Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 200/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 185/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 10.01.2003, 05.03.2003 und 29.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 27.03.2002 ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes.
Der 1963 geborene Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, bezog nach einer Tätigkeit als Diplom-Sportlehrer bei dem Stadtsportbund L e. V. (01.04.1999 bis 31.03.2001) vom 01.04.2001 bis 26.03.2002 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 27.03.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 173,11 EUR (540,00 EUR Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). In seinem dagegen am 31.05.2002 erhobenen Widerspruch beanstandete der Kläger, dass in der Berechnung der Höhe der Leistung Kirchensteuer (7,26 EUR) berücksichtigt werde, obwohl er dem Islam angehöre und daher keine Kirchensteuer zahle. Er bitte daher, den genannten Betrag ihm auszuzahlen; dies betreffe auch die früheren Bescheide, die unberechtigterweise Kirchensteuer abgezogen hätten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen Bescheide richte, die vor dem 17.05.2002 erteilt worden seien, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide eingegangen und damit die erforderliche Frist nicht eingehalten worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2002 sei als unbegründet zurückzuweisen. Der Umstand, dass der Kläger einer anderen Glaubensrichtung angehöre, bleibe außer Betracht. Bei der Berechnung der Höhe der Arbeitslosenhilfe sei von einem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) auszugehen. Das Leistungsentgelt sei das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bemessungsentgelt, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen. Entgeltabzüge seien Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich seien. Gewöhnlich fielen auch Abzüge wegen einer Kirchensteuer an. Die Berücksichtigung von Kirchensteuer sei eine Rechengröße, die nicht dazu führe, dass Kirchensteuer tatsächlich abgeführt werde. Ob der Kläger selbst einer Kirche angehöre, sei daher nicht erheblich.
Am 19.09.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Menschenwürde zu dem Ergebnis kommen müsse, die ihm zustehende Leistung ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer zu berechnen. Als Angehöriger einer Bevölkerungsgruppe, die nicht aus dem christlichen Bevölkerungskreis entspringe, werde Kirchensteuer als ein gewöhnlicher Abzug abgetan und somit die Würdigung jeder anderen Religionsgruppe ohne Kirche als anormal dargelegt. Es müsse als eine Beleidigung empfunden werden, allein aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und dem Grundsatz einer "Gleichbehandlung?" als jemand dargestellt zu werden, der gewöhnlich Kirchensteuer zu entrichten habe. Dies widerspreche dem Grundgesetz sowie der Menschenwürde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 27.03.2002 ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger erklärt, dass der Rechtsstreit nur die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 27.03.2002 betrifft.
Mit Urteil vom 19.05.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 konnte nicht abgeändert werden, weil der Kläger durch ihn nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Alhi ab dem 27.03.2002 zu Recht den Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor berücksichtigt. Der Kläger besitzt keinen Anspruch darauf, dass der Kirchensteuerhebesatz unberücksichtigt bleibt.
§§ 198 Abs. 2 Nr. 4 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III schreiben ausdrücklich die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes als Berechnungsfaktor vor. Hiernach ist bei der Bemessung der Alhi die Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug von Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des (pauschalierten) Nettolohnes, der Ausgangspunkt für die prozentuale Berechnung der Alhi ist, ist als ein das Arbeitsentgelt vermindernder gesetzlicher Abzug, der bei Arbeitnehmern üblicherweise anfällt, der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) ist § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht verfassungswidrig, weil die Vorschrift nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße (Urteile vom 25.06.2002 -B 11 AL 55/01 R-, 21.03.2002 -B 7 AL 18/01 R-, 08.11.2001 -B 11 AL 43/01 R-, 10.08.2000 -B 11 AL 37/2000 R-). In dem Urteil vom 25.06.2002 ist ausgeführt, dass das BSG bei seiner Rechtsprechung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.03.1994 (BVerfGE 90, 226 ff.) ausgegangen sei, das entschieden habe, das § 111 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - die Vorgängerregelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III - mit dem GG, insbesondere den Artikeln 3, 4 und 14 vereinbar sei. In dieser Entscheidung habe das BVerfG dem Gesetzgeber jedoch aufgetragen, hinsichtlich des Anteils der kirchenzugehörigen Arbeitnehmer die weitere Entwicklung zu beobachten, um wesentlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Die Beobachtungs- und Handlungspflicht des Gesetzgebers habe das BVerfG daraus hergeleitet, dass es mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Ansatz und dem Gebot der Normklarheit nicht mehr vereinbar wäre, die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohnes auch dann noch als "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzug in Ansatz zu bringen, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche , die Kirchensteuer erhebe, nicht mehr als für arbeitnehmertypisch angesehen werden könne, wenn also nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer solchen Kirche angehöre. In der vom 7. Senat des BSG eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 06.11.2001 sei ausgeführt, dass der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten, nur über die Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik, die in einem dreijährigen Turnus erstellt werde, ermittelt werden könne. Da die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen abgewartet werden müsse, liege die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik erst gut drei Jahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehe, vor. Die Statistik für das Jahr 1995 sei im Sommer 1999 erstellt und ausgewertet worden. Mit den Ergebnissen für das Jahr 1998 werde für den Sommer 2002 gerechnet. Für die jeweilige Zwischenzeit werde der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten, in Anlehnung an den Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung ermittelt, wobei der Anteil des Differenzbetrages zwischen den Anteilen der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung und an den Arbeitnehmern näherungsweise als konstant angesehen werde. Unter Zugrundelegung eines Differenzbetrages von acht Prozentpunkten zum Jahresende 1995 und einem Anteil von 65,6 % Kirchenmitgliedern der Gesamtbevölkerung zum Jahresende 1999 errechne sich ein Anteil von 57,6 % Kirchenmitgliedern. Ergänzend hierzu habe das BMA unter dem 03.05.2002 mitgeteilt, dass am Stichtag 31.12.2000 noch die Angaben der evangelischen Kirche Deutschland fehlten. Es könnten deshalb noch keine neuen Aussagen zum Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung gemacht werden. Auf der Grundlage dieses vom BMA mitgeteilten Zahlenmaterials könne das Gericht weiterhin nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die ihm durch die Entscheidung des BVerfG auferlegte Beobachtungs- und Handlungspflicht verletzt habe. Hierbei könne die Verfahrensweise, die durch Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik gewonnenen Erkenntnisse für die Zwischenzeiträume jeweils anhand der Angaben der kirchensteuererhebenden Kirchen zu aktualisieren, nicht beanstandet werden. Dem Gesetzgeber sei durch die Entscheidung des BVerfG nicht auferlegt worden, zusätzlich weitere Ermittlungen zum Anteil der Kirchenmitglieder anzustellen, sondern er könne sich auf die Beobachtung und Auswertung des vorhandenen Zahlenmaterials beschränken. Unerheblich sei, dass die maßgebenden Zahlen für das Jahr 2000 noch nicht vorlägen, denn die dem Gesetzgeber vom BVerfG auferlegte Handlungspflicht könne erst ausgelöst werden, wenn der Gesetzgeber aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgehen müsse, dass nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer zur Erhebung von Kirchensteuern ermächtigten Kirche angehöre. Allerdings entspreche der Gesetzgeber der ihm vom BVerfG auferlegten Beobachtungs- und Handlungspflicht nur, wenn er den Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes vermeide. Hierbei müsse er auf der Grundlage der vom BMA vorgelegten Zahlen in Rechnung stellen, dass der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder einer steuererhebenden Kirche seien, offenbar weiterhin kontinuierlich abnehme. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das maßgebende Zahlenmaterial jeweils erst mit einer mehrjährigen Verzögerung zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund sei der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustands gehalten, den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sobald ihm Zahlen vorlägen, wonach der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die einer steuererhebenden Kirche angehörten, unter 55 % gesunken sei. Dann könne künftig nicht mehr von einer deutlichen Mehrheit von Arbeitnehmern gesprochen werden, die einer kirchensteuererhebenden Kirche angehörten.
Dieser Auffassung des BSG schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Auf dieser Grundlage und bei Berücksichtigung des vorhandenen Zahlenmaterials ist die Kammer der Auffassung, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes auch für das hier streitige Jahr 2002 verfassungsgemäß ist. Mit Schreiben vom 17.07.2003 hat das BMA dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zum dortigen Az. L 9 AL 234/02 mitgeteilt, dass Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer, die Mitglied einer Kirche seien, sich aus der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik entnehmen ließen. Die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik werden in einem dreijährigen Turnus erstellt. Die letzte Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes basiere auf den Daten des Jahres 1998, sie sei Ende Mai 2003 erstellt worden. Danach sei in dem Jahr 1998 von den insgesamt 29,4 Millionen in der Statistik erfassten lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern 16,7 Millionen kirchensteuerpflichtig. Dies entspreche einem Anteil von 56,8 Prozent. Das BMA erfrage außerdem von der evangelischen Kirche Deutschlands und dem Verband der Diozösen Deutschlands die Kirchenmitgliedszahlen. Zum Jahresende 1998 seien 66,1 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer evangelischen oder katholischen Kirche gewesen. Der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern habe damit im Jahre 1998 um 9,4 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung gelegen. Zum Jahresende 2001 (neuere Zahlen liegen nicht vor) seien 64,4 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche gewesen. Unter der Annahme, dass auch im Jahre 2001 der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern - wie in den Jahren zuvor - um 9,4 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung gelegen habe, ergebe sich, dass im Jahre 2001 noch 55,5 Prozent der Arbeitnehmer einer die Kirchensteuer erhebenden Kirche angehört hätten.
Festzustellen ist somit, dass nach den erreichbaren statistischen Zahlen nicht feststeht, dass im Jahre 2002 nicht mehr 55 Prozent der Arbeitnehmer einer Kirche angehörten; dies gilt auch für die Jahre 2003 und 2004. Für diese Jahre ist der Gesetzgeber daher noch nicht gezwungen, den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen und § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu ändern. Hinzuweisen ist darauf , dass der Kirchensteuerhebesatz ab dem Jahr 2005 nicht mehr berücksichtigt wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des BSG (Urteil vom 10.08.2000 -B 11 AL 37/2000 R-) die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Das BSG hat ausgeführt, dass auch das BVerfG (BVerfGE 90, 226, 239) die pauschalierende und typisierende Regelung zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich als nicht zu beanstandende Regelung ansehe. Das BVerfG habe zu Artikel 14 GG ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden könne, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermögliche (BVerfGE 90, 226, 237). Das BSG hat weiterhin darauf hingewiesen, dass konfessionslose Arbeitslose nicht etwa mit Kirchensteuer belastet würden. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehörten, bestehe nur insofern, als der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Nettolohn und der Leistung bei Arbeitslosigkeit größer sei als bei Kirchenangehörigen. Soweit damit der mit dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt erreichte Lebensstandard betroffen sei, sei festzustellen, dass das Lebensstandardprinzip kein Verfassungsgebot sei. Auch dieser Auffassung des BSG folgt die Kammer in vollem Umfang. Letztlich ist festzustellen, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes nach Auffassung der Kammer auch keinen Verstoß gegen Artikel 1 GG bedeutet."
Gegen das ihm am 15.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2004 Berufung eingelegt und zu ihrer Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2004 und unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 sowie der Bescheide vom 10.01.2003, 05.03.2003, 29.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2004 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ohne einen Kirchensteuerabzug nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren für die Zeit vom 27.03.2002 bis 31.12.2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung und die zulässige Klage gegen die im Urteilstenor aufgeführten weiteren Bescheide der Beklagten, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sind unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht den Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 27.03.2002 in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe dadurch, dass der Kirchensteuerhebesatz bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.05.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Dazu, dass auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliegt, sei lediglich Folgendes ergänzt: Es dürfte auf allgemeines Unverständnis stoßen, dass Arbeitslose, die - wie der Kläger - einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, eine höhere Leistung als die Arbeitslosen bezögen, die einer solchen Kirche angehören, ohne dass die Mehrleistung durch einen Mehrbedarf erklärt werden könnte oder bei den einer solchen Kirche angehörenden Arbeitslosen ein der Mehrleistung entsprechender Betrag zu Gunsten der jeweiligen steuerberechtigten Kirche abgeführt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 27.03.2002 ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes.
Der 1963 geborene Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, bezog nach einer Tätigkeit als Diplom-Sportlehrer bei dem Stadtsportbund L e. V. (01.04.1999 bis 31.03.2001) vom 01.04.2001 bis 26.03.2002 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 27.03.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 173,11 EUR (540,00 EUR Bemessungsentgelt, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). In seinem dagegen am 31.05.2002 erhobenen Widerspruch beanstandete der Kläger, dass in der Berechnung der Höhe der Leistung Kirchensteuer (7,26 EUR) berücksichtigt werde, obwohl er dem Islam angehöre und daher keine Kirchensteuer zahle. Er bitte daher, den genannten Betrag ihm auszuzahlen; dies betreffe auch die früheren Bescheide, die unberechtigterweise Kirchensteuer abgezogen hätten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen Bescheide richte, die vor dem 17.05.2002 erteilt worden seien, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide eingegangen und damit die erforderliche Frist nicht eingehalten worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2002 sei als unbegründet zurückzuweisen. Der Umstand, dass der Kläger einer anderen Glaubensrichtung angehöre, bleibe außer Betracht. Bei der Berechnung der Höhe der Arbeitslosenhilfe sei von einem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) auszugehen. Das Leistungsentgelt sei das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bemessungsentgelt, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen. Entgeltabzüge seien Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich seien. Gewöhnlich fielen auch Abzüge wegen einer Kirchensteuer an. Die Berücksichtigung von Kirchensteuer sei eine Rechengröße, die nicht dazu führe, dass Kirchensteuer tatsächlich abgeführt werde. Ob der Kläger selbst einer Kirche angehöre, sei daher nicht erheblich.
Am 19.09.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Menschenwürde zu dem Ergebnis kommen müsse, die ihm zustehende Leistung ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer zu berechnen. Als Angehöriger einer Bevölkerungsgruppe, die nicht aus dem christlichen Bevölkerungskreis entspringe, werde Kirchensteuer als ein gewöhnlicher Abzug abgetan und somit die Würdigung jeder anderen Religionsgruppe ohne Kirche als anormal dargelegt. Es müsse als eine Beleidigung empfunden werden, allein aus verwaltungsvereinfachenden Gründen und dem Grundsatz einer "Gleichbehandlung?" als jemand dargestellt zu werden, der gewöhnlich Kirchensteuer zu entrichten habe. Dies widerspreche dem Grundgesetz sowie der Menschenwürde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 27.03.2002 ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger erklärt, dass der Rechtsstreit nur die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 27.03.2002 betrifft.
Mit Urteil vom 19.05.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 konnte nicht abgeändert werden, weil der Kläger durch ihn nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Alhi ab dem 27.03.2002 zu Recht den Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor berücksichtigt. Der Kläger besitzt keinen Anspruch darauf, dass der Kirchensteuerhebesatz unberücksichtigt bleibt.
§§ 198 Abs. 2 Nr. 4 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III schreiben ausdrücklich die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes als Berechnungsfaktor vor. Hiernach ist bei der Bemessung der Alhi die Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug von Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des (pauschalierten) Nettolohnes, der Ausgangspunkt für die prozentuale Berechnung der Alhi ist, ist als ein das Arbeitsentgelt vermindernder gesetzlicher Abzug, der bei Arbeitnehmern üblicherweise anfällt, der niedrigste in den Ländern geltende Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) ist § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht verfassungswidrig, weil die Vorschrift nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße (Urteile vom 25.06.2002 -B 11 AL 55/01 R-, 21.03.2002 -B 7 AL 18/01 R-, 08.11.2001 -B 11 AL 43/01 R-, 10.08.2000 -B 11 AL 37/2000 R-). In dem Urteil vom 25.06.2002 ist ausgeführt, dass das BSG bei seiner Rechtsprechung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.03.1994 (BVerfGE 90, 226 ff.) ausgegangen sei, das entschieden habe, das § 111 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - die Vorgängerregelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III - mit dem GG, insbesondere den Artikeln 3, 4 und 14 vereinbar sei. In dieser Entscheidung habe das BVerfG dem Gesetzgeber jedoch aufgetragen, hinsichtlich des Anteils der kirchenzugehörigen Arbeitnehmer die weitere Entwicklung zu beobachten, um wesentlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Die Beobachtungs- und Handlungspflicht des Gesetzgebers habe das BVerfG daraus hergeleitet, dass es mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Ansatz und dem Gebot der Normklarheit nicht mehr vereinbar wäre, die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohnes auch dann noch als "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzug in Ansatz zu bringen, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche , die Kirchensteuer erhebe, nicht mehr als für arbeitnehmertypisch angesehen werden könne, wenn also nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer solchen Kirche angehöre. In der vom 7. Senat des BSG eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 06.11.2001 sei ausgeführt, dass der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten, nur über die Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik, die in einem dreijährigen Turnus erstellt werde, ermittelt werden könne. Da die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen abgewartet werden müsse, liege die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik erst gut drei Jahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehe, vor. Die Statistik für das Jahr 1995 sei im Sommer 1999 erstellt und ausgewertet worden. Mit den Ergebnissen für das Jahr 1998 werde für den Sommer 2002 gerechnet. Für die jeweilige Zwischenzeit werde der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlten, in Anlehnung an den Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung ermittelt, wobei der Anteil des Differenzbetrages zwischen den Anteilen der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung und an den Arbeitnehmern näherungsweise als konstant angesehen werde. Unter Zugrundelegung eines Differenzbetrages von acht Prozentpunkten zum Jahresende 1995 und einem Anteil von 65,6 % Kirchenmitgliedern der Gesamtbevölkerung zum Jahresende 1999 errechne sich ein Anteil von 57,6 % Kirchenmitgliedern. Ergänzend hierzu habe das BMA unter dem 03.05.2002 mitgeteilt, dass am Stichtag 31.12.2000 noch die Angaben der evangelischen Kirche Deutschland fehlten. Es könnten deshalb noch keine neuen Aussagen zum Anteil der Kirchenmitglieder in der Bevölkerung gemacht werden. Auf der Grundlage dieses vom BMA mitgeteilten Zahlenmaterials könne das Gericht weiterhin nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die ihm durch die Entscheidung des BVerfG auferlegte Beobachtungs- und Handlungspflicht verletzt habe. Hierbei könne die Verfahrensweise, die durch Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik gewonnenen Erkenntnisse für die Zwischenzeiträume jeweils anhand der Angaben der kirchensteuererhebenden Kirchen zu aktualisieren, nicht beanstandet werden. Dem Gesetzgeber sei durch die Entscheidung des BVerfG nicht auferlegt worden, zusätzlich weitere Ermittlungen zum Anteil der Kirchenmitglieder anzustellen, sondern er könne sich auf die Beobachtung und Auswertung des vorhandenen Zahlenmaterials beschränken. Unerheblich sei, dass die maßgebenden Zahlen für das Jahr 2000 noch nicht vorlägen, denn die dem Gesetzgeber vom BVerfG auferlegte Handlungspflicht könne erst ausgelöst werden, wenn der Gesetzgeber aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgehen müsse, dass nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer zur Erhebung von Kirchensteuern ermächtigten Kirche angehöre. Allerdings entspreche der Gesetzgeber der ihm vom BVerfG auferlegten Beobachtungs- und Handlungspflicht nur, wenn er den Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes vermeide. Hierbei müsse er auf der Grundlage der vom BMA vorgelegten Zahlen in Rechnung stellen, dass der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder einer steuererhebenden Kirche seien, offenbar weiterhin kontinuierlich abnehme. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das maßgebende Zahlenmaterial jeweils erst mit einer mehrjährigen Verzögerung zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund sei der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustands gehalten, den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sobald ihm Zahlen vorlägen, wonach der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die einer steuererhebenden Kirche angehörten, unter 55 % gesunken sei. Dann könne künftig nicht mehr von einer deutlichen Mehrheit von Arbeitnehmern gesprochen werden, die einer kirchensteuererhebenden Kirche angehörten.
Dieser Auffassung des BSG schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Auf dieser Grundlage und bei Berücksichtigung des vorhandenen Zahlenmaterials ist die Kammer der Auffassung, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes auch für das hier streitige Jahr 2002 verfassungsgemäß ist. Mit Schreiben vom 17.07.2003 hat das BMA dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zum dortigen Az. L 9 AL 234/02 mitgeteilt, dass Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer, die Mitglied einer Kirche seien, sich aus der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik entnehmen ließen. Die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik werden in einem dreijährigen Turnus erstellt. Die letzte Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes basiere auf den Daten des Jahres 1998, sie sei Ende Mai 2003 erstellt worden. Danach sei in dem Jahr 1998 von den insgesamt 29,4 Millionen in der Statistik erfassten lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern 16,7 Millionen kirchensteuerpflichtig. Dies entspreche einem Anteil von 56,8 Prozent. Das BMA erfrage außerdem von der evangelischen Kirche Deutschlands und dem Verband der Diozösen Deutschlands die Kirchenmitgliedszahlen. Zum Jahresende 1998 seien 66,1 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer evangelischen oder katholischen Kirche gewesen. Der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern habe damit im Jahre 1998 um 9,4 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung gelegen. Zum Jahresende 2001 (neuere Zahlen liegen nicht vor) seien 64,4 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche gewesen. Unter der Annahme, dass auch im Jahre 2001 der Anteil der Kirchenmitglieder unter den Arbeitnehmern - wie in den Jahren zuvor - um 9,4 Prozentpunkte unter dem Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung gelegen habe, ergebe sich, dass im Jahre 2001 noch 55,5 Prozent der Arbeitnehmer einer die Kirchensteuer erhebenden Kirche angehört hätten.
Festzustellen ist somit, dass nach den erreichbaren statistischen Zahlen nicht feststeht, dass im Jahre 2002 nicht mehr 55 Prozent der Arbeitnehmer einer Kirche angehörten; dies gilt auch für die Jahre 2003 und 2004. Für diese Jahre ist der Gesetzgeber daher noch nicht gezwungen, den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen und § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu ändern. Hinzuweisen ist darauf , dass der Kirchensteuerhebesatz ab dem Jahr 2005 nicht mehr berücksichtigt wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des BSG (Urteil vom 10.08.2000 -B 11 AL 37/2000 R-) die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Das BSG hat ausgeführt, dass auch das BVerfG (BVerfGE 90, 226, 239) die pauschalierende und typisierende Regelung zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich als nicht zu beanstandende Regelung ansehe. Das BVerfG habe zu Artikel 14 GG ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden könne, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermögliche (BVerfGE 90, 226, 237). Das BSG hat weiterhin darauf hingewiesen, dass konfessionslose Arbeitslose nicht etwa mit Kirchensteuer belastet würden. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehörten, bestehe nur insofern, als der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Nettolohn und der Leistung bei Arbeitslosigkeit größer sei als bei Kirchenangehörigen. Soweit damit der mit dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt erreichte Lebensstandard betroffen sei, sei festzustellen, dass das Lebensstandardprinzip kein Verfassungsgebot sei. Auch dieser Auffassung des BSG folgt die Kammer in vollem Umfang. Letztlich ist festzustellen, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes nach Auffassung der Kammer auch keinen Verstoß gegen Artikel 1 GG bedeutet."
Gegen das ihm am 15.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2004 Berufung eingelegt und zu ihrer Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2004 und unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 sowie der Bescheide vom 10.01.2003, 05.03.2003, 29.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2004 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ohne einen Kirchensteuerabzug nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren für die Zeit vom 27.03.2002 bis 31.12.2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung und die zulässige Klage gegen die im Urteilstenor aufgeführten weiteren Bescheide der Beklagten, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sind unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht den Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe des Klägers ab 27.03.2002 in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe dadurch, dass der Kirchensteuerhebesatz bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.05.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Dazu, dass auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliegt, sei lediglich Folgendes ergänzt: Es dürfte auf allgemeines Unverständnis stoßen, dass Arbeitslose, die - wie der Kläger - einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, eine höhere Leistung als die Arbeitslosen bezögen, die einer solchen Kirche angehören, ohne dass die Mehrleistung durch einen Mehrbedarf erklärt werden könnte oder bei den einer solchen Kirche angehörenden Arbeitslosen ein der Mehrleistung entsprechender Betrag zu Gunsten der jeweiligen steuerberechtigten Kirche abgeführt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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