil sonst den Begünstigten durch Merkblätter das Risiko für eine sachgerechte Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen aufgebürdet würde (BSG aaO, S 154; Urteile des BayLSG vom 30.04.2004 - Az: L 8 AL 18/03, 18.03.2004 - Az: L 11 AL 278/02 und 11.03.2004 - Az: L 10 AL 413/02). Allerdings hätte der Klägerin die Höhe des im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.840,00 DM ohne weiteres als zu hoch auffallen müssen. Bereits eine im Kopf durchgeführte überschlägige Multiplikation des wöchentlichen Bemessungsentgelts mit dem Faktor 4 - hierzu war die Klägerin zur Überzeugung des Senats in der Lage - hätte ihr deutlich gemacht, dass die Beklagte bei der Bemessung des Uhg irrig von einem vermeintlichen monatlichen Bemessungsentgelt von über 7.360,00 DM, also einem deutlich zu hohen Bemessungsentgelt, ausgegangen ist.

Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides musste der Klägerin auch "ins Auge springen". Ihr war nach dem Begleitschreiben der Beklagten vom 20.09.1999 zum Bescheid vom 22.09.1999 bekannt, dass als Bemessungsentgelt das tariflich geregelte Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit als Bürokraft in Höhe von monatlich 2.832,00 DM berücksichtigt wird und sich die Höhe dieses Bemessungsentgelts auf Grund der Einschränkung der leistbaren Arbeitsstunden auf ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 424,38 DM vermindert. Angesichts der Höhe des von der Beklagten im Bescheid vom 26.10.1999 fehlerhaft herangezogenen wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.840,00 DM ist es ausgeschlossen, dass dieser Betrag noch dem tariflich geregelten Arbeitsentgelt einer Bürokraft und der Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin mit 25 Arbeitsstunden/Woche entspricht. Diese Diskrepanz hätte auch bei der mit der Rechtsmaterie nicht vertrauten Klägerin zur Erkenntnis führen müssen, dass der Bewilligungsbescheid nicht in Ordnung ist. Zwar habe sie sich - so die Klägerin - den erhöhten Zahlbetrag des Uhg dadurch erklärt, dass der Bemessung des Uhg wohl die in ihrem Unschulungsberuf zu erwartende höhere Vergütung zugrunde liege. Allerdings musste der Klägerin bei Anstellen einfachster Überlegungen klar sein, dass sie im Vergleich zu dem für die Tätigkeit als Bürokraft zugrunde gelegten ungekürzten Bemessungsentgelt von monatlich 2.832,00 DM nicht ein Arbeitsentgelt von monatlich über 7.360,00 DM (1.840,00 DM x 4) in ihrem Umschulungsberuf als Office-Fachkraft erzielen wird. Der Klägerin ist daher grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die Beklagte zur teilweisen Rücknahme der Leistungsbewilligung berechtigt war.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides allein auf einer fehlerhaften Sachbearbeitung seitens der Beklagten beruht. Denn der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X ist ein vertrauenschutzvernichtender Tatbestand, der insbesondere dann eingreift, wenn der Begünstigte nicht am Zustandekommen des fehlerhaften Verwaltungsaktes mitgewirkt hat. Soweit der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit zumindest auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht kannte, hat die Verwaltung die Befugnis zur Korrektur des Verwaltungsaktes. Ein Verzicht auf die Rücknahme für die Vergangenheit allein wegen des Verwaltungsfehlers wäre sachfremd (vgl Beschluss des BSG vom 29.06.2000, Az: B 11 AL 253/99 B). Die Alleinverantwortung der Beklgten ist auch nicht im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigen, da nach § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der Rücknahmeentscheidung ein Ermessen nicht ausgeübt werden darf.

Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der fehlerhaften Uhg-Bewilligung kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie bringt vor, dass die Beklagte auch im Änderungsbescheid vom 03.01.2000 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.840,00 DM festgesetzt habe. Indes kann ein Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der fehlerhaften Bewilligung allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beklagten über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen wären, die ein zusätzliches Vertrauen begründet hätten. Eine solche Vertiefung des ursprünglich gemachten Fehlers liegt hier nicht vor. Mit dem Änderungsbescheid vom 03.01.2000 wurde bloß der Leistungssatz des Uhg der ab dem 01.01.2000 geltenden Leistungsentgeltverordnung maschinell angepasst. Eine Wiederholung der Bewilligung des Uhg-Anspruches erfolgte nicht, die das Vertrauen des Leistungsempfängers bestärken könnte (vgl Urteil des BSG vom 14.06.1984, Az: 10 RKg 5/83, SozR 1300 § 45 Nr 9 S 27). Dies gilt auch für die am 03.01.2000 von der Beklagten erstellten Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt über den Bezug von Uhg, mit der lediglich der Leistungszeitraum und -betrag mitgeteilt wurden.

Die Erstattungsforderung hinsichtlich des überzahlten Uhg beruht auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Höhe der zu erstattenden Leistung hat die Beklagte zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Klägerin nicht möglich. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X ist nämlich kein Bereicherungsanspruch. Auch besteht neben ihm kein Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 50 RdNrn 1, 16).

Nach alledem ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 ABs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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