L 20 RJ 61/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 424/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 61/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an den türkischen Rentenversicherungsträger zu übertragen.

Der 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in Deutschland vom 23.06.1965 bis 24.05.1977 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 26.09.1980 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.1981 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 14.809,00 DM.

Mit Schreiben vom 04.03.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die von seinen Arbeitgebern gezahlten Beiträge an ihn zurückzuzahlen oder Halbrente aus den Beiträgen zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2002 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 ab, da mit der Erstattung der Beiträge das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst sei, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage deshalb nicht.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.12.2003 abgewiesen, weil die Beklagte zu Recht entsprechend der gesetzlichen Regelung nur die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet habe und infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses ein Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente nicht zustehe. Über die Beitragserstattung hinausgehende Erstattungsansprüche, etwa auf Erstattung der beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestünden nicht. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach Durchführung der Beitragserstattung verstoße ebenso wenig gegen das Grundgesetz wie die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat. Auf Grund der Gesetzeslage ergebe sich, dass wegen der vor 01.01.1992 durchgeführten Beitragserstattung alle Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 03.02.2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Beklagte habe zwar die von ihm selbst gezahlten Beiträge zurückgezahlt, jedoch die seiner Arbeitgeber einbehalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß im Schriftsatz vom 11.05.2004, die von seinen Arbeitgebern zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge an die SSK zu übertragen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 11.12.2003 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 23.06.1965 bis 24.05.1977 hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren begehrte Leistung (Halbrente) ist nach den deutschen Vorschriften nicht möglich. Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sogenannten Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge und damit auch eine Übertragung dieser Beiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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