Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 4 VS 21/04 Ko
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 B 102/05 VS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch nach der Pfändung und Abtretung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) handelt es sich bei dem Streit über diese Forderung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie eine Abtretung seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2005 aufgehoben.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Zahlung einer Geldforde-rung, welche die Klägerin aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts (AG) Montabaur von den Beklagten begehrt, deren Grundlage ein Anspruch des Herrn J W (Pfändungsschuldner) gegen den Beklagten zu 1) auf Versorgungsrente und Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversor-gungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist.
Mit Beschluss vom 26.04.2005 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zum Sozialge-richt für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Vollstreckungs-gericht) Montabaur verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abge-holfen hat, ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt. Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs des Pfändungsschuldners gegen die Be-klagten zu 1) und zu 2) liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vor, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie eine Abtretung seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. BSG, SozR 1200 § 53 Nr. 6).
Ob und inwieweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Forderungen des Pfändungsschuldners wirksam der Klägerin zur Einziehung überweisen konnte, worauf der Beklagte zu 1) abstellt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom Sozialgericht noch zu prüfen sein wird.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 177 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 GVG).
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Zahlung einer Geldforde-rung, welche die Klägerin aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-ses des Amtsgerichts (AG) Montabaur von den Beklagten begehrt, deren Grundlage ein Anspruch des Herrn J W (Pfändungsschuldner) gegen den Beklagten zu 1) auf Versorgungsrente und Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversor-gungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist.
Mit Beschluss vom 26.04.2005 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zum Sozialge-richt für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Vollstreckungs-gericht) Montabaur verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abge-holfen hat, ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt. Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs des Pfändungsschuldners gegen die Be-klagten zu 1) und zu 2) liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vor, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie eine Abtretung seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. BSG, SozR 1200 § 53 Nr. 6).
Ob und inwieweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Forderungen des Pfändungsschuldners wirksam der Klägerin zur Einziehung überweisen konnte, worauf der Beklagte zu 1) abstellt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom Sozialgericht noch zu prüfen sein wird.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 177 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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