L 16 R 251/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 341/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 251/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 85/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung streitig.

Die 1950 geborene Klägerin hat nach erfolgreichem Abschluss der einjährigen Hauswirtschaftsschule im Jahr 1965 zunächst in der elterlichen Land- und Hauswirtschaft gearbeitet. Von Oktober 1966 bis April 1967 war sie versicherungspflichtig als Hausgehilfin beschäftigt. Von Oktober 1967 bis November 1972 sind im Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge für Kindererziehung vorgemerkt. Ab 01.10.1992 bis 12.02.1997 sind durchgehend Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit entrichtet. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind vom 23.09.1967 bis 14.11.1981, wegen Pflegetätigkeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 vorgemerkt. Die Klägern bezieht seit 01.10.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente von der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern (LAK).

Ein erster Antrag der Klägerin auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 30.01.1998 war von der Beklagten mit Bescheid vom 22.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 13.06.1998 abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage hat die Klägerin am 22.09.2000 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 24.07.2001 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des am 30.01.1998 gestellten Rentenantrags, da aufgrund eines erstellten neuen Gutachtens Erwerbsunfähigkeit durch die LAK ab 01.10.1999 anerkannt worden sei. Die Klägerin bezog sich dabei auf ein nach § 109 SGG im Rechtsstreit gegen die LAK erstelltes Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.med. G. vom 30.09.2000. Diese führte aus, dass bei der Klägerin seit September 1999 eine Major Depression vorliege, weshalb sie seit September 1999 nicht belastbar sei im Sinne der Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit - weder in der Landwirtschaft noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als neuen Rentenantrag (formelle Antragstellung am 16.08.2001) und holte ein nervenärztlichen Gutachten des Dr.S. vom 09.10.2001 ein. Dieser führte zusammenfassend aus, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr ohne körperliche Spitzenbelastungen und allgemeine Stresssituationen zu verrichten. Ständiges Stehen und Gehen sollten vermieden werden, auch das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie häufiges Bücken. Arbeiten unter Zeitdruck und Schichtarbeit seien nicht zumutbar. Die Beklagte holte weiter ein allgemein-sozialmedizinisches Gutachten des Dr.T. vom 18.12.2001 ein, der zusammenfassend ausführte, der Klägerin seien leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Die Beklagte holte weiter ein orthopädisches Gutachten des Dr.M. vom 13.12. 2001 ein, der zusammenfassend ausführte, bei der Klägerin finde sich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Landwirtschaft und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten.

Mit Bescheid vom 03.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf die sozialmedizinischen Feststellungen im parallelen Verrentungsverfahren gegen die LAK. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02. 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies ergänzend darauf, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem unterstellten Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung (16.08.2001) nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht München und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die sozialmedizinische Einschätzung der LAK. Sie vertrat die Auffassung, der Versicherungsfall sei bereits früher eingetreten, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Ebenso sei die alte Rechtslage vor dem 01.01.2001 anzuwenden. Das Sozialgericht zog aus dem Parallelverfahren gegen die LAK das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 30.09.2000 zum Verfahren bei und holte ein nervenärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. M. vom 15.10.2001 ein. Der Sachverständige, der die Klägerin bereits am 21.09.1999 im Rahmen des Rechtsstreits gegen die LAK begutachtet hatte, führte aus, die Ausführungen der im dortigen Verfahren nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine Major Depression hätten sich weder heute noch bei der Vorbegutachtung 1999 gefunden. Es bestehe vielmehr bei der Klägerin eine Dysthymie (neurotische Depression) mit reaktiven Anteilen, wobei sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung im Rentenverfahren nicht verschlechtert habe. Mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den arbeitszeitüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten über Kopf und in Zwangshaltung. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 28.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des gehörten Sachverständigen könne die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Der Sachverständige habe stichthaltig erläutert, warum er dem Gutachten von Dr. A. vom 30.09.2001 nicht folgen könne. Die Klägerin besitze aufgrund ihres beruflichen Werdeganges keinen Berufsschutz als Facharbeiterin, weshalb sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne. Die Klägerin erfülle bei diesem Leistungsbild weder die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften noch nach dem ab 01.01.2001 geltenden neuen Recht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, sie könne sich der sozialmedizinischen Einschätzung des Erstgerichts nicht anschließen. Es sei eine ganz erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb kritisiert werde, dass das Erstgericht nicht erneut in eine Beweisaufnahme eingetreten sei. Auf jeden Fall aber könne sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Es sei zu Unrecht auch unterlassen worden, bei Anwendung der alten Rechtslage die Möglichkeit einer Zeitverrentung unter Arbeitsmarktgesichtspunkten zu prüfen.

Der Senat holte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein und beauftragte den Psychiater Dr.T. S. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Nachdem von diesem die Mitteilung kam, dass die Klägerin nicht bereit sei, zur Begutachtung nach München zu fahren, wurde er beauftragt, das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.

In dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten nach Aktenlage vom 24.07.2004 führte der Sachverständige zusammenfassend aus, bei der Klägerin bestehe seit Januar 1998 eine Dysthymie im Sinne einer neurotischen Depression mit reaktiven Anteilen, die wohl zusehends auch ein rententendenzielles Gepräge angenommen habe. Möglicherweise bestehe ein Rentenbegehren auch mit ökonomischem Hintergrund, denn so wie die Gebrauchsspuren an Händen und Füßen vorbeschrieben seien, habe sie sich offensichtlich aus ihrem Arbeitsfeld nicht wirklich verabschiedet. Die Klägerin könne auf neuro-psychiatrischem Fachgebiet ab 01.01.1998 wie auch jetzt noch leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei empfehlenswert eine Arbeit in wechselnder Position, also nicht nur im Sitzen, sondern auch im Gehen und Stehen sei. Dauerhaftes schweres Heben und Tragen, dauerhafte Arbeiten im Bücken oder unter Akkord kämen nicht in Frage, wie überhaupt dauerhaftes Arbeiten in Zwangshaltung oder Überkopfarbeiten. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitstelle bestünden nicht. Die Einholung weiterer Gutachten auf anderem Fachgebiet erachte er bei der umfangreich durchuntersuchten Probandin nicht für notwendig.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legte hierzu eine Stellungnahme des Ehemannes der Klägerin vom 03.09.2004 vor, der im Wesentlichen die Auffassung vertrat, als Ehemann könne er die gesundheitlichen Probleme seiner Frau bestimmt besser beurteilen als jeder Gutachter. Dabei schildert er die gesundheitlichen Probleme der Klägerin aus seiner Sicht.

Die Klägerin beantragt: I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.02.2003 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die beantragte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2004 bzw. 11.11.2004 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Sozialgerichts München aus vorausgegangenen Streitverfahren gegen die LAK, die Akte aus dem abgeschlossenen Rechtsstreit S 26 RJ 1926/98, die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Rechtslage nach den maßgeblichen Bestimmungen in der bis 31.12.2000 geltenden (Überprüfung der Rentenablehnung vom 22.06.1998 aufgrund Antrages vom 30.01.1998) oder in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (2.Rentenantrag vom 24.07. 2001) zu beurteilen ist. Offen bleiben kann auch, ob die Klägerin bei einem Leistungsfall nach dem 31.12.1999 (letzter Pflichtbeitrag Dezember 1997) noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 alter Fassung Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) erfüllt. Sie hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Rente, da sie nicht zumindest berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. § 240 SGB VI n.F. ist. Erst recht sind damit nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. erfüllt.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte (weniger als sechs Stunden) derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Sie erfüllt damit nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, wie sie in den §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. §§ 43, 240 SGB VI n.F. gefordert werden und vom Sozialgericht näher dargestellt wurden.

Das Sozialgericht hat unter ausführlicher Würdigung insbesondere des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.M. vom 15.10.2002 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle einfachen und körperlich leichten Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann, wobei weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin bei fehlendem Berufsschutz auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung, der eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 24.07.2004 auszuführen, dass hierdurch eine von der des Sozialgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist.

Das nervenärztliche Gutachten im Berufungsverfahren konnte nur nach Lage der Akten erstellt werden, da die Klägerin nicht bereit war, sich einer erneuten Begutachtung zu unterziehen. Soweit deshalb eine genauere Beurteilung des beruflichen Leis-tungsvermögens im Berufungsverfahren nicht möglich war, muss dies nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen.

Das Aktenlagegutachten jedenfalls beruht auf einer sorgfältigen Auswertung des umfangreichen Vorbefundmaterials und setzt sich insbesondere mit dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten der Dr. A. vom 30.09.2000 auseinander. In Übereinstimmung mit den Vorgutachten kommt Dr.S. dabei zu der Auffassung, dass diesem Gutachten weder in der Diagnosestellung noch in der Leistungsbeurteilung gefolgt werden kann. Er führt vielmehr auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und auch der im Berufungsverfahren eingeholten neueren Befundberichte überzeugend aus, dass die Klägern auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Dysthymie noch in der Lage ist, leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten ohne wesentliche Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Damit bestätigt er in vollem Umfang die Feststellungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil.

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung kann der Klägerin auch kein Berufsschutz zuerkannt werden mit der Folge, dass ihr unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.143) keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Zwar hat die Klägerin eine einjährige Hauswirtschaftsschule mit Erfolg abgeschlossen und anschließend als Hausgehilfin versicherungspflichtig gearbeitet, doch hat sie diese Tätigkeit noch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI) nach sieben Monaten wieder aufgegeben, so dass diese Tätigkeit nicht als bisheriger Beruf zugrunde gelegt werden kann (vgl. Niesel in KassKomm Randnote 17 zu § 240 SGB VI).

Letztlich spielen auch die angesprochenen Arbeitsmarktgesichtspunkte keine Rolle, da die Klägerin noch vollschichtig erwerbstätig sein kann. Das Risiko, auf eine dem verbliebenen Leis-tungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt zu werden, fällt allein in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung und nicht in den der Rentenversicherung (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50 bzw. §§ 43 Abs.3, 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI).

Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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