L 10 RA 4887/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RA 495/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 4887/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den für den Versicherten günstigsten Rentenbeginn, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld bezieht, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft ist und der Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur mit Abschlägen erhalten kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Rentenversicherungsträger Anlass zu Rückfragen bezüglich des beantragten Rentenbeginns bestand.
Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2003 wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2002 abgeändert. Der Bescheid vom 30. August 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 17. März 1999 abzuändern und dem Kläger ab 1. August 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines auf 0,931 verminderten Zugangsfaktors zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu gewährenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 1939 geborene Kläger war ab Oktober 1953 bei der Textilfirma S. , W. , beschäftigt. Dieses Unternehmen ist mittlerweile insolvent. Am 12. April 1996 schloss der Kläger mit dem ehemaligen Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen zum 30. November 1996 einen Aufhebungsvertrag unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende unter Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Höhe von 29.500,- DM. Ab 2. Dezember 1996 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld (Bewilligungsdauer 832 Tage).

Am 21. März 1996 stellte der Kläger angesichts seiner zum 1. Dezember 1996 eintretenden Arbeitslosigkeit bei der Beklagten Antrag auf Kontenklärung bzw. Rentenauskunft. In seinem Schreiben machte der Kläger deutlich, dass er beabsichtige, mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beantragen. Unter dem 25. April 1996 erteilte ihm die Beklagte eine Rentenauskunft.

Unter dem 6. Oktober 1998 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres über den Versichertenältesten W ... Beigefügt war der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld des Arbeitsamts Reutlingen vom 24. Oktober 1996 für 832 Wochentage ab 2. Dezember 1996, bewilligt bis 30. Juli 1999. Im Antrag "R 240", der ergänzend zum Antrag weitere Angaben in Bezug auf die Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfragte, wurde u.a. auf die Möglichkeit zusätzlicher Beitragszahlung zur Abmilderung eines möglichen Rentenabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente hingewiesen. Im Antrag machte der Kläger u.a. geltend, die Altersrente zum 1. April 1998 (richtig: 1. April 1999) in Anspruch nehmen zu wollen. Ergänzend war durch den Kläger handschriftlich folgender Zusatz eingefügt: "Ich möchte eventl. 45 Jahre voll machen mit einer Nachzahlung! Wieviel muss ich nachzahlen, um keinen Abschlag zu bekommen?"

Mit Schreiben vom 3. März 1999 teilte die Beklagte mit, der Kläger könne ohne Rentenminderung frühestens zum 1. Juli 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Allerdings seien die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, da bis 30. November 1996 nur 515 Kalendermonate beitragspflichtiger Beschäftigung vorliegen würden. Mit Schreiben vom 5. März 1999 erteilte die Beklagte eine Auskunft zum Ausgleich einer möglichen Rentenminderung. Diese könne jedoch durch Zahlung von 56.118,27 DM ausgeglichen werden. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch.

Mit Bescheid vom 17. März 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Rentenabschlags wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem um 0,081 Punkte verminderten Zugangsfaktor.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung des Rentenbescheids nach § 44 SGB X, da er durch den Versichertenältesten W. falsch beraten worden sei. Er habe nach Abschluss des Aufhebungsvertrags den Versichertenältesten mehrfach aufgesucht und ihn wegen der zu erwartenden Rente bzw. der Auswirkung seiner Arbeitslosigkeit befragt. Herr W. habe ihm immer die Auskunft erteilt, dass seine Arbeitslosigkeit voll angerechnet werde und damit 45 Beitragsjahre in jedem Fall erfüllt seien. Aus diesem Grund habe er ein halbes Jahr vor seinem 60. Geburtstag mit ihm zusammen den Rentenantrag gestellt. Er habe auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertraut.

Das Schreiben des Klägers vom 3. Juli 2001 war vom Versichertenältesten mit unterschrieben. In einer gesonderten Stellungnahme führte dieser aus, dass er sich nicht mehr an die Einzelheiten der mit dem Kläger geführten Gespräche erinnern könne. Er bedauere, dass es durch seine (angebliche) Falschaussage zu dieser Situation gekommen sei.

Mit Bescheid vom 20. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 17. März 1999 ab. Die Überprüfung des Bescheids habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger sei rechtzeitig über den Rentenabschlag informiert worden und hätte auch gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen können, was allerdings unterblieben sei. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde nicht weiter begründet und durch die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger am 25. Februar 2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) und führte zur Begründung aus, er habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags im Frühjahr 1996 beim Versichertenältesten W. informiert. Dieser habe mehrfach versichert, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres 45 Beitragsjahre erfüllen werde und ungemindert Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen könne. Im Vertrauen darauf habe er dann den Rentenantrag gestellt. Erst als der sogenannte "Prüfbogen" zur Überprüfung der Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), R 240, an ihn übersandt worden sei, habe auch der Versichertenälteste bemerkt, dass er nun offenbar doch nicht ohne Rentenabschläge Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen könne. Auf eine daraufhin erfolgte telefonische Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beklagten sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 17. März 1999 nicht sinnvoll und der Abschlag von ihm hinzunehmen sei. Dem habe er sich gebeugt. Er hätte sich, hätte er damals von der Rentenminderung gewusst, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit seinem Arbeitgeber widersetzt, da er faktisch unkündbar gewesen sei. Es liege daher eine Falschberatung vor, die bei ihm erhebliche finanzielle Einbußen bewirkt habe und noch immer bewirke. Unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei er daher so zu behandeln, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen und Altersrente erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem keine Rentenminderung mehr eingetreten wäre.

Die Beklagte führte aus, dass im Zeitpunkt des behaupteten Erstberatungsgesprächs am 12. April 1996 die erst später in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in § 237 SGB VI noch gar nicht bekannt gewesen und damit auch nicht Gegenstand einer (Falsch-)Beratung durch den Versichertenältesten gewesen sein konnten. Das Gesetz sei erst am 16. Dezember 1997 verabschiedet worden. Auch der handschriftliche Zusatz des Klägers vom 9. Dezember 1998 auf dem Fragebogen R 240 mache keinen Sinn, wenn ihm angeblich Altersrente ohne Abschläge durch den Versichertenältesten zugesichert worden sei.

Nach Einvernahme des Versichertenältesten und der Ehefrau des Klägers als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2003 wies das SG die Klage ab, da die Beklagte das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheids richtig angewandt habe und die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt seien. Die Anhebung der Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 rückwirkend zum 1. Januar 1997 erfolgt, habe vom Versichertenältesten bei seiner Beratung daher noch gar nicht berücksichtigt werden können. Aber selbst eine Falschberatung unterstellt könnte das Versicherungsverhältnis nicht rückwirkend im Sinne des klägerischen Begehrens gestaltet werden, da der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht in der Lage sei, die beim Kläger fehlenden Kalendermonate an Beitragszeiten zu erfüllen.

Dagegen hat der Kläger am 3. Dezember 2003 Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Ergänzend führt er aus, dass schon im Vorfeld der fraglichen Gesetzesänderungen die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger über die beabsichtigten Änderungen informiert worden seien. Jedenfalls aber hätte er Altersrente bei korrekter Beratung erst im August 1999 mit Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, wenn er entsprechend beraten worden wäre.

Mit Bescheid vom 30. August 2004 hat die Beklagte die Rücknahme der angefochtenen Bescheide auch mit der weiteren Begründung abgelehnt, dass kein Beratungsmangel im Hinblick auf den bis einschließlich Juli 1999 bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen habe, da sie im Rahmen der Massenverwaltung nicht verpflichtet sei, bei Angabe eines konkreten Rentenbeginndatums bei den Versicherten nachzufragen. Dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2003 und den Bescheid vom 20. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2001 sowie den Bescheid vom 30. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 17. März 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Rentenabschlag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2004 abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Das Gericht hat die Stammakte des Klägers bei der Agentur für Arbeit Reutlingen beigezogen (StNr.: III 213 - 212356), Kopien von Auszügen zu den Akten genommen und den Rechtsstreit im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. Juli 2004 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger ist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er Antrag auf vorzeitige Rentengewährung wegen Arbeitslosigkeit erst für die Zeit nach Ablauf der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zum 30. Juli 1999 gestellt. Insoweit ist auch die Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2004 begründet. Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbescheids vom 17. März 1999 das Recht ausgehend von einem Rentenbeginn zum 1. April 1999 richtig angewandt. Allerdings hat sie den Kläger nicht über die naheliegende Gestaltungsmöglichkeit beraten, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst zum 1. August 1999 und nicht bereits zum 1. April 1999 in Anspruch zu nehmen. Diese Pflichtverletzung führte zu einer Minderung des Zugangsfaktors für die Altersrente des Klägers um 0,012 Punkte und damit kausal zu einem Vermögensschaden. Die Beklagte ist daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er erst zum 1. August 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor für die Rente nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte werden bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahrs oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger.

Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, 1. die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassende Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder 2. die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2 ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt (es folgt eine tabellarische Darstellung) angehoben (§ 237 Abs. 2 SGB VI in der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung).

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, 2. Ersatzzeiten soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind (§ 237 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI in der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung).

Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte das geltende Recht unter Berücksichtigung des § 237 SGB VI (Rentengewährung zum 1. April 1999 nur mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,081) zwar durchaus richtig angewandt, denn dem Kläger stand keiner der Ausnahmetatbestände des § 237 Abs. 2 SGB VI (jetzt: § 237 Abs. 4 SGB VI), der eine Minderung im vorliegenden Fall hätte ausschließen können, zur Seite. Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen unter Verweis auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Regelung des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der Kläger weder am 14. Februar 1996 arbeitslos war noch eine vor dem 14. Februar 1996 liegende Falschberatung durch den Versichertenältesten geltend gemacht bzw. nachgewiesen hat.

Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als würde ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ungemindert zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. BSGE 60, 158, 164 m.w.N.; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8) kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden: 1. Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss. 2. Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten. 3. Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt. 4. Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.

Das Sozialgericht hat auch insoweit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils schlüssig und überzeugend dargelegt, warum, insbesondere bedingt durch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens, dem Versichertenältesten W. im Frühjahr 1996 eine Falschberatung nicht nachzuweisen ist. Denn erst durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) wurde der Zugang zur Rente u.a. wegen Arbeitslosigkeit für vor dem 14. Februar 1941 geborene Versicherte im Wege einer Übergangsregelung in § 237 Abs. 4 SGB VI neu geregelt und in Nr. 3 - rückwirkend zum 1. Januar 1997 - die Regelung eingefügt, dass es nur für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.

Der Versichertenälteste W. konnte also im Zeitpunkt der ersten Beratung des Klägers im Frühjahr 1996 noch gar nicht wissen, dass dem Kläger durch die Inanspruchnahme der Altersrente mit dem 60. Lebensjahr Nachteile entstehen werden, weil er dann 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten nicht nachweisen kann. Auch insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des SG Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung insoweit vorzuwerfen ist, als der Kläger im Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht dahingehend beraten worden ist, seinen Antrag auf vorzeitige Altersrente nicht bereits für die Zeit ab bzw. nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern erst für die Zeit nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Mit dem Versichertenältesten W. hat der Kläger, mündlich am 1. September 1998, schriftlich am 6. Oktober 1998, Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt. Dem Antrag beigefügt war als Anlage u.a. ein Ausdruck der Leistungsdaten des Klägers des Arbeitsamts (jetzt: der Arbeitsagentur) Reutlingen, wonach ihm bis 30. Juli 1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 587,02 DM bewilligt sei. Im Formular R 240 als Anlage zum Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfolgten durch den Kläger unklare Angaben. Zum einen kreuzte er an, zum 1.4.1998, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen zu wollen. Er kreuzte aber auch die Alternative an, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, aber ebenfalls zum 1. April 1998 (in beiden Fällen richtig: 1. April 1999) Altersrente beantragen zu wollen und fragte zugleich nach Möglichkeiten, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bedingte Minderung der Rentenleistung ausgleichen zu können. Die Angaben des Klägers im Antrag bzw. der Anlage zum Antrag sind, wenn nicht widersprüchlich, so jedenfalls so unklar, dass sich eine Nachfrage nach Auffassung des Senats aufgedrängt hätte.

In diesem Zusammenhang war die Beklagte, sei es durch den Versichertenältesten oder die Sachbearbeitung, entgegen der von ihr im Bescheid vom 30. August 2004 vertretenen Rechtsauffassung auch verpflichtet, den Kläger auf die naheliegende Gestaltungsmöglichkeit, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, hinzuweisen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger ein konkretes Rentenbeginndatum in seinem Antrag angegeben hat. Unabhängig davon, dass das Datum durch den Kläger unrichtig angegeben war, war der Beklagten, jedenfalls dem Versichertenältesten, nicht zuletzt durch den handschriftlichen Zusatz des Klägers auf dem Formular R 240 bekannt, dass der Kläger einen Rentenabschlag möglichst gänzlich, jedenfalls aber soweit als möglich vermeiden wollte. Durch die Vorlage der Mitteilung des Arbeitsamts Reutlingen über die Dauer der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit dem Rentenantrag war der Beklagten weiter bekannt, dass dem Kläger noch bis 30. Juli 1999 Arbeitslosengeld bewilligt war und daher weder tatsächlich noch rechtlich ein Zwang bestand, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente zu beantragen.

Diese Beratungs- und Informationspflicht übersteigt auch nicht das der Beklagten Zumutbare und Mögliche. Denn wie das BSG in seiner Entscheidung vom 6. März 2003 (B 4 RA 38/02 R = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1) ausführte, haben Versicherte ab Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen objektiv nicht nur das Recht, eine Rente in Anspruch zu nehmen, sondern gerade auch, dies nicht zu tun. Hierfür hat der Rentenversicherungsträger eine begründete abwägende Entscheidung des Versicherten zu ermöglichen, weil die Inanspruchnahme gerade von vorgezogenen Renten für den Betroffenen häufig, wie im vorliegenden Fall, nicht die beste individuelle Lösung für den Übergang in die Altersrente ist. Auch unter Würdigung der im Rahmen einer Massenverwaltung nur begrenzt möglichen individuellen Beratung der Versicherten führt das BSG weiter aus, dass der Versicherungsträger den Betroffenen vor Antragstellung in möglichst allgemein verständlicher Sprache auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Voraussetzungen, ihre möglichen Vor- und Nachteile sowie das Recht, sich vom Versicherungsträger beraten zu lassen, hinzuweisen hat.

Insoweit können auch die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 30. August 2004 nicht tragen, wonach der Versichertenälteste schon deshalb nicht über die dem Kläger günstigere Gestaltungsmöglichkeit hätte beraten können, weil ihm der konkrete Rentenzahlbetrag nicht bekannt gewesen sei und er aus diesem Grund auch keinen Hinweis zum Rentenbeginn habe geben dürfen. Zwar teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass es möglicherweise als Pflichtverletzung des Versichertenältesten angesehen werden könnte, hätte er ohne Kenntnis der maßgeblichen Daten zu einem späteren Rentenbeginn bzw. einer entsprechenden Antragstellung geraten. Dies schließt es aber nicht aus, sondern legt es bei so klar zu Tage tretenden Gestaltungsmöglichkeiten vielmehr sogar nahe, dass dieser alle Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rentenbeginns und damit der Rentenhöhe mit dem Versicherten bespricht und in Zweifelsfragen durch eine Rentenauskunft, welche die noch offenen Fragen beantwortet kann, beseitigt. Gerade dem Versichertenältesten war durch die unstreitig im Jahr 1996 und wieder im Jahr 1998 vor Rentenantragstellung mit dem Kläger geführten Gespräche bekannt, dass sich dieser noch im Arbeitslosengeldbezug befindet und trotz Inanspruchnahme der sog. § 428 - SGB III - Regelung zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld nicht verpflichtet war, vorzeitig Altersrente unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen zu beantragen. Angesichts der weitreichenden Folgewirkungen, die jeder Monat vorzeitiger Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente mit sich bringt, war diese Gestaltungsmöglichkeit so nahe liegend, dass jedenfalls der Versichertenälteste, gegebenenfalls aber auch die Sachbearbeitung der Beklagten darauf hätte hinweisen müssen.

Diese Pflichtverletzung war auch eine wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige Bedingung dafür, dass der Kläger sein Gestaltungsrecht, als Rentenbeginn den 1. August 1999 zu wählen, nicht wahrgenommen hat und ihm dadurch finanzieller Schaden entstanden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus den Einlassungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sondern gerade auch aus seinen aktenkundigen Anfragen im Verwaltungsverfahren, die alle ihm bekannten Möglichkeiten, einen Rentenabschlag zu vermeiden, ausschöpften.

Die Beklagte hat den Kläger daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst zum 1. August 1999 beantragt. Daher ist die Altersrente des Klägers so zu berechnen, dass der Zugangsfaktor lediglich für 23 Monate um je 0,003 zu vermindern ist und der Berechnung seiner Altersrente daher ein Zugangsfaktor von 0,931 zugrunde zu legen ist. Allerdings kann dies nur für die Zeit ab 1. August 1999, dem Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns, der im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu unterstellen ist, gelten und nicht für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1999, für die bei einem beantragten Rentenbeginn zum 1. August 1999 kein Rentenanspruch zugestanden hätte. Über die Frage, ob der Kläger für diesen Zeitraum bezogene Rentenleistungen zurückzuzahlen hat und ihm für diesen Fall ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustünde, weil er seinen Anspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur) nicht mehr geltend machen kann, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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