Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 (8) R 370/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 111/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1997 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 und der Bescheide vom 02. Oktober 1996, 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000 verurteilt, der Klägerin die Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Berücksichtigung eines zum 01. Juli 1990 errechneten und ab dem 01. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI dynamisierten Zahlbetrages zu gewähren. Soweit nicht durch den nachfolgenden Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht wird, wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.
II. Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Witwenrente.
Die im April 1912 geborene Klägerin ist die Witwe des am 01. April 1994 verstorbenen P. R. (Versicherter), der als Diplomingenieur zum 01. September 1950 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) einbezogen worden war und seit 01. Juni 1966 Altersrente aus der AVtI und der Sozialversicherung bezog. Die zu Juli 1991 gezahlte Gesamtversorgung von 3 290,00 DM monatlich wurde zum 01. August 1991 zunächst auf 2 010,00 DM monatlich vermindert und später während des deswegen seit 26. April 1993 anhängigen Klageverfahrens (Sozialgericht Frankfurt [Oder] mit den Aktenzeichen S 6 [6, 1, 8] An 82/93 und S 6 RA 1328/99) auf 2 700,00 DM monatlich begrenzt. Während dieses Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 06. Oktober 1994, mit dem sie die Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis 30. April 1994 neu feststellte, wobei sie bei der Ermittlung der maßgeblichen monatlichen Rente für die Zeit ab 01. August 1991 von dem begrenzten Betrag von 2 700,00 DM monatlich ausging. Sie legte außerdem für die Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) auch den nicht angefochtenen Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 16. Februar 1994 zugrunde, mit dem eine Zugehörigkeit zur AVtI vom 01. September 1950 bis 31. Mai 1966 unter Mitteilung von Arbeitsentgelten bis zu den jeweiligen Beträgen der Anlage 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt wurde. Sie ermittelte 17,4960 persönliche Entgeltpunkte und 59,6431 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte die Beklagte - ausgehend von einer um 6,84 v. H. erhöhten Gesamtversorgung im Dezember 1991 von 3 290,00 DM - die Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 mit 3 515,04 DM und ab 01. Juli 1993 bis 30. April 1994 mit 3 532,15 DM monatlich fest.
Die Klägerin bezieht seit 01. April 1972 Altersrente, die im Dezember 1989 330,00 Mark betrug. Zum 01. Juli 1990 wurde diese Rente auf Deutsche Mark umgestellt, zum 01. Januar 1991 auf 380,00 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 437,00 DM monatlich erhöht. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wurde sie zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst. Da die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 8,1400 zu Januar 1992 lediglich eine monatliche Rente von 191,86 DM ergaben, wurde zusätzlich ein Auffüllbetrag von 295,05 DM gewährt.
Der Klägerin gewährte die Beklagte auf deren Antrag von April 1994 mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 große Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Zugrundelegung von 17,3429 persönlichen Entgeltpunkten und 59,1231 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente für das so genannte Sterbevierteljahr von 2 742,75 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 571,33 DM, ab 01. August 1994 von 1 702,15 DM bzw. 1 591,51 DM.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem anstelle des gemäß § 10 Abs. 1 AAÜG gekürzten ein auf einer dynamisierten Zusatzversorgung beruhender Zahlbetrag geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1995 zurück: Der Besitzschutz einer Hinterbliebenenrente bestehe nach § 88 Abs. 2 SGB VI nur in Bezug auf die der bisherigen Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Dezember 1995 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und einen Anspruch in der Höhe geltend gemacht, wie er in der DDR ohne Begrenzung nach dem AAÜG erworben worden sei.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 1996 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Mai 1994 mit 17,4960 persönlichen Entgeltpunkten und 59,6431 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einer monatlichen Rente - bezogen auf den Rentenbeginn - von 2 766,90 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 593,97 DM, ab 01. August 1994 von 1 717,14 DM bzw. 1 605,53 DM neu fest.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. Januar 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Januar 1998 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Mai 1994 neu, wobei sich keine Nachzahlung ergab.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 nahm die Beklagte nochmals eine Neuberechnung der großen Witwenrente ab 01. Mai 1994 vor. Dabei ergab sich ab 01. August 1994 eine höhere monatliche Rente, weil sie eine Zahlbetragsbegrenzung zu August 1991 nicht mehr berücksichtigte. Den zu Juli 1990 zustehenden Zahlbetrag passte sie in der Weise an die Lohn- und Einkommensentwicklung an, indem sie die jeweiligen Anpassungstermine und Anpassungssätze den §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI entnahm. Zum 01. Juli 1999 wurde die so angepasste monatliche Rente von der Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der ihr bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) überschritten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des Besitzschutzbetrages nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 entspreche. Die Anpassung habe vielmehr bereits zum 01. Januar 1992 und mit den Anpassungsfaktoren für die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern zu erfolgen. Zu Juli 2000 sei die Dynamisierung entsprechend und abweichend von § 255 c SGB VI vorzunehmen, denn nur dies stehe mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 sowie der Bescheide vom 02. Oktober 1996, 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000 der Klägerin Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Berücksichtigung eines zum 01. Juli 1990 auf der Grundlage des um 6,84 v. H. erhöhten garantierten Zahlbetrages ab 01. Januar 1992 unter Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b SGB VI auch zum 01. Juli 2000 zu gewähren.
Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, ist das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,
im Übrigen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Sie ist der Ansicht, dass die vorgenommene Anpassung den Vorgaben des BVerfG entspricht. Im Übrigen hält sie die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass bis zur Neuregelung des § 307 b SGB VI eine Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (65 230601 R 005) und der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen S 6 RA 1328/99 - S 6 [6, 1, 8] An 82/93), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung ist, soweit hierüber durch Teilurteil zu entscheiden ist, es also um den Anspruch der Klägerin auf eine andere Dynamisierung des auf den 01. Juli 1990 bezogenen garantierten Zahlbetrages geht, im Wesentlichen begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf eine höhere Witwenrente, die damit zugleich insbesondere auch die maßgebliche Dynamisierung umfasst hat, zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 und der Bescheid vom 02. Oktober 1996 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Witwenrente unter Berücksichtigung eines - nicht auf der Grundlage des um 6,84 v. H. erhöhten - garantierten Zahlbetrages ab 01. Januar 1992 unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI.
Deswegen ist auch die Klage gegen die Bescheide vom 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000, die nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, insoweit begründet.
Berufung und Klage sind jedoch unbegründet, soweit eine darüber hinausgehende Dynamisierung, d. h. auf der Grundlage eines vorab um 6,84 vom Hundert erhöhten Zahlbetrages bzw. eine höhere zu Juli 2000, begehrt wird.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus der verfassungskonformen Auslegung von Anlage II zum Einigungsvertrag (EV) Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI. Danach darf bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Nach § 255 a Abs. 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird. Er verändert sich, indem dieses Verhältnis in der nachfolgenden Zeit entsprechend aufrecht erhalten wird (vgl. im Einzelnen § 255 a Abs. 2 SGB VI in den Fassungen des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 - BGBl. I Seite 1606 - und des Gesetzes vom 02. Mai 1996 - BGBl. I Seite 659). Die Bundesregierung bestimmt nach § 255 b SGB VI in den o. g. Fassungen durch Rechtsverordnungen den maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und für die Zeit vor dem 01. Juli 1996 bestimmte sie auch den Termin für seine Veränderungen, die seither jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Allerdings bedarf es einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften, denn für den besitzgeschützten Zahlbetrag gibt es keine persönlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), die nach § 64 SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden können. Mithin vollzieht sich die Dynamisierung unter Zugrundelegung eines Anpassungsfaktors, der sich ermittelt, indem der jeweilige neue aktuelle Rentenwert (Ost) durch den bis dahin gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird. Für die Dynamisierung zum 01. Juli 2000 gilt wegen § 255 c SGB VI allerdings etwas anderes, worauf im Nachfolgenden eingegangen wird.
Nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) kommt der so genannten Zahlbetragsgarantie - vom BVerfG allerdings ausdrücklich nur entschieden für die so genannten Bestandsrenten nach Anlage II zum EV, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 - verfassungsrechtliche Bedeutung dahingehend zu, dass damit die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dies hat zur Folge, dass nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber eine Befugnis, diese Ansprüche und Anwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen oder umzugestalten, nur insoweit eingeräumt ist, als dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG die Kürzung der zum 01. Juli 1990 bestandenen Versorgungsansprüche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für nichtig erklärt. Es hat allerdings nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Dies gilt auch für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig, denn der Gesetzgeber habe durch die Zahlbetragsgarantie das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von Absenkung Betroffenen ergänzt. Die Zahlbetragsgarantie habe meist nur einen kurzen Zeitraum überbrückt, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag überstiegen habe. Damit sei der in der DDR erreichte Standard nicht nachhaltig verschlechtert worden. Die Dauer der Übergangszeit habe am 01. Januar 1992 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Verzicht auf Dynamisierung kein unzumutbarer Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position gewesen.
Die so genannte Systementscheidung, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung zu ersetzen, ist jedoch für die Zeit ab 01. Januar 1992 (nur) bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen könne sich die Anwendung der Vorschriften des EV nämlich dahin auswirken, dass für einen langen Zeitraum oder gar auf Dauer nur der in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierte Zahlbetrag geleistet werde, weil der Monatsbetrag der nach dem SGB VI auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Rente diesen vorerst nicht oder sogar niemals erreiche. Damit würde das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrages schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung absinken. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung ein. Unter diesen Umständen könnte die im EV enthaltene Zahlbetragsgarantie die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen. Diese Berechtigten müssten einerseits die mit der Systementscheidung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, kämen andererseits aber nicht in den Genuss zweier grundlegender Charakteristika der Rentenversicherung. Es wäre zum einen nicht gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versorgungsfalles erhalten bliebe; zum anderen wären diese Personen auf Dauer von der Dynamisierung ausgeschlossen. Unterbliebe somit die Dynamisierung für diesen Personenkreis, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Wer noch im Zeitpunkt des Beitritts etwa das Achtfache einer Durchschnittsrente bezogen habe, wäre schließlich auf das 1,8-Fache herabgestuft. Werde eine Dynamisierung der Renten vorgenommen und die Zahlbetragsgarantie insoweit als Garantie des Realwertes verstanden, so blieben auch die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestanden hätten. Das BVerfG hat deshalb die Zahlbetragsgarantie dahingehend verstanden, dass der danach garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er auch nach dem 31. Dezember 1991 noch weiter Bedeutung behält, weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01. Januar 1992 nicht erreicht. Mit der so beschriebenen verfassungskonformen Auslegung werde für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ebenso wie für alle anderen Rentner aus dem Beitrittsgebiet - der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard aufrecht erhalten, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten. Unter dem Blickpunkt des Art. 3 Abs. 1 GG sei kein hinreichend gewichtiger Grund ersichtlich, Bestandsrentner aus der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe oder ob sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen seien.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Urteil des BVerfG nicht völlig klar und eindeutig zu entnehmen, in welcher Weise der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Klägerin ist aber darin beizupflichten, dass die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) den vom BVerfG erkannten Zweck der Zahlbetragsgarantie verwirklicht, während die vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommene Auslegung des Urteils des BVerfG (vgl. Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R) letztlich, wenn auch erst nach Ablauf einer längeren Zeitdauer, auch dazu führt, dass das vom BVerfG inkriminierte Ergebnis eintritt, nämlich ein Herabsinken des Wertes der Ansprüche auf das höchstens 1,8-Fache mit der Beseitigung der relativen versorgungsrechtlichen Position (Abstandsgebot innerhalb des Personenkreises der Versorgungs- und Rentenberechtigten des Beitrittsgebiets) und somit gerade nicht ein wertmäßiger Ausgleich der mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile.
Das BSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Dynamisierung durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes erfolgt, wie er sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt (Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung). Der Zweck der Zahlbetragsgarantie werde unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgeführten Merkmale der genannten Schutz- und Ausgleichsfunktion bei der so vorgenommenen Dynamisierung am weitestgehenden erreicht. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichere den (früher) sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandes, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (03. Oktober 1990) gehabt haben. Dies folge daraus, dass sich der allgemeine Lebensstandard eines Rentners, soweit er auf versicherter Erwerbsarbeit beruhe, im Wesentlichen nach der Kaufkraft seiner in DM bemessenen Rente bemesse und die allgemeinen Anpassungsfaktoren in der Zeit seit Januar 1992 insgesamt betrachtet nur unwesentlich unter dem Kaufkraftverlust des entsprechenden Zeitraumes gelegen hätten. Hierbei sei nicht auf die speziellen Verhältnisse des Beitrittsgebietes, sondern auf das Gesamtbundesgebiet abzustellen, und zwar u. a. deswegen, weil sich Rentner aus dem Beitrittsgebiet selbstverständlich überall im Bundesgebiet niederlassen könnten. Demgegenüber könne auf die besonderen, nur bis zur Herstellung gleicher Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im ganzen Bundesgebiet möglichen Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert (Ost) nicht abgestellt werden. Dagegen sprächen folgende Erwägungen: Eine Anpassung nach Maßgabe der jeweiligen Dynamisierungsfaktoren (Ost) wäre weit mehr als eine Anpassung des bestandsgeschützten Betrages am Maßstab der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung und auch weit mehr als ein Inflationsausgleich. Der Mehraufwand an Rentenleistungen könnte sich bei einer solchen Anpassung auch nicht laufend durch Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten vermindern. Darüber hinaus liefe die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) auf die dauerhafte Zuerkennung einer eigenständigen dynamisierbaren Zusatzleistung für eine kleine Gruppe der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten hinaus, obwohl das BVerfG die so genannte Systementscheidung als im Grundsatz mit dem GG vereinbar angesehen habe.
Die teilweise geäußerte Kritik am Ergebnis des BSG (vgl. insbesondere Thiessen, Neue Justiz - NJ - 2000, 456) ist nach Auffassung des Senats zwar in einigen Punkten unbegründet, veranlasst den Senat jedoch, auch seine eigene Entscheidung vom 17. August 2000 (L 2 RA 110/98), mit der er der Begründung des BSG gefolgt ist, erneut zu überprüfen.
Soweit, wie hier auch von der Klägerin, die Auffassung vertreten wird, der vom EV garantierte Zahlbetrag umfasse auch den Krankenversicherungszuschlag in Höhe von 6,84 v. H., wie er von § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI für die danach vorzunehmende Vergleichsberechnung im Rahmen des Zahlbetragsschutzes vorgesehen ist, findet sich dafür weder im EV noch im Urteil des BVerfG ein Anhaltspunkt. Im Urteil des BVerfG wird zwar auf § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI Bezug genommen. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass nach dem 31. Dezember 1991 eine Dynamisierung des bisherigen Zahlbetrages dann geboten ist, wenn dieser Betrag hinter dem nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI ermittelten Betrag zum 01. Januar 1992 zurück bleibt und damit "auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (vgl. § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01. Januar 1992 nicht erreicht." Über den Ausgangsbetrag, der Grundlage einer Dynamisierung ist, wird in diesem Zusammenhang vom BVerfG keine Aussage getroffen. Zutreffend weist das BSG in der genannten Entscheidung darauf hin, dass sich aus den Vorschriften des EV kein Recht des früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger darauf herleiten lässt, von Beiträgen freigestellt zu werden, die er einer Krankenkasse schuldet. Durch die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Beitrages zur Krankenversicherung wird nicht in den Bestand des Anspruches eingegriffen und damit auch insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Die Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge stellt sich lediglich als Auferlegung einer Geldleistungspflicht dar. Sie ist nicht anders zu bewerten wie jede andere Belastung durch öffentliche Abgaben auch. Diese Verpflichtungen müssen zwar aus der Versorgungsleistung erbracht werden und vermindern letztlich den zur Lebensführung zur Verfügung stehenden Geldbetrag. Vor solchen Eingriffen in ein bestehendes Vermögen schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht.
Dem Tenor des Urteils des BVerfG ist auch nicht zwingend zu entnehmen, dass der garantierte Zahlbetrag bereits zum 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Danach ist der garantierte Zahlbetrag nämlich "ab" 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Das BVerfG hat in der Begründung hierzu ausgeführt, dass nach dem Ende der bis zum 31. Dezember 1991 dauernden Übergangsphase der Verzicht auf die Dynamisierung der Leistungen einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirke. Damit wird lediglich ausgesagt, dass ab diesem Zeitpunkt dieser Personenkreis nicht mehr von Rentenerhöhungen ausgeschlossen werden darf. Darin erschöpft sich die Aussage des BVerfG.
Andererseits kann aus der Bezugnahme des BVerfG auf § 63 Abs. 7 SGB VI nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, das BVerfG habe eine Anpassung des garantierten Zahlbetrages nach der im geltenden Recht allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten angeordnet. Soweit es auf diese Vorschrift Bezug genommen hat (vgl. Seite 60 des Umdrucks), ist dies ausschließlich deshalb erfolgt, um klarzustellen, dass mit der hier im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Rentenanpassung nicht auch zugleich die bis dahin vom BVerfG offengelassene Rechtsfrage beantwortet worden sei, ob Anpassungen von Renten generell in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einbezogen seien. Zur Frage, wie eine Anpassung im konkreten Fall vorzunehmen ist, kann daraus nichts entnommen werden.
Durch die Anwendung der §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI wird dem vom BVerfG angesprochenen Abstandsgebot der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten auf Dauer nicht Genüge getan. Dieses Abstandsgebot wird vom BVerfG an mehreren Stellen angesprochen. Durch den Zahlbetrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI würde das Versorgungsniveau dieser Personen schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung absinken, wodurch die im EV enthaltene Zahlbetragsgarantie die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen könne. Es wäre nicht gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration erhalten bliebe. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Werde hingegen eine Dynamisierung vorgenommen, blieben auch in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestünden. Es bestehe kein hinreichend gewichtiger Grund, Bestandsrentner aus der DDR im Hinblick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe oder sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen seien.
Damit wird deutlich, dass das BVerfG den Systemwechsel nur deswegen und solange für verfassungsgemäß gehalten hat, solange der Zahlbetrag "auch wertmäßig" die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleicht. Von einem solchen wertmäßigen Ausgleich kann jedoch dort keine Rede sein, wo auch die Art der Dynamisierung letztlich dazu führt, dass Versorgungsansprüche höchstes auf dem Niveau des 1,8-Fachen übrig bleiben.
Soweit es an anderer Stelle auf die Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgestellt hat (vgl. Seiten 72 und 74 des Umdrucks), wonach sich die Differenz zwischen garantiertem Zahlbetrag und neu berechneter Rente infolge der jährlichen Anpassungen stetig verringere und dadurch die finanzielle Belastung des Staatshaushaltes fortlaufend abnehme, ist dies für das BVerfG weder in diesem Zusammenhang, auf den sich diese Ausführungen nach ihrer Erörterung innerhalb des Urteils schon nicht beziehen, noch für die Beurteilung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein tragender Entscheidungsgrund gewesen. Insoweit hat das BVerfG festgestellt: " Zur Rechtfertigung der Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann aber auch der Gesichtspunkt einer Entlastung der Staatshaushalte des Bundes und der Länder nicht herangezogen werden." "Die finanziellen Auswirkungen können ein Absehen von der Nichtigerklärung nicht rechtfertigen."
Zwar mag dieser Teil des Urteils des BVerfG - und überhaupt nur dieser - auf die Vorstellung hindeuten, das BVerfG habe eine langfristige Minderung der versorgungsrechtlichen Position hinnehmen wollen. Wenn dies seine Absicht gewesen sein sollte, so kommt in der Tat ausschließlich der vom BSG aufgezeigte Weg der Dynamisierung in Betracht. Denn dieser führt, wie aufgezeigt, dazu, dass die Berechtigten letztlich auf eine Rente, berechnet nach den Vorschriften des SGB VI, beschränkt sind und dadurch ihren wegen des Systemwechsels vom BVerfG an anderer Stelle geforderten "wertmäßigen Ausgleich" verlieren. Allerdings erweisen sich dann die im Urteil des BVerfG aufgezeigten Maßstäbe, unter denen allein der Systemwechsel als verfassungskonform angesehen worden ist, als gegenstandslos. Unerklärlich bleibt dann auch, weshalb das BVerfG dazu über neun Seiten (Seite 56 bis 65 des Umdrucks) Ausführungen macht, um diese in ganz anderem Zusammenhang - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Zahlbetrages nach § 10 Abs. 1 AAÜG - auf zwei Seiten (Seite 72 und 74 des Umdrucks) als letztlich - so die Gegenmeinung - doch unbeachtlich abzutun, obwohl es sich selbst in diesem Zusammenhang nicht um tragende Gründe gehandelt hat. Im Ergebnis wird dem BVerfG damit unterstellt, es habe gar nicht erkannt, welche Rechtsfolgen mit seiner Forderung nach "wertmäßigem Ausgleich" verbunden sind.
Der vermeintliche Widerspruch innerhalb des Urteils des BVerfG lässt sich jedoch zwanglos dadurch auflösen, dass die Ausführungen im jeweiligen Kontext gelesen werden. Die Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 1 AAÜG ist schon - ausgehend von einem nur statischen Zahlbetrag - verfassungswidrig, weil, so das BVerfG, die ohne Begrenzung eintretenden finanziellen Auswirkungen verfassungsrechtlich keine Bedeutung haben. Dass sie erst Recht auf der Grundlage eines dynamischen Zahlbetrages mit dem GG nicht vereinbar ist, bedurfte überhaupt keiner Ausführungen des BVerfG. Wenn es dem BVerfG im Zusammenhang mit der Zahlbetragsbegrenzung ersichtlich nicht auf einen dynamischen Zahlbetrag angekommen ist, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, dem BVerfG zu unterstellen, es habe gleichwohl die Frage nach dem Umfang der Dynamisierung an dieser Stelle entschieden oder entscheiden wollen. Dafür hatte es angesichts der von ihm gegebenen vorangegangenen Begründung keinerlei Veranlassung. Die Verbindung der Forderung des BVerfG nach Zahlbetragsdynamisierung mit seiner Argumentation zur Unzulässigkeit der Zahlbetragsbegrenzung trägt dem Urteil des BVerfG nicht hinreichend Rechnung (vgl. auch Thiessen, NJ 2000, 456, 459).
Das BVerfG hat allein das Absehen von der Nichtigerklärung geprüft, wenn es in Abschnitt C. III. 5. (Seite 74 des Umdrucks) angemerkt hat, der Wegfall der Begrenzungsvorschrift betrifft eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Bestandsrentnern, "auch vermindert sich der Mehraufwand an Rentenleistungen vor allem durch die Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten". Mit diesen Ausführungen beschreibt das BVerfG nicht die Folgen seiner Entscheidung, sondern - wie dort zuvor angeführt - die "Art des festgestellten Verfassungsverstoßes". Die dort angesprochenen "finanziellen Auswirkungen" orientieren sich an der in Abschnitt C. III. 3. c. bb (Seite 72 des Umdrucks) dargestellten Gesetzeskonzeption, indem sie die in jenem Zusammenhang erwähnte Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wiederholt. Das Wort "auch" im letzten Satz des Abschnitts C (Seite 74 des Umdrucks) ist somit nicht zukunftsorientiert im Sinne von "zudem wird sich ... vermindern" zu verstehen. Vielmehr beschreibt es auf die bisherige Rechtslage bezogene Auswirkungen und meint eher "ohnehin vermindert sich". In diesem Sinne können die Ausführungen des BVerfG im Abschnitt C. III. 5. nicht als Abwägungsmerkmal für die vorzunehmende Dynamisierung in die "praktische Konkordanz" einbezogen werden.
Das BVerfG hat den Berechtigten zudem nicht nur einen Inflationsausgleich gewähren wollen, worauf das BSG wohl teilweise abstellt. Mit dem Hinweis hierauf (vgl. Seite 57 des Umdrucks) hat das BVerfG verdeutlicht, dass "darüber hinaus", d. h. neben dem Absinken des Versorgungsniveaus auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, sogar noch eine inflationsbedingte Wertverringerung einher geht. Der Begriff der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung knüpft vielmehr an die bis dahin gültige Teilhabe der Rentner an der in den §§ 68, 255 a SGB VI festgeschriebenen Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten an, von der erstmals seit 1957 zu Juli 2000 abgewichen wurde (vgl. § 255 c SGB VI). Die Orientierung an dem entsprechenden Dynamisierungsfaktor (Ost) trägt hierbei gerade der im Beitrittsgebiet stattgefundenen bzw. stattfindenden Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten im Beitrittsgebiet Rechnung und gewährleistet so die Wahrung des Abstandsgebotes, also den Erhalt des wertmäßigen Ausgleiches, zu den anderen Rentnern des Beitrittsgebietes. Der (mögliche) Wohnsitz oder Aufenthalt der von der Zahlbetragsgarantie Begünstigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dabei ohne Belang, denn die Rentenanpassung der nicht zusatz- oder sonderversorgten Rentner des Beitrittsgebietes ist ebenfalls nicht davon abhängig, wo diese sich niederlassen, sondern alleine davon, ob sie die jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten, auf denen der Rentenanspruch beruht, im Beitrittsgebiet oder im Gebiet der alten Bundesländer zurückgelegt haben (§ 254 d Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 a SGB VI).
Schließlich kommt auch dem Gesichtspunkt, dass die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) auf die dauerhafte Zuerkennung einer eigenständigen dynamisierbaren Zusatzleistung für eine kleine Gruppe der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten hinaus läuft, keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Konsequenz ist in der Zahlbetragsgarantie in dem vom BVerfG interpretierten Umfang bereits angelegt, also notwendige immanente Folge der Zahlbetragsgarantie. Jede Berücksichtigung einer bisher günstigeren Rechtsposition stellt grundsätzlich eine, einer anderen Personengruppe nicht zukommende Privilegierung dar. Dies allein ist aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht zu beanstanden, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt oder eine solche Besserstellung sogar verfassungsrechtlich - wie hier - geboten ist.
Soweit der Senat im bereits erwähnten Urteil vom 17. August 2000 (L 2 RA 110/99) insoweit noch eine andere Auffassung vertreten hat und dem BSG gefolgt ist, hält er daran nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Dem stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die bei einer Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BSGE 40, 292, 295/6) nicht entgegen, denn eine einheitliche Rechtsauffassung über die Art der Dynamisierung hat sich bisher - trotz der Entscheidung des BSG - gerade nicht herausgebildet.
Die Dynamisierung zum 01. Juli 2000 ist allerdings abweichend vorzunehmen. Dies folgt aus § 255 c SGB VI: Danach ändern sich abweichend von §§ 68 und 255 a Abs. 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.
Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die für zwei Rentenanpassungstermine alle Rentner von der Teilhabe an der Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten ausnimmt. Diese Vorschrift beruht auf Art. 22 Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2534). Sie berührt das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (a. a. O.) nicht. Es werden insbesondere Grundrechte der Klägerin dadurch nicht verletzt.
Dies gilt zum einen, soweit die Gesamtheit aller Rentner herangezogen wird. Da alle Rentner in gleicher Weise nur einen Inflationsausgleich erhalten, wird die Klägerin schon nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt. Es ist auch keine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ersichtlich. Es kann hierbei dahinstehen, ob Rentenerhöhungen überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind, was das BVerfG bisher - wie erwähnt - offen gelassen hat. Die Klägerin nimmt jedenfalls auch zum 01. Juli 2000 an einer Rentenanpassung teil, die den inflationsbedingten Wertverlust ausgleicht. In welchem Umfang Rentenerhöhungen zu erfolgen haben, lässt sich selbst für den Fall, dass sie grundsätzlich dem Eigentumsschutz unterliegen, nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten, sondern stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die zulässiger Weise durch Gesetz zu erfolgen hat. Die Beschränkung der Dynamisierung zum 01. Juli 2000 auf den Inflationsausgleich steht im Zusammenhang mit der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihre Finanzierbarkeit und damit ihren Erhalt sichern soll. Sie dient damit einem Gemeinwohlzweck, der eine Abweichung von der bisherigen Art der Dynamisierung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schon deshalb rechtfertigt, weil die auf den Inflationsausgleich beschränkte Dynamisierung zeitlich auf zwei Anpassungstermine begrenzt ist.
§ 255 c SGB VI ist andererseits aber auch allein unter Berücksichtigung der Rentner des Beitrittsgebietes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Abstandsgebot der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten gegenüber den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bleibt erhalten, denn beiden Personengruppen wird dieselbe Rentenanpassung zuteil. Dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (a. a. O.) wird damit weiterhin Rechnung getragen.
Verfassungsrechtlich bedenklich könnte eine inflationsbedingte Dynamisierung im Vergleich der Rentner im Beitrittsgebiet mit denen in den alten Bundesländern allenfalls dann sein, wenn das den Renten im Beitrittsgebiet zugrunde liegende, im Verhältnis zu denen in den alten Bundesländern, niedrigere Einkommensniveau dadurch festgeschrieben würde, so dass eine Angleichung der Renten des Beitrittsgebietes an die der alten Bundesländer nicht mehr verwirklicht werden könnte. Angesichts der nur vorübergehenden Umstellung der Dynamisierung auf einen Inflationsausgleich und der beabsichtigten Rückkehr zum Grundsatz der Dynamisierung entsprechend der Entwicklung der Arbeitsentgelte wird durch § 255 c SGB VI eine solche Rechtslage jedoch nicht geschaffen. Im Übrigen wird in Art. 39 EV nur das Ziel der Angleichung der Renten vorgegeben, ohne dass vorgeschrieben wäre, in welchen Schritten dies zu geschehen hat.
Ein Verstoß gegen Art. 72 GG ist für den Senat nicht ersichtlich.
Berufung und Klage haben damit in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision seitens der - in Bezug auf den Anpassungsfaktor allein beschwerten - Beklagten ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da der Senat von der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Dynamisierung abweicht. Im Übrigen ist sie nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
II.
Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, wird auf Antrag der Beteiligten nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil dies zweckmäßig ist.
Die für die Witwenrente ermittelten Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) haben die der bisherigen Regelaltersrente des Versicherten zugrunde liegenden Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) nicht erreicht, so dass der Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI maßgebende Bedeutung zukommt. Danach werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, dieser mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Die der Regelaltersrente des Versicherten zugrunde gelegten Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) beruhen jedoch auf der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 307 b Abs. 1 SGB VI (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97). Die für die Regelaltersrente des Versicherten und damit auch die für die Witwenrente der Klägerin maßgebenden Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) können damit noch nicht endgültig festgestellt werden, so dass eine gerichtliche Entscheidung dazu nicht ergehen darf.
II. Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Witwenrente.
Die im April 1912 geborene Klägerin ist die Witwe des am 01. April 1994 verstorbenen P. R. (Versicherter), der als Diplomingenieur zum 01. September 1950 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) einbezogen worden war und seit 01. Juni 1966 Altersrente aus der AVtI und der Sozialversicherung bezog. Die zu Juli 1991 gezahlte Gesamtversorgung von 3 290,00 DM monatlich wurde zum 01. August 1991 zunächst auf 2 010,00 DM monatlich vermindert und später während des deswegen seit 26. April 1993 anhängigen Klageverfahrens (Sozialgericht Frankfurt [Oder] mit den Aktenzeichen S 6 [6, 1, 8] An 82/93 und S 6 RA 1328/99) auf 2 700,00 DM monatlich begrenzt. Während dieses Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 06. Oktober 1994, mit dem sie die Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis 30. April 1994 neu feststellte, wobei sie bei der Ermittlung der maßgeblichen monatlichen Rente für die Zeit ab 01. August 1991 von dem begrenzten Betrag von 2 700,00 DM monatlich ausging. Sie legte außerdem für die Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) auch den nicht angefochtenen Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 16. Februar 1994 zugrunde, mit dem eine Zugehörigkeit zur AVtI vom 01. September 1950 bis 31. Mai 1966 unter Mitteilung von Arbeitsentgelten bis zu den jeweiligen Beträgen der Anlage 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt wurde. Sie ermittelte 17,4960 persönliche Entgeltpunkte und 59,6431 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte die Beklagte - ausgehend von einer um 6,84 v. H. erhöhten Gesamtversorgung im Dezember 1991 von 3 290,00 DM - die Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 mit 3 515,04 DM und ab 01. Juli 1993 bis 30. April 1994 mit 3 532,15 DM monatlich fest.
Die Klägerin bezieht seit 01. April 1972 Altersrente, die im Dezember 1989 330,00 Mark betrug. Zum 01. Juli 1990 wurde diese Rente auf Deutsche Mark umgestellt, zum 01. Januar 1991 auf 380,00 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 437,00 DM monatlich erhöht. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wurde sie zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst. Da die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 8,1400 zu Januar 1992 lediglich eine monatliche Rente von 191,86 DM ergaben, wurde zusätzlich ein Auffüllbetrag von 295,05 DM gewährt.
Der Klägerin gewährte die Beklagte auf deren Antrag von April 1994 mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 große Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Zugrundelegung von 17,3429 persönlichen Entgeltpunkten und 59,1231 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente für das so genannte Sterbevierteljahr von 2 742,75 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 571,33 DM, ab 01. August 1994 von 1 702,15 DM bzw. 1 591,51 DM.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem anstelle des gemäß § 10 Abs. 1 AAÜG gekürzten ein auf einer dynamisierten Zusatzversorgung beruhender Zahlbetrag geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1995 zurück: Der Besitzschutz einer Hinterbliebenenrente bestehe nach § 88 Abs. 2 SGB VI nur in Bezug auf die der bisherigen Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Dezember 1995 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und einen Anspruch in der Höhe geltend gemacht, wie er in der DDR ohne Begrenzung nach dem AAÜG erworben worden sei.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 1996 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Mai 1994 mit 17,4960 persönlichen Entgeltpunkten und 59,6431 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einer monatlichen Rente - bezogen auf den Rentenbeginn - von 2 766,90 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 593,97 DM, ab 01. August 1994 von 1 717,14 DM bzw. 1 605,53 DM neu fest.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. Januar 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Januar 1998 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Mai 1994 neu, wobei sich keine Nachzahlung ergab.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 nahm die Beklagte nochmals eine Neuberechnung der großen Witwenrente ab 01. Mai 1994 vor. Dabei ergab sich ab 01. August 1994 eine höhere monatliche Rente, weil sie eine Zahlbetragsbegrenzung zu August 1991 nicht mehr berücksichtigte. Den zu Juli 1990 zustehenden Zahlbetrag passte sie in der Weise an die Lohn- und Einkommensentwicklung an, indem sie die jeweiligen Anpassungstermine und Anpassungssätze den §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI entnahm. Zum 01. Juli 1999 wurde die so angepasste monatliche Rente von der Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der ihr bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost) überschritten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des Besitzschutzbetrages nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 entspreche. Die Anpassung habe vielmehr bereits zum 01. Januar 1992 und mit den Anpassungsfaktoren für die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern zu erfolgen. Zu Juli 2000 sei die Dynamisierung entsprechend und abweichend von § 255 c SGB VI vorzunehmen, denn nur dies stehe mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 sowie der Bescheide vom 02. Oktober 1996, 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000 der Klägerin Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Berücksichtigung eines zum 01. Juli 1990 auf der Grundlage des um 6,84 v. H. erhöhten garantierten Zahlbetrages ab 01. Januar 1992 unter Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b SGB VI auch zum 01. Juli 2000 zu gewähren.
Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, ist das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,
im Übrigen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Sie ist der Ansicht, dass die vorgenommene Anpassung den Vorgaben des BVerfG entspricht. Im Übrigen hält sie die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass bis zur Neuregelung des § 307 b SGB VI eine Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (65 230601 R 005) und der weiteren Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen S 6 RA 1328/99 - S 6 [6, 1, 8] An 82/93), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung ist, soweit hierüber durch Teilurteil zu entscheiden ist, es also um den Anspruch der Klägerin auf eine andere Dynamisierung des auf den 01. Juli 1990 bezogenen garantierten Zahlbetrages geht, im Wesentlichen begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf eine höhere Witwenrente, die damit zugleich insbesondere auch die maßgebliche Dynamisierung umfasst hat, zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 und der Bescheid vom 02. Oktober 1996 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Witwenrente unter Berücksichtigung eines - nicht auf der Grundlage des um 6,84 v. H. erhöhten - garantierten Zahlbetrages ab 01. Januar 1992 unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI.
Deswegen ist auch die Klage gegen die Bescheide vom 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000, die nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, insoweit begründet.
Berufung und Klage sind jedoch unbegründet, soweit eine darüber hinausgehende Dynamisierung, d. h. auf der Grundlage eines vorab um 6,84 vom Hundert erhöhten Zahlbetrages bzw. eine höhere zu Juli 2000, begehrt wird.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus der verfassungskonformen Auslegung von Anlage II zum Einigungsvertrag (EV) Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI. Danach darf bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Nach § 255 a Abs. 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird. Er verändert sich, indem dieses Verhältnis in der nachfolgenden Zeit entsprechend aufrecht erhalten wird (vgl. im Einzelnen § 255 a Abs. 2 SGB VI in den Fassungen des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 - BGBl. I Seite 1606 - und des Gesetzes vom 02. Mai 1996 - BGBl. I Seite 659). Die Bundesregierung bestimmt nach § 255 b SGB VI in den o. g. Fassungen durch Rechtsverordnungen den maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und für die Zeit vor dem 01. Juli 1996 bestimmte sie auch den Termin für seine Veränderungen, die seither jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Allerdings bedarf es einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften, denn für den besitzgeschützten Zahlbetrag gibt es keine persönlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), die nach § 64 SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden können. Mithin vollzieht sich die Dynamisierung unter Zugrundelegung eines Anpassungsfaktors, der sich ermittelt, indem der jeweilige neue aktuelle Rentenwert (Ost) durch den bis dahin gültigen aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird. Für die Dynamisierung zum 01. Juli 2000 gilt wegen § 255 c SGB VI allerdings etwas anderes, worauf im Nachfolgenden eingegangen wird.
Nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) kommt der so genannten Zahlbetragsgarantie - vom BVerfG allerdings ausdrücklich nur entschieden für die so genannten Bestandsrenten nach Anlage II zum EV, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 - verfassungsrechtliche Bedeutung dahingehend zu, dass damit die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dies hat zur Folge, dass nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber eine Befugnis, diese Ansprüche und Anwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen oder umzugestalten, nur insoweit eingeräumt ist, als dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG die Kürzung der zum 01. Juli 1990 bestandenen Versorgungsansprüche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für nichtig erklärt. Es hat allerdings nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Dies gilt auch für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig, denn der Gesetzgeber habe durch die Zahlbetragsgarantie das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von Absenkung Betroffenen ergänzt. Die Zahlbetragsgarantie habe meist nur einen kurzen Zeitraum überbrückt, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag überstiegen habe. Damit sei der in der DDR erreichte Standard nicht nachhaltig verschlechtert worden. Die Dauer der Übergangszeit habe am 01. Januar 1992 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Verzicht auf Dynamisierung kein unzumutbarer Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position gewesen.
Die so genannte Systementscheidung, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung zu ersetzen, ist jedoch für die Zeit ab 01. Januar 1992 (nur) bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen könne sich die Anwendung der Vorschriften des EV nämlich dahin auswirken, dass für einen langen Zeitraum oder gar auf Dauer nur der in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierte Zahlbetrag geleistet werde, weil der Monatsbetrag der nach dem SGB VI auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Rente diesen vorerst nicht oder sogar niemals erreiche. Damit würde das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrages schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung absinken. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung ein. Unter diesen Umständen könnte die im EV enthaltene Zahlbetragsgarantie die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen. Diese Berechtigten müssten einerseits die mit der Systementscheidung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, kämen andererseits aber nicht in den Genuss zweier grundlegender Charakteristika der Rentenversicherung. Es wäre zum einen nicht gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versorgungsfalles erhalten bliebe; zum anderen wären diese Personen auf Dauer von der Dynamisierung ausgeschlossen. Unterbliebe somit die Dynamisierung für diesen Personenkreis, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Wer noch im Zeitpunkt des Beitritts etwa das Achtfache einer Durchschnittsrente bezogen habe, wäre schließlich auf das 1,8-Fache herabgestuft. Werde eine Dynamisierung der Renten vorgenommen und die Zahlbetragsgarantie insoweit als Garantie des Realwertes verstanden, so blieben auch die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestanden hätten. Das BVerfG hat deshalb die Zahlbetragsgarantie dahingehend verstanden, dass der danach garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er auch nach dem 31. Dezember 1991 noch weiter Bedeutung behält, weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01. Januar 1992 nicht erreicht. Mit der so beschriebenen verfassungskonformen Auslegung werde für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ebenso wie für alle anderen Rentner aus dem Beitrittsgebiet - der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard aufrecht erhalten, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten. Unter dem Blickpunkt des Art. 3 Abs. 1 GG sei kein hinreichend gewichtiger Grund ersichtlich, Bestandsrentner aus der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe oder ob sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen seien.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Urteil des BVerfG nicht völlig klar und eindeutig zu entnehmen, in welcher Weise der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Klägerin ist aber darin beizupflichten, dass die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) den vom BVerfG erkannten Zweck der Zahlbetragsgarantie verwirklicht, während die vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommene Auslegung des Urteils des BVerfG (vgl. Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 24/98 R) letztlich, wenn auch erst nach Ablauf einer längeren Zeitdauer, auch dazu führt, dass das vom BVerfG inkriminierte Ergebnis eintritt, nämlich ein Herabsinken des Wertes der Ansprüche auf das höchstens 1,8-Fache mit der Beseitigung der relativen versorgungsrechtlichen Position (Abstandsgebot innerhalb des Personenkreises der Versorgungs- und Rentenberechtigten des Beitrittsgebiets) und somit gerade nicht ein wertmäßiger Ausgleich der mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile.
Das BSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Dynamisierung durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes erfolgt, wie er sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt (Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung). Der Zweck der Zahlbetragsgarantie werde unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgeführten Merkmale der genannten Schutz- und Ausgleichsfunktion bei der so vorgenommenen Dynamisierung am weitestgehenden erreicht. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichere den (früher) sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandes, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (03. Oktober 1990) gehabt haben. Dies folge daraus, dass sich der allgemeine Lebensstandard eines Rentners, soweit er auf versicherter Erwerbsarbeit beruhe, im Wesentlichen nach der Kaufkraft seiner in DM bemessenen Rente bemesse und die allgemeinen Anpassungsfaktoren in der Zeit seit Januar 1992 insgesamt betrachtet nur unwesentlich unter dem Kaufkraftverlust des entsprechenden Zeitraumes gelegen hätten. Hierbei sei nicht auf die speziellen Verhältnisse des Beitrittsgebietes, sondern auf das Gesamtbundesgebiet abzustellen, und zwar u. a. deswegen, weil sich Rentner aus dem Beitrittsgebiet selbstverständlich überall im Bundesgebiet niederlassen könnten. Demgegenüber könne auf die besonderen, nur bis zur Herstellung gleicher Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im ganzen Bundesgebiet möglichen Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert (Ost) nicht abgestellt werden. Dagegen sprächen folgende Erwägungen: Eine Anpassung nach Maßgabe der jeweiligen Dynamisierungsfaktoren (Ost) wäre weit mehr als eine Anpassung des bestandsgeschützten Betrages am Maßstab der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung und auch weit mehr als ein Inflationsausgleich. Der Mehraufwand an Rentenleistungen könnte sich bei einer solchen Anpassung auch nicht laufend durch Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten vermindern. Darüber hinaus liefe die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) auf die dauerhafte Zuerkennung einer eigenständigen dynamisierbaren Zusatzleistung für eine kleine Gruppe der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten hinaus, obwohl das BVerfG die so genannte Systementscheidung als im Grundsatz mit dem GG vereinbar angesehen habe.
Die teilweise geäußerte Kritik am Ergebnis des BSG (vgl. insbesondere Thiessen, Neue Justiz - NJ - 2000, 456) ist nach Auffassung des Senats zwar in einigen Punkten unbegründet, veranlasst den Senat jedoch, auch seine eigene Entscheidung vom 17. August 2000 (L 2 RA 110/98), mit der er der Begründung des BSG gefolgt ist, erneut zu überprüfen.
Soweit, wie hier auch von der Klägerin, die Auffassung vertreten wird, der vom EV garantierte Zahlbetrag umfasse auch den Krankenversicherungszuschlag in Höhe von 6,84 v. H., wie er von § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI für die danach vorzunehmende Vergleichsberechnung im Rahmen des Zahlbetragsschutzes vorgesehen ist, findet sich dafür weder im EV noch im Urteil des BVerfG ein Anhaltspunkt. Im Urteil des BVerfG wird zwar auf § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI Bezug genommen. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass nach dem 31. Dezember 1991 eine Dynamisierung des bisherigen Zahlbetrages dann geboten ist, wenn dieser Betrag hinter dem nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI ermittelten Betrag zum 01. Januar 1992 zurück bleibt und damit "auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (vgl. § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01. Januar 1992 nicht erreicht." Über den Ausgangsbetrag, der Grundlage einer Dynamisierung ist, wird in diesem Zusammenhang vom BVerfG keine Aussage getroffen. Zutreffend weist das BSG in der genannten Entscheidung darauf hin, dass sich aus den Vorschriften des EV kein Recht des früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger darauf herleiten lässt, von Beiträgen freigestellt zu werden, die er einer Krankenkasse schuldet. Durch die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Beitrages zur Krankenversicherung wird nicht in den Bestand des Anspruches eingegriffen und damit auch insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen. Die Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge stellt sich lediglich als Auferlegung einer Geldleistungspflicht dar. Sie ist nicht anders zu bewerten wie jede andere Belastung durch öffentliche Abgaben auch. Diese Verpflichtungen müssen zwar aus der Versorgungsleistung erbracht werden und vermindern letztlich den zur Lebensführung zur Verfügung stehenden Geldbetrag. Vor solchen Eingriffen in ein bestehendes Vermögen schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht.
Dem Tenor des Urteils des BVerfG ist auch nicht zwingend zu entnehmen, dass der garantierte Zahlbetrag bereits zum 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Danach ist der garantierte Zahlbetrag nämlich "ab" 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Das BVerfG hat in der Begründung hierzu ausgeführt, dass nach dem Ende der bis zum 31. Dezember 1991 dauernden Übergangsphase der Verzicht auf die Dynamisierung der Leistungen einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirke. Damit wird lediglich ausgesagt, dass ab diesem Zeitpunkt dieser Personenkreis nicht mehr von Rentenerhöhungen ausgeschlossen werden darf. Darin erschöpft sich die Aussage des BVerfG.
Andererseits kann aus der Bezugnahme des BVerfG auf § 63 Abs. 7 SGB VI nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, das BVerfG habe eine Anpassung des garantierten Zahlbetrages nach der im geltenden Recht allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten angeordnet. Soweit es auf diese Vorschrift Bezug genommen hat (vgl. Seite 60 des Umdrucks), ist dies ausschließlich deshalb erfolgt, um klarzustellen, dass mit der hier im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Rentenanpassung nicht auch zugleich die bis dahin vom BVerfG offengelassene Rechtsfrage beantwortet worden sei, ob Anpassungen von Renten generell in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einbezogen seien. Zur Frage, wie eine Anpassung im konkreten Fall vorzunehmen ist, kann daraus nichts entnommen werden.
Durch die Anwendung der §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI wird dem vom BVerfG angesprochenen Abstandsgebot der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten auf Dauer nicht Genüge getan. Dieses Abstandsgebot wird vom BVerfG an mehreren Stellen angesprochen. Durch den Zahlbetrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI würde das Versorgungsniveau dieser Personen schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung absinken, wodurch die im EV enthaltene Zahlbetragsgarantie die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen könne. Es wäre nicht gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration erhalten bliebe. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Werde hingegen eine Dynamisierung vorgenommen, blieben auch in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestünden. Es bestehe kein hinreichend gewichtiger Grund, Bestandsrentner aus der DDR im Hinblick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe oder sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen seien.
Damit wird deutlich, dass das BVerfG den Systemwechsel nur deswegen und solange für verfassungsgemäß gehalten hat, solange der Zahlbetrag "auch wertmäßig" die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleicht. Von einem solchen wertmäßigen Ausgleich kann jedoch dort keine Rede sein, wo auch die Art der Dynamisierung letztlich dazu führt, dass Versorgungsansprüche höchstes auf dem Niveau des 1,8-Fachen übrig bleiben.
Soweit es an anderer Stelle auf die Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgestellt hat (vgl. Seiten 72 und 74 des Umdrucks), wonach sich die Differenz zwischen garantiertem Zahlbetrag und neu berechneter Rente infolge der jährlichen Anpassungen stetig verringere und dadurch die finanzielle Belastung des Staatshaushaltes fortlaufend abnehme, ist dies für das BVerfG weder in diesem Zusammenhang, auf den sich diese Ausführungen nach ihrer Erörterung innerhalb des Urteils schon nicht beziehen, noch für die Beurteilung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein tragender Entscheidungsgrund gewesen. Insoweit hat das BVerfG festgestellt: " Zur Rechtfertigung der Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann aber auch der Gesichtspunkt einer Entlastung der Staatshaushalte des Bundes und der Länder nicht herangezogen werden." "Die finanziellen Auswirkungen können ein Absehen von der Nichtigerklärung nicht rechtfertigen."
Zwar mag dieser Teil des Urteils des BVerfG - und überhaupt nur dieser - auf die Vorstellung hindeuten, das BVerfG habe eine langfristige Minderung der versorgungsrechtlichen Position hinnehmen wollen. Wenn dies seine Absicht gewesen sein sollte, so kommt in der Tat ausschließlich der vom BSG aufgezeigte Weg der Dynamisierung in Betracht. Denn dieser führt, wie aufgezeigt, dazu, dass die Berechtigten letztlich auf eine Rente, berechnet nach den Vorschriften des SGB VI, beschränkt sind und dadurch ihren wegen des Systemwechsels vom BVerfG an anderer Stelle geforderten "wertmäßigen Ausgleich" verlieren. Allerdings erweisen sich dann die im Urteil des BVerfG aufgezeigten Maßstäbe, unter denen allein der Systemwechsel als verfassungskonform angesehen worden ist, als gegenstandslos. Unerklärlich bleibt dann auch, weshalb das BVerfG dazu über neun Seiten (Seite 56 bis 65 des Umdrucks) Ausführungen macht, um diese in ganz anderem Zusammenhang - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Zahlbetrages nach § 10 Abs. 1 AAÜG - auf zwei Seiten (Seite 72 und 74 des Umdrucks) als letztlich - so die Gegenmeinung - doch unbeachtlich abzutun, obwohl es sich selbst in diesem Zusammenhang nicht um tragende Gründe gehandelt hat. Im Ergebnis wird dem BVerfG damit unterstellt, es habe gar nicht erkannt, welche Rechtsfolgen mit seiner Forderung nach "wertmäßigem Ausgleich" verbunden sind.
Der vermeintliche Widerspruch innerhalb des Urteils des BVerfG lässt sich jedoch zwanglos dadurch auflösen, dass die Ausführungen im jeweiligen Kontext gelesen werden. Die Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 1 AAÜG ist schon - ausgehend von einem nur statischen Zahlbetrag - verfassungswidrig, weil, so das BVerfG, die ohne Begrenzung eintretenden finanziellen Auswirkungen verfassungsrechtlich keine Bedeutung haben. Dass sie erst Recht auf der Grundlage eines dynamischen Zahlbetrages mit dem GG nicht vereinbar ist, bedurfte überhaupt keiner Ausführungen des BVerfG. Wenn es dem BVerfG im Zusammenhang mit der Zahlbetragsbegrenzung ersichtlich nicht auf einen dynamischen Zahlbetrag angekommen ist, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, dem BVerfG zu unterstellen, es habe gleichwohl die Frage nach dem Umfang der Dynamisierung an dieser Stelle entschieden oder entscheiden wollen. Dafür hatte es angesichts der von ihm gegebenen vorangegangenen Begründung keinerlei Veranlassung. Die Verbindung der Forderung des BVerfG nach Zahlbetragsdynamisierung mit seiner Argumentation zur Unzulässigkeit der Zahlbetragsbegrenzung trägt dem Urteil des BVerfG nicht hinreichend Rechnung (vgl. auch Thiessen, NJ 2000, 456, 459).
Das BVerfG hat allein das Absehen von der Nichtigerklärung geprüft, wenn es in Abschnitt C. III. 5. (Seite 74 des Umdrucks) angemerkt hat, der Wegfall der Begrenzungsvorschrift betrifft eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Bestandsrentnern, "auch vermindert sich der Mehraufwand an Rentenleistungen vor allem durch die Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten". Mit diesen Ausführungen beschreibt das BVerfG nicht die Folgen seiner Entscheidung, sondern - wie dort zuvor angeführt - die "Art des festgestellten Verfassungsverstoßes". Die dort angesprochenen "finanziellen Auswirkungen" orientieren sich an der in Abschnitt C. III. 3. c. bb (Seite 72 des Umdrucks) dargestellten Gesetzeskonzeption, indem sie die in jenem Zusammenhang erwähnte Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wiederholt. Das Wort "auch" im letzten Satz des Abschnitts C (Seite 74 des Umdrucks) ist somit nicht zukunftsorientiert im Sinne von "zudem wird sich ... vermindern" zu verstehen. Vielmehr beschreibt es auf die bisherige Rechtslage bezogene Auswirkungen und meint eher "ohnehin vermindert sich". In diesem Sinne können die Ausführungen des BVerfG im Abschnitt C. III. 5. nicht als Abwägungsmerkmal für die vorzunehmende Dynamisierung in die "praktische Konkordanz" einbezogen werden.
Das BVerfG hat den Berechtigten zudem nicht nur einen Inflationsausgleich gewähren wollen, worauf das BSG wohl teilweise abstellt. Mit dem Hinweis hierauf (vgl. Seite 57 des Umdrucks) hat das BVerfG verdeutlicht, dass "darüber hinaus", d. h. neben dem Absinken des Versorgungsniveaus auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, sogar noch eine inflationsbedingte Wertverringerung einher geht. Der Begriff der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung knüpft vielmehr an die bis dahin gültige Teilhabe der Rentner an der in den §§ 68, 255 a SGB VI festgeschriebenen Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten an, von der erstmals seit 1957 zu Juli 2000 abgewichen wurde (vgl. § 255 c SGB VI). Die Orientierung an dem entsprechenden Dynamisierungsfaktor (Ost) trägt hierbei gerade der im Beitrittsgebiet stattgefundenen bzw. stattfindenden Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten im Beitrittsgebiet Rechnung und gewährleistet so die Wahrung des Abstandsgebotes, also den Erhalt des wertmäßigen Ausgleiches, zu den anderen Rentnern des Beitrittsgebietes. Der (mögliche) Wohnsitz oder Aufenthalt der von der Zahlbetragsgarantie Begünstigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dabei ohne Belang, denn die Rentenanpassung der nicht zusatz- oder sonderversorgten Rentner des Beitrittsgebietes ist ebenfalls nicht davon abhängig, wo diese sich niederlassen, sondern alleine davon, ob sie die jeweiligen rentenrechtlichen Zeiten, auf denen der Rentenanspruch beruht, im Beitrittsgebiet oder im Gebiet der alten Bundesländer zurückgelegt haben (§ 254 d Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 a SGB VI).
Schließlich kommt auch dem Gesichtspunkt, dass die Dynamisierung nach den Anpassungsfaktoren (Ost) auf die dauerhafte Zuerkennung einer eigenständigen dynamisierbaren Zusatzleistung für eine kleine Gruppe der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten hinaus läuft, keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Konsequenz ist in der Zahlbetragsgarantie in dem vom BVerfG interpretierten Umfang bereits angelegt, also notwendige immanente Folge der Zahlbetragsgarantie. Jede Berücksichtigung einer bisher günstigeren Rechtsposition stellt grundsätzlich eine, einer anderen Personengruppe nicht zukommende Privilegierung dar. Dies allein ist aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht zu beanstanden, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt oder eine solche Besserstellung sogar verfassungsrechtlich - wie hier - geboten ist.
Soweit der Senat im bereits erwähnten Urteil vom 17. August 2000 (L 2 RA 110/99) insoweit noch eine andere Auffassung vertreten hat und dem BSG gefolgt ist, hält er daran nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Dem stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die bei einer Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BSGE 40, 292, 295/6) nicht entgegen, denn eine einheitliche Rechtsauffassung über die Art der Dynamisierung hat sich bisher - trotz der Entscheidung des BSG - gerade nicht herausgebildet.
Die Dynamisierung zum 01. Juli 2000 ist allerdings abweichend vorzunehmen. Dies folgt aus § 255 c SGB VI: Danach ändern sich abweichend von §§ 68 und 255 a Abs. 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.
Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die für zwei Rentenanpassungstermine alle Rentner von der Teilhabe an der Entwicklung der Arbeitsentgelte aller (beschäftigten) Versicherten ausnimmt. Diese Vorschrift beruht auf Art. 22 Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2534). Sie berührt das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (a. a. O.) nicht. Es werden insbesondere Grundrechte der Klägerin dadurch nicht verletzt.
Dies gilt zum einen, soweit die Gesamtheit aller Rentner herangezogen wird. Da alle Rentner in gleicher Weise nur einen Inflationsausgleich erhalten, wird die Klägerin schon nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt. Es ist auch keine Verletzung von Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ersichtlich. Es kann hierbei dahinstehen, ob Rentenerhöhungen überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind, was das BVerfG bisher - wie erwähnt - offen gelassen hat. Die Klägerin nimmt jedenfalls auch zum 01. Juli 2000 an einer Rentenanpassung teil, die den inflationsbedingten Wertverlust ausgleicht. In welchem Umfang Rentenerhöhungen zu erfolgen haben, lässt sich selbst für den Fall, dass sie grundsätzlich dem Eigentumsschutz unterliegen, nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten, sondern stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die zulässiger Weise durch Gesetz zu erfolgen hat. Die Beschränkung der Dynamisierung zum 01. Juli 2000 auf den Inflationsausgleich steht im Zusammenhang mit der Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihre Finanzierbarkeit und damit ihren Erhalt sichern soll. Sie dient damit einem Gemeinwohlzweck, der eine Abweichung von der bisherigen Art der Dynamisierung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schon deshalb rechtfertigt, weil die auf den Inflationsausgleich beschränkte Dynamisierung zeitlich auf zwei Anpassungstermine begrenzt ist.
§ 255 c SGB VI ist andererseits aber auch allein unter Berücksichtigung der Rentner des Beitrittsgebietes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Abstandsgebot der früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten gegenüber den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bleibt erhalten, denn beiden Personengruppen wird dieselbe Rentenanpassung zuteil. Dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (a. a. O.) wird damit weiterhin Rechnung getragen.
Verfassungsrechtlich bedenklich könnte eine inflationsbedingte Dynamisierung im Vergleich der Rentner im Beitrittsgebiet mit denen in den alten Bundesländern allenfalls dann sein, wenn das den Renten im Beitrittsgebiet zugrunde liegende, im Verhältnis zu denen in den alten Bundesländern, niedrigere Einkommensniveau dadurch festgeschrieben würde, so dass eine Angleichung der Renten des Beitrittsgebietes an die der alten Bundesländer nicht mehr verwirklicht werden könnte. Angesichts der nur vorübergehenden Umstellung der Dynamisierung auf einen Inflationsausgleich und der beabsichtigten Rückkehr zum Grundsatz der Dynamisierung entsprechend der Entwicklung der Arbeitsentgelte wird durch § 255 c SGB VI eine solche Rechtslage jedoch nicht geschaffen. Im Übrigen wird in Art. 39 EV nur das Ziel der Angleichung der Renten vorgegeben, ohne dass vorgeschrieben wäre, in welchen Schritten dies zu geschehen hat.
Ein Verstoß gegen Art. 72 GG ist für den Senat nicht ersichtlich.
Berufung und Klage haben damit in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision seitens der - in Bezug auf den Anpassungsfaktor allein beschwerten - Beklagten ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da der Senat von der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Dynamisierung abweicht. Im Übrigen ist sie nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
II.
Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, wird auf Antrag der Beteiligten nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil dies zweckmäßig ist.
Die für die Witwenrente ermittelten Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) haben die der bisherigen Regelaltersrente des Versicherten zugrunde liegenden Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) nicht erreicht, so dass der Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI maßgebende Bedeutung zukommt. Danach werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, dieser mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Die der Regelaltersrente des Versicherten zugrunde gelegten Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) beruhen jedoch auf der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 307 b Abs. 1 SGB VI (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97). Die für die Regelaltersrente des Versicherten und damit auch die für die Witwenrente der Klägerin maßgebenden Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) können damit noch nicht endgültig festgestellt werden, so dass eine gerichtliche Entscheidung dazu nicht ergehen darf.
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