Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (26) RA 114/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 44/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1)
Soweit Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X auf den Versicherungsträger über (gesetzlicher Forderungsübergang, vgl. BSG Urt. v. 31.2002 - B 13 RJ 23/01 R), wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeiträge nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X als Pflichtbeiträge.
2)
Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Verletzten ist nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind. Erst nach Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus.
3)
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Daraus folgt, dass § 62 SGB X auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 gilt (vgl. BSG vom 9.5.1995 - VI ZR 124/94 - BGHZ 129, 366 - 371). Mit dem Inkrafttreten des § 62 SGB X am 1.1.1992 ist die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position überholt. Für Zeiten davor, stand diese Rechtsprechung jedoch einem Beitragsregress der Beklagten entgegen.
Soweit Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X auf den Versicherungsträger über (gesetzlicher Forderungsübergang, vgl. BSG Urt. v. 31.2002 - B 13 RJ 23/01 R), wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeiträge nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X als Pflichtbeiträge.
2)
Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Verletzten ist nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind. Erst nach Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus.
3)
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Daraus folgt, dass § 62 SGB X auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 gilt (vgl. BSG vom 9.5.1995 - VI ZR 124/94 - BGHZ 129, 366 - 371). Mit dem Inkrafttreten des § 62 SGB X am 1.1.1992 ist die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position überholt. Für Zeiten davor, stand diese Rechtsprechung jedoch einem Beitragsregress der Beklagten entgegen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Er meint für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 31.12.1990 müssten Beiträge nach § 119 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
Der Kläger erlitt am 14.2.1989 einen unverschuldeten PKW-Unfall. Wegen der Folgen dieses Unfalls bezog er zunächst bis zum 31.12.1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit und ab dem 1.1.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Am 14.2.1997 verunglückte der Kläger erneut. Er bezieht nunmehr seit dem 12.11.1997 wieder eine Rente wegen EU. Die zunächst zeitlich befristete Rente bewilligte wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18.08.1998 auf Dauer bewilligt.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Unfalls aus dem Jahr 1989 - die Q Versicherung - leistete für den Zeitraum vom 1.10.1992 bis 1.11.1997 im Hinblick auf den Beitragsschaden Ausgleichszahlungen an die Beklagte.
Am 11.9.1998 wandte sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 18.8.1998 und bemängelte, dass die Ausgleichszahlungen der Q Versicherung keine Berücksichtigung bei der Bemessung der Rentenhöhe gefunden hätten. Mit Bescheid vom 22.6.2001 änderte die Beklagten daraufhin ihren Bescheid vom 18.8.1998 ab. Es ergaben sich eine höhere Rente und eine Nachzahlung.
Am 20.7.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein: Seines Erachtens hätte sich wegen der Ausgleichszahlung der Q ein größerer Nachzahlungsbetrag ergeben müssen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Ausgleichszahlung bei dem vorliegenden Versicherungsfall eingeflossen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 24.9.2002 zurück: Aufgrund des ersten Unfalls vom 14.2.1989 seien Beitragszeiten nach § 119 SGB X für die Zeit vom 1.10.1992 bis 11.11.1997 festgestellt und bis zum 28.2.1997 bei der Rentenberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) - SGB VI - berücksichtigt worden.
Eine rechtliche Beschwer liege daher für diesen Zeitraum nicht vor. Auch für die außerhalb dieser Feststellung liegende Beitragszeit nach dem Unfall vom 1.3.1989 bis 29.9.1989 und vom 1.5.1990 bis 30.9.1992 seien Beitragszeiten allein aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bereits bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichert. Zu Recht seien die Beitragszeiten lediglich bis zum 28.2.1997 angerechnet worden, da nach § 75 SGB VI bei einer Rente wegen EU Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Leistungsfalls nicht zu ermitteln seien. Für die Zeit vom 1.3.1997 bis 30.4.2008 sei eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI korrekt angerechnet und mit Entgeltpunkten bewertet worden.
Mit seiner am 11.10.2002 zum Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm von der Beklagten ein höherer Rentenbetrag aufgrund von Beitragsansprüchen der Beklagten gegen die Q nach § 119 SGB X bis in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zustehe. Die Beklagte habe eine nicht unerhebliche Ausgleichszahlung erhalten, die die bei ihm infolge des schweren Unfalls eingetretene Erwerbsminderung ausgleichen solle. Diese Ausgleichszahlung habe sie so verbucht, dass sie ihm nicht zugute gekommen sei. Sie habe Ausgleichszahlungen erhalten, die ihm nicht zugute gekommen seien.
Die Beklagte hat sich im Verhandlungstermin am 29.6.2004 bereit erklärt, für das Jahr 1997 Entgeltpunkte nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Die Beklagte hat im Übrigen ausgeführt: Im Streit stehe allein die Gewährung und Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente, da in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung über den Umfang eines Beitragsübergang nach § 119 SGB X und einer Verwendung von Ausgleichszahlungen seitens der Haftpflichtversicherung getroffen worden sei.
Zur Verwendung der Ausgleichzahlungen der Q hat sie dargelegt: Von dieser Versicherung habe sie für den Zeitraum vom 1.10.1992 bis 1.11.1997 insgesamt 17.406,99 DM erhalten. Diese Summe setze sich wie folgt zusammen: für das Jahr 1992 481,44 DM, für das Jahr 1993 2.136,40 DM, für das Jahr 1994 4.134,34 DM, für das Jahr 1995 5.774,19 DM und für das Jahr 1997 4.880,62 DM. Für die Jahre 1991 und 1996 habe der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, so dass keine weitere Beitragsspeicherung erfolgen konnte. Für die Jahre 1989 und 1990 habe kein Regressanspruch nach § 119 SGB X gegen die Q Versicherung durchgesetzt werden können, weil das Versichertenkonto des Klägers die Voraussetzungen zur Erfüllung einer unfallfesten Position im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erfüllt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.6.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nur hinsichtlich des Zeitraums vom 16.8.1989 bis 31.12.1990 zulässig. Für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 1.11.1997 fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des unverschlüsselten Versicherungsverlaufs zum Bescheid vom 22.6.2001 seien bei dem Kläger für die Jahre 1991 bis 1996 bereits bis zur Beitragsbemessungsgrenze Entgeltpunkte gespeichert. Auch für das Jahr 1997 fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar habe die Beklagte für das Jahr 1997 noch nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze Entgeltpunkte gespeichert. Die Beklagte habe diesen Anspruch des Klägers jedoch in dem Verhandlungstermin vom 29.6.2004 anerkannt und der Kläger habe dieses Anerkenntnis angenommen.
Für den verbleibenden Zeitraum vom 10.8.1989 bis 31.12.1990 sei die Klage unbegründet.
Es könne dabei dahinstehen, ob § 119 SGB X im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem ein Rentenbewilligungsbescheid der Rentenhöhe nach angefochten sei, überhaupt einen Anspruch auf Zugrundelegung von Entgeltpunkten nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze begründen könne. Denn jedenfalls habe die Beklagte von der Q Versicherung für diesen Zeitraum weder eine Ausgleichszahlung erhalten noch hätte sie einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen und durchsetzen können.
Nach der Rechtssprechung des BGH zur sog. unfallfesten Position habe die Beklagte keinen Regressanspruch nach § 119 SGB X durchsetzen können, da das Versichertenkonto des Klägers die Voraussetzungen zur Erfüllung einer unfallfesten Position aufgewiesen habe. In solchen Fällen habe der BGH einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil er die Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll angesehen habe.
Trotz der Einführung des § 62 SGB VI durch Art. 1 Rentenreformgesetz - RRG – vom 18.12.1989 könne die Beklagte nach der Gesetzesänderung keine Ansprüche für den Zeitraum vom 10.8.1998 bis 31.12.1990 gegen die Q Versicherung geltend machen. Durch die Einführung des § 62 SGB VI habe der Gesetzgeber den als unbefriedigend angesehen Umstand beseitigt, dass der Vorteil beitragsfreier Anrechnungszeit dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung zugute gekommen und der Schädiger insoweit auf Kosten der Solidargemeinschaft von seiner Ersatzpflicht befreit worden sei. Infolge der genannten Gesetzesänderung könne der Beitragserstattungsanspruch im Rahmen des § 119 SGB X nicht mehr verneint werden, weil der Geschädigte eine unfallfeste Position erlangt hatte, die Rechtsprechung zur unfallfesten Position sei mithin überholt (Hinweis auf BGH NJW 1995,1968-1969). Hinsichtlich der Folgen für vor dem 1.1.1992 eingetretene Schadensfälle sei jedoch trotz der Gesetzesänderung weiter die Rechtsprechung des BGH zum Entfallen des Beitragsersatzanspruches bei "unfallfester Position" maßgebend, da sich § 62 SGB VI gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG erst ab 1.1.1992 auswirke.
Für einen weiteren Schadensersatzanspruch verbleibe auch aufgrund der vom Kläger mit der Q Versicherung geschlossen vertraglichen Regelung kein Raum. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Beiträgen gegen die Q Versicherung sei aufgrund der vom Kläger unterzeichneten Abfindungserklärung vom 7.5.1993. ausgeschlossen. In dieser Erklärung habe sich der Kläger gegen die Zahlung von weiteren 200.000,00 DM mit allen Ansprüchen gegen die Q Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz aus dem Schadensereignis vom 14.9.1989 für endgültig abgefunden erklärt. Nach dem Wortlaut dieser Abfindungserklärung wirke diese auch gegenüber jedem Dritten, soweit dieser Ausgleichsansprüche gegen die Q Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz geltend machen könne. Sie wirke somit auch gegenüber der Beklagten.
Gegen das am 28.7.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Zu Unrecht habe das SG seiner Klage bezüglich der Jahre 1991 bis 1997 das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, denn die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass diese Leistungen erst bei der Altersrente berücksichtigt würden. Bezüglich des Zeitraumes 10.8.1989 bis 31.12.1990 müsse die Beklagte offen legen, welche Beträge geflossen seien. Es sei davon auszugehen, dass wesentlich höhere Beiträge gezahlt wurden. Es sei damals von mehreren 100.000 DM die Rede gewesen. Außerdem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, weitere Ansprüche gegenüber der Q Versicherung geltend zu machen. Auch sei die Auffassung, dass § 62 SGB VI sich erst ab dem 1.1.1992 auswirken könne, unrichtig. Schließlich stehe auch die von ihm mit der Versicherung geschlossene Vereinbarung nicht einer Geltendmachung des Beitragsschadens entgegen, denn die Vereinbarung betreffe nicht den Beitragsschaden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 Entgeltpunkte nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zuzubilligen und ihm eine entsprechend höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum 11.11.1997 sei ein Ausgleich nach §§ 116, 119 SGB X von insgesamt 146.825,15 DM erfolgt, wovon auf § 119 SGB X 17.406,99 DM entfallen seien, die dem Konto des Klägers gut geschrieben worden seien. 127.420,61 DM seien auf die von ihr an den Kläger geleisteten und von der Q nach § 116 SGB X zu erstattenden Rentenzahlungen für die Zeit vom 16.8.1989 bis 11.11.1997 entfallen. Auf weiteren Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen habe der Kläger keinen Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand er mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die allerdings insgesamt zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 22.6.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 24.9.2002 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren EU-Rente. Insbesondere sind für den streitigen Zeitraum vom 1.3.1989 bis 31.12.1990 nach § 119 Abs. 3 SGB X keine weiteren Entgeltpunkte unter Zugrundlegung von Pflichtbeiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X auf den Versicherungsträger über ( gesetzlicher Forderungsübergang, vgl. BSG Urt. v. 31.2002 – B 13 RJ 23/01 R), wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeiträge nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X als Pflichtbeiträge. Für den streitigen Zeitraum sind hier jedoch keine regressierten Beiträge eingegangen.
Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Verletzten ist nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind. Erst der Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus (vgl. Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001 Rn. 145; Pickel, SGB X § 119 Rn 14; vgl. auch Senatsurteil vom 17.1.2003 – L 13 RJ 3/99). Weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position keine Beiträge regressiert hat und dem entsprechend keine weiteren Beiträge eingegangen sind, scheidet die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeiträge nach § 119 Abs.3 Satz 1 SGB X aus.
§ 119 SGB X enthält auch keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses hat. Ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden könnte, als seien – vermeintliche - übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Beitragsschadens erfolgreich von der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden, oder ob im Falle einer unzureichenden Geltendmachung des Beitragsregresses nur ein Amtshaftungsanspruch bliebe, kann der Senat hier dahin gestellt sein lassen. Denn für den hier streitigen Zeitraum war ein Beitragsregress der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung nach der früheren Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position ausgeschlossen.
Das folgt entgegen der Ansicht des SG allerdings nicht daraus, dass § 62 SGB VI für Unfälle vor dem 1.1.1992 nicht anzuwenden sei. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind nämlich Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Daraus folgt, dass § 62 SGB X auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 ( Inkrafttreten des § 119 SGB X am 1.7.1983)) gilt (vgl. das – i.ü. auch vom SG zitierte- Urteil des BGH vom 9.5.1995 – VI ZR 124/94 = BGHZ 129,366 – 371 = NJW 1995, 1968-1969). Mit dem Inkrafttreten des § 62 SGB X am 1.1.1992 ist die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position überholt. Für Zeiten davor, mithin für den hier streitigen Zeitraum, stand diese Rechtsprechung jedoch einem Beitragsregress der Beklagten entgegen.
Offen lassen konnte der Senat, ob auch die vom Kläger mit der Haftpflichtversicherung getroffene Abfindungserklärung einem Beitragsregress entgegen gestanden hätte, wie das SG meint, obwohl insoweit nicht der Kläger, sondern die Beklagte aktiv legitimiert wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Von der Frage, ob ein Herstellungsanspruch grds. in Betracht gekommen wäre, hing die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ab und die Frage, ob für Zeiten vor dem 1.1.1992 bei so genannter unfallfester Position ein Beitragsregress möglich ist, erschien dem Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH nicht im Sinne des § 160 SGG klärungsbedürftig.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Er meint für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 31.12.1990 müssten Beiträge nach § 119 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
Der Kläger erlitt am 14.2.1989 einen unverschuldeten PKW-Unfall. Wegen der Folgen dieses Unfalls bezog er zunächst bis zum 31.12.1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit und ab dem 1.1.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Am 14.2.1997 verunglückte der Kläger erneut. Er bezieht nunmehr seit dem 12.11.1997 wieder eine Rente wegen EU. Die zunächst zeitlich befristete Rente bewilligte wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18.08.1998 auf Dauer bewilligt.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Unfalls aus dem Jahr 1989 - die Q Versicherung - leistete für den Zeitraum vom 1.10.1992 bis 1.11.1997 im Hinblick auf den Beitragsschaden Ausgleichszahlungen an die Beklagte.
Am 11.9.1998 wandte sich der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 18.8.1998 und bemängelte, dass die Ausgleichszahlungen der Q Versicherung keine Berücksichtigung bei der Bemessung der Rentenhöhe gefunden hätten. Mit Bescheid vom 22.6.2001 änderte die Beklagten daraufhin ihren Bescheid vom 18.8.1998 ab. Es ergaben sich eine höhere Rente und eine Nachzahlung.
Am 20.7.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein: Seines Erachtens hätte sich wegen der Ausgleichszahlung der Q ein größerer Nachzahlungsbetrag ergeben müssen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Ausgleichszahlung bei dem vorliegenden Versicherungsfall eingeflossen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 24.9.2002 zurück: Aufgrund des ersten Unfalls vom 14.2.1989 seien Beitragszeiten nach § 119 SGB X für die Zeit vom 1.10.1992 bis 11.11.1997 festgestellt und bis zum 28.2.1997 bei der Rentenberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) - SGB VI - berücksichtigt worden.
Eine rechtliche Beschwer liege daher für diesen Zeitraum nicht vor. Auch für die außerhalb dieser Feststellung liegende Beitragszeit nach dem Unfall vom 1.3.1989 bis 29.9.1989 und vom 1.5.1990 bis 30.9.1992 seien Beitragszeiten allein aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bereits bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichert. Zu Recht seien die Beitragszeiten lediglich bis zum 28.2.1997 angerechnet worden, da nach § 75 SGB VI bei einer Rente wegen EU Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Leistungsfalls nicht zu ermitteln seien. Für die Zeit vom 1.3.1997 bis 30.4.2008 sei eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI korrekt angerechnet und mit Entgeltpunkten bewertet worden.
Mit seiner am 11.10.2002 zum Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm von der Beklagten ein höherer Rentenbetrag aufgrund von Beitragsansprüchen der Beklagten gegen die Q nach § 119 SGB X bis in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zustehe. Die Beklagte habe eine nicht unerhebliche Ausgleichszahlung erhalten, die die bei ihm infolge des schweren Unfalls eingetretene Erwerbsminderung ausgleichen solle. Diese Ausgleichszahlung habe sie so verbucht, dass sie ihm nicht zugute gekommen sei. Sie habe Ausgleichszahlungen erhalten, die ihm nicht zugute gekommen seien.
Die Beklagte hat sich im Verhandlungstermin am 29.6.2004 bereit erklärt, für das Jahr 1997 Entgeltpunkte nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Die Beklagte hat im Übrigen ausgeführt: Im Streit stehe allein die Gewährung und Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente, da in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung über den Umfang eines Beitragsübergang nach § 119 SGB X und einer Verwendung von Ausgleichszahlungen seitens der Haftpflichtversicherung getroffen worden sei.
Zur Verwendung der Ausgleichzahlungen der Q hat sie dargelegt: Von dieser Versicherung habe sie für den Zeitraum vom 1.10.1992 bis 1.11.1997 insgesamt 17.406,99 DM erhalten. Diese Summe setze sich wie folgt zusammen: für das Jahr 1992 481,44 DM, für das Jahr 1993 2.136,40 DM, für das Jahr 1994 4.134,34 DM, für das Jahr 1995 5.774,19 DM und für das Jahr 1997 4.880,62 DM. Für die Jahre 1991 und 1996 habe der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, so dass keine weitere Beitragsspeicherung erfolgen konnte. Für die Jahre 1989 und 1990 habe kein Regressanspruch nach § 119 SGB X gegen die Q Versicherung durchgesetzt werden können, weil das Versichertenkonto des Klägers die Voraussetzungen zur Erfüllung einer unfallfesten Position im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) erfüllt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.6.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nur hinsichtlich des Zeitraums vom 16.8.1989 bis 31.12.1990 zulässig. Für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 1.11.1997 fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich des unverschlüsselten Versicherungsverlaufs zum Bescheid vom 22.6.2001 seien bei dem Kläger für die Jahre 1991 bis 1996 bereits bis zur Beitragsbemessungsgrenze Entgeltpunkte gespeichert. Auch für das Jahr 1997 fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar habe die Beklagte für das Jahr 1997 noch nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze Entgeltpunkte gespeichert. Die Beklagte habe diesen Anspruch des Klägers jedoch in dem Verhandlungstermin vom 29.6.2004 anerkannt und der Kläger habe dieses Anerkenntnis angenommen.
Für den verbleibenden Zeitraum vom 10.8.1989 bis 31.12.1990 sei die Klage unbegründet.
Es könne dabei dahinstehen, ob § 119 SGB X im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem ein Rentenbewilligungsbescheid der Rentenhöhe nach angefochten sei, überhaupt einen Anspruch auf Zugrundelegung von Entgeltpunkten nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze begründen könne. Denn jedenfalls habe die Beklagte von der Q Versicherung für diesen Zeitraum weder eine Ausgleichszahlung erhalten noch hätte sie einen diesbezüglichen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen und durchsetzen können.
Nach der Rechtssprechung des BGH zur sog. unfallfesten Position habe die Beklagte keinen Regressanspruch nach § 119 SGB X durchsetzen können, da das Versichertenkonto des Klägers die Voraussetzungen zur Erfüllung einer unfallfesten Position aufgewiesen habe. In solchen Fällen habe der BGH einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil er die Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll angesehen habe.
Trotz der Einführung des § 62 SGB VI durch Art. 1 Rentenreformgesetz - RRG – vom 18.12.1989 könne die Beklagte nach der Gesetzesänderung keine Ansprüche für den Zeitraum vom 10.8.1998 bis 31.12.1990 gegen die Q Versicherung geltend machen. Durch die Einführung des § 62 SGB VI habe der Gesetzgeber den als unbefriedigend angesehen Umstand beseitigt, dass der Vorteil beitragsfreier Anrechnungszeit dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung zugute gekommen und der Schädiger insoweit auf Kosten der Solidargemeinschaft von seiner Ersatzpflicht befreit worden sei. Infolge der genannten Gesetzesänderung könne der Beitragserstattungsanspruch im Rahmen des § 119 SGB X nicht mehr verneint werden, weil der Geschädigte eine unfallfeste Position erlangt hatte, die Rechtsprechung zur unfallfesten Position sei mithin überholt (Hinweis auf BGH NJW 1995,1968-1969). Hinsichtlich der Folgen für vor dem 1.1.1992 eingetretene Schadensfälle sei jedoch trotz der Gesetzesänderung weiter die Rechtsprechung des BGH zum Entfallen des Beitragsersatzanspruches bei "unfallfester Position" maßgebend, da sich § 62 SGB VI gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG erst ab 1.1.1992 auswirke.
Für einen weiteren Schadensersatzanspruch verbleibe auch aufgrund der vom Kläger mit der Q Versicherung geschlossen vertraglichen Regelung kein Raum. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Beiträgen gegen die Q Versicherung sei aufgrund der vom Kläger unterzeichneten Abfindungserklärung vom 7.5.1993. ausgeschlossen. In dieser Erklärung habe sich der Kläger gegen die Zahlung von weiteren 200.000,00 DM mit allen Ansprüchen gegen die Q Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz aus dem Schadensereignis vom 14.9.1989 für endgültig abgefunden erklärt. Nach dem Wortlaut dieser Abfindungserklärung wirke diese auch gegenüber jedem Dritten, soweit dieser Ausgleichsansprüche gegen die Q Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz geltend machen könne. Sie wirke somit auch gegenüber der Beklagten.
Gegen das am 28.7.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Zu Unrecht habe das SG seiner Klage bezüglich der Jahre 1991 bis 1997 das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, denn die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass diese Leistungen erst bei der Altersrente berücksichtigt würden. Bezüglich des Zeitraumes 10.8.1989 bis 31.12.1990 müsse die Beklagte offen legen, welche Beträge geflossen seien. Es sei davon auszugehen, dass wesentlich höhere Beiträge gezahlt wurden. Es sei damals von mehreren 100.000 DM die Rede gewesen. Außerdem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, weitere Ansprüche gegenüber der Q Versicherung geltend zu machen. Auch sei die Auffassung, dass § 62 SGB VI sich erst ab dem 1.1.1992 auswirken könne, unrichtig. Schließlich stehe auch die von ihm mit der Versicherung geschlossene Vereinbarung nicht einer Geltendmachung des Beitragsschadens entgegen, denn die Vereinbarung betreffe nicht den Beitragsschaden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 Entgeltpunkte nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zuzubilligen und ihm eine entsprechend höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum 11.11.1997 sei ein Ausgleich nach §§ 116, 119 SGB X von insgesamt 146.825,15 DM erfolgt, wovon auf § 119 SGB X 17.406,99 DM entfallen seien, die dem Konto des Klägers gut geschrieben worden seien. 127.420,61 DM seien auf die von ihr an den Kläger geleisteten und von der Q nach § 116 SGB X zu erstattenden Rentenzahlungen für die Zeit vom 16.8.1989 bis 11.11.1997 entfallen. Auf weiteren Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen habe der Kläger keinen Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand er mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die allerdings insgesamt zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 22.6.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 24.9.2002 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren EU-Rente. Insbesondere sind für den streitigen Zeitraum vom 1.3.1989 bis 31.12.1990 nach § 119 Abs. 3 SGB X keine weiteren Entgeltpunkte unter Zugrundlegung von Pflichtbeiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten auch den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X auf den Versicherungsträger über ( gesetzlicher Forderungsübergang, vgl. BSG Urt. v. 31.2002 – B 13 RJ 23/01 R), wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeiträge nachweist. Die eingegangenen Beiträge gelten gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X als Pflichtbeiträge. Für den streitigen Zeitraum sind hier jedoch keine regressierten Beiträge eingegangen.
Voraussetzung für die Gutschrift von Beiträgen auf dem Versicherungskonto des Verletzten ist nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass die regressierten Beiträge tatsächlich eingegangen sind. Erst der Eingang der Beiträge löst die Bewertung als Pflichtbeiträge aus (vgl. Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001 Rn. 145; Pickel, SGB X § 119 Rn 14; vgl. auch Senatsurteil vom 17.1.2003 – L 13 RJ 3/99). Weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position keine Beiträge regressiert hat und dem entsprechend keine weiteren Beiträge eingegangen sind, scheidet die Berücksichtigung weiterer Pflichtbeiträge nach § 119 Abs.3 Satz 1 SGB X aus.
§ 119 SGB X enthält auch keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses hat. Ob der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden könnte, als seien – vermeintliche - übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Beitragsschadens erfolgreich von der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden, oder ob im Falle einer unzureichenden Geltendmachung des Beitragsregresses nur ein Amtshaftungsanspruch bliebe, kann der Senat hier dahin gestellt sein lassen. Denn für den hier streitigen Zeitraum war ein Beitragsregress der Beklagten gegenüber der Haftpflichtversicherung nach der früheren Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position ausgeschlossen.
Das folgt entgegen der Ansicht des SG allerdings nicht daraus, dass § 62 SGB VI für Unfälle vor dem 1.1.1992 nicht anzuwenden sei. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind nämlich Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Daraus folgt, dass § 62 SGB X auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 ( Inkrafttreten des § 119 SGB X am 1.7.1983)) gilt (vgl. das – i.ü. auch vom SG zitierte- Urteil des BGH vom 9.5.1995 – VI ZR 124/94 = BGHZ 129,366 – 371 = NJW 1995, 1968-1969). Mit dem Inkrafttreten des § 62 SGB X am 1.1.1992 ist die Rechtsprechung des BGH zur so genannten unfallfesten Position überholt. Für Zeiten davor, mithin für den hier streitigen Zeitraum, stand diese Rechtsprechung jedoch einem Beitragsregress der Beklagten entgegen.
Offen lassen konnte der Senat, ob auch die vom Kläger mit der Haftpflichtversicherung getroffene Abfindungserklärung einem Beitragsregress entgegen gestanden hätte, wie das SG meint, obwohl insoweit nicht der Kläger, sondern die Beklagte aktiv legitimiert wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Von der Frage, ob ein Herstellungsanspruch grds. in Betracht gekommen wäre, hing die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ab und die Frage, ob für Zeiten vor dem 1.1.1992 bei so genannter unfallfester Position ein Beitragsregress möglich ist, erschien dem Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH nicht im Sinne des § 160 SGG klärungsbedürftig.
Rechtskraft
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