L 4 B 164/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 274/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 164/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der beschließende Senat Bezug nimmt, hat das Sozialgericht den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der im 52. Fachsemester des Studiums der Rechte stehende Antragsteller die Antragsgegnerin zur Gewährung eines Überbrückungskredits aus Sozialhilfemitteln zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts während des Studiums verpflichtet wissen will, unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es hierüber bereits durch rechtskräftigen Beschluss vom 14. März 2005 (S 56 SO 116/05 ER) entschieden habe. Insoweit wird auf den in jener Sache ergangenen Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichts vom 20. April 2005 (L 3 B 91/05 ER SO) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen wiederholt, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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