L 16 B 180/04 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 RA 216/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 180/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 29.9.2004 geändert. Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit der am 6.8.2003 erhobenen Klage gegen die Feststellung des beklagten Rentenversicherungsträgers gewandt, die drei Beigeladenen seien nicht selbständig tätig, sondern beim Kläger (abhängig) beschäftigt (§ 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV). Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt hatte, hat das SG den Streitwert unter Hinweis auf § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) aF mit dem Auffangwert aus § 13 Abs 1 S. 2 GKG aF in Höhe von 4000 EUR beziffert und der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, weil es allein um die Feststellung einer Beschäftigung nach § 7a SGB IV, nicht aber um die Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragshöhe gegangen sei, so daß eine daran orientierte Schätzung und Festsetzung des Streitwerts entfalle.

Der 5. Senat des LSG NW hält (in anderen Verfahren) dagegen, daß es in solchen Fällen doch genügende Anhaltspunkte für die Bewertung der sich für den Arbeitgeber (AG) ergebenden Bedeutung der Sache ergäben, nämlich die mögliche spätere Beitragsbelastung; die Bedeutung der Auswirkungen der Entscheidung in Geld könne schematisiert und pauschaliert geschätzt werden; der Senat pauschaliere bei einer Statusfeststellung in unbefristeter Tätigkeit einen Regelstreitwert von 18000 EUR - vom Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten iS der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2004: 28980 EUR) die AG-Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von derzeit über 40 % auf drei Jahre (§ 17 Abs 3 GKG aF) -, wobei dieser Richtwert im Einzelfall über- oder unterschritten werden könne (Beschl. v. 13.12.04 L 5 B 61/03 KR LSG NW und 10.1.05 L 5 B 28/04 KR LSG NW).

Diesen Überlegungen könnte der erkennende Senat im Grundsatz durchaus und jedenfalls insoweit folgen, als auch der erkennende Senat bei Festsetzung des Streitwerts/Gegenstandswertes seit jeher durchaus die besondere Bedeutung berücksichtigt, die für den Kläger der Rechtsstreit haben kann, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht unmittelbar erfassen und beziffern läßt (vgl. Beschl.v. 20.9.04 L 16 B 112/04 KR LSG NW). Diese besondere Bedeutung tritt bei Statusfeststellungen sicherlich zunächst einmal in Beitragsforderungen zu Tage, denen sich der AG im Fall seines Unterliegens im Statusstreit mutmaßlich ausgesetzt sieht. Es bestehen auch keine Bedenken, sich dabei - im summarischen Verfahren - an der Bezugsgröße aus § 18 SGB IV zu orientieren. Dabei ist der o.a. pauschalierte Regelstreitwert des 5. Senats aber wenig hilfreich in Fällen, in denen § 7 c SGB IV nicht greift und der AG ein Mehr an Beitragsnacherhebung als an Beitragserhebung zu gewärtigen hat, also aus Anlaß der Nacherhebung nicht nur für AG-, sondern auch die Arbeitnehmeranteile einzustehen hat (§ 28 g SGB IV). Die o.a. Pauschalregel passt auch im vorliegenden Fall nicht, in dem der AG nach seinem Bekunden den angeblichen Beschäftigungsbetrieb im Gefolge der rechtswidrigen Statusentscheidung des Rentenversicherungsträgers vom 23.7.2001 zum Ende eben dieses Jahres hat einstellen müssen, und in dem die Beklagte behauptet, nach § 7 c SGB IV hätten Beiträge ohnehin nur für die Zukunft erhoben werden können, also für insgesamt ca. 5 Monate.

Der Senat hatte aber keinen Anlaß, weiter zu erwägen, welche Beitragsforderungen in diesen wenigen Monaten oder in welchem Zeitraum auch immer den Kläger hätten treffen können. Unstreitig haben die Hauptbeteiligten nämlich das Verfahren als "Musterverfahren" aufgefaßt, in dem das Rechtsverhältnis bezüglich der drei Beigeladenen stellvertretend für nach Angaben des Klägers 70 weitere Vertragsverhältnisse geklärt werden sollte. Es würde sicherlich einen der Zwecke eines "Musterverfahren" konterkarieren, wollte man sich nun zur Festsetzung des Streitwerts an mutmaßlichen Beitragsforderungen aus 73 Beschäftigungsverhältnissen orientieren. Es schien aber durchaus gerechtfertigt, dem Beschwerdeantrag des Klägers auf Festsetzung eines Streitwerts von mindestens 12000 EUR insoweit zu entsprechen und aus Anlaß der drei streitigen Arbeitsverhältnisse den zehnfachen Betrag des Auffangstreitwerts aus § 13 Abs 1 GKG aF festzusetzen. Dies wird im vorliegenden Einzelfall nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung (iS von § 13 Abs 1 S. 1 GKG aF = § 52 Abs 1 GKG nF) unter Berücksichtigung seiner über die Klärung der Rechtsverhältnisse der drei Beigeladenen hinausgehenden Interessen gerecht, ohne daß daraus eine über die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls Geltung beanspruchende Regel abgeleitet werden soll. Damit wird - dies zur Klarstellung, und um Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen - nur der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn unmittelbar ergebenden Bedeutung der Sache Rechnung getragen, will heißen der Statusentscheidung unmittelbar folgenden möglichen Beitragsbelastungen, nicht aber etwa Folgeschäden oder sonstigem Interesse pp (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Entsch. v. 6.2.97 14/10 BKg 14/96 = NZS 97,391), wie etwa einer Stärkung bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen der vom Kläger behaupteten Existenzvernichtung durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten.

Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 68 Abs 1 S. 4 iVm § 66 Abs 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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