L 2 RJ 166/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 534/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 166/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... 1953 geborene Kläger brach eine im Jahre 1971 begonnene Lehre zum Kraftfahrzeugelektriker ab und war dann nach seinen Angaben von Januar 1972 bis Februar 1976 als Sortierer, bis Juli 1978 als O-Busfahrer, von Januar 1981 bis April 1986 als Lagerarbeiter und Pförtner und von April 1986 bis Oktober 1989 als Datenerfasser, Hausarbeiter und Disponent tätig. Der Kläger gab in der Anlage zum Rentenantrag an, all diese Tätigkeiten habe er aus persönlichen Gründen aufgegeben. Die letzte Tätigkeit als Geschirrspüler von Dezember 1989 bis Juni 1990 hingegen habe aus gesundheitlichen Gründen geendet. Im Jahre 1995 brach er eine Umschulung zum Bürokaufmann aus gesundheitlichen Gründen ab. Von August bis September 1998 durchlief der Kläger im Gefolge der stationären Behandlung eines postthrombotischen Syndroms ein Heilverfahren.

Am 26. November 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und gab dazu an, seit 1994 könne er wegen ständiger Schmerzen im linken Bein und einer offenen Wunde nicht länger stehen, gehen oder sitzen, so dass er keine Tätigkeiten mehr verrichten könne. Dem Arbeitsamt Potsdam stünde er seit 23. Oktober 1990 für eine Ganztagsbeschäftigung zur Verfügung, sei jedoch seit 08. Januar 1998 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zog zunächst den Entlassungsbericht über das Heilverfahren sowie Unterlagen des Medizinischen Dienstes sowie des behandelnde Arztes bei und ließ den Kläger sodann durch den Chirurgen Dr. Sch. untersuchen. In dem Gutachten vom 25. Januar 1999 berichte dieser über einen trophischen Ulcus am linken Innenknöchel bei Beckenvenenthrombose, der es dem Kläger aber erlaube, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig zu verrichten, wenn konsequent ein Kompressionsstrumpf getragen werde.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Februar 1999 den Rentenantrag des Klägers ab.

Hiergegen richtete sich dessen Widerspruch vom 11. Februar 1999, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 zurückwies.

Dagegen hat sich die am 19. Juli 1999 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom

01. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

vom 22. Juni 1999 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Rente

wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte (Dres. K., L. und N.) eingeholt und sodann den Dermatologen Prof. Dr. N. zum Sachverständigen ernannt.

In dem am 30. Mai 2000 erstatteten Gutachten stellt der Sachverständige folgende Diagnosen:

postthrombotisches Syndrom links

multiple Sensibilisierungen u. a. gegen Cetylsterylalkohol, Parabene,

Lexamine C, Kathon CG, Perubalsam, Tolubalsam, Kolophonium,

Clioquinol, Gentamycin, Formaldehyd, Nickel

Beim Kläger fänden sich die klassischen Hautzeichen eines so genannten postthrombotischen Syndroms an der äußeren Haut, also den Folgen einer Beinvenen- und/oder Beckenvenenthrombose. Die Thrombose der tiefen Beinvenen, die sich in der Folge der Appendektomie gebildet hatte, führe, wenn das betroffene Gefäß nicht völlig wieder rekanalisiert werde, zu chronischen Stauungserscheinungen im Bereich der abführenden Venen des betroffenen Beines und Ausbildung eines so genannten Umgehungskreislaufes. Ein solches postthrombotisches Syndrom habe hohe sozialmedizinische Bedeutung, da der Betroffene in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Langes Stehen oder auch Sitzen und das Heben von schweren Lasten sei strikt zu vermeiden. Allerdings könnten die Betroffenen viel dazu beitragen, dass die Folgen des postthrombotischen Syndroms deutlich gemindert würden. Hierzu gehöre, dass nachts die Beine so gelagert würden, dass diese über dem Herzniveau lägen, damit es zu einer Druckentlastung der Beine komme. Es sei jede Art von Übergewicht zu vermeiden und Kompressionsstrümpfe oder Kurzzugbinden müssten einen äußeren Druck als Gegendruck zu dem im venösen System erhöhten Druck schaffen.

Beim Kläger handele es sich um ein postthrombotisches Syndrom als Dauerzustand, wobei es vorübergehende Phasen der leichten Besserung und Phasen von Verschlechterungen geben werde. Eine wirkliche Verbesserung der Situation sei nicht zu erzielen.

Ausgehend von diesem Gesundheitszustand könne der Kläger leichte Arbeiten vollschichtig für die Dauer eines üblichen Arbeitstages von acht Stunden durchführen. Dabei sei unabdingbar zu berücksichtigen, dass keinesfalls in dauerndem Stehen oder unter größerer Hitze - wie in einer Küche - gearbeitet werde, was beides in der letzten Tätigkeit als Geschirrspüler der Fall gewesen sei. Wie auch im privaten Leben sei es im Berufsleben für den Kläger wichtig, dass ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen über die gesamte Arbeitszeit gewährleistet sei, wobei das vermeintlich leichte Arbeiten in sitzender Tätigkeit hier eine erhöhte Belastung darstelle. Der Kläger sei wegefähig. Laufen wirke sich sogar positiv auf das postthrombotische Syndrom aus.

Mit Urteil vom 12. September 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung durchlaufen und im Laufe seines Berufslebens auch keine Tätigkeit verrichtet, die sich deutlich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten heraushebe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch könne er leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, wie vom Sachverständigen Prof. Dr. N. beschrieben, vollschichtig verrichten, so dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Gegen dieses dem Kläger am 06. Oktober 2000 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 24. Oktober 2000.

Zum einen, so trägt der Kläger vor, sei er nunmehr mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 50 als Schwerbehinderter anerkannt, dem gemäß sei seine Erwerbsfähigkeit auf die Hälfte von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten herabgesunken und zum anderen sei er auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. September 2000

zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides

vom 01. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides

vom 22. Juni 1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen

Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und die höhere Rente zu zahlen,

hilfsweise,

ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat zunächst neue Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Hautarzt und Allergologe Dr. N. hat am 01. Juni 2000 berichtet, der Kläger, der ihn zuletzt am 20. Dezember 1999 aufgesucht hätte, habe über ein so genanntes offenes Bein ohne Abheilungstendenz berichtet. Der Hautarzt und Allergologe Dr. L. hat unter dem Datum vom 06. Juni 2001 mitgeteilt, der Kläger habe ihn zuletzt im April 1997 aufgesucht und er habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die behandelnde Allgemeinmedizinerin Frau K. hat über eine Behandlung des Klägers durch sie seit Januar 1992 berichtet; zuletzt habe er sie am 15. Mai 2001 aufgesucht und über Schmerzen am linken Unterschenkel infolge des Ulcus und über Rückenschmerzen geklagt. Ob sich die Befunde erheblich verschlechtert oder gebessert hätten, könne sie nicht beurteilen, da er selten in die Sprechstunde komme - vor Mai 2001 sei er im Juni und September 2000 bei ihr gewesen. Als Diagnosen hat sie Bluthochdruck, Schmerzproblematik durch Ulcus und Lumbago sowie Alkoholerkrankung festgestellt.

Der Kläger hat hierzu erklärt, er leide nicht an einer Alkoholerkrankung, die erhöhten Leberwerte resultierten aus der Einnahme von Aczetylsalicylsäure. Zu diesen medizinischen Unterlagen hat der Sachverständige Prof. Dr. N. am 26. Februar 2002 dahingehend Stellung genommen, dass diese Befunde keine Veranlassung gäben, von seiner im Gutachten vom 03. Mai 2000 erhobenen Bewertung abzuweichen. Am 13. Juni 2002 hat der Sachverständige dem Landessozialgericht mitgeteilt, der Kläger könne die Wegstrecke von viermal 500 m täglich in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen.

Der Kläger ist vom Senat auf die Vorschrift des § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hingewiesen worden.

Im Erörterungstermin vom 21. September 2001 hat der Kläger erklärt, Busfahrer sei die qualifizierteste Arbeit gewesen, die er ausgeübt habe. Diesen Beruf habe er aufgeben müssen, da er nicht mehr dauernd habe sitzen können. Seine Angabe im Formular der Beklagten, hierfür hätten persönliche Gründe vorgelegen, sei unzutreffend. Die Ausbildung zum Busfahrer habe darin bestanden, dass er beim VEB Kraftverkehrsbetrieb P. den entsprechenden Führerschein und die Berechtigung zum Personentransport ablegte. Die Ausbildung habe ungefähr ein Vierteljahr gedauert.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung vor dem 01. Januar 2001 (SGB VI a. F.) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a. F.

Nach § 43 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.). Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm sozial und medizinisch zumutbar sind, noch vollschichtig ausüben.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Maßgeblicher Beruf des Klägers ist hiernach derjenige eines Geschirrspülers. Der Kläger, der niemals eine regelrechte Berufsausbildung durchlaufen hatte, hat diese Tätigkeit zuletzt ausgeübt.

Selbst wenn jedoch, dem Vortrag des Klägers entsprechend, die Tätigkeit als Busfahrer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden wäre und diese maßgeblicher Beruf geblieben wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Dabei handelt es sich aufgrund der ca. dreimonatigen Ausbildung um eine Anlerntätigkeit der unteren Ebene.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. nämlich können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.).

Nach dem vom BSG zur Bestimmung dieser Wertigkeit entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des "ungelernten" Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung des bisherigen Berufes, nur auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger beim Ausgangsberuf Geschirrspüler ohnehin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, dass dies jedoch auch beim Ausgangsberuf Busfahrer der Fall wäre, da die Ausbildung hierzu ca. drei Monate gedauert hat, es sich also um eine Anlernarbeit des unteren Bereiches mit der Folge gehandelt hat, dass ebenfalls eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

Dementsprechend ist die vom Sozialgericht vorgenommene Verweisung des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beanstanden. Der Kläger kann auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die er aufgrund seines körperlichen und geistigen Leistungsvermögens noch verrichten kann, wobei - im Gegensatz zu seiner Auffassung - die jeweilige Arbeitsmarktlage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB VI a. F. ausdrücklich nicht zu berücksichtigen ist.

Demgemäß ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn er kann, ausgehend von dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel der Haltungsarten noch vollschichtig verrichten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. N ... Dessen Feststellungen der ersten Instanz wurden durch die beigezogenen Befundberichte nochmals bestätigt. Diese haben gezeigt, dass sich seit Mai 2000 keine gravierende Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben hat, dass dieser sehr unregelmäßig in ärztlicher Behandlung und dabei keine Verschlechterung festzustellen ist.

Somit kann der Kläger erst recht keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten. Dazu nämlich wäre nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. Voraussetzung, dass der Kläger wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande wäre, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Auch dies ist nach den medizinischen Feststellungen nicht der Fall.

Der Kläger kann Arbeitsstellen auch aufsuchen, denn der Sacherständige Prof. Dr. N. hat erhebliche Einschränkungen der Gehfähigkeit nicht beschrieben. Die Lage des Arbeitsmarktes ist ebenso wie ein Grad der Behinderung nach dem SGB IX - der nach völlig anderen Kriterien und insbesondere nicht in Bezug auf die tatsächliche Möglichkeit der Berufsausübung festgestellt wird - nicht zu berücksichtigen.

Daher kann dem Kläger auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung gewährt werden, denn er ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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