L 2 U 156/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 136/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 156/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit und um daran anknüpfende Leistungen.

Die Klägerin war von Mai 1999 bis Mai 2000 als Verkäuferin für Leder- und Trachtenmode tätig. Sie hat diese Tätigkeit dann aufgegeben. Erstmals im September 1999 wurde die Klägerin auf Nickelsulfat und Epoxidharz positiv getestet. Bei diesem Test und sämtlichen folgenden war das Ergebnis sowohl bezüglich mitgebrachten Leders als auch bei Standard-Leder-Testreihen negativ.

Die von der Beklagten als Sachverständige gehörte Dr.E. kam in ihrem Gutachten vom 6. November 2000 zu dem Ergebnis, zwischen den Hautreaktionen und der beruflichen Exposition bestehe kein Zusammenhang. Die aufgetretenen Verschlechterungen und Besserungen der Handekzeme wiesen vielmehr einen zeitlichen Zusammenhang mit Stress auf.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 16.02.2001 die Entschädigung der Hauterkrankung als Berufskrankheit ab und verweigerte Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG den Hautarzt Prof.Dr.L. als Sachverständigen gehört. Weder bei Epoxidharz noch bei Nickelsulfat hat die Klägerin im Test positiv reagiert. Die positive Reaktion auf Histamin und einige Aeroallergene hat der Sachverständige als Hinweis auf eine atopische Diathese gewertet. Die früher festgestellte Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoffmix, Epo- xidharz und Nickelsulfat sei nunmehr latent. Beruflich relevant sei vor allem Epoxidharz, es komme unter anderem in Lederfarbstoffen vor. Es liege eine Hauterkrankung vor, die wiederholt rückfällig gewesen sei und in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Die Tätigkeit mit Lederwaren stelle einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang her. Die Hauterkrankung sei durch die berufliche Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeit mit Lederwaren verschlimmert worden.

Mit Urteil vom 27.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung auf die Sachverständige Dr.E. gestützt. Dem Gutachten des Prof. Dr.L. ist es nicht gefolgt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.03.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihr diagnostizierte Hauterkrankung "Handekzem bei latenter Sensibilisierung gegen Duftstoffmix, Epoxidharz und Nickelsulfat" Folge einer Berufskrankheit sei. Ferner beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKVO und eine Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Lederverkäuferin den von Prof.Dr.L. angegebenen Allergenen exponiert gewesen war. Aus der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (Fachchemiker der Medizin Dr.B.) ergibt sich, dass in Textilfarben weder Epoxidharze noch Nickel enthalten sind. Für eine Verkäuferin im Lederwarenbereich sei ein beruflicher Kontakt mit sensibilisierenden Epoxidharzbestandteilen völlig auszuschließen. Epoxidharze würden nicht als Kleber für Lederwaren verwendet. Außerdem habe das ausgehärte Polymer keine sensibilisierende Wirkung. Eine solche bestehe nur dann, wenn man selber Klebearbeiten ausführe.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben im Ergebnis zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass das Kontaktekzem der Klägerin eine Berufskrankheit ist. Auch die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit hat nicht bestanden und besteht nicht, wie es Voraussetzung für Leistungen nach § 3 BKVO wäre.

Nach § 9 Abs.1 Satz 2 SGB VII setzt die Bezeichnung einer Krank- heit als Berufskrankheit voraus, dass sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese besonderen Einwirkungen müssen als entscheidungserhebliche Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BSGE 45, 285). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Als Ursachen der Hautveränderungen kommen bei der Klägerin, soweit es die berufliche Tätigkeit betrifft, allein Duftstoffmix, Epoxidharz und Nickelsulfat in Betracht. Beim Duftstoffmix ist eine solche besondere Einwirkung nicht ersichtlich, sie wird auch von dem Sachverständigen Prof.Dr.L. nicht dargetan. Dies wäre notwendig gewesen, weil Duftstoffmixe, wie allgemein bekannt ist, ubiquitär sind, also im gesamten beruflichen wie außerberuflichen Leben vorkommen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Duftstoffmixen die Klägerin im beruflichen wie außerberuflichen Bereich ausgesetzt gewesen war, welche besonderen Duftstoffmixe gerade im beruflichen Bereich in Abgrenzung vom Privatleben gewirkt hätten und inwiefern gerade sie zur Verursachung der Hautveränderungen beigetragen hätten.

Entgegen den Annahmen des Prof.Dr.L. war die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit weder Epoxidharz noch Nickel- Sulfat ausgesetzt. Die entsprechenden Annahmen des Prof.Dr. L. sind in keiner Weise belegt. Es ergibt sich im Gegenteil aus den von Dr.B. gemachten und mit entsprechenden Belegen gestützten Ausführungen, dass Epoxidharze und Nickel keine Berufsstoffe einer Lederwarenverkäuferin darstellen. Eine fachkundige Infragestellung dieser Feststellung oder anders lautende fachkundige Feststellungen liegen hierzu nicht vor.

Es fehlt deshalb schon an einer beruflichen Exposition der Klägerin, die als Ursache ihrer Hauterkrankung in Betracht käme. Damit fehlen die Voraussetzungen für die Feststellung der Hauterkrankung der Klägerin als Berufskrankheit und deren Entschädigung durch gesetzliche Leistungen sowie die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKVO.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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