L 11 AL 435/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 264/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 435/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen unrichtiger Angaben des Klägers zum Vermögen und die Rückforderung von 1.656,03 DM.

Der 1946 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit 22.04.1993 - unterbrochen durch einen Uhg-Bezug vom 05.07.1993 bis 15.10.1993 - laufend Alhi. In den Anträgen auf Fortzahlung dieser Leistung verneinte er am 04.03.1998/05.10.1998 die Fragen nach erteilten Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge und nach vorhandenem Bankguthaben. Mit Bescheid vom 18.05.1998 gewährte die Beklagte ihm ab 01.03.1998 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 670,00 DM (Leistungssatz 247,59 DM/Woche). Durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben einem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, sich zu der Diskrepanz zwischen den Angaben in den Alhi-Anträgen und der Auskunft des Bundesamtes der Finanzen zu äußern. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes L. teilte der Kläger am 05.11.1998 mit, dass er mit seiner Frau I. Inhaber eines Sparkontos über ca 18.000,00 DM sei. Dieses Geld habe der ebenfalls erschienene H. S. (Sch) ihm als sog. Notdarlehen zur Milderung seiner Existenzangst zur Verfügung gestellt; Sch sei aber Eigentümer des Geldes geblieben. Dass er auch das Notdarlehen als Vermögen hätte angeben müssen, habe er dem Alhi-Fragebogen nicht entnehmen können. Zum 20.01.1998 befanden sich auf dem Sparbuch 19.700,00 DM.

Mit Bescheid vom 10.11.1998 nahm die Beklagte die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 01.03.1998 ganz zurück. Der Kläger habe 1.237,95 DM ohne Rechtsanspruch erhalten, die er erstatten müsse. Ferner seien von ihm die auf den Zeitraum ab 01.03.1998 entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen (418,08 DM).

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, Sch habe das Geld unter seinem - des Klägers - Namen auf einem Sparkonto bei der Vereinsbank L. deponiert. Dieses Geld sei für die eventuelle Reparatur von Unfallschäden, Anmietung eines Leihwagens oder Ersatzbeschaffung für den dem Sch gehörenden Pkw während dessen dienstlicher Abwesenheit (14 Tage/Jahr) gedacht gewesen. Sch bestätigte am 06.12.1998 in einer "eidesstaatlichen Erklärung" die Richtigkeit der Angaben. Der Pkw war auf den Namen des Klägers zugelassen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.1999 zurück. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 26.05.1999 zurück.

Am 21.12.1999 beantragte er gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) eine Überprüfung des Bescheides vom 10.11.1998. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2000 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2001 - mangels neuer Erkenntnisse ab.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Das SG vernahm Sch uneidlich als Zeugen. Dieser gab an, es habe sich tatsächlich um sein Geld gehandelt. Dieses sei dafür gedacht gewesen, dem Kläger, der sich als Halter um seinen ihm - dem Sch - gehörenden Pkw kümmerte, bei einem Unfall oder einer größeren Reparatur freie Hand zu geben. Er sei damals nämlich 14 Tage/Jahr beruflich ortsabwesend gewesen. Den Freistellungsauftrag habe der Kläger seinem Wunsch entsprechend erteilt.

Mit Urteil vom 11.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die erneute Klage in dieser Angelegenheit fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 10.11.1998 zu Recht abgelehnt habe. Bei dem Sparvermögen habe es sich um Vermögen des Klägers gehandelt. Eine lediglich treuhänderische Verwaltung durch den Kläger sei nicht nachvollziehbar belegt und auch nicht glaubhaft. Auch die Höhe des Geldbetrages, der behauptete Verwendungszweck und das Alter des Pkw (Erstzulassung Oktober 1989) ließen die Angaben des Klägers und des Zeugen unglaubwürdig erscheinen. Das SG hat dem Kläger die Kosten auferlegt, die dadurch entstanden, dass dieser die Klage über den 11.11.2003 fortgeführt hat.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Irrig habe das SG das Rechtsschutzinteresse verneint. Er hätte der Klagerücknahme vom 26.05.1999 niemals zugestimmt, wenn er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Der Geldbetrag sei ihm tatsächlich von Sch zu dem genannten Zweck zur Verfügung gestellt worden. Dies habe Sch bereits im Widerspruchsverfahren bestätigt. Deshalb sei die Rechtsverfolgung auch nicht missbräuchlich.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2003 sowie den Bescheid vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Klagerecht sei mit der ersten Klage verbraucht, deshalb fehle der weiteren Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlten im Übrigen Belege dafür, dass der Kläger und dessen Ehefrau nicht Eigentümer des auf ihren Namen angelegten Vermögens gewesen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte hat die Rücknahme des Bescheides vom 10.11.1998 zutreffend abgelehnt.

Entgegen der Auffassung des SG war die Klage nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar erledigte die Klagerücknahme vom 26.05.1999 den damals anhängigen Rechtsstreit gemäß § 102 Satz 2 SGG in der Hauptsache. Diese Prozesshandlung hatte aber keine Auswirkungen auf den materiellen Anspruch des Klägers (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage § 102 RdNr 11). Insbesondere war dadurch sein Recht nicht eingeschränkt, den ursprünglichen Verwaltungsakt gemäß § 44 SGB X überprüfen zu lassen. Denn Normzweck des § 44 SGB X ist die weitgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten des Bürgers auf Kosten der Bindungswirkung von zu seinen Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (Steinwedel in Kasseler Kommentar § 44 SGB X RdNr 2). Selbst eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung hätte die Befugnis der Beklagten, kraft der Vorschriften des § 44 ff SGB X den Verwaltungsakt zu widerrufen und aufzuheben nicht berührt (Meyer-Ladewig aaO § 142 RdNr 22). Zwar ist umstritten, ob ein Kläger nach einer Klagerücknahme erneut Klage erheben kann (vgl Hinweise bei Meyer-Ladewig aaO § 102 RdNr 11). Das zur Stützung seiner Rechtsauffassung (fehlendes Rechtsschutzinteresse) vom SG in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des BSG vom 28.04.1967 - 3 RK 107/64 = SozR Nr 9 zu § 102 SGG - betrifft aber ersichtlich nur den Fall einer weiteren Klageerhebung nach Klagerücknahme innerhalb der noch laufenden Klagefrist (Meyer-Ladewig aaO § 102 RdNr 11). Dieser Fall lag hier jedoch nicht vor.

Zu Recht hat das SG die Klage hilfsweise als unbegründet abgewiesen, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2001 den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 10.11.1998 zutreffend abgelehnt.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Durch diese Bestimmung werden auch - wie hier - Fälle erfasst, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung aber nachträglich zurückgenommen und die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21, Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 RdNr 39; Wiesner in v.Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 44 RdNr 2). Zu Recht hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.11.1998 abgelehnt, denn dieser war nicht rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 45 Abs 1, 4 SGB X. Ein Verwaltungsakt darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf diesen vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (Abs 2 Satz 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings u.a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs 2 Satz 3 Nr 3).

Der Kläger hat in den Anträgen vom 04.03.1998/05.10.1998 falsche Angaben insoweit gemacht, als er die Fragen nach erteilten Freistellungsaufträgen bzw nach Bankguthaben durch das jeweilige Ankreuzen der entsprechenden Kästchen verneinte. Wie nämlich im November 1998 bekannt wurde, hatte der Kläger entgegen seinen Angaben tatsächlich einen Freistellungsauftrag erteilt und zwar für die Kapitalerträge eines bei der Vereinsbank L. angelegten Sparkontos, auf dem zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Alhi ca 19.700,00 DM eingezahlt waren. Inhaber des Sparkontos waren er und seine Ehefrau. Auf Nachfrage der Beklagten räumte der Kläger am 05.11.1998 die Richtigkeit dieser Feststellungen ein, wies jedoch darauf hin, dass das Sparguthaben nicht ihm und seiner Ehefrau, sondern Sch gehöre.

Grundsätzlich trägt die Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes. Diesen Beweis hatte die Beklagte unter Hinweis auf das Sparguthaben erbracht. Dem Kläger trifft allerdings im Wege der Umkehr der Beweislast die objektive Beweislast dafür, dass er trotz der Inhaberschaft des Kontos zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi bedürftig war mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorlagen (LSG Brandenburg, Urteil vom 28.08.1997, E-LSG AL 165). Diesen Nachweis hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Ein Treuhandverhältnis zwischen Kläger und Sch kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil Sch nicht wirtschaftlicher Inhaber des Vermögens geblieben ist (Palandt/ Bassenge, BGB, 63. Auflage, § 903 RdNr 33; Schramm, Münchner Kommentar, 3. Auflage, vor § 164 RdNr 27; BayLSG Beschluss vom 11.08.2004 - L 10 B 213/04 AL ER). Dies ergibt sich aus der fehlenden Kennzeichnung der Treuhand und der Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips (Urteil Hess. Landessozialgericht vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein Westfalen vom 21.08.2002 - L 12 AL 247/01) sowie daraus, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag auf seinen Namen erteilt hat, er sich mithin das Kapital und dessen Erträgnisse - auch mit steuerrechtlicher Wirkung - selbst zurechnete. Allerdings ist der Beweis zulässig, dass das Vermögen dem Kläger tatsächlich nicht (allein) gehörte. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nämlich Vermögen nicht verwertbar, das der Inhaber an den Eigentümer herauszugeben hat. So hat das BSG Geldmittel, die von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, vom Einkommensbegriff ausgenommen, weil sie dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts herangezogen werden können (BSG SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 12; BSG SozR 3-4200 § 6 Nr 8).

Zwar hat der Zeuge Sch vor dem SG ausgesagt, dass das angelegte Geld allein ihm gehörte. Davon kann mit dem SG auch nach Ansicht des Senats allerdings nicht wirklich ausgegangen werden. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des SG (vgl SG-Urteil Seite 8 ff). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu dieser Frage wird daher abgesehen (§ 153 Abs 2 SGG).

Es ist somit festzustellen, dass der Kläger die Fragen in den Alhi-Anträgen nach Vermögen/Freistellungsaufträgen unzutreffend verneint hatte und diese unrichtigen Angaben ursächlich für die Leistungsbewilligung durch die Beklagte gewesen sind. Der Kläger handelte insoweit wenigstens grob fahrlässig. Ob vorsätzliches Handeln vorlag kann dahinstehen, da grobe Fahrlässigkeit zur Aufhebung der Alhi-Bewilligung ausreicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Da das Sparkonto auf den Namen des Klägers und dessen Ehefrau angelegt war und eine Verfügungsbeschränkung fehlte, hätte der Kläger dieses Vermögen als sein eigenes - gegebenenfalls mit dem Hinweis auf Treuvermögen - angeben müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist beim Verschweigen von Einkünften im Rahmen eines Antrags auf einkommensabhängige Leistungen nämlich selbst dann anzunehmen, wenn deren Relevanz zweifelhaft sein könnte (Steinwedel aaO § 45 RdNr 38).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und seines Einsichtsvermögens die leicht verständlich formulierten Fragen im Antragsformular nicht verstanden haben könnte, zumal er zusätzlich im Merkblatt für Arbeitslose (Stand 1/98 Abschnitt 7a), dessen Empfang und Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt hat, auf die Bedeutung von Vermögen für den Alhi-Bezug hingewiesen wurde. Die rechtliche Würdigung, ob es sich um zu berücksichtigendes Vermögen handelte, wäre Sache der Beklagten und nicht die des Klägers gewesen.

Unter Zugrundelegung der unrichtigen Angaben des Klägers hat die Beklagte ab 01.03.1998 Alhi bewilligt, obwohl dem Kläger diese Leistung (noch) nicht zustand. Denn das Sparvermögen war abzüglich der Freibeträge von zusammen 16.000,00 DM verwertbar iS § 6 Abs 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Fassung vom 24.06.1996, gültig ab 01.04.1996 bis 28.06.1999), so dass der Kläger für 5 Wochen keinen Alhi-Anspruch hatte (19.700,00 DM abzüglich 16.000,00 DM Freibetrag = 3.700,00 DM: 670,00 DM wöchentliches Bemessungsentgelt). Die Alhi-Bewilligung war somit von Anfang an rechtswidrig.

Da der Kläger den Rechtsstreit vor dem SG fortführte, obwohl ihm vom Kammervorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, ist die Auferlegung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten nicht zu beanstanden (§ 192 SGG).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2003 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1,2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved