L 18 VS 71/94

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 V 98/92
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 VS 71/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Wehrdienstbeschädigung iSd Verschlimmerung bei degenerativem Wirbelsäulenleiden mit nachfolgendem Bandscheibenprolaps bei Belastungen durch Grundausbildung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenvorfall) des Klägers als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren ist.

Der am ...1968 geborene Kläger absolvierte als Wehrpflichtiger vom 01.10.1990 bis 20.12.1990 eine Grundausbildung, ab 22.12.1990 war er in einer Stabskompanie eingesetzt. Die Bundeswehr ließ den Kläger am 18.10.1990 von dem Orthopäden ... (Murnau) untersuchen, der keine nennenswerte Einschränkung der Belastungsfähigkeit feststellte. Ein am 18.04.1991 erstelltes CT der Wirbelsäule erbrachte einen großen mediolateralen Prolaps L5/S1. Am 30.06.1991 schied der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr aus. Am 11.07.1991 beantragte er die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles L5/S1 als WDB und gab an, Ende März 1991 hätten sich erste Beschwerden im Sinne eines ziehenden Schmerzes im linken Bein eingestellt. Als Ursache dieser Gesundheitsstörung sah der Kläger wehrdiensteigentümliche Verhältnisse und Belastungen an. Er sei bei der Musterungsuntersuchung in die Tauglichkeitsstufe III mit Verwendungsausschlüssen eingestuft worden. Trotzdem habe er während der Grundausbildung schwere Lasten tragen und an zwei Biwak-Übungen im November/Dezember 1990 teilnehmen müssen. Weiterhin sei die unzureichende Länge und Qualität der Bettenversorgung bei der Unterbringung seinem Gesundheitszustand und seiner Körpergröße von 192 cm nicht angemessen gewesen. Nach einer Mitteilung seiner Einheit in Murnau verrichtete der Kläger vom 20.12.1990 bis 30.06.1991 Büroarbeiten am Schreibtisch und Computer und war vom Außendienst und Dienstsport befreit. Am 05.09.1991 wurde beim Kläger in der Neurochirurgischen Klinik im Klinikum der Stadt Nürnberg eine Nukleotomie durchgeführt. Histologisch ergab sich eine ausgedehnte sequestrierende chronische Degeneration des intraoperativ gewonnenen Bandscheibengewebes.

Der Beklagte holte ein Gutachten der Ärztin für Chirurgie Dr ... vom 06.04.1992 ein. Anamnestisch gab der Kläger dort an, bereits vorwehrdienstlich gelegentlich leichte Rückenbeschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule gehabt zu haben und auch einmal in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Ein akutes Ereignis war ihm nicht erinnerlich. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.05.1992 die Gewährung von Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, es handele sich bei der Gesundheitsstörung um ein rein zufälliges Zusammentreffen einer anlagebedingten, bereits langjährig bestehenden, degenerativen Erkrankung mit dem Wehrdienst. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1992 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Beschädigtenversorgung nach dem SVG seit Antragstellung zu gewähren und die Auffassung vertreten, der Bandscheibenvorfall sei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Die Verursachungsausschlüsse im Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Nürnberg vom 01.02.1988 seien bei der Grundausbildung nicht beachtet worden.

Das SG hat ärztliche Unterlagen des Klägers, insbesondere den Operationsbericht sowie histologischen Befundbericht über die durchgeführte Bandscheibenoperation beigezogen und von dem Internisten und Arbeitsmediziner Dr ... ein Gutachten vom 01.01.1994 eingeholt, der ausführte, die dienstlichen Belastungen während des Grundwehrdienstes hätten eine wesentliche Teilursache für den Bandscheibenvorfall dargestellt. Berücksichtige man den feingeweblichen Untersuchungsbefund des Bandscheibengewebes, der ein weitgehend verschlissenes, zermürbtes und zerstörtes Zwischenwirbelscheibengewebe zeige, so müsse man zwar zugeben, daß der Prolaps beim Kläger auch ohne die dienstlichen Belastungen hätte entstehen können, es wäre aber eine reine Spekulation zu behaupten, daß der Prolaps in ungefähr gleichem Ausmaß zu etwa demselben Zeitpunkt bzw. in einem absehbaren Zeitraum eingetreten wäre. Man könne mit Wahrscheinlichkeit nicht einmal sagen, daß sich überhaupt jemals beim Kläger ein Vorfall von Bandscheibengewebe an der Bandscheibe L5-S1 ereignet hätte. Der Bandscheibenprolaps müsse im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Vom Januar 1991 bis September 1991 sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. ein "Bandscheibenvorfall L5-S1 mit Nervenwurzelkompression links" und von September 1991 an und weiterhin eine "operierte Bandscheibe L5-S1" mit einer MdE von unter 10 v.H. anzuerkennen.

Der Beklagte hat mit einer chirurgischen Stellungnahme des Dr ... vom 24.01.1994 dem Gutachten des Dr ... widersprochen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.03.1994 - dem Antrag des Beklagten entsprechend - abgewiesen und sich auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr ... und des Dr ... gestützt. Es hat dem vorwehrdienstlich bestehenden Schaden an der Wirbelsäule überragende Bedeutung für den Bandscheibenprolaps L5/S1 beigemessen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat das Gutachten des Dr ... für zutreffend gehalten. Der Beklagte hingegen hat eine Anerkennung des Wirbelsäulenleidens weiterhin abgelehnt und sich auf eine Stellungnahme des Arztes für Orthopädie Dr ... vom 02.03.1995 gestützt, wonach die dienstspezifischen Belastungen bei der Bundeswehr lediglich einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen hätten.

Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr ... (München) vom 08.07.1995 und Prof.Dr ..., Direktor der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität Würzburg, nach Aktenlage vom 03.09.1997 (sowie ergänzende Stellungnahme vom 27.04.1998) eingeholt. Dr ... hat die vom Kläger geltend gemachten wehrdienstlichen Belastungen nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht für geeignet gehalten, wenigstens als wesentliche Teilursache zur Verschlimmerung oder gar Entstehung eines Bandscheibenvorfalles beizutragen. Die wesentliche und damit alleinige Ursache für den Bandscheibenvorfall sei in den erheblichen Vorschäden an der Wirbelsäule zu sehen. Prof.Dr ... hat das Gutachten des Dr ... bestätigt und eine nur 12-wöchige Wirbelsäulenbelastung als Ursache eines Bandscheibenvorfalles ausgeschlossen.

Der Kläger hat gerügt, Prof.Dr ... habe nicht selbst eine Anamnese erstellt, und er sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß Ende März 1991 erstmalig Beschwerden festgestellt worden seien, die tatsächlich bereits während des Grundwehrdienstes aufgetreten seien. Die erhebliche Vorschädigung der Wirbelsäule müsse bei der Beurteilung der Kausalität der WDB mitberücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.1994 und den Bescheid des Beklagten vom 13.05.1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1992 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SVG wegen eines Wirbelsäulenschadens seit Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.1994 als unbegründet zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamte V Stuttgart, die SVG-Akte des Versorgungsamtes Nürnberg und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ) Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seines Bandscheibenleidens als WDB weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung.

Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetz (BVG), soweit im SVG nichts abweichendes bestimmt ist.

Nach § 81 Abs. 1 SVG ist WDB eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen herbeigeführt worden ist. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG). Wahrscheinlich ist ein solcher Ursachenzusammenhang, wenn mehr für als gegen ihn spricht (BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9).

Bei dem Bandscheibenvorfall des Klägers handelt es sich weder um eine WDB i.S. der Entstehung noch i.S der Verschlimmerung. Eine traumatische Entstehung des Bandscheibenvorfalls wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger führt seine Bandscheibenschädigung auf Belastungen während der Grundausbildung zurück, somit auf eine Wehrdienstverrichtung oder wehrdiensteigentümliche Verhältnisse im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG. Dienstverrichtung ist gleichbedeutend mit einer Dienstleistung bei der Bundeswehr (Wilke/Seiler, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 81 RdNr. 2). Der Geländeaußendienst ist durch Einbeziehung von Härteübungen schon innerhalb der ersten 8 Wochen besonders belastend (aaO).

Eine Anerkennung des Bandscheibenleidens i.S. der Entstehung durch die Dienstleistung bei der Bundeswehr scheidet deshalb aus, weil die Wirbelsäule des Klägers bei Beginn der Grundausbildung bereits erheblich vorgeschädigt war. Für die Unterscheidung eines Leidens nach dem Gesichtspunkt der Entstehung oder Verschlimmerung ist allein die Tatsache maßgebend, ob zur Zeit des schädigenden Ereignisses i.S. des BVG - hier wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - bereits Anzeichen des Leidens vorhanden waren oder nicht (BSG SozR 3100 § 1 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen).

Eine Anerkennung des Wirbelsäulen-Leidens i.S. der Verschlimmerung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es handelt sich versorgungsrechtlich dann um eine Verschlimmerung, wenn der schädigende Vorgang entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre oder das Leiden schwerer auftreten ließ, als es sonst zu erwarten gewesen wäre (so BSG a.a.O). Nach dem histologischen Untersuchungsbefund der Neurochirurgischen Klinik der Stadt Nürnberg war das Bandscheibengewebe des Klägers ausgedehnt chronisch degeneriert. Die Belastungen des Grundwehrdienstes stellen keine annähernd gleichwertige Bedingung für die Bandscheiben-Operation bzw. das Bandscheibenleiden dar. In der Kriegsopferversorgung gilt nämlich die Ursachentheorie der "wesentlichen Bedingung". Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 1 BVG sind Ursachen die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des BVG.

Demnach wird die als wesentlich erkannte Bedingung erst dann rechtlich relevant, wenn sie wegen ihrer Bedeutung und Tragweite Ursache für den Eintritt des Erfolgs ist. Nur so ist Satz 1 der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 1 BVG zu verstehen, daß überhaupt nur eine w e s e n t l i c h e Bedingung Ursache sein kann (Rohr/Strässer § 1 - K50/1). Der zeitliche Zusammenhang ist daher im Versorgungsrecht grundsätzlich nicht entscheidend. Die Tatsache, daß der Kläger den Beschwerden des Dienstes ausgesetzt war und eine Krankheit während des Dienstes hervorgetreten ist, begründet die Annahme einer Schädigung für sich allein nicht; es müssen vielmehr der (wesentliche) Einfluß einer bestimmten dienstlichen Veranlassung oder allgemein dienstliche Verhältnisse auf die Entstehung und Verschlimmerung der Krankheit dargetan werden (aaO). Nach den vom Senat gehörten Sachverständigen Dr ... und Prof. Dr ... kommt der vorbestehenden Bandscheibendegeneration die wesentliche Ursache für die Erforderlichkeit der Bandscheibenoperation zu. Es ist nicht nachgewiesen, daß die wehrdienstlichen Belastungen den Zeitpunkt der Operation vorverlegt haben oder das Leiden ohne Einflüsse des Wehrdienstes in nur geringerem Umfang aufgetreten wäre. Den anders lautenden Ausführungen des Dr ... kann der Senat - wie schon das SG - nicht folgen, da sie widersprüchlich sind. Dr ... hat nämlich selbst eingeräumt, daß der Prolaps des Klägers auch ohne dienstliche Belastung hätte entstehen können. Die wehrdienstlichen Belastungen stellten keine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Ursache für den Bandscheibenprolaps dar. A l l e i n w e s e n t l i c h war die chronische Degeneration der Bandscheibe. Dies ergibt sich - worauf Prof.Dr ... hinweist - in schlüssiger Weise nachvollziehbar daraus, daß der Prolaps nicht während des Grundwehrdienstes symptomatisch geworden ist, so daß nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen ist. Nach Auffassung des Prof.Dr ... ist die Annahme des Dr ..., daß durch ungewohnte Tragebelastungen, welche am 20.12.1990 beendet waren, ein Protrusionsprozeß in Gang gesetzt worden sei, der auch bei Wegfall der Belastung nicht mehr aufzuhalten gewesen sei, völlig spekulativ. Der erkennende Senat sieht dies ebenso. Prof.Dr ... hat zu Recht darauf hingewiesen, daß auch denkbar wäre, daß der Wegfall der körperlichen Belastung nach Ende der Grundwehrzeit sich ungünstig auf den Trainingszustand der Wirbelsäulen-Muskulatur ausgewirkt habe. Denn auch vornehmlich sitzende Tätigkeit ist für Wirbelsäulen-Patienten ungünstig, so daß es bei entsprechend körperlicher Disposition zu Bandscheibenvorfällen auch ohne schwere Hebearbeiten kommen kann. Gerade dieses Beispiel zeigt, daß nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tragebelastung während des Grundwehrdienstes und der später erfolgten Bandscheibenoperation hergestellt werden kann.

Prof.Dr ... ist nicht - wie der Kläger meint - zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger Ende März erstmalig Beschwerden am Lendenwirbelbereich angegeben habe. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, daß erste ischialgieforme Beschwerden im März 1991 belegt sind. Die vorher unter Belastung wechselnd ausgeprägten Brustwirbelsäulen-, Lendenwirbelsäulen- oder Oberschenkelbeschwerden waren als Folge einer muskulären Insuffizienz und nicht als Vorläufer eines sich entwickelnden Bandscheibenvorfalls zu werten.

Eine ambulante Untersuchung durch Prof.Dr ... war nicht notwendig. Die vom Sachverständigen zu beurteilenden Gesundheitsschäden betrafen die Zeit vom Oktober 1990 bis Juni 1991. Entscheidend für die Begutachtung waren die in den Akten enthaltenen Befunde.

Eine Belastung durch den Wehrdienst, wie dies das Merkblatt Nr. 2108 über bandscheibenbedingte (Berufs-)Erkrankungen der Wirbelsäule erfordert, ist durch den Grundwehrdienst vorliegend offensichtlich nicht erfolgt. Eine nicht tägliche Belastung von insgesamt 11 Wochen reicht nach Auffassung der gehörten Sachverständigen Dr ... und Prof.Dr ... nicht aus, um eine wesentliche Teilursache zu begründen.

Nach alledem war das Urteil des SG zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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