Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 280/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 381/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 13.03.1972 bis 30.04.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 01.06.1979 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1979 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 5.135,10 DM.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 ab. Die von ihm in Deutschland entrichteten Beiträge seien ihm erstattet worden, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen am 29.04.2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.04.2004 abgewiesen. Der Kläger erfülle auch nicht die (kurze) allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente. Denn die durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung = RVO). Das bisherige Versicherungsverhältnis sei infolge der Beitragserstattung aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Auch sei die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß. Ebensowenig verstoße die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat, gegen die Verfassung. Nachdem im vorliegenden Falle die allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt sei, könne Rente nicht gewährt werden. Eine Rente allein aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen sei nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Gegen dieses am 18.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 06.07.2004 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.04.2004 sowie den Bescheid vom 27.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 13.03.1972 bis 30.04.1975 entrichteten Beiträgen eine Rente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.04.2004 zutreffend entschieden, dass dem Kläger eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht zusteht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren begehrte Leistung (Rente aus den von den Arbeitgebern entrichteten Beiträgen) ist nach den deutschen Vorschriften nicht vorgesehen. Zu Recht hat das SG deshalb darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sogenannten Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 13.03.1972 bis 30.04.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf den Antrag vom 01.06.1979 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1979 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 5.135,10 DM.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 ab. Die von ihm in Deutschland entrichteten Beiträge seien ihm erstattet worden, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe er nicht mehr entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen am 29.04.2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.04.2004 abgewiesen. Der Kläger erfülle auch nicht die (kurze) allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente. Denn die durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung = RVO). Das bisherige Versicherungsverhältnis sei infolge der Beitragserstattung aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Auch sei die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß. Ebensowenig verstoße die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat, gegen die Verfassung. Nachdem im vorliegenden Falle die allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt sei, könne Rente nicht gewährt werden. Eine Rente allein aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen sei nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Gegen dieses am 18.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 06.07.2004 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.04.2004 sowie den Bescheid vom 27.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 13.03.1972 bis 30.04.1975 entrichteten Beiträgen eine Rente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.04.2004 zutreffend entschieden, dass dem Kläger eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht zusteht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren begehrte Leistung (Rente aus den von den Arbeitgebern entrichteten Beiträgen) ist nach den deutschen Vorschriften nicht vorgesehen. Zu Recht hat das SG deshalb darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sogenannten Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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