L 16 KR 177/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 17/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 177/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld (Krg).

Die Klägerin leidet an Hautkrebs, welcher mittels einer Fiebertherapie behandelt wird. Infolgedessen wurden wiederholt Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt. Der Arbeitgeber gewährte bis zum 05.05.1999 Lohnfortzahlung. Die Beklagte lehnte durch den angefochtenen Bescheid vom 04.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 die Zahlung von Krg für 10 weitere Tage ab, weil an diesen jeweils ohne vorbestehende Arbeitsunfähigkeit eine erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei, so dass erst ab dem Folgetag Anspruch auf Krg habe entstehen können.

Die hiergegen am 18.01.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage auf Zahlung von Krg für den 11., 18. und 26.05. sowie 01., 08., 15., 22. und 29.06. sowie 06. und 21.07.1999 hat das SG mit Urteil vom 11.07.2002 als unbegründet abgewiesen, weil die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei.

Gegen das ihr am 19.07.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.08.2002 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält, dass aufgrund der besonderen Art ihrer Behandlung und der damit verbundenen jeweils erneuten Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die Vorschrift des § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eine ihr günstige Auslegung erfahren müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 11.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts sie neu zu bescheiden und Krg zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit nach § 158 SGG Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klägerin ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maß beschwert. Insoweit ist vom Gegenstand der Verurteilung durch das SG auszugehen (vgl. Bundessozialgericht -BSG- in Sozialrecht -SozR- 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 2), d.h. es ist lediglich auf die Leistung abzustellen, zu deren Zahlung verurteilt werden soll (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20). Bei der Streitwertermittlung sind Folgewirkungen nicht einzubeziehen (BSG wie vor). Die Höhe der Beschwer bestimmt sich daher vorliegend danach, was der Klägerin durch das angefochtene Urteil des SG versagt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1987, S. 919, 220). Dies ist aber lediglich der Betrag von 10 x höchstens 60,49 DM, woraus sich ein Betrag von weniger als 1.000,-- DM entsprechend 500,-- Euro errechnet, so dass der maßgebliche Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird.

Die Berufung ist auch nicht im Urteil des SG zugelassen worden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die die Berufung als zulässig bezeichnet, genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 3 S. 13 m.w.N.).

Schließlich kann die unzulässige Berufung auch nicht in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11; § 158 Nr. 1).

Die Berufung musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen werden.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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