L 9 AL 101/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 265/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 101/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kinderbetreuungskosten.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist Mutter des am 00.00.1991 geborenen Sohnes U und ihrer am 00.00.1998 geborenen Tochter M. Sie nahm vom 02.10.2000 bis 26.10.2002 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. In ihrem Leistungsantrag führte sie im Zusatzfragebogen für die Erstattung von Kinderbetreuungskosten aus, für die Tochter M fielen monatlich 120,00 DM an. Ein Fall der besonderen Härte, der bis zu einer Erstattung von 200,00 DM monatlich führen könne, liege nicht vor. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 04.10.2000 Kinderbetreuungskosten für die Dauer der Teilnahme in Höhe von monatlich 120,00 DM ab Oktober 2000. Für Juni 2002 berechnete sie die anteilige Summe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Kinderbetreuung die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 120,00 DM monatlich berücksichtigt würden, bei Vorliegen einer besonderen Härte 200,00 DM je Kind. Bei mehreren Kindern sei der Betrag als Höchstbetrag maßgeblich, der sich aus der Anzahl der Kinder vervielfacht mit 120,00/200,00 DM ergebe.

Mit Schreiben vom 20.10.2000 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, mit dem sie neben der Tochter M auch den Sohn U als zu betreuendes Kind aufführte und monatlich 120,00 DM als Kostenbetrag für diese geltend machte. Sie verneinte auch in diesem Änderungsantrag das Vorliegen einer besonderen Härte und kreuzte nicht die entsprechenden vorgesehenen Beantwortungskästchen an. Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit als "Änderungsbescheid zum Bescheid zum 04.10.2000" bezeichneten Bescheid vom 26.10.2000 wiederum Kinderbetreuungskosten für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme nur in Höhe von 120,00 DM monatlich sowie 112,00 DM anteilig für den Monat Juni 2002. Auch dieser Bescheid enthielt einen Hinweis zur Höhe der Kinderbetreuungskosten, der im Wortlaut demjenigen des Bescheides vom 04.10.2000 entsprach. Nachdem die Beklagte bemerkt hatte, dass die Kinderbetreuungskosten zu niedrig festgesetzt waren, bewilligte sie mit weiterem Bescheid vom 08.11.2000, der als "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 26.10.2000" überschrieben war, nunmehr einen monatlichen Kinderbetreuungsbetrag für die beantragte Zeit in Höhe von 240,00 DM. Für die Dauer der Maßnahme zahlte die Beklagte der Klägerin jedoch insgesamt monatlich bis zum 28.02.2002 Kinderbetreuungskosten in Höhe von 360,00 DM, die sie jeweils in einem Betrag überwies, danach monatlich 240,00 DM. Nachdem die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 14.02.2002 ausgeführt hatte, dass die Klägerin nach ihren Erkenntnissen für die Zeit vom 02.10.2000 bis 28.02.2002 Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.043,04 Euro zu Unrecht bezogen habe und deren Rückforderung beabsichtigt sei, teilte die Klägerin mit, sie habe die Überzahlung nicht verursacht. Sie habe auch nicht erkennen können, dass die Voraussetzungen für die überzahlte Leistung nicht vorgelegen hätten. Sie habe von anderen Kursteilnehmerinnen erfahren, dass höhere Kinder- und Betreuungskosten gezahlt würden, wenn mehrere Kinder zu betreuen seien. Auf ihren Antrag hin seien diese mit dem ersten Bescheid auf 120,00 DM monatlich und mit einem Folgebescheid auf 240,00 DM festgesetzt worden. Keiner der Bescheide habe einen Hinweis enthalten, für welches Kind welcher Betrag gezahlt würde. Die Auszahlung sei stets in einer Summe in Höhe von 360,00 DM monatlich erfolgt. Da im Bescheid vom 04.10.2000 der Hinweis enthalten gewesen sei, dass Kinderbetreuungskosten bis zu 200,00 DM monatlich je Kind berücksichtigt werden könnten, sei sie davon ausgegangen, dass der Betrag von monatlich 360,00 DM, der in einer Summe ausgezahlt worden sei, für zwei Kinder richtig festgesetzt worden sei. Sie hätte keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit gehabt. Die Nachfrage der Beklagten nach der Beschreibung von Umständen, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigten und damit die Erstattung der Betreuungskosten je Kind bis zu 200,00 DM monatlich, beantwortete die Klägerin dahin, dass sie keine weiteren Angaben machen könne als die bereits in dem seinerzeitigen Zusatzfragebogen ausgeführten. Die dort gemachten Angaben seien zutreffend gewesen.

Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 24.07.2002 die Erstattung überzahlter Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 02.10.2000 bis 28.02.2002 in Höhe von 1.043,04 Euro (= 2.040,00 DM) gemäß § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Klägerin anstelle der monatlich gezahlten 360,00 DM lediglich 240,00 DM zugestanden hätten. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 26.07.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 zurückwies. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig nicht erkannt, dass ihr zu Unrecht ein Mehrbetrag von 120,00 DM monatlich angewiesen worden sei. Sie habe dem Änderungsbescheid vom 08.11.2002 ohne weiteres entnehmen können, dass hier eine Überzahlung vorgelegen habe. Ihr müsse auch bewusst gewesen sein, dass ihr lediglich Kinderbetreuungskosten für zwei Kinder in Höhe von 240,00 DM monatlich zugestanden hätten. Sie habe nämlich im Rahmen der von ihr beantragten Überprüfung der Leistungshöhe im November 2000 erklärt, dass ihr bei zwei Kindern wohl Betreuungskosten in Höhe von 240,00 DM monatlich zustehen würden (abgesandt am 20.09.2002).

Hiergegen richtete sich die am 25.09.2002 erhobene Klage. Die Klägerin hat sich zu deren Begründung auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und geltend gemacht, sie habe die Überzahlung nicht erkennen können.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 24.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.03.2003 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das am 16.04.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.05.2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist zu deren Begründung weiterhin der Meinung, die Klägerin habe grob fahrlässig nicht erkannt, das ihr monatlich 120,00 DM zu viel überwiesen worden seien. Dass sie den erhöhten Betrag wegen einer Härte nicht habe bekommen können, ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin in den Zusatzfragebögen selbst das Vorliegen eines solchen besondere Härte nicht vorliege. Sie habe dies ausdrücklich auch im Anhörungsverfahren bestätigt. Darüber hinaus sei ihr aufgrund der Fragen im Zusatzfragebogen bekannt gewesen, was unter dem Begriff einer besonderen Härte zu verstehen sei. Die Klägerin sei auch intellektuell in der Lage gewesen, den Fehler zu bemerken. Es sei ihr bewusst gewesen, in welcher Höhe ihr Kinderbetreuungskosten zugestanden hätten. Denn nachdem sie zunächst nur 120,00 DM monatlich beantragt habe und ihr der entsprechende Betrag bewilligt worden sei, habe sie auch für das zweite Kind den weiteren Monatsbetrag geltend gemacht. Nach der erstmaligen fehlerhaften Änderungsbewilligung sei ihr sodann der zutreffende Änderungsbescheid vom 08.11.2000 erteilt worden, mit dem ihr monatlich 240,00 DM an Kinderbetreuungskosten bewilligt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.03.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist erneut darauf hin, sie habe nicht grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der überzahlten Leistungen nicht erkannt. Denn die Zahlungen seien immer nur in einem Festgeldbetrag von monatlich 360,00 DM gezahlt worden, nicht aber gesplittet in die Teilbeträge von 240,00 DM und 120,00 DM. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die Leistungshöhe zutreffend geprüft habe. Darüber hinaus habe das Antragsformular auch den Hinweis enthalten, dass in Härtefällen bis zu 200,00 DM pro Kind gezahlt würden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens den Betrag von 360,00 DM monatlich festgelegt habe, weil diese von einer Härte ausgegangen sei. Erst beim Überschreiten einer Summe von 400,00 DM monatlich hätte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungshöhe habe können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten - Kundennummer 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat den zu Unrecht erhaltenen Kinderbetreuungsbetrag in Höhe von 1.043,04 Euro (= 2.040,00 DM) zu erstatten.

Da die Klägerin den Mehrbetrag von 120,00 DM monatlich ohne eine bescheidmäßige Bewilligung aufgrund eines Auszahlungsfehlers erhalten hat, richtet sich die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X, der die entsprechende Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X vorsieht. Im Hinblick darauf, dass die Überzahlung für die Zeit ab Beginn der Maßnahme zu Unrecht erfolgt ist, beurteilt sich der Vertrauensschutz der Klägerin gegen eine Rückforderung nach § 45 Abs. 2 SGB X. Von dieser Rechtsgrundlage ist die Beklagte zutreffend ausgegangen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts macht die Beklagte die Erstattung der Überzahlung zu Recht geltend, weil die Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X - die übrigen Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 kommen ersichtlich nicht in Betracht - die Rechtswidrigkeit der Überzahlung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, sie also als Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Sie hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Das Maß der Fahrlässigkeit beurteilt sich dabei insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles. Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist - da vorliegend der Mehrbetrag von 120,00 DM nicht bescheidmäßig zugestanden ist - nicht der Verwaltungsakt, sondern ein Fehler im Tatsachenablauf, der einen Anhaltspunkt für den Begünstigten sein konnte, die Rechtswidrigkeit der Zahlung bzw. eines Verwaltungsaktes selbst zu erkennen (vgl. z.B. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).

Ein derartiger Fehler hat vorliegend trotz der Überweisung einer Gesamtsumme von 360,00 DM monatlich so leicht erkennbar auf der Hand gelegen, dass sich die Klägerin zumindest zu einer Nachfrage und Klarstellung durch die Beklagte hätte gedrängt sehen müssen. Dieses Unterlassen hat zur grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Überzahlung geführt. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass sowohl im Kopf des Zusatzformulars für den Leistungsantrag als auch bei den Fragen zur besonderen Härte deutlich erkennbar dargelegt ist, welche Zahlbeträge monatlich in Betracht kommen würden und unter welchen Bedingungen eine besondere Härte anzunehmen sein könnte. Die Klägerin ist daher bereits mit der Antragstellung über die relevanten Gesichtspunkte unterrichtet worden. Sie kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass als Beträge "bis" 120,00/200,00 DM angeführt gewesen sind. Denn bereits im ersten Antrag für die Tochter M hat sie selbst den Betrag von 120,00 DM als Höchstbetrag geltend gemacht. Dieser ist ihr auch ausdrücklich mit Bescheid vom 04.10.2000 bewilligt worden. Da sie selbst im Antrag aufgrund der dortigen Belehrungen und Fragen zudem eine besondere Härte verneint und damit eine Erhöhung des Grundbetrages von 120,00 DM auf "bis" zu 200,00 DM nicht beantragt hat und somit ein Anlass für eine andere Betrachtungsweise der Beklagten nicht gegeben gewesen ist, ist ihr spätestens seit der erstmaligen Bewilligung genauer bekanntgewesen, dass ihr für ein Kind 120,00 DM zustehen würden.

Hieran ändern auch nichts die behaupteten höheren und unterschiedlichen Zahlungen von Kinderbetreuungskosten an andere Kursteilnehmerinnen. Denn der Bescheid vom 04.10.2000 hat im Hinweis zu den Betreuungskosten ausdrücklich dargelegt, dass "bei mehreren Kindern der Betrag als Höchstbetrag maßgeblich ist, der sich aus der Anzahl der Kinder, vervielfacht mit 120,00/200,00 DM ergibt." Damit ist ihr schon im Bewilligungsbescheid vom 04.10.2000 erläutert worden, dass bei mehreren Kindern eine einfache Vervielfältigung des Bewilligungsbetrages - hier 120,00 DM stattfindet. Da die Klägerin auch im Änderungsantrag vom 20.10.2000 für nunmehr beide Kinder erneut - und auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten von ihr als richtig bestätigt - das Vorliegen einer besonderen Härte verneint hat, hat sie ausschließlich nur einen Höchstbewilligungsbetrag von 240,00 DM erwarten können. Auch wenn im "Änderungsbescheid vom 26.10.2000 zum Bescheid vom 04.10.2000" der falsche Zahlbetrag von 120,00 DM für nur ein Kind ausgewiesen ist, entfällt die Annahme, dass bei der Klägerin ein grundlegender Irrtum über die ihr zustehende Gesamtsumme bewirkt sein könnte. Denn auch in diesem Bescheid ist derselbe umfassende Hinweis zur Höhe der Kinderbetreuungskosten wie im Bescheid vom 04.10.2000 enthalten gewesen, so dass die Klägerin trotz der Falschbewilligung genau hat prüfen und zur Kenntnis nehmen können, dass ihr ausgehend von dem Zahlbetrag der Bewilligung vom 04.10.2000 der Höchstbetrag von 240,00 DM monatlich für zwei Kinder bewilligt worden ist. Dies ist erst durch den weiteren "Änderungsbescheid vom 08.11.2000 zum Bescheid vom 26.10.2000" geschehen. Wenn ihr gleichwohl in der Folgezeit statt 240,00 DM monatlich nunmehr ein Betrag von 360,00 DM - also für drei Kinder - überwiesen wird, hätte sie sich - auch ohne dass dieser in die Beträge von 240,00 DM und 120,00 DM aufgeteilt gewesen ist - daher zumindest gedrängt sehen müssen, durch eine Nachfrage bei der Beklagten eine Klarstellung herbeizuführen. Ihr - behauptetes - Vertrauen darauf, die Beklagte habe ohne jeden Anlass trotz eigener Verneinung des Vorliegens einer besonderen Härte in den Anträgen die Höchstbewilligungsbeträge pro Kind von sich aus geändert, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin ist nach Auffassung des Senats auch intellektuell in der Lage gewesen, aktiv zu werden und nachzufragen - zumal sie es zu ihren Gunsten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kinderzahl bereits getan hatte, denn sie ist - wenn auch zeitlich zurückliegend - ausgebildete Bürokauffrau gewesen und hat nach eigenen Angaben im Verhandlungstermin Buchungsvorgänge überprüft. Sie verfügt mithin über die Fähigkeit, einfache Zahlenvorgänge für die Bewilligung von Kinderbetreuungskosten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und Fehler zu erkennen. Ihre Unkenntnis von der Überzahlung von 120,00 DM monatlich ist mithin zumindest grob fahrlässig von ihr bewirkt worden, so dass sie den von der Beklagten richtig ermittelten Zahlungsbetrag zu erstatten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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