L 16 KR 115/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 28 KR 43/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 115/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 80/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen. Ihr Antrag, die Beklagte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr den verauslagten Betrag von 2.425,51 DM entsprechend 1.240,14 EURO zu erstatten, wird für gegenstandslos erklärt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin behauptet, die hier streitigen Kosten ihrer zahnärztlicher Behandlung seien dadurch notwendig geworden, daß sie sich wegen ihrer Non-Hodgin-Erkrankung Bestrahlungen habe unterziehen müssen, die wiederum für ihre Erkrankung an (radiogener) Karies verantwortlich sei. Mit Hinweis auf ein rechtskräftiges Urteil des SG Hannover vom 14.4.1999 (S 11 KR 302/97) verlangt sie von der beklagten Kasse vergeblich (Bescheid vom 7.8.2001 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001), diese möge über den bewilligten Zuschuß von 65 vH hinaus die vollen Kosten der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt Dr. W ... übernehmen (Eigenanteilsrechnung vom 31.5.2001/Heil- und Kostenplan vom 17.1.2001). Das SG Hannover hatte in jenem Urteil befunden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 14.8.1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857-858 = NZS 1999, 136) ausgeführt, in bestimmten Fällen bestehe ein voller Anspruch auf zahnärztliche Leistungen, nämlich dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet gewesen sei, eine ihm keinen Spielraum belassende Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringerrechts des Sozialgesetzbuches (SGB) V zu beachten und nur eine bestimmte Behandlungsmethode anzuwenden, und wenn hierdurch die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden sei; dieser Auffassung trete die Kammer für den ihr vorliegenden Fall der Strahlenkaries als Folge einer Krebsbehandlung bei; aufgrund ... stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Strahlentherapie die einzig verbliebende schulmedizinische Methode zur Behandlung des Non-Hodgkin-Lymphoms gewesen sei; habe die Versicherte auf grund aufgrund der Durchführung der Bestrahlungen eine Strahlenkaries erlitten und sei dadurch die teilweise Erneuerung ihres Zahnersatzes notwendig geworden, sei ihre Kasse verpflichtet, sie von den vollen Kosten der Behandlung freizustellen.

Im vorliegenden Fall die Klägerin hat am 3.12.2001 Klage erhoben und vor dem SG beantragt,

1.den Bescheid der Beklagten vom 7.8.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten für Zahnersatz in Höhe von 2.425,51 DM zu erstatten,

2.die Beklagte zu verurteilen, ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Beklagte hat vor dem SG beantragt, die Klage abzuweisen.

Das SG Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2002 mit Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99 = BSGE 85,66 = SozR 3-2500 § 30 Nr 10) und (B 1 KR 10/99) abgewiesen, weil der vom BVerfG in seiner o.a. Entscheidung angenommene Fall einer "Aufopferung" aus Gründen des Leistungsrechts nicht vorgelegen habe, da die bei der Klägerin durchgeführte Strahlen- und Chemotherapie die medizinisch einzig mögliche Therapie gewesen sei, auf die die Ärzte nicht aus leistungsrechtlichen Gründen beschränkt gewesen seien, und weil von einer "Aufopferung" der Klägerin insoweit nicht die Rede sein könne.

Die Klägerin hat gegen das am 28.5.2002 abgesandte Urteil am 29.5.2002 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 3.11.2002 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Er sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG) und beschränkt sich auf einige ergänzende Bemerkungen:

Zutreffend hat das SG im angefochtenen Urteil erkannt, daß der Entscheidung des BVerfG vom 14.8.1998 keineswegs der Grundsatz zu entnehmen ist, daß die gesetzliche Krankenversicherung stets dann - über die gesetzlich vorgesehene, einschränkende Regelung in § 30 SGB V hinaus - in vollem Umfang für die Versorgung mit Zahnersatz einzustehen hat, wenn die Notwendigkeit der Versorgung darauf zurückzuführen ist, daß eine Erkrankung nur noch mit einer, aber, weil die Zähne schädigenden, schädlichen Therapie hat behandelt werden können. Das SG Hannover hat in seiner Entscheidung vom 14.4.1999, auf die die Klägerin sich beruft, verkannt, was das BSG dann in seiner im hier angefochtenen Urteil bereits angeführten Entscheidung vom 6.10.1999 (B 1 KR 9/99) im Anschluß an die nebenher (obiter dictum) erfolgten Bemerkungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 14.8.1998 breit dargelegt hat, daß nämlich das BVerfG aaO nur abgezielt hat auf den von der Rechtsprechung seit langer Zeit entwickelten "Aufopferungsanspruch", der - soweit hier von Belang - ein Einstehen der GKV für die vollen Kosten der prothetischen Versorgung nur dann erlaubt, wenn dem Versicherten ein der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer abverlangt ist, wie es das BVerfG und das BSG gleichermaßen dann annehmen, wenn Ursache des Eintritts des Schaden die Bedingungen des Rechts des GKV sind, wenn etwa das Leistungserbringerrecht allein die Verwendung gesundheitsschädlichen Materials erlaubt hat, wie man das von der Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung angenommen hat (wie man heute weiß zu Unrecht, weil die Verwendung nicht zwingend war - vgl. die Entscheidung des BSG B 1 KR 10/99 R). Der Fall der Klägerin unterscheidet sich davon wesentlich dadurch, daß Ursache der Notwendigkeit der streitigen prothetischen Versorgung nicht die Bedingungen des Rechts der GKV, sondern - folgt man ihren Behauptungen - die Bedingungen ihrer Erkrankung sind, die die schädliche Strahlenbehandlung als einzig mögliche Therapie zugelassen haben. In der Sprache des Urteils des BSG vom 6.10.1999 würde das heißen: Hier hat sich das sog allgemeine Lebensrisiko in den gesundheitlichen Beeinträchtigungen realisiert, will heißen: ein vom Aufopferungsanspruch vorausgesetztes Sonderopfer, liegt nicht vor. Nur dies aber hätte es erlaubt, der Klägerin die nach dem normierten Gesetz - soweit hier von Belang - verbotene volle Kostenübernahme zuzubilligen.

Mit der Entscheidung des Senats zur Hauptsache ist das Nachsuchen der Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz gegenstandlos geworden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Der Rechtssache kann nach der o.a. Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung nicht mehr beigemessen werden (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), und das Urteil weicht im übrigen von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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