L 11 EG 948/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 EG 2599/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 948/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 verbietet Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, weshalb ihnen Bundeserziehungsgeld - ungeachtet ihres aufenthaltsrechtlichen Statuses - unter denselben Voraussetzungen wie deutschen Staatsangehörigen zu gewähren ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1998 sowie der Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld für die Zeit vom 17. September 1996 bis zum 27. April 1997 zu leisten.Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeser-ziehungsgeldgesetz (BErzGG).

Die am 10.11.1967 geborene Klägerin besitzt ebenso wie ihr Ehemann die türkische Staatsangehörigkeit. Sie ist die Mutter der am 28.04.1996 geborenen D. S. S. Ihr Ehemann war ihren Angaben zu Folge seit März 1991 - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Mit Bescheid vom 15.03.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass für den Ehemann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Klägerin selbst war ab Asylantragstellung am 17.08.1992 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und erhielt ab 04.12.1997 eine Aufenthaltsbefugnis. Ihr Asylverfahren ist ohne Anerkennung abgeschlossen worden.

Den Antrag der Klägerin vom 17.03.1997, ihr Erzg für das erste Lebensjahr der Tochter D. S. zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Voraussetzung für den Erziehungsgeldanspruch eines Ausländers sei u.a., dass er im Besitz einer Aufenthalts-berechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Der Besitz einer Aufenthaltsgestattung begründe keinen Anspruch auf Erzg (Bescheid vom 07.05.1997).

Dagegen erhob die Klägerin unter Hinweis auf die EG-Verordnung 1408/71 Widerspruch und machte geltend, ihr stehe eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Den erziehungsgeldgewährenden Leistungsträgern stehe nicht das Recht zu, selbst über die materielle Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt zu befinden. Vielmehr seien diese an die Entscheidung der Ausländerbehörden gebunden, die insoweit Tatbestandswirkung entfalte. Die Klägerin sei im streitigen Bezugszeitraum (28.04.1996 bis 27.04.1997) lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens gewesen. Aus den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ließen sich keine Ansprüche herleiten. Danach sei der aufnehmende Staat nur zur Gewährung des Lebensnotwendigen an Flüchtlinge verpflichtet. Hierzu zählten zwar Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nicht jedoch das Erzg. Auch verpflichte die GFK die Vertragsstaaten nicht zur Gleichstellung von Flüchtlingen mit Deutschen, soweit es - wie beim Erzg - um die Gewährung von allein aus Steuermitteln finanzierten Sozialleistungen gehe. Ansprüche ergäben sich auch nicht aus der Europäischen Sozialcharta oder aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei i.V.m. dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 (Hinweis auf BVerwG Az. 7 C 12/92). Ansprüche aus der EG-Verordnung 1408/71 bestünden ebenfalls nicht, weil diese Verordnung keine Anwendung auf rein innerstaatliche Fälle ohne EG-Auslandsbezug finde. Eine Wanderarbeitnehmereigenschaft sei weder bei der Klägerin noch deren Ehemann gegeben.

Die deswegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 22.10.1998, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.11.1998 zugestellt).

Hiergegen hat die Klägerin am 10.11.1998 Berufung eingelegt mit der Begründung, die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH beziehe sich ausschließlich auf EG-Staater. Die Sonderproblematik für Flüchtlinge und Staatenlose werde vom SG nicht wirklich erörtert. Die Einfügung eines "grenzüberschreitenden" Elements im Bereich der Sozialleistungen mache nur deshalb Sinn, weil EG-Staater sonst ggf. doppelt Sozialleistungen beziehen könnten. Bei Flüchtlingen liege eine derartige Gefahr nicht vor, jedenfalls soweit es um den erstmaligen Bezug von Sozialleistungen in dem Land gehe, in dem sie erstmals innerhalb der Gemeinschaft Aufnahme gefunden hätten.

Mit Beschluss vom 29.12.1998 ist im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Revisionsverfahren B 14 EG 7/97 R das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden (L 1 EG 4063/98).

Mit Schriftsatz vom 13.03.2002 hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgerufen. Sie trägt zur Begründung vor, zwar könne ein Anspruch auf Erzg wohl nicht über eine Gleichstellung nach der EWG-Verordnung 1408/71 erfolgen, da der Europäische Gerichtshof insoweit eine zusätzliche Wanderungsbewegung innerhalb der Gemeinschaft fordere. Andererseits stehe aber aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2001 (BVerwG- 3 C 25.1-) fest, dass Erziehungsgeldleistungen Familienleistungen im Sinne von Art. 4 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 3/80 darstellten, und dass die Gleichbehandlungs-vorschrift nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 auch solche Arbeitnehmer und deren Familienangehörige erfasse, die als Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland gekommen seien. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit für das Baden-Württembergische Landeserziehungsgeld aufgestellten Grundsätze würden auch für Familienleistungen nach dem BErzGG gelten. Sie habe im entscheidungserheblichen Zeitraum mit ihrem Kind und ihrem Ehemann, einem anerkannten Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und zugleich Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit zusammengewohnt und damit einen hinreichend anspruchsbegründenden und im übrigen auch gewöhnlichen Aufenthalt als Familienangehörige i.S.v. Art. 3 ARB 3/80 vom 19.09.1980 im Rahmen des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.09.1963 gehabt. Sowohl sie selbst als auch die Tochter D. S. hätten unabhängig vom laufenden Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht dauernder Art aus dem Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK mit dem Ehemann bzw. dem Vater, der als anerkannter Flüchtling nicht habe abgeschoben werden dürfen, gehabt. Im Parallelverfahren bezüglich Kindergeld habe die Beklagte ihre ursprüngliche Auffassung revidiert und anerkannt, dass spätestens seit Herstellung der Familieneinheit im Jahr 1996 auch die Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten. Wie beim Kindergeld, dessen Bezugsberechtigung sich wie beim Erzg nach internationalen Abkommen richte, müsse der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. des Sozialleistungsrechts nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestimmt werden und nicht nach etwa einengenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der speziellen Sozialleistungsgesetze. Denn die Anspruchsbegründung erfolge ja über die Gleichstellungsvorschriften der internationalen Abkommen. Die Klägerin hat diverse Unterlagen aus dem Verfahren wegen Kindergeld vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1998 sowie den Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1998 aufzuheben und ihr antragsgemäß Bundeserziehungsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag der Klägerin auf Erzg sei am 17.03.1997 eingegangen. Unter Berücksichtigung der Antragsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BErzGG käme daher nur ein Anspruch auf Erzg für den Zeitraum vom 17.09.1996 bis 27.04.1997 in Betracht. Für den Zeitraum vom 28.04. bis 16.09.1996 bestehe schon wegen Versäumung der Antragsfrist kein Erziehungsgeldanspruch. Für die Zeit vom 17.09.1996 bis 27.04.1997 sei die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung i.S.d. § 1a BErzGG gewesen. Eine Anspruchsberechtigung könnte sich jedoch aus Art. 3 ARB 3/80 vom 19.09.1980 im Rahmen des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.09.1963 ergeben. Der Ehemann der Klägerin sei in diesem Zeitraum Arbeitnehmer i.S.d. Art. 3 ARB 3/80 gewesen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erzg sei jedoch auch, dass der Antragsteller im Bezugszeitraum seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG im Bundesgebiet habe. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umfasse den ausländerrechtlichen Status mit. Die Klägerin habe im Bezugszeitraum nur eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer ihres Asylverfahrens gehabt, die keinen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht habe. Sie habe daher auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, zumal ihr Asylantrag abgelehnt worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (- § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage insgesamt abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Erzg für die Zeit vom 17.09.1996 bis 27.04.1997.

Was die Zeit vom 28.04. bis 16.09.1996 angeht, scheitert der Anspruch an § 4 Abs. 2 Satz 2 BErzGG, denn danach wird Erzg höchstens für 6 Monate vor der Antragstellung bewilligt. Da die Klägerin den Antrag erst am 17.03.1997 gestellt hat, kann sie Erzg auch erst ab 17.09.1996 beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. Urteil zum Bundeskindergeldgesetz vom 22.11.1979 - 8b RKg 3/79 - = BSGE 49,154,156) handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut bei der Sechsmonatsfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die keine Ausnahmen erlaubt (vgl. ebenso Wiegand, Kommentar zum BErzGG § 4 Rdnr. 7; Grüner/Dalichau, BErzGG § 4 S. 8a; Buchner/Becker, BErzGG § 4 Rdnr. 12).

Nicht zu beanstanden sind die angefochtenen Bescheide wie auch das Urteil des SG allerdings insoweit, als unter alleiniger Berücksichtigung bundesdeutscher Rechtsvorschriften der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, denn nach § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) ist für den Anspruch eines Ausländers auf Erzg Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Im Besitz eines dieser genannten Aufenthaltstitel war die Klägerin während der hier streitigen Zeitspanne indes - unstreitig - nicht. Der Entscheidung der Ausländerbehörde kommt insoweit Tatbestandswirkung zu (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 24 m.w.N.). Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels entfaltet erziehungsgeldrechtlich keine Rückwirkung.

Vorliegend besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum lediglich eine Aufenthaltsgestattung i.S.d. § 55 Asylverfahrensgesetzes, die nur einen Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck gestattete. Die später erfolgten aufenthaltsrechtlichen Besserstellungen der Klägerin sind ohne Belang. Entscheidend ist allein der Bezugszeitraum.

Das Erzg wird auch nicht von den Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens erfasst (vgl. Urteil des BSG vom 29.01.2002 - B 10 EG 7/01 R -).

Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch der Klägerin aus der EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 EWG-Vertrag Nr. 1408/71 ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Die EWGV Nr. 1408/71 zielt nämlich in erster Linie darauf ab, die Anwendung der einzelnen sozialen Systeme nach gemeinsamen Kriterien für solche Arbeitnehmer sicherzustellen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Urteil des EuGH vom 11.10.2001 in den Rechtssachen Khalil u.a. - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99 sowie C-180/99 RdNr. 66, 67 ff.). Zu diesen Personen zählt weder die unmittelbar aus einem Drittstaat (Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste und dort verbliebene Klägerin noch ihr Ehemann.

Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erzg für die Zeit vom 17.09.1996 bis 27.04.1997 ergibt sich aber aus dem in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 3/80) vom 19.09.1980 enthaltenen Diskriminierungsverbot. Danach haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit der Beschluss nichts anderes bestimmt. Der ARB Nr. 3/80 gründet sich auf den in Art. 39 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12.09.1963 enthaltenen Auftrag an den Assoziationsrat, Koordinierungsregelungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu erlassen. Der ARB Nr. 3/80 soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahingehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Der am 19.09.1980 gefasste ARB Nr. 3/80 ist weitgehend der EWGV Nr. 1408/71 nachgebildet. So entsprechen sich Art. 3 Abs. 1 (Gleichbehandlung) und Art. 4 Abs. 1 (sachlicher Geltungsbereich). Der EuGH hat aufgrund dieser Bestimmungen entschieden, dass türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die der Beschluss Nr. 3/80 gilt, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige haben. Art. 3 Abs. 1 ARB enthalte die Durchführung und Konkretisierung des in Art. 9 des Abkommens verankerten allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (Urteil vom 04.05.1999 - C-262/96 - (Sürül) - Slg 1999, I-2743, RdNr. 64 = BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 4 und vom 14.03.2000 - C-102/98 und C-211/98 - Slg 2000, I-1311, RdNr. 36 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1; vgl. auch VGH Mannheim, Urteile vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -, InfAuslR 2001, 257 und vom 12.03.2001 - 1 S 1334/00 -, bestätigt vom BVerwG mit Urteil vom 06.02.2001 - 3 C 25/01 -; BSG, Urteil vom 29.01.2002 - B 10 EG 2/01 R - BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2 -; BSG, Urteil vom 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R -). Nach Ziel und Zweck des europäisch-türkischen Assoziationsrechts genügt als über den Mitgliedsstaat Deutschland hinausweisendes Element die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin. Denn Türken sind nicht als Angehörige eines beliebigen Drittstaates zu behandeln, denen Gleichbehandlung nur noch Maßgabe zwischenstaatlicher, jeweils von den Mitgliedsstaaten abzuschließender Abkommen über soziale Sicherheit gewährt wird. Türken gehören vielmehr einem Staat an, mit dem die EG durch intensives und dauerhaftes völkerrechtliches Vertragsverhältnis eigener Art verbunden ist, das die Mitgliedschaft der Türkei zum Fernziel hat (vgl. Art. 28 Abkommen) und das auf dem Wege dazu schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herstellen will. Im Zuge dieses Annährungsprozesses haben die aus der Türkei eingewanderten Arbeitnehmer mit dem ARB 3/80 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einen den EG-Wanderarbeitnehmern angenäherten Status erhalten, der das Recht auf Inländergleichbehandlung einschließt (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2002 a.a.O.). Aus der unmittelbaren Wirkung des Diskriminierungsverbotes folgt, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten die Gewährung eines Anspruchs u.a. auf Familienleistungen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen als sie für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten gelten, und dass sich Bürger, für die diese Regelung gilt, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten, mithin auch vor dem erkennenden Senat, auf sie berufen können.

Danach ist der Anspruch auf Erzg für den Zeitraum vom 17.09.1996 bis 27.04.1997 dem Grunde nach begründet. Der Ehemann der Klägerin, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt und im hier entscheidungserheblichen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt war, wie sich aufgrund der aktenkundigen Arbeitgeberbescheinigung vom 07.03.1997 ergibt, ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 1 Buchst. b und Art. 2 ARB Nr. 3/80; er unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses. Gleiches gilt für die Klägerin als Ehefrau und damit Familienangehörige i.S.d. Art. 1 Buchst. a und Art. 2 ARB Nr. 3/80. Zudem war die Klägerin über ihren Ehemann familienversichert und damit von einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der BRD, nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und damit Arbeitnehmer i.S.d. ARB Nr. 3/80.

Unzweifelhaft und unstreitig gehört das Erzg auch zu den Familienleistungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ARB Nr. 3/80 (vgl. EuGH vom 10.10.1996 - C-245/94 und 312/94 - (Hoever und Zachow) sowie vom 12.05.1998 - C-85/96 - (Martinez Sala); BSG vom 29.01.2002 a.a.O.) und fällt folglich in den sachlichen Geltungsbereich des ARB Nr. 3/80.

Damit kann die Klägerin - ungeachtet ihres aufenthaltsrechtlichen Status - Erzg unter den selben Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige beanspruchen. Für diese ist aber ein irgendwie gearteter aufenthaltsrechtlicher Titel - naturgemäß - nicht erforderlich. Soweit § 1 Abs. 1a Satz 2 BerzGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 den Anspruch der Klägerin vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung abhängig macht, verstößt diese Bestimmung gegen das in Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 enthaltene Diskriminierungsverbot und ist deshalb unbeachtlich.

Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG i.V.m. § 30 SGB I, da sie im streitbefangenen Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD gehabt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte begründet das Fehlen dieser Voraussetzungen gerade mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin als Asylantragstellerin, der jedoch - wie oben ausgeführt - im Falle der Klägerin unbeachtlich ist. Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 stellt klar, eindeutig und unbedingt das Verbot auf, Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die der ARB Nr. 3/80 gilt, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Nichts anderes bedeutet jedoch die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung. Diese widerspricht vorrangigem europäischem Gemeinschaftsrecht bzw. verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, da sie den aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin zur Verneinung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes heranzieht. Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist zwar im BErzGG nicht ausdrücklich geregelt, er ist jedoch in § 30 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - positiv-rechtlich ausgesprochen und gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BSGE 52,210,213 sowie vom 13.12.2000 - B 14 KG 1/00 R - m.w.N; vgl. auch Buchner/Becker, BErzGG 7. Auflage, § 1 Rdnr.4)

Dem Berufungsbegehren war daher im tenoriertem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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