L 6 RJ 87/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 271/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 87/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 13/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1944 geborene Kläger ist kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien. Er hat in den Jahren 1979 und 1980 an der Verkehrsschule für Straßenverkehr in S. eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen und diese mit der Prüfung im November 1980 erfolgreich abgeschlossen. Er besitzt in seiner Heimat eine Landwirtschaft mit Rebflächen und ist als Individuallandwirt versichert. Nach der letzten Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers in Z. hat er in der Zeit vom 04.05.1960 bis 26.01.1967 und vom 22.10.1977 bis 31.05.1997 insgesamt 24 Jahre 7 Monate und 27 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt, wobei der Kläger noch im Juni 1997 als Individuallandwirt versichert gewesen war.

Am 09.02.1967 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf und war bis 28.07.1977 insgesamt 126 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit war er nach einer Auskunft der D. Deutschland GmbH vom 09.12.1997 sowie einer Auskunft gegenüber dem Bayer. Landessozialgericht vom 06.06.2001 zunächst als Filmschneider und -packer, anschließend in der Position des Maschinenführers beschäftigt und wurde nach dem Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie Hessen entlohnt. Zuletzt wurde der Kläger in der höchsten Lohngruppe S 7 bezahlt und hat nach Auskunft der D. GmbH durch betriebsinterne Schulung und Weiterbildung zuletzt eine Tätigkeit ausgeführt, die der Ausbildungsdauer eines Facharbeiters mit dreijähriger Ausbildung entsprochen hat. Zu seiner Tätigkeit im Einzelnen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2003 mitgeteilt, er sei in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit bei der Firma D. als Maschinenführer beschäftigt und dort für die gesamte Produktion verantwortlich gewesen. Es seien auf der von ihm geführten Maschine Filme geschnitten, nachgesehen und anschließend verpackt worden. Die Maschine habe voll mechanisch computergesteuert gearbeitet, dazu habe er die Datensätze in den Computer eingegeben. Es seien im Einzelnen Formatwechsel, Strahlwechsel, Nachsehraum und Probeentnahmen kontrolliert worden. Filme seien automatisch nachgezählt, gestanzt und verpackt worden. An der Packlinie seien fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen, die der Kläger habe kontrollieren müssen. Der Kläger habe somit als Vorarbeiter gearbeitet und lediglich dem Schichtleiter unterstanden.

Am 25.11.1994 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Im Gutachten vom 23.04.1997 stellten die Kommissionsärzte Dres.M. und D. als Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck sowie eine beginnende Veränderung der Gefäße an den Beinen, Übergewicht bei Fettstoffwechselstörung und Durchblutungsstörungen sowie Schwindelanfälle fest und beurteilten den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage mit körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten zu ebener Erde ohne Lärmexposition, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten und ohne nervliche Belastbarkeit. Nachdem sich der Prüfarzt der Beklagten dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 05.08.1997 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hat.

Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr.W. und die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. eingeholt. In seinem Gutachten vom 08.03.1999 hat Dr.W. einen Spannungskopfschmerz, einen Lagerungsschwindel und ein Wirbelsäulenaufbrauchsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen sowie eine leichtgradig depressive Verstimmung festgestellt. Es seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten in geschlossenen Räumen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Akkord und Schicht- oder Nachtarbeit zuzumuten.

Im Gutachten vom 09.03.1999 hat Dr.T. als weitere Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck, eine Hüftgelenksarthrose beidseits sowie als Nebenbefund ein Übergewicht und eine geringe Schwerhörigkeit festgestellt. Insgesamt seien dem Kläger leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht an gefährdenden Maschinen, ohne Lärmbelästigung und ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Nacht- und Wechselschicht vollschichtig möglich.

Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Firma D. Deutschland unter dem 19.03.1999 mitgeteilt, die Tätigkeit eines Filmschneiders und Packers sei kein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Mehrzahl der Stelleninhaber seien angelernte Kräfte. Dazu hat der Kläger eine Bescheinigung der D. Deutschland vom 05.05.1999 vorgelegt, wonach er zuletzt als Maschinenführer eingesetzt und in der "höchsten Lohngruppe" entlohnt worden sei.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2000 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor. Mit Rücksicht auf seine bisherige Berufstätigkeit in Deutschland sei er höchstens als qualifiziert angelernter Arbeitnehmer zu beurteilen und dementsprechend auf alle Tätigkeiten des unteren Anlernbereichs, wie z.B. die des Tagespförtners, Sortierers oder Montierers, verweisbar. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Angesichts seiner zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer genieße er den Berufsschutz eines Facharbeiters mit dreijähriger Ausbildung. Dazu legte er eine Bescheinigung der D. Deutschland vom 11.05.2000 vor, wonach nach den noch vorhandenen Lohnabrechnungen aus dem Jahre 1977 er in der höchsten Lohngruppe des Tarifvertrages der chemischen Industrie in Hessen eingestuft gewesen sei und diese auf Grund der Berufserfahrung und vorhandenen Kenntnisse sowie der ausgeübten Tätigkeit erfolgt sei. Dies wurde in einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.06.2001 auf Anfrage des Senates bestätigt.

Der Senat hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf orthopädischem, nervenärztlichem und innerem Fachgebiet eingeholt.

In seinem Gutachten vom 03.08.2004 hat Dr.F. von Seiten des orthopädischen Fachgebietes Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnende Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken beidseits und eine Schultereckgelenksarthrose mit leichter Insertionstendopathie an den Oberarmköpfen sowie ein ausgeprägtes Übergewicht und eine Dupuytrensche Erkrankung links ohne Beugekontraktur festgestellt. Die körperliche Belastbarkeit sei dadurch nur wenig beeinträchtigt, wegen der degenerativen Veränderungen an den Schultergelenken seien permanenten Überkopfarbeiten zu vermeiden. Ebenso sollte die Tätigkeit nicht dauernd auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichtet werden müssen. Weitere Einschränkungen von Seiten der Gesundheitsstörungen des orthopädischen Fachgebietes seien nicht erforderlich, der Kläger könne mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig ohne permanente Überkopfarbeiten und nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichten.

Dr.K. stellte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30.07.2004 einen Spannungskopfschmerz, Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule ohne radikulärbedingte Reiz- oder Ausfallserscheinungen sowie anamnestisch Schwindelbeschwerden ohne nachweisbare organische Befunde im Sinne eines funktionellen gutartigen Schwindels als Gesundheitsstörungen fest. Der Kläger sei dadurch in seinem beruflichen Leistungsvermögen nur gering beeinträchtigt und noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten, auch solche, wie er sie als Maschinenführer ausgeführt habe, sofern eine ausgesprochene körperliche Schwerarbeit ausgeschlossen sei. Zu vermeiden seien Arbeiten ausschließlich in Zwangshaltung, ausschließlich körperliche Schwerarbeit, solche mit sehr viel Bücken und rein vorsorglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.

In seinem internistischen Gutachten vom 31.08.2004 stellt Dr.E. einen arteriellen Bluthochdruck mit einer hypertensiven Herzerkrankung und einem Fundus hypertonicus Grad I sowie Übergewicht und leichte Hyperlipidämie und eine geringe Hörminderung beidseits fest. Von Seiten des internistischen Fachgebiets sei lediglich das Hochdruckleiden als leistungsmindernd anzusehen, es seien dem Kläger deshalb nur noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten, unter dieser Bedingung auch die Tätigkeit des Maschinenführers, vollschichtig zumutbar. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stehen ohne die Möglichkeit gelegentlich umherzugehen, zu verrichten seien, müssten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten dauerhaft ungeschützt im Freien unter Einfluss von Kälte und Hitze oder solche, die ein ausgezeichnetes beidseitiges Hörvermögen erforderten.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung auf Grund seines Antrages vom 25.11.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und firstgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1994 auch nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Danach war erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI a.F., wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande war, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstieg. Nicht erwerbsunfähig war, wer vollschichtig erwerbstätig sein konnte oder selbstständig tätig war. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen beim Kläger nach der Überzeugung des Senats bis heute nicht vor. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der vom Senat befragten ärztlichen Sachverständigen Dres.F. , K. und E. , die den Kläger übereinstimmend zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage beurteilen. Danach ist der Kläger durch die der Beurteilung des orthopädischen Fachgebietes unterliegenden Gesundheitsstörungen nur gering in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt, gleiches gilt für die Gesundheitsstörungen des nervenärztlichen Fachgebietes, die sich kaum auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auswirken. Von Seiten des nervenärztlichen und orthopädischen Fachgebietes werden lediglich körperliche Schwerarbeiten mit der Notwendigkeit dauernder Überkopfarbeit oder Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm oder dauerhaft auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen, Arbeitsbedingungen wie sie allgemein von Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter nicht mehr abverlangt werden können. Auch wenn der Kläger selbst im Vordergrund seines Beschwerdebildes die Symptome des nervenärztlichen und orthopädischen Fachgebietes schildert, so werden deren Auswirkungen auf sein berufliches Leistungsvermögen durch die medizinischen Sachverständigen nicht geteilt. Von Seiten des internistischen Fachgebietes ist vor allem ein arterieller Bluthochdruck mit Organschädigung im Sinne einer hypertensiven Herzerkrankung festgestellt worden, der nunmehr dazu führt, dass dem Kläger nur noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten gesundheitlich zugemutet werden können. Als Einschränkungen der Arbeitsbedingungen geltend Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen ohne die Möglichkeit gelegentlichen Umhergehens, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte oder Hitze und Heben und Tragen schwerer Lasten und es werden Tätigkeiten, bei denen ein ausgezeichnetes beidseitiges Hörvermögen erforderlich ist, als nicht mehr möglich erachtet. Weitere Einschränkungen der Arbeitsbedingungen haben die vom Senat befragten ärztlichen Sachverständigen nicht für erforderlich gehalten. Der Senat ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ausführen könnte. Angesichts dieses Restleistungsvermögens erfüllt der Kläger weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch die der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, wonach ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Eintreten des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte (gemäß § 240 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung auf weniger als sechs Stunden) derjenigen von körperlich und geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Die jeweilige Arbeitsmarktlage war dabei nicht zu berücksichtigen. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen für das Eintreten eines Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor.

Selbst wenn man dem Kläger auf Grund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland und angesichts der Bezahlung in der höchsten Facharbeiterlohngruppe den Berufsschutz eines Facharbeiters mit dreijähriger Ausbildung entsprechend dem vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Berufsgruppenschema zubilligt, so ist der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit schon deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen der von ihm befragten ärztlichen Sachverständigen noch in der Lage wäre, seine zuletzt in Deutschland verrichtete berufliche Tätigkeit weiterhin vollschichtig zu verrichten. Dabei geht der Senat wie auch die ärztlichen Sachverständigen von der im Schriftsatz vom 17.04.2003 getroffenen Schilderung der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in Deutschland aus, die der Senat schon deshalb nicht bezweifelt, da sie die tarifvertragliche Einstufung des Klägers in die höchste Lohngruppe plausibel erscheinen lässt. Wenn der Kläger zuletzt bei seiner Untersuchung von Dr.K. behauptet, dass seine Tätigkeit auch schweres Heben und Tragen sowie das Verpacken mit sich gebracht habe, so steht dies im deutlichen Widerspruch zu der vorher gegebenen Schilderung seiner Tätigkeit, die dazu dienen sollte, eine möglichst hohe Qualifikation seiner Tätigkeit darzustellen. In Anbetracht der vom Kläger zuvor geschilderten Arbeitsbedingungen muss der Senat davon ausgehen, dass sich der Kläger als Schichtführer von körperlicher Schwerstarbeit durch Delegation jederzeit hatte entlasten können und ihm deshalb seine seinerzeit versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit auch weiterhin gesundheitlich zumutbar wäre.

Andernfalls wäre - die Wahrheit dieser Behauptung des Klägers unterstellt - daraus zu schließen, dass der Kläger doch nicht die von ihm behauptete hervorgehobene Stellung innerhalb der Mitarbeiter seiner Schicht gehabt hat, mit der Folge, dass dann der Kläger nicht als Facharbeiter zu beurteilen wäre und sich die Entlohnung offensichtlich nicht auf Grund einer hervorgehobenen Stellung, sondern auf Grund der Arbeitsbedingungen sowie eines Bewährungsaufstieges und der Situation am Arbeitsmarkt erklären ließe, womit jedoch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit mangels Facharbeiterschutzes erst recht nicht in Betracht käme und der Kläger entsprechend der vom Sozialgericht vorgenommenen Einstufung bestenfalls als qualifiziert Angelernter zu beurteilen wäre, mit der daraus folgenden Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Pförtners.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung kommt in Anbetracht des vollschichtigen Leistungsvermögens für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beim Kläger ebenfalls nicht in Betracht.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2000 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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