L 6 RJ 646/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1442/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 646/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie vom 21.03.1978 bis 23.05.2001 insgesamt 23. Jahre 1 Monat und 24 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Dort ist sie seit 23.05.2001 als Invalide anerkannt und bezieht nach ihren Angaben Rente vom jugoslawischen Versicherungsträger.

In der Zeit vom 27.04.1970 bis 23.12.1977 war sie in Deutschland als ungelernte Maschinenarbeiterin in der Metallindustrie beschäftigt und hat in dieser Zeit für insgesamt 93 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Arbeiterrentenversicherung entrichtet.

Am 05.02.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in B. vom 23.05.2001 wurden als Gesundheitsstörungen ein arterieller Bluthochdruck mit Linksschenkelblock, eine Angina pectoris, Blutzuckerstoffwechselstörung und ein Zwölffingerdarmgeschwür festgestellt und die Klägerin zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert sowohl in ihrer letzten Tätigkeit als Kinderpflegerin wie auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der Lage beurteilt.

Die Beklagte ließ die Klägerin darauf stationär in der ärztlichen Gutacherstelle in R. vom 28.01. bis 30.01.2002 untersuchen. In seinem Gutachten vom 05.02.2002 stellte der Arzt für Innere Medizin Dr.S. als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck ohne Umbauerscheinungen des Herzens, stenokardische Beschwerden, Tachykardie-Neigung und Erregungsausbreitungsstörungen des Herzens, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen und Fehlstatik und einen diätetisch gut eingestellten Diabetes mellitus fest. Mit Rücksicht darauf seien der Klägerin täglich sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ohne Akkord, ohne Nachtschicht und ohne überwiegende einseitige Körperhaltung sowie besondere Belastungen der Wirbelsäule durch Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zuzumuten.

Mit Bescheid vom 19.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit weiteren Befundberichten ihrer behandelnden Ärzte begründete. Mit Bescheid vom 06.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück weil, die Klägerin angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit habe.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen durch die Dres.T. , S. und W. eingeholt.

Dr.S. stellt in seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 16.04.2003 als Gesundheitsstörungen eine degenerative Erkrankung der rechten Schulter und geringe degernative Veränderungen der Wirbelsäule fest. Von seiten des orthopädischen Fachgebietes könnten der Klägerin noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig zugemutet werden.

Dr.W. diagnostizierte in seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 28.04.2003 ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits, ein Wirbelaufbrauchsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ferner eine diabetische Polyneuropathie und eine sehr zarte depressiv psychasthenische Entwicklung ohne Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf noch zu leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an die Geschicklichkeit beider Hände vollschichtig in der Lage.

Die Sozialmedizinerin Dr.T. beschrieb sodann in ihrem Gutachten vom 03.06.2003 als weitere Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck bei Angina pectoris-Beschwerden und einen Diabetes mellitus mit sensibler Polyneuropathie. Zusammenfassend hat sie die Klägerin noch zu leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Stressbelastung und ständige starke Beanspruchung der Hände vollschichtig in der Lage beurteilt.

Das Sozialgericht hat darauf mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2003 die Klage abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens sei die Klägerin weder berufsunfähig noch teilweise oder voll erwerbgemindert und habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt. Wie sich aus den im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden ergebe, sei sie gesundheitlich nicht in der Lage, vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrages vom 05.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebensowenig besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln, bestehen nicht. Die ärztlichen Sachverständigen berücksichtigen bei ihrer Beurteilung die gesamte Krankengeschichte der Klägerin und stützen sie zudem auf eine klinische Untersuchung. Nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen ist die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlichen leichten Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts in der Lage. Damit erfüllt sie weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch der Erwerbsminderung.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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